Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Auseinandersetzung der Ehegatten um Darlehn, Miete und Schulden nach Trennung und Scheidung

Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten außerhalb des Güterrechts nach der Trennung und Scheidung  

 

Das Nebengüterrecht ist die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten außerhalb des Güterrechts. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies: Sobald die vermögensrechtlichen Fragen hinsichtlich der Scheidung geklärt sind und das Eigentum und Vermögen aufgeteilt wurde, müssen oftmals auch andere Ansprüche zwischen den Ehegatten oder schon geschiedenen Ehegatten geregelt werden, die nicht von der Scheidung erfasst werden. Dies können Ansprüche aus gemeinsamen Verbindlichkeiten sein, sei es aus: 

  • Darlehen;
  • Wohnungsmiete;
  • Steuerbescheiden;
  • Ausgleichszahlungen für Eigentumsgegenstände, die schon vor der Ehe im Eigentum eines Ehegatten standen und damit nicht der Scheidung unterworfen waren;
  • Eigentumsherausgabe;
  • Rückabwicklungen der Zuwendungen durch die Schwiegereltern etc.

 

Zuständig für die Abwicklung derartiger Ansprüche und Streitigkeiten ist ebenfalls das Familiengericht, wenn hier ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen Trennung und Scheidung der Ehegatten existiert, die Ansprüche also unmittelbar aus der Ehe herrühren. Während der Ehezeit gehen die Ehegatten mehrere Verbindlichkeiten miteinander ein. Es werden beispielsweise Darlehen aufgenommen, um damit Konsumgüter zu finanzieren oder ein Eigenheim. Kommt es zu einer Trennung, ist zu regeln, wie dieser Kredit getilgt wird bzw. welcher Ehegatte welchen Anteil an der Tilgung zu tragen hat. Die häufigste Regel während der noch funktionierenden Ehe ist dabei häufig, dass keine schriftliche Vereinbarung hierüber getroffen wird.  Auch wird unter den Ehegatten kein Ausgleich vorgenommen, das heißt, derjenige Ehegatte, der zunächst alleine solche Verbindlichkeiten bedient, kann keinen Ausgleich vom nicht leistenden Ehegatten verlangen.  Damit haftet während der Ehe meistens auch der leistende Ehegatte alleine.

 

Nach der Trennung oder Scheidung wird dieser Grundsatz aufgehoben und es gilt:

Der leistende Ehegatte hat keinen Grund mehr, alleine zu haften oder zu tilgen, weil der bislang nicht leistende Ehegatte ebenfalls seinen Beitrag zur Ehegemeinschaft einstellt. Dadurch entstehen Ansprüche des leistenden Noch-Ehegatten gegen den anderen. Der Zeitpunkt, ab wann dies eintritt, bemisst sich an dem Tag, an dem das Scheitern der Ehe zum ersten Mal zum Ausdruck kommt, regelmäßig mit der Trennung der Partner, beispielsweise einem Auszug aus der Wohnung. Auch die wirtschaftliche Trennung innerhalb der noch gemeinsamen Wohnung begründet schon Ansprüche auf Ausgleich.

Wie erfolgt nun der Ausgleich?

Die Ehegatten haften dann jeweils zu gleichen Teilen, wenn keine andere Vereinbarung vorliegt. Eine anderweitige Vereinbarung muss von demjenigen, der sich darauf beruft, bewiesen werden. Die Haftung bleibt auch bestehen, selbst wenn ein Ehegatte Unterhalt bezahlen muss oder zahlungsunfähig ist.  Kreditverbindlichkeiten, die ein Ehegatte allein eingegangen ist, müssen nach dem Scheitern der Ehe auch von diesem selbst getragen werden. Soll jedoch mit diesem Alleinkredit das Miteigentum an einer Immobilie oder an einem anderen Gegenstand finanziert werden und der andere Ehegatte war damit einverstanden, haftet man zwar der Bank gegenüber alleine, hat jedoch einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, da dieser von dem Kredit ebenfalls profitiert hat. Nimmt ein Ehegatte Schulden alleine auf und liegen diese nur in seinem Interesse, hat er auch keinen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten nach der Trennung. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte sich vorübergehend bereit erklärt, einen Teil der Schulden mitzutragen. Erwirbt ein Ehegatte alleine eine Immobilie und wohnt er nach der Trennung alleine in dieser Immobilie, haftet er auch für die Schulden alleine, auch wenn der andere Ehegatte während des Zusammenlebens womöglich einige Raten mitbezahlt hat.

 

Wann besteht ein Ausgleichsanspruch für die Mietkosten?

Während der bestehenden Ehe gibt es keinen Ausgleich hinsichtlich der Mietzahlungen gegenüber dem anderen Ehegatten, auch wenn beide grundsätzlich zu gleichen Anteilen gegenüber dem Vermieter zur Mietzahlung verpflichtet sind. Nach der Trennung kann der in der Wohnung verbleibende Ehegatte vom ausgezogenen Ehegatten die Beteiligung an der Miete fordern, wenn Folgendes erfüllt ist: 

Die Wohnung wurde beispielsweise durch die Ehegatten aufgrund der Trennung gekündigt und die dreimonatige Kündigungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Ein Ehegatte verbleibt in der Wohnung, der andere muss die hälftigen Mietkosten mittragen. Entscheidet sich ein Ehegatte jedoch freiwillig, die ehemals gemeinsame Wohnung weiterhin alleine zu nutzen und will er nicht ausziehen, dann trägt er die Mietkosten auch komplett alleine. Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte kann unter Umständen auch eine Überlegungsfrist erhalten, ob er in der Wohnung verbleiben will oder nicht, wenn der andere Ehegatte ohne Einverständnis auszieht. Diese kann bis zu sechs Monate dauern, falls eine starke Bindung an die Wohnung und das Umfeld besteht oder die Wohnung bereits lange genutzt wurde. Andernfalls beträgt die Überlegungsfrist grundsätzlich drei Monate. In dieser Zeit hat er eine Ausgleichspflicht für die zu zahlende Miete gegenüber dem ausgezogenen Ehegatten. Entscheidet man sich dafür, in der Wohnung zu bleiben, hat man auch die Kosten der Miete selbst zu tragen, dies gilt dann auch für die Überlegungsfrist.

 

Wie werden Schulden bei den Unterhaltszahlungen berücksichtigt?

Gemeinsame Schulden werden bei der Höhe des zu zahlenden Unterhaltes berücksichtigt. Bei der Berechnung werden die Schulden vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen, wodurch sich sein Einkommen reduziert. Daraus ergibt sich ein niedrigerer Betrag. Der andere Ehegatte erhält damit einen geringeren Unterhalt und wird damit an den Schulden beteiligt.