Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Änderung der Düsseldorfer Tabelle 2015

Die Düsseldorfer Tabelle 2015 wird zum 01.01.2015 geändert wird. Der notwendige Selbstbehalt wird sich ab 2015 für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, dann von 1.000 Euro auf 1.080 Euro erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle 2015 auf 880 Euro. Die Anpassung berücksichtigt damit die Erhöhung von Hartz IV zum 01.01.2015.

Ferner werden die Selbstbehalte in der Düsseldorfer Tabelle 2015 bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter, Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern zum 01.01.2015 erhöht:

Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:  Selbstbehalt von 1.080 EUR

Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:  Selbstbehalt von 880 EUR

Unterhaltspflicht gegenüber anderen volljährigen Kinder: Selbstbehalt von 1.300 EUR

Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: Selbstbehalt von 1.200 EUR

Unterhaltspflicht gegenüber Eltern: Selbstbehalt von 1.800 EUR

Der Kindesunterhalt 2015 wird entsprechend der Düsseldorfer Tabelle 2015 nicht erhöht werden. Der Unterhalt 2015  richtet sich dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2015 nicht angehoben werden wird, steigen auch nicht die Unterhaltsbeträge.