Gesetzestexte Unterhaltsrecht, Düsseldorfer Tabelle

Kindesunterhalt: Stellt die Klassenfahrt Sonderbedarf dar?

Klassenfahrt: Sonderbedarf beim Kindesunterhalt?

Leitsatz

Die Kosten einer Klassenreise stellen keinen Sonderbedarf dar, wenn sie nicht außergewöhnlich hoch sind. Sie können bei vorausschauender Planung aus dem Tabellenunterhalt angespart werden.

Worum geht es?

Die Kindeseltern sind geschieden. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter. Der Kindesvater hat ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 3.059 €; die Kindesmutter hat ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 3.508 €. Der Kindesvater zahlt für das Kind einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt von 356,50 €. Die Kindesmutter verlangt in Prozessstandschaft gem. § 1629 Abs. 2 BGB Kosten für eine Skifreizeit, die insgesamt 390 € kostet.

Begründung

 

Die Kindesmutter ist gem. § 1629 Abs. 2 BGB vertretungsbefugt. Sie kann Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Antragsgegner geltend machen, da sich das Kind in ihrer Obhut befindet. Auch bei Unterhalt gem. § 1601 BGB muss das Kind das Einkommen der Mutter darlegen.

Die Kosten der Klassenreise von 390 € stellen im Ergebnis keinen Sonderbedarf gem. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, da sie nicht außergewöhnlich hoch sind. Sie können bei vorausschauender Planung aus dem Tabellenunterhalt angespart werden. Die Kosten für Klassenfahrten können Sonderbedarf sein, weil die Durchführung der Fahrt nicht längere Zeit im Voraus planbar feststeht. Die Durchführung der Fahrten hängt davon ab, ob sich genügend Teilnehmer finden, eine ausreichende Anzahl von Lehrern bereit ist, die Klassenreise zu begleiten, und ob eine ausreichende Anzahl von Eltern die Fahrt befürwortet. Sonderbedarf setzt aber Unregelmäßigkeit und außergewöhnliche Höhe voraus.

Für Sonderbedarf gilt nicht der allgemeine Grundsatz, dass der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht schon durch die Betreuung des Kindes erfüllt. Grundsätzlich haften für Sonderbedarf beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.

Die Skifreizeit war zum einen mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen, da sie nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auch in den Vorjahren in der 8. Klasse stattgefunden hat, als seine beiden Schwestern jeweils daran teilgenommen haben. Es bestand daher die Gelegenheit, rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Die Skifreizeit kostet 390 €. Weitere mit der Skifreizeit zwingend verbundene Kosten wurden nicht konkret dargelegt. Der Antragsgegner leistet monatlichen Kindesunterhalt für den Antragsteller i.H.v. 396,50 €. Nach Auffassung des Gerichts war es der Kindesmutter zumutbar, in dem Jahr der Klassenreise monatlich 32,50 €, somit 8,2 % des laufenden Unterhalts, für die Klassenreise zu verwenden.

Wann ein Bedarf außergewöhnlich hoch ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Da sich auch die Kindesmutter an den Kosten der Klassenreise beteiligen musste, reichte es aus, monatlich 16,25 €, somit 4,1 % des laufenden monatlichen Unterhalts, für die Klassenfahrt im Jahr der Skifreizeit zurückzulegen. Dies ist zumutbar (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 77).

 

Hinweise für die Praxis:

Die Entscheidung des AG Detmold setzt sich mit der »alten« Problematik auseinander, ob die Kosten für eine Klassenfahrt Sonderbedarf sind oder evtl. Mehrbedarf. Klassenfahrten sind i.d.R. von Schule zu Schule zu unterschiedlichen Zeiten fest geplant und damit auch bekannt. Schon vor Beginn eines Schuljahres wird i.d.R. der Termin für die – übliche – Klassenfahrt im nächsten Schuljahr mitgeteilt, bestimmt und die entsprechenden Kosten geltend gemacht. Es sollte der Kindesvater, der dann auf Zahlung des gesamten Betrages in Anspruch genommen wird, folgendes bedenken:

 

War die Klassenfahrt mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen; findet sie in der besagten Klasse jedes Jahr statt?

Wusste die Kindesmutter, bei der sich das Kind aufhält, davon? Dies wird üblicherweise der Fall sein. Wenn sie dies wusste: Seit wann wusste sie dies?

Sie hätte dann die Gelegenheit gehabt, rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Denn bei einer Skifreizeit mit Kosten i.H.v. insgesamt 390 € ist der von dem Kindesvater zu leistende monatliche Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Das AG Detmold setzt hiermit den Prozentsatz des laufenden Jahresunterhaltes fest, der für die Klassenreise zu verwenden ist. Es ist zu prüfen, ob dieser Bedarf, dann auf den Monat umgelegt, außergewöhnlich hoch ist. Bei einem zu zahlenden Kindesunterhalt durch den Kindesvater i.H.v. 396,50 € sind 4,1 % des laufenden monatlichen Unterhaltes mit hier 16,25 € nicht zu hoch. Diese sind aus dem laufenden Unterhalt zu zahlen.