Gesetzestexte Unterhaltsrecht, Düsseldorfer Tabelle

Unterhaltsvereinbarungen nichtehelicher Partner / Lebensgemeinschaft

Unterhaltsvereinbarungen auch bei Lebenspartnerschaft

a) Kindesunterhalt

Vereinbarungen über Kindesunterhalt sind nicht formbedürftig. Sie können jedoch nach § 139 BGB unwirksam sein, wenn sie mit einer wegen Formmangels nichtigen weiteren Vereinbarung verbunden sind. Wären z.B. die Lebenspartner miteinander verheiratet, müsste beachtet werden:

Praxishinweis:

Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt, die vor der Scheidung getroffen werden, bedürfen gemäß § 1585c Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung.

Vereinbarungen über Kindesunterhalt sind allerdings nur eingeschränkt zulässig, weil auf künftigen Unterhalt nicht verzichtet werden darf, § 1614 Abs. 1 BGB.

Dagegen kann – unterhaltsverstärkend – jederzeit gehandelt werden. Steht z.B. einem Kind wegen einer Zweitausbildung eigentlich kein Unterhaltsanspruch zu, kann sich ein Elternteil dem Kind gegenüber verpflichten, nach dem Gesetz nicht geschuldeten Unterhalt zu zahlen. Auch über höheren als den nach dem Gesetz geschuldeten Unterhalt kann jederzeit eine Einigung erfolgen.

aa) Beteiligte der Vereinbarung

Das volljährige Kind schließt eine Vereinbarung persönlich mit den Eltern bzw. einem Elternteil.

Beim minderjährigen Kind wird die Vereinbarung zwischen dem vertretungsberechtigten Elternteil und dem anderen getroffen. Für das minderjährige Kind handelt ggf. der allein vertretungsberechtigte Elternteil, bei gemeinsamer elterlicher Sorge derjenige Elternteil, in dessenObhut sich das Kind befindet, § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Praxishinweis:

Vereinbarungen über Kindesunterhalt zwischen Kindern und Eltern(teilen) sind von Freistellungsvereinbarungen zwischen Eltern zu unterscheiden.

bb) Formulierungen zum Kindesunterhalt

Soll Kindesunterhalt in einer Vereinbarung festgehalten und ggf. mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden, kann alternativ entwederstatisch ein bestimmter Betrag festgelegt, eventuell versehen mit einer Steigerungsklausel nach Lebensalter des Kindes, oder aber eine Angleichung an die Regeln der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden.

Eine Vereinbarung könnte wie folgt aussehen:

Für die gemeinsamen Kinder sind die Vertragsparteien beide sorgeberechtigt. Die Kinder befinden sich in der Obhut des Vaters/der Mutter. Die Mutter ist von Beruf … und verdient ca. … € netto monatlich. Der Vater ist von Beruf … und verdient ca. … € netto monatlich.

Für die Zeit, in der sich die Kinder in der Obhut des Vaters/der Mutter befinden, verpflichtet sich Frau/Herr …, Kindesunterhalt wie folgt monatlich bis zum 1. Werktag eines Monats zu leisten: (Alternativ: Kindesunterhalt in Höhe von….% des jeweiligen Mindestbetrags der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle gemäß § 16121a BGB monatlich bis zum 1. Werktag eines jeden Monats zu leisten)

a. (Name des Kindes) geb. am … €

Für die Berechnung der Höhe des Unterhalts haben die Beteiligten die gesetzliche Regelung zugrunde gelegt. Das jeweilige Kind erwirbt einen eigenen Anspruch aus dieser Vereinbarung gem. § 328 BGB, wobei die Vertragsparteien jedoch berechtigt sind, diese Vereinbarung zu ändern oder anzupassen. Der Notar hat darüber belehrt, dass eine Verzichtserklärung über den Kindesunterhalt gem. § 1614 BGB nichtig ist.

Das Kindergeld steht ausschließlich dem Elternteil zu, in dessen Obhut sich die Kinder befinden. Eine Anrechnung auf die Höhe des Unterhalts findet nicht statt.

In dem Monat, in dem der Unterhaltsverpflichtete mit den Kindern einen gemeinsamen Jahresurlaub von mindestens … Wochen verbringt, vermindert sich der Unterhaltsanspruch in diesem Monat um … %.

Herr/Frau … unterwirft sich hiermit zugunsten der jeweiligen vorgenannten Kinder der sofortigen Zwangsvollstreckung in Höhe der vorgenannten Unterhaltsbeträge aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Notar soll vollstreckbare Ausfertigungen auf erstes Anfordern ohne den Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen erstellen.

Einen etwaigen Mehrbedarf und Sonderbedarf tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte.

b) Unterhalt für den Partner

Grundsätzlich gilt, dass die Vertragsparteien frei in der Gestaltung einer Unterhaltsvereinbarung für den Fall Ihrer Trennung sind. Die Grenze bildet lediglich die Sittenwidrigkeit des Vertrages.

aa) Unterhaltsverzicht

Ebenso wenig wie auf Unterhaltsansprüche aus Kind bezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 BGB verzichtet werden kann, ist dies für entsprechende Ansprüche aus § 1615l BGB der Fall.

Zu unterscheiden ist gleichwohl der Verzicht von der Nichtgeltendmachung. Die Nichtgeltendmachung kann dann vereinbart werden, wenn eine nachvollziehbare Begründung vorhanden ist, die in der Vereinbarung/Urkunde aber konkret aufzunehmen ist.

bb) Unterhaltsverstärkung

Eine Vereinbarung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss sich nicht auf den Fall der gesetzlichen Unterhaltspflicht aus § 1615l BGB beschränken. Unterhaltsverstärkende Vereinbarungen sind unabhängig von Kindesbetreuung möglich.

Allerdings wird sich eine Unterhaltsvereinbarung in der Regel auf die einvernehmliche Regelung ansonsten ggf. streitiger Auseinandersetzung über gesetzliche Ansprüche aus § 1615l BGB beschränken.

(1) Vereinbarung des Altersphasenmodells

Betreuungsunterhalt ist nach § 1615l BGB grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu zahlen. Im Anschluss ist eventuell Unterhalt nach der Billigkeitsregelung des § 1615 Abs. 2 Satz 4 BGB zu zahlen.

Es ist allerdings selbstverständlich möglich, den Unterhaltsanspruch zu verstärken und z.B. miteinander ein Altersphasenmodell zu vereinbaren, welcher Art auch immer. Dieses Modell, nach den Entscheidungen des BGH etwas respektlos 0–8-15-Modell genannt, ging davon aus, dass es für das Kind in unterschiedlichen Altersphasen mehr oder eben weniger stark erforderlich ist, von dem mit ihm zusammen lebenden Elternteil persönlich betreut zu werden. Nach der Rechtsprechung des BGH sollte deshalb ab dem Alter von 8 Jahren des Kindes zumutbar sein, halbtags zu arbeiten 34) , ab 15 Jahren vollzeitlich. Von dieser Richtlinie waren die Oberlandesgerichte zum Teil ganz erheblich abgewichen.

So galt beispielsweise für den Bereich des OLG Celle, dass die Aufnahme von Arbeitstätigkeit (halbtags) erst nach Beendigung der Grundschule des Kindes zumutbar war. Im Bereich des OLG Bremen erschien dies bereits mit Beginn des 3. Schuljahres möglich. Das OLG Oldenburg war – bei mehr als einem Kind – sogar der Auffassung, dass das jüngste Kind das 13. Lebensjahr vollendet haben müsse, bevor eine halbtägige Arbeitstätigkeit zumutbar war.

Grundsätzlich galt immerhin gemeinsam, dass kleinere Kinder in stärkerem Umfang der persönlichen Betreuung bedurften, und deshalb bei kleineren Kindern eine geringere Zumutbarkeit hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils gegeben war. Dieser Auffassung sind viele – potentielle – Eltern auch heute. Deshalb wird gerade im Hinblick auf Betreuungsunterhalt eine – verstärkende – Vereinbarung im Partnerschaftsvertrag gesucht.

(2) Der (un-)befristete Festbetrag

Eine andere Möglichkeit der Unterhaltsverstärkung unabhängig von der Notwendigkeit von Kindesbetreuung ist z.B. die Vereinbarung eines (un-) befristeten Festbetrages (ggf. mit Wertsicherungsklausel) unabhängig davon, ob der/dem Unterhaltsberechtigten nach gegebener Rechtsprechung ein solcher Anspruch – unbefristet – zustünde:

Herr … verpflichtet sich, an Frau … einen monatlichen, monatlich im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von … € zu bezahlen.

Der Betrag von … € monatlich wird als Festbetrag festgelegt und deshalb wertgesichert. Wir vereinbaren, dass sich der Festbetrag nach oben oder unten im gleichen prozentualen Verhältnis verändert, wie sich der vom statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte nach oben oder unten verändert. Die erste Anpassung erfolgt am … durch den Vergleich des heute festgestellten Preisindex mit dem dann geltenden Preisindex. Jede weitere Anpassung erfolgt dann im zweijährigen Abstand bei Veröffentlichung des neuen Preisindex durch das statistische Bundesamt.

Unbedingt erforderlich ist es in solchen Fällen allerdings, die Einkommensgrundlagen in die Vereinbarung mit aufzunehmen und die Grenzen der Abänderungsmöglichkeit zu beschreiben.

(3) Unterhaltsverzicht und Abfindung

Es kann natürlich auch im Rahmen einer Vereinbarung über bestehende Unterhaltsansprüche die Abgeltung des Unterhaltsanspruchs durch eine Abfindung vereinbart werden.

Diese könne wie folgt formuliert werden:

Frau … verzichtet auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gleich aus welchem Rechtsgrund. Herr … nimmt den Verzicht hiermit an. Der Verzicht gilt auch im Falle einer Gesetzesänderung oder der Änderung der Rechtsprechung.

Als Abfindung für den Verzicht erhält Frau … einen Betrag von insgesamt … €. Die Abfindung ist zahlbar in 3 Raten à … € zum …, zum … und zum …

Sollte Herr … mit der Zahlung der Raten ganz oder teilweise länger als einen Monat in Rückstand geraten, ist der gesamte noch ausstehende Betrag sofort fällig.

Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass der Abfindungsbetrag nicht die Grenze zur »Sittenwidrigkeit« unterschreitet. Die Berechnung ist nicht einfach, da spekulativ die Möglichkeit der erneuten Schwangerschaft und/oder der Verheiratung zu berücksichtigen ist. Hamm schlägt für (Ehe-)Verträge vor, die Praxis der Haftpflichtversicherungen bei der Kapitalisierung von Hinterbliebenenrenten (§ 844 II BGB) zum Ausgangspunkt zu nehmen. Von den Versicherern wurden u.a. Kapitalisierungsfaktoren für Witwenrenten unter der Berücksichtigung der Wiederverheiratungsmöglichkeit erarbeitet.

(4) Weitere Möglichkeiten der Vereinbarung auf Unterhalt

Der Phantasie sind im Hinblick auf die Möglichkeiten einer Vereinbarung über den Unterhaltsanspruch nach Trennung der Partner kaum Grenzen gesetzt. So können beispielsweise vereinbart werden:

  1. Die Begrenzung auf einen Höchstbetrag
  2. Die zeitliche Befristung des Unterhalts
  3. Die Kombination von Verzicht und Unterhaltsverstärkung
  4. Die Grenze findet sich ausschließlich in der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung wieder.

(5) Unterhaltsberechnung / Unterhaltsvereinbarung

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