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Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
(Gewaltschutzgesetz - GewSchG)
GewSchG
Ausfertigungsdatum: 11.12.2001
Vollzitat:
"Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513)"
Fußnote
Textnachweis ab: 1. 1.2002
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 11.12.2001 I 3513 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 13 Abs. 2 dieses G am 1.1.2002 in Kraft getreten.
§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer
anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten
Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die
Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann
insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person
regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt
oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den
ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor,
wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die
Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem
die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche
Mittel vorübergehend versetzt hat.
§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur
alleinigen Benutzung zu überlassen.
(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person
mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück,
auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter
die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten
das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem
sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem
Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte
Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte
Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen
Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist
um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des
Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das
Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten
Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht
zuzumuten ist oder
2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die
Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende
Belange des Täters entgegenstehen.
(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der
Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu
erschweren oder zu vereiteln.
(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen,
soweit dies der Billigkeit entspricht.
(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem
Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn
dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann
auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt
ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in
§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen
(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1
oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so
treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle
von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis
maßgebenden Vorschriften.
(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht
berührt.
§ 4 Strafvorschriften
Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften
bleibt unberührt.