OLG Düsseldorf: Befristung des nachehelichen Unterhalts auf vier Jahre nach siebzehnjähriger Ehedauer
BGB § 1578b II
Das Fehlen ehebedingter Nachteile führt nicht sogleich zur Versagung jeglichen nachehelichen Unterhalts; solche Nachteile wären lediglich «vorab» auszugleichen. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat, hat an das Fehlen ehebedingter Nachteile die weitere Billigkeitsabwägung hinsichtlich sonstiger Abwägungskriterien, zu denen u.a. auch die Dauer der Ehe gehört, anzuknüpfen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2008 - 3 UF 63/08; BeckRS 2008, 20758
Sachverhalt
Vom AG war der Beklagte zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts verurteilt, begrenzt auf vier Jahre. Dagegen wandte sich der Beklagte mit der Begründung, nach einer zweijährigen Trennungszeit sei kein Raum mehr für nachehelichen Unterhalt. Sein diesbezügliches PKH-Gesuch wurde vom OLG wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
Rechtliche Wertung
Das OLG weist zunächst darauf hin, ein ehebedingter Nachteil könne nicht darin gesehen werden, dass die ersten fünf Jahre der Ehe durch Schulden beengt gewesen seien, die der Beklagte mit in die Ehe gebracht habe. Das Fehlen ehebedingter Nachteile führe nicht zur Versagung jeglichen nachehelichen Unterhalts. Solche Nachteile seien lediglich «vorab» auszugleichen. An das Fehlen ehebedingter Nachteile habe sich die weitere Billigkeitsabwägung nach § 1578b I, II BGB anzuschließen, und zwar hinsichtlich der sonstigen Abwägungskriterien, zu denen im Rahmen der ehelichen Verhältnisse u.a. auch die Dauer der Ehe gehöre.
Vorliegend hätten die Parteien vor der Heirat schon fünf Jahre zusammengelebt. Die Ehe habe dann fast siebzehn Jahre gedauert; zu berücksichtigen sei als weitere Besonderheit auch der Schuldenstand auf Seiten des Beklagten zu Beginn der Ehe. Die Klägerin sei jetzt 56 Jahre alt. Im Zusammenhang mit der zu berücksichtigenden nachehelichen Solidarität könne die Klägerin jedenfalls vier Jahre nachehelichen Unterhalt in voller ausgeurteilter Höhe beanspruchen. Daran ändere auch die zweijährige Trennungszeit nichts. Das Trennungsjahr spiele ohnehin keine Rolle; zusammen mit dem weiteren Trennungsjahr ergebe sich noch ein Unterhaltszeitraum von insgesamt fünf Jahren. Dieser entspreche genau der Zeit, in der die ehelichen Verhältnisse durch die Schulden des Beklagten auch negativ beeinflusst gewesen seien. Die ausgeurteilte vierjährige Unterhaltsbefristung sei daher ein ausgewogener solidarischer Akt, der die beengten ersten fünf Jahre Ehe ausgleiche.
Praxishinweis
In der Besprechung des BGH-Urteils vom 25.06.2008 (XII ZR 109/07, NJW 2008, 2644, Anmerkung Born, FD-FamR 2008, 265305) wurde bereits dargelegt, dass es im Rahmen der> des Unterhalts nach neuer BGH-Rechtsprechung nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer ankommt, sondern darauf, ob sich auf Seiten des Bedürftigen ein ehebedingter Nachteil feststellen lässt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich rechtfertigen könnte. Von Bedeutung ist auch, dass sich die gesetzliche Neuregelung des § 1578b BGB – anders als die früheren Vorschriften (§§ 1573 V, 1578 I 2 BGB) – auf alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts erstrecken. Zu berücksichtigen ist, dass
- einerseits geprüft werden muss, ob eine lebenslange Unterhaltspflicht in voller Höhe angesichts der Folgen der Ehe für den Schuldner unbillig wäre;
- andererseits zugunsten des Berechtigten zu überprüfen ist, welche Leistungen für die eheliche Lebensgemeinschaft erbracht worden sind.
Neben dem Ausgleich ehebedingter Nachteile können – ohne Bezug zur Ehe – Erkrankung oder Arbeitslosigkeit unter dem Gesichtspunkt einer fortwirkenden Solidarität berücksichtigt werden. Nach gesetzgeberischer Zielsetzung sollen einerseits die Herabsetzungs- und Begrenzungsmöglichkeiten nach § 1578b BGB ausgeweitet werden; andererseits sollen – zum Schutz des Berechtigten – ehebedingte Nachteile berücksichtigt werden. Teilweise (Büttner, FamRZ 2007, 773, 775) wird darin eine «Quadratur des Kreises» gesehen. Vorzugswürdig erscheint ein Abstellen darauf, ob wirklich ein ehebedingter Nachteil vorliegt oder ob der Nachteil andere Ursachen hat.
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