Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass ein vom Unterhaltsberechtigen ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht.
Der BGH räumt zwar ein, dass ein vom unterhaltsberechtigten Elternsteil ausgehender Kontaktabbruch wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht regelmäßig eine Verfehlung ist. Diese führt aber nur zur Verwirkung des Elternunterhalts, wenn weitere Umstände vorliegend, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i. S. S. § 1611 BGB erscheinen lassen. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Enterbung des Sohnes im Testament (Pflichtteil) ist keine Verfehlung, weil der Vater soweit nur von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat (BGH Urteil vom 12.12.2014, XII ZB 607/12).