Änderungen ab dem 1. Januar 2013 in der Düsseldorfer Tabelle
Die für das Jahr 2013 gültigen Beträge werden an dieser Stelle nach der offiziellen Verkündung zusammengefasst. Der Selbstbehalt bei einer Unterhaltsverpflichtung für ein Kind bis zum 21. Lebensjahr bei eigener Erwerbstätigkeit, also der Eigenbedarf bzw. das Existenzminimum, das einem Unterhaltspflichtigen immer zusteht, ist mit Wirkung vom 01.01.2011 um 50 Euro von 900 Euro auf 950 Euro angehoben worden. Weiterhin wurde der Bedarfskontrollbetrag in jeder Einkommensgruppe um 50 Euro und der Unterhaltsbedarf für nicht bei den Eltern wohnende Studenten um 30 Euro pro Monat erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 Euro. Die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern wurden bzw. werden wie folgt angehoben:
1. notwendiger Selbstbehalt für Nichterwerbstätige (§ 1603 Abs. 2 BGB; bisher 770 Euro) 800 Euro
2. notwendiger Selbstbehalt für Erwerbstätige (§ 1603 Abs. 2 BGB; bisher 950 Euro ) 1.000 Euro
3. angemessener Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB; bisher 1.150 Euro) 1.200 Euro
4. billiger Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (§ 1581 BGB; bisher 1.050 Euro) 1.100 Euro
5. angemessener Selbstbehalt gegenüber Eltern und wirtschaftlich selbständigen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB; bisher 1.500 Euro) 1.600 Euro
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