Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Berücksichtigung von Zins und Tilgung für Wohnungskredit während der Trennungszeit

Leitsätz der Entscheidung des BGH, Urteil vom 28.03.2007 - XII ZR 21/05; BeckRS 2007, 07094 1. Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (im Anschluss an die Senatsurteile vom 20.10.1999 - XII ZR 297/97, FamRZ 2000, 351 und vom 22.04.1998 - XII ZR 161/96, FamRZ 1998, 899).
2. Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind während der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend zu berücksichtigen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 05.04.2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950).
3. Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Höhe (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten (Leitsätze des Gerichts).


Praxishinweis
Der Mietwert des Wohnens (vgl. dazu Graba, FamRZ 1995, 385; Riegner, FamRZ 2000, 265; Wohlgemuth, FamRZ 1999, 621) in einer eigenen Wohnung ist unterhaltspflichtiges Einkommen und ein Gebrauchsvorteil im Sinne von § 100 BGB, der für die Unterhaltsberechnung den sonstigen Einkünften hinzuzurechnen (bzw. im Rahmen der Bedarfsdeckung abzuziehen) ist, soweit sein Wert die Belastungen übersteigt. Der Eigentümer muss also «unter dem Strich» günstiger wohnen als ein Mieter (BGH Urteil vom 20.10.1999 - XII ZR 297/97, NJW 2000, 284; Urteil vom 22.04.1998 - XII ZR 161/96, NJW 1998, 2821). Für die Dauer des Getrenntlebens bestehen unterschiedliche Auffassungen:
• Der BGH (Urteil vom 20.10.1999 - XII ZR 297/97, NJW 2000, 284) nimmt keine Differenzierung innerhalb der Trennungszeit vor. Er begründet dies damit, dass die – in der früheren Ehewohnung allein zurückgebliebene – unterhaltsbedürftige Ehefrau keinen Einfluss auf die Dauer des Scheidungsverfahrens hat. Einem Ehegatten ist es während des Getrenntlebens im Regelfall nicht zumutbar, das frühere Eigenheim anderweitig zu verwerten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in der Trennungszeit eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht ausgeschlossen ist und nicht durch eine vorzeitige Aufgabe des früheren Familienheims erschwert werden soll (BGH Urteil vom 12.07.1989 - XII ZR 66/88, FamRZ 1989, 1160).

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