Gesetzestexte Unterhaltsrecht, Düsseldorfer Tabelle

Das neue Gesetz über Verfahren in Familiensachen

Das Familienverfahrensrecht im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit (FamFG)

Gesetz vom 17. Dezember 2008

Bundesgesetzblatt 2008 I, S. 2586 bis 2743

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(FamFG)

(Auszug: Allgemeiner Teil und Verfahren in Familiensachen)

Inhaltsübersicht

Buch 1

Allgemeiner Teil

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 4 Abgabe an ein anderes Gericht

§ 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

§ 6 Ausschließung und Ablehnung der

Gerichtspersonen

§ 7 Beteiligte

§ 8 Beteiligtenfähigkeit

§ 9 Verfahrensfähigkeit

§ 10 Bevollmächtigte

§ 11 Verfahrensvollmacht

§ 12 Beistand

§ 13 Akteneinsicht

§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument

§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung

§ 16 Fristen

§ 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung

§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung

§ 21 Aussetzung des Verfahrens

§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung

§ 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte

Abschnitt 2

Verfahren im ersten Rechtszug

§ 23 Verfahrenseinleitender Antrag

§ 24 Anregung des Verfahrens

§ 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der

Geschäftsstelle

§ 26 Ermittlung von Amts wegen

§ 27 Mitwirkung der Beteiligten

§ 28 Verfahrensleitung

§ 29 Beweiserhebung

§ 30 Förmliche Beweisaufnahme

§ 31 Glaubhaftmachung

§ 32 Termin

§ 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten

§ 34 Persönliche Anhörung

§ 35 Zwangsmittel

§ 36 Vergleich

§ 37 Grundlage der Entscheidung

Abschnitt 3

Beschluss

§ 38 Entscheidung durch Beschluss

§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung

§ 40 Wirksamwerden

§ 41 Bekanntgabe des Beschlusses

§ 42 Berichtigung des Beschlusses

§ 43 Ergänzung des Beschlusses

§ 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör

§ 45 Formelle Rechtskraft

§ 46 Rechtskraftzeugnis

§ 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte

§ 48 Abänderung und Wiederaufnahme

Abschnitt 4

Einstweilige Anordnung

§ 49 Einstweilige Anordnung

§ 50 Zuständigkeit

§ 51 Verfahren

§ 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens

§ 53 Vollstreckung

§ 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung

§ 55 Aussetzung der Vollstreckung

§ 56 Außerkrafttreten

§ 57 Rechtsmittel

Abschnitt 5

Rechtsmittel

Unterabschnitt 1

Beschwerde

§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde

§ 59 Beschwerdeberechtigte

§ 60 Beschwerderecht Minderjähriger

§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde

§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung

der Hauptsache

§ 63 Beschwerdefrist

§ 64 Einlegung der Beschwerde

§ 65 Beschwerdebegründung

§ 66 Anschlussbeschwerde

§ 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der

Beschwerde

§ 68 Gang des Beschwerdeverfahrens

§ 69 Beschwerdeentscheidung

Unterabschnitt 2

Rechtsbeschwerde

§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde

§ 72 Gründe der Rechtsbeschwerde

§ 73 Anschlussrechtsbeschwerde

§ 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

§ 74a Zurückweisungsbeschluss

§ 75 Sprungrechtsbeschwerde

Abschnitt 6

Verfahrenskostenhilfe

§ 76 Voraussetzungen

§ 77 Bewilligung

§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 79 (weggefallen)

Abschnitt 7

Kosten

§ 80 Umfang der Kostenpflicht

§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht

§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung

§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und

Rücknahme

§ 84 Rechtsmittelkosten

§ 85 Kostenfestsetzung

Abschnitt 8

Vollstreckung

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 86 Vollstreckungstitel

§ 87 Verfahren; Beschwerde

Unterabschnitt 2

Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe

von Personen und die Regelung des Umgangs

§ 88 Grundsätze

§ 89 Ordnungsmittel

§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges

§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss

§ 92 Vollstreckungsverfahren

§ 93 Einstellung der Vollstreckung

§ 94 Eidesstattliche Versicherung

Unterabschnitt 3

Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung

§ 95 Anwendung der Zivilprozessordnung

§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

und in Wohnungszuweisungssachen

§ 96a Vollstreckung in Abstammungssachen

Abschnitt 9

Verfahren mit Auslandsbezug

Unterabschnitt 1

Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 97 Vorrang und Unberührtheit

Unterabschnitt 2

Internationale Zuständigkeit

§ 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und

Folgesachen

§ 99 Kindschaftssachen

§ 100 Abstammungssachen

§ 101 Adoptionssachen

§ 102 Versorgungsausgleichssachen

§ 103 Lebenspartnerschaftssachen

§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen;

Pflegschaft für Erwachsene

§ 105 Andere Verfahren

§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit

Unterabschnitt 3

Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer

Entscheidungen

§ 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

§ 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen

§ 109 Anerkennungshindernisse

§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

Buch 2

Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 111 Familiensachen

§ 112 Familienstreitsachen

§ 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung

§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht

§ 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln

§ 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit

§ 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen

§ 118 Wiederaufnahme

§ 119 Einstweilige Anordnung und Arrest

§ 120 Vollstreckung

Abschnitt 2

Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen

und Folgesachen

Unterabschnitt 1

Verfahren in Ehesachen

§ 121 Ehesachen

§ 122 Örtliche Zuständigkeit

§ 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen

§ 124 Antrag

§ 125 Verfahrensfähigkeit

§ 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren

§ 127 Eingeschränkte Amtsermittlung

§ 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten

§ 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen

§ 130 Säumnis der Beteiligten

§ 131 Tod eines Ehegatten

§ 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe

Unterabschnitt 2

Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

§ 133 Inhalt der Antragsschrift

§ 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf

§ 135 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen

§ 136 Aussetzung des Verfahrens

§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

§ 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen

§ 140 Abtrennung

§ 141 Rücknahme des Scheidungsantrags

§ 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags

§ 143 Einspruch

§ 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel

§ 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel

§ 146 Zurückverweisung

§ 147 Erweiterte Aufhebung

§ 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen

§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen

Abschnitt 3

Verfahren in Kindschaftssachen

§ 151 Kindschaftssachen

§ 152 Örtliche Zuständigkeit

§ 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes

§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot

§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen

§ 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung

§ 158 Verfahrensbeistand

§ 159 Persönliche Anhörung des Kindes

§ 160 Anhörung der Eltern

§ 161 Mitwirkung der Pflegeperson

§ 162 Mitwirkung des Jugendamts

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

§ 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind

§ 165 Vermittlungsverfahren

§ 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen

und gerichtlich gebilligten Vergleichen

§ 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger

§ 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels

§ 168a Mitteilungspflichten des Standesamts

Abschnitt 4

Verfahren in Abstammungssachen

§ 169 Abstammungssachen

§ 170 Örtliche Zuständigkeit

§ 171 Antrag

§ 172 Beteiligte

§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

§ 174 Verfahrensbeistand

§ 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung

§ 176 Anhörung des Jugendamts

§ 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme

§ 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

§ 179 Mehrheit von Verfahren

§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts

§ 181 Tod eines Beteiligten

§ 182 Inhalt des Beschlusses

§ 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft

§ 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung, ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

§ 185 Wiederaufnahme des Verfahrens

Abschnitt 5

Verfahren in Adoptionssachen

§ 186 Adoptionssachen

§ 187 Örtliche Zuständigkeit

§ 188 Beteiligte

§ 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle

§ 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft

§ 191 Verfahrensbeistand

§ 192 Anhörung der Beteiligten

§ 193 Anhörung weiterer Personen

§ 194 Anhörung des Jugendamts

§ 195 Anhörung des Landesjugendamts

§ 196 Unzulässigkeit der Verbindung

§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind

§ 198 Beschluss in weiteren Verfahren

§ 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes

Abschnitt 6

Verfahren in Wohnungszuweisungssachen und

Hausratssachen

§ 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen

§ 201 Örtliche Zuständigkeit

§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 203 Antrag

§ 204 Beteiligte

§ 205 Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen

§ 206 Besondere Vorschriften in Hausratssachen

§ 207 Erörterungstermin

§ 208 Tod eines Ehegatten

§ 209 Durchführung der Entscheidung; Wirksamkeit

Abschnitt 7

Verfahren in Gewaltschutzsachen

§ 210 Gewaltschutzsachen

§ 211 Örtliche Zuständigkeit

§ 212 Beteiligte

§ 213 Anhörung des Jugendamts

§ 214 Einstweilige Anordnung

§ 215 Durchführung der Endentscheidung

§ 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung

§ 216a Mitteilung von Entscheidungen

Abschnitt 8

Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

§ 217 Versorgungsausgleichssachen

§ 218 Örtliche Zuständigkeit

§ 219 Beteiligte

§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht

§ 221 Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich

§ 222 Erörterungstermin

§ 223 Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

§ 224 Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften

§ 225 Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

§ 226 Einstweilige Anordnung

§ 227 Entscheidung über den Versorgungsausgleich

§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde

§ 229 Ausschluss der Rechtsbeschwerde

§ 230 Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen

Abschnitt 9

Verfahren in Unterhaltssachen

Unterabschnitt 1

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 231 Unterhaltssachen

§ 232 Örtliche Zuständigkeit

§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

§ 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten

§ 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter

§ 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft

§ 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen

§ 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden

§ 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253

§ 241 Verschärfte Haftung

§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung

§ 243 Kostenentscheidung

§ 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit

§ 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland

Unterabschnitt 2

Einstweilige Anordnung

§ 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung

§ 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes

§ 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft

Unterabschnitt 3

Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt

Minderjähriger

§ 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens

§ 250 Antrag

§ 251 Maßnahmen des Gerichts

§ 252 Einwendungen des Antragsgegners

§ 253 Festsetzungsbeschluss

§ 254 Mitteilungen über Einwendungen

§ 255 Streitiges Verfahren

§ 256 Beschwerde

§ 257 Besondere Verfahrensvorschriften

§ 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

§ 259 Formulare

§ 260 Bestimmung des Amtsgerichts

Abschnitt 10

Verfahren in Güterrechtssachen

§ 261 Güterrechtssachen

§ 262 Örtliche Zuständigkeit

§ 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 264 Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 265 Einheitliche Entscheidung

Abschnitt 11

Verfahren in sonstigen Familiensachen

§ 266 Sonstige Familiensachen

§ 267 Örtliche Zuständigkeit

§ 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache

Abschnitt 12

Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

§ 269 Lebenspartnerschaftssachen

§ 270 Anwendbare Vorschriften

Buch 3

Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschnitt 1

Verfahren in Betreuungssachen

§§ 271 bis 311

Abschnitt 2

Verfahren in Unterbringungssachen

§ 312 Unterbringungssachen

§ 313 Örtliche Zuständigkeit

§ 314 Abgabe der Unterbringungssache

§ 315 Beteiligte

§ 316 Verfahrensfähigkeit

§ 317 Verfahrenspfleger

§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

§ 319 Anhörung des Betroffenen

§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde

§ 321 Einholung eines Gutachtens

§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung

§ 323 Inhalt der Beschlussformel

§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen

§ 325 Bekanntgabe

§ 326 Zuführung zur Unterbringung

§ 327 Vollzugsangelegenheiten

§ 328 Aussetzung des Vollzugs

§ 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung

§ 330 Aufhebung der Unterbringung

§ 331 Einstweilige Anordnung

§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

§ 333 Dauer der einstweiligen Anordnung

§ 334 Einstweilige Maßregeln

§ 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

§ 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen

§ 337 Kosten in Unterbringungssachen

§ 338 Mitteilung von Entscheidungen

§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen

Abschnitt 3

Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen

§§ 340 bis 341

Buch 4

Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen

§§ 342 bis 373

Buch 5

Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche

Verfahren

§§ 374 bis 409

Buch 6

Verfahren in weiteren Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit

§§ 410 bis 414

Buch 7

Verfahren in Freiheitsentziehungssachen

§§ 415 bis 432

Buch 8

Verfahren in Aufgebotssachen

§§ 433 bis 484

Buch 9

Schlussvorschriften

§§ 485 bis 491

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Buch 1 Allgemeiner Teil

Abschni t t 1 Al lgeme ine Vorschr i f ten

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen

sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen

sind.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das

Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst

ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei

Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.

(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam,

weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht

vorgenommen worden sind.

§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig,

hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt

werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären

und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor

der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das

vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt

die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen

eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen

Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als

zuständig bezeichnete Gericht bindend.

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden

Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die

bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.

§ 4 Abgabe an ein anderes Gericht

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein

anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme

der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten

angehört werden.

§ 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere

gemeinsame Gericht bestimmt:

1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen

Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder

tatsächlich verhindert ist;

2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener

Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen

ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig

ist;

3. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig

erklärt haben;

4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das

Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig

erklärt haben;

5. wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen

soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof,

wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht

bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der

Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist

nicht anfechtbar.

§ 6 Ausschließung und Ablehnung

der Gerichtspersonen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung

entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen

Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für

unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde

in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung

anfechtbar.

§ 7 Beteiligte

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar

betroffen wird,

2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes

von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen

sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag

weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in

diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem

Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden

können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen,

soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind

über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem

Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3

nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde

in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572

der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat,

ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes

3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

§ 8 Beteiligtenfähigkeit

Beteiligtenfähig sind

1. natürliche und juristische Personen,

2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit

ihnen ein Recht zustehen kann,

3. Behörden.

§ 9 Verfahrensfähigkeit

(1) Verfahrensfähig sind

1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,

2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen,

soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach

bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,

3. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen,

soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und

sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen

nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend

machen,

4. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen

Gesetzes dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit

Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für

ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

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(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen

Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem

Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 10 Bevollmächtigte

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten

ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt

als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind

als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte

nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen

Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden

und juristische Personen des öffentlichen Rechts

einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen

Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können

sich auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde

oder des kommunalen Spitzenverbandes des

Landes, dem sie angehören, vertreten lassen;

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung,

§ 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen

mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten,

wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer

entgeltlichen Tätigkeit steht;

3. Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe

des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren

Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die

ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner

Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder

Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam.

Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten

Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss

die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in

der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht

darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten,

außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung

von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische

Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der

von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten

Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte

mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte

mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen

Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes

des Landes, dem sie angehören, vertreten

lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die

§§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht

auftreten, dem sie angehören.

§ 11 Verfahrensvollmacht

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.

Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht

eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann

in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das

Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu

berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt

oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis

87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 12 Beistand

Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen.

Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die

Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter

zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann

andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich

ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein

Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt

entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als

von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem

sofort widerrufen oder berichtigt wird.

§ 13 Akteneinsicht

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle

einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen

eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind,

kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes

Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen

eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.

Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758

des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten

sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen,

Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift

ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten

Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder

Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von

Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht

nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt

§ 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der

elektronische Zugriff nach § 299 Abs. 3 Satz 2 und 3 der

Zivilprozessordnung kann auch dem Notar oder der beteiligten

Behörde gestattet werden.

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu

ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente,

die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt

noch abschriftlich mitgeteilt.

(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten

der Vorsitzende.

§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument

(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden.

§ 298a Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen als

elektronisches Dokument übermitteln. Für das elektronische

Dokument gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 298 der Zivilprozessordnung

entsprechend.

(3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die

§§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen

für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den

Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und

elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden

können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen

bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die

geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen

für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen

Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente

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geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung

durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige

oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung

der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann

auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen

zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen

Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche

Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift

übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge

und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt

werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden

in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.

§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung

enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den

Beteiligten bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den

§§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt

werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des

Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im

Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach

Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte

glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht

oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente

den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

§ 16 Fristen

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt

ist, mit der Bekanntgabe.

(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3

sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche

Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine

Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen

nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich

nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung

gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der

Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft

zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte

Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die

Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten

Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr

beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung

(1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das

über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.

(3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften

anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung

gelten.

§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung

Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit

es dies für sachdienlich hält.

§ 21 Aussetzung des Verfahrens

(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund

aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder

zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses

abhängt, das den Gegenstand eines anderen

anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist

entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender

Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung

anfechtbar.

§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung

(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung

zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf

nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen

Beteiligten.

(2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung

wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos,

ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende

Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit

sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren

beenden wollen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von

Amts wegen eingeleitet werden können.

§ 22a Mitteilungen an die

Familien- und Betreuungsgerichte

(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit

des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat

das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung

zu machen.

(2) Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Familien-

oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln,

wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familienoder

betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit

nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass

schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss

der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen

oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung

überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn

ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche

Verwendungsregelung entgegensteht.

Abschni t t 2 Ve rfahr en im er s ten Re cht szug

§ 23 Verfahrenseinleitender Antrag

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden.

In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden

Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen

benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen.

Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift

oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll

von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben

werden.

(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten

übermitteln.

§ 24 Anregung des Verfahrens

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden

können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat

es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu

unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung

ersichtlich ist.

§ 25 Anträge und Erklärungen

zur Niederschrift der Geschäftsstelle

(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber

dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift

der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung

durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.

(2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten

der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor

der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift

abgegeben werden.

(3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich

an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die

Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung

tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht.

§ 26 Ermittlung von Amts wegen

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der

entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen

durchzuführen.

§ 27 Mitwirkung der Beteiligten

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts

mitwirken.

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche

Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

§ 28 Verfahrensleitung

(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten

sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären

und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat

die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen,

wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und

seine Entscheidung darauf stützen will.

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken,

dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge

gestellt werden.

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh

wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das

Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des

Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden

Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit

der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund

erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge

des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen.

Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger

in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.

§ 29 Beweiserhebung

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter

Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten

nicht gebunden.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung

bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung

gelten für die Befragung von Auskunftspersonen

entsprechend.

(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig

zu machen.

§ 30 Förmliche Beweisaufnahme

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen,

ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch

eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung

feststellt.

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn

es in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit

einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht

seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung

dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem

Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis

einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit

dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung

rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

§ 31 Glaubhaftmachung

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen

hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung

an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist

unstatthaft.

§ 32 Termin

(1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem

Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung

gelten entsprechend.

(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene

Frist liegen.

(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den

Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender

Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung

erörtern.

§ 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten

zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn

dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint.

Sind in einem Verfahren mehrere Beteiligte persönlich

anzuhören, hat die Anhörung eines Beteiligten in Abwesenheit

der anderen Beteiligten stattzufinden, falls dies

zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus anderen

Gründen erforderlich ist.

(2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden, auch

wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser ist von der Ladung

zu benachrichtigen. Das Gericht soll die Zustellung

der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines Beteiligten

ungewiss ist.

(3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt

im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss

ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des

Ordnungsgeldes kann wiederholt werden. Im Fall des wiederholten,

unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung

des Beteiligten angeordnet werden. Erfolgt eine genügende

Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte

glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung

kein Verschulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3

getroffenen Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss, durch

den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen

Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis

572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in

der Ladung hinzuweisen.

§ 34 Persönliche Anhörung

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,

1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

des Beteiligten erforderlich ist oder

2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben

ist.

(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben,

wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit

zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich

nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin

unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche

Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die

Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.

§ 35 Zwangsmittel

(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung

zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung

durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht

etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch

Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den

Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft

anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes

keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.

(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur

Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat

auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung

hinzuweisen.

(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000

Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung des Zwangsmittels

sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses

Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug der Haft gelten

§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der

Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer

Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu

vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht

etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle

einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883,

886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen

anordnen. Die §§ 891 und 892 gelten entsprechend.

(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet

werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender

Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung

anfechtbar.

§ 36 Vergleich

(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit

sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine

gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.

(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber

eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung

über die Niederschrift des Vergleichs sind

entsprechend anzuwenden.

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann

auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung

geschlossen werden.

(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss

über den Vergleich können entsprechend § 164 der

Zivilprozessordnung berichtigt werden.

§ 37 Grundlage der Entscheidung

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem

gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte

eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und

Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich

äußern konnte.

Abschni t t 3 Beschlus s

§ 38 Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch

die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder

teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen

kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter

und der Bevollmächtigten;

2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen,

die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

3. die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben.

Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle

oder der Bekanntgabe durch Verlesen der

Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1. die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder

Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und

entsprechend bezeichnet ist,

2. gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben

wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines

Beteiligten widerspricht oder

3. der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich

bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel

verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden

Entscheidung;

2. in Abstammungssachen;

3. in Betreuungssachen;

4. wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland

geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im

Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften

über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen

entsprechend.

§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte

Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung

sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe

einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form

und Frist zu enthalten.

§ 40 Wirksamwerden

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den

Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt

ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts

zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam.

Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung

oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft

ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung

der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte

mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner

zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des

Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst

mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das

Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.

Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller

wirksam.

§ 41 Bekanntgabe des Beschlusses

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein

anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen

erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen

der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in

den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung

des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss

ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts

zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den

das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

§ 42 Berichtigung des Beschlusses

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten

im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch

von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf

dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen

vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form

des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen

Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss

untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung

zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss,

der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde

in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572

der Zivilprozessordnung anfechtbar.

§ 43 Ergänzung des Beschlusses

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von

einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen

oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf

Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer

zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe

des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

§ 44 Abhilfe bei Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten

Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung

oder eine andere Abänderungsmöglichkeit

nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches

Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt

hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung

findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis

von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der

Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.

Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen

Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge

nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder

zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung

angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene

Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz

1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist

erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge

unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung

ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss

soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es

das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten

ist.

§ 45 Formelle Rechtskraft

Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die

Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder

des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung

abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird

dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der

Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.

§ 46 Rechtskraftzeugnis

Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf

Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des

Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das

Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt

die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis.

In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten

von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung

ohne Begründung erteilt.

§ 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte

Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die

Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft

vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen,

hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit

der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen

Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss

nicht von Anfang an unwirksam ist.

§ 48 Abänderung und Wiederaufnahme

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige

Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder

ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage

nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die

nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung

oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender

Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der

Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für

ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach

§ 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt,

wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem

Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

Abschni t t 4 Eins twe i l ige Anordnung

§ 49 Einstweilige Anordnung

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine

vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das

Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt

ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden

besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern

oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung

geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung

über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann

mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung

erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 50 Zuständigkeit

(1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im

ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsache anhängig,

ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der

Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht

zuständig.

(2) In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht

entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein

gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person

oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige

Anordnung bezieht. Es hat das Verfahren unverzüglich von

Amts wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.

§ 51 Verfahren

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen,

wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf

Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den

Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung

glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die

für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht

aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes

etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche

Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist

ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein

selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig

ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen

im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese

bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen

wurden und von einer erneuten Vornahme keine

zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung

gelten die allgemeinen Vorschriften.

§ 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens

(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht

auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren

einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen

Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag

unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.

(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat

das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der

die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu

bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens

oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf

drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung

nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.

§ 53 Vollstreckung

(1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel

nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen

anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten

erfolgen soll.

(2) Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen

Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht,

anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen

Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig

ist. In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass

wirksam.

§ 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen

Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung

oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes

Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet

werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne

vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen

Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche

Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher

Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung

erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht

abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht

anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung

der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche

Gericht unzulässig.

§ 55 Aussetzung der Vollstreckung

(1) In den Fällen des § 53 kann das Gericht, im Fall des

§ 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen

Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss

ist nicht anfechtbar.

(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist

über diesen vorab zu entscheiden.

§ 56 Außerkrafttreten

(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht

einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden

einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies

eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren

Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu

einem späteren Zeitpunkt eintritt.

(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur

auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn

1. der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird,

2. der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen

ist,

3. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird

oder

4. die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten

ist.

(3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache

im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat,

die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss

auszusprechen. Gegen den Beschluss findet die Beschwerde

statt.

§ 57 Rechtsmittel

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung

in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht,

wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher

Erörterung

1. über die elterliche Sorge für ein Kind,

2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,

3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer

Pflege- oder Bezugsperson,

4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes

oder

5. in einer Wohnungszuweisungssache über einen Antrag

auf Zuweisung der Wohnung

entschieden hat.

Abschni t t 5 Re cht smi t te l

Unte rabschni t t 1 Beschwerde

§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug

ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte

in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern

durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch

die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der

Endentscheidung vorausgegangen sind.

§ 59 Beschwerdeberechtigte

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss

in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden

kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die

Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt

sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen

Gesetzes.

§ 60 Beschwerderecht Minderjähriger

Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter

Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person

betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines

gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das

Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das

Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts

gehört werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig

sind oder bei Erlass der Entscheidung das

14. Lebensjahr nicht vollendet haben.

§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde

nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz

1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn

das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen

hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde

zu, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts

erfordert und

2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als

600 Euro beschwert ist.

Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde

nach Erledigung der Hauptsache

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache

erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus,

dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs

den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn

der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der

Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder

2. eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

§ 63 Beschwerdefrist

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist

bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen

einzulegen, wenn sie sich gegen

1. eine einstweilige Anordnung oder

2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts

zum Gegenstand hat,

richtet.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe

des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche

Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden,

beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten

nach Erlass des Beschlusses.

§ 64 Einlegung der Beschwerde

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen

Beschluss angefochten wird.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift

oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle

eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen

Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass

Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist

von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten

zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine

einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen,

dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses

auszusetzen ist.

§ 65 Beschwerdebegründung

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur

Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel

gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass

das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu

Unrecht angenommen hat.

§ 66 Anschlussbeschwerde

Ein Beschwerdeberechtigter kann sich der Beschwerde

anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet

hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung

erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift

bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert

ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen

oder als unzulässig verworfen wird.

§ 67 Verzicht auf die Beschwerde;

Rücknahme der Beschwerde

(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer

hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung

gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer

hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels

durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet

hat.

(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht

hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur

Folge, wenn dieser sich darauf beruft.

(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum

Erlass der Beschwerdeentscheidung zurücknehmen.

§ 68 Gang des Beschwerdeverfahrens

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird,

die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls

ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht

vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt,

wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in

einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde

an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und

Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,

ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen

nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug.

Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung

eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner

Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten

Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten

Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten

sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss

einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter

übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt

mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf

einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist.

§ 69 Beschwerdeentscheidung

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden.

Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das

Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses

in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche

gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel

leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige

Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter

die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten

Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwer

degericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner

Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die

Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

Unte rabschni t t 2 Re cht sbeschwerde

§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn

sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im

ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

erfordert.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts

ist ohne Zulassung statthaft in

1. Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur

Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung

eines Einwilligungsvorbehalts,

2. Unterbringungssachen sowie

3. Freiheitsentziehungssachen.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung,

Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung

oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde

nicht statt.

§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem

Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses

durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht

einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift

muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde

gerichtet wird, und

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde

eingelegt werde.

Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der

Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt

werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift

keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem

Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen

Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2

Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und

dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen

sich die Rechtsverletzung ergibt;

b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird,

dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt

sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel

ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind

den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

§ 72 Gründe der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden,

dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung

des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm

nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden,

dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit

zu Unrecht angenommen hat.

(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten

entsprechend.

§ 73 Anschlussrechtsbeschwerde

Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von

einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift

der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift

beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch

wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist

verstrichen oder die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde

ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu unterschreiben.

Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn

die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig

verworfen wird.

§ 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die

Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der

gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde

als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses

zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung

aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde

zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen

nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht

ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe

nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel,

die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die

angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die

Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden

sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen

aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben,

die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend

anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der

angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache

selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls

verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung

und Entscheidung an das Beschwerdegericht, oder,

wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an

das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung

kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts

erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die

rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt,

auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen

werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

beizutragen.

§ 74a Zurückweisungsbeschluss

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht weist die vom Beschwerdegericht

zugelassene Rechtsbeschwerde durch einstimmigen

Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung

im Termin zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass

die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde

nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht

auf Erfolg hat.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht oder der Vorsitzende hat

zuvor die Beteiligten auf die beabsichtigte Zurückweisung

der Rechtsbeschwerde und die Gründe hierfür hinzuweisen

und dem Rechtsbeschwerdeführer binnen einer zu bestimmenden

Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen, soweit

die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem

Hinweis nach Absatz 2 enthalten sind.

§ 75 Sprungrechtsbeschwerde

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse,

die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf

Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar

die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt,

wenn

1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz

einwilligen und

2. das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde

zulässt.

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und

die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das

Rechtsmittel der Beschwerde.

(2) Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der

Zivilprozessordnung entsprechend.

Abschni t t 6 Ve rfahr enskos tenhi l fe

§ 76 Voraussetzungen

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden

die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe

entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend

nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren

ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender

Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung

anfechtbar.

§ 77 Bewilligung

(1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das

Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme

geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner

vor der Bewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,

wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig

erscheint.

(2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung

in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen

im Bezirk des Vollstreckungsgerichts

einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Versicherung

an Eides statt.

§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben,

wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter

Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht

vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein

zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet,

wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener

Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden,

wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem

Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter

Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins

zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur

Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten

beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt,

ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt

bei.

§ 79 (entfallen)

Abschni t t 7 Kos ten

§ 80 Umfang der Kostenpflicht

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen)

und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen

der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung

gilt entsprechend.

§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem

Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.

Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der

Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die

Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder

teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das

Verfahren gegeben hat;

2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht

auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen

musste;

3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft

unwahre Angaben gemacht hat;

4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten

das Verfahren erheblich verzögert hat;

5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme

an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht

nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend

entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in

Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt

werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst

wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend

regeln, bleiben unberührt.

§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung

Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht

hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.

§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich,

Erledigung und Rücknahme

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben

die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen,

fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen

zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte

selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird

der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

§ 84 Rechtsmittelkosten

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten

Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt

hat.

§ 85 Kostenfestsetzung

Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung

des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.

Abschni t t 8 Vol l s treckung

Unte rabschni t t 1 Al lgemeine Vorschri f ten

§ 86 Vollstreckungstitel

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

1. gerichtlichen Beschlüssen;

2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);

3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung,

soweit die Beteiligten über den Gegenstand

des Verfahrens verfügen können.

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel

nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt,

das den Titel erlassen hat.

§ 87 Verfahren; Beschwerde

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen

eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt

die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden

Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme

von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht

das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss

bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt

wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls die

Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

§ 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung

gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht,

ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung

der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und

84 entsprechend.

Unte rabschni t t 2

Vol l s tr eckung von Ent s cheidungen

übe r die He rausgabe von Personen

und die Regelung des Umgangs

§ 88 Grundsätze

(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen

Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung

ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen

Unterstützung.

§ 89 Ordnungsmittel

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel

zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des

Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten

Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben

werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die

Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das

Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen

durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die

Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer

Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000

Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten

§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der

Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt,

wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt,

dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen

ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung

aufgehoben.

§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur

Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben

ist;

2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;

3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt

geboten ist.

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind

darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben

werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im

Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur

zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des

Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der

Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss

(1) Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne dessen Einwilligung

nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses

durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Beschlusses

den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in

Verbindung mit § 901 der Zivilprozessordnung ist Absatz 1

nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder

ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen

oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die

Mitgewahrsam an der Wohnung des Verpflichteten haben,

die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber

Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung

vorzulegen.

§ 92 Vollstreckungsverfahren

(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete

zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von

unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung

vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln

oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang

die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach

§ 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln

oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang.

Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung

von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem

Zwang nicht entgegen.

§ 93 Einstellung der Vollstreckung

(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung

einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln

aufheben, wenn

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;

2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;

3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;

4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;

5. die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165)

beantragt wird.

In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung

der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss

ist nicht anfechtbar.

(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung

entsprechend.

§ 94 Eidesstattliche Versicherung

Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann

das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche

Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat.

§ 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und die §§ 901, 902, 904

bis 910 sowie 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Unte rabschni t t 3 Vol l s tr eckung

nach de r Zivi lproze s sordnung

§ 95 Anwendung der Zivilprozessordnung

(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes

bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung

1. wegen einer Geldforderung,

2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen

Sache,

3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren

Handlung,

4. zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen

oder

5. zur Abgabe einer Willenserklärung

die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung

entsprechend anzuwenden.

(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den

Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung

Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen

nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht

auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der

Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. In den

Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung

kann die Vollstreckung nur unter derselben

Voraussetzung eingestellt werden.

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer

Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu

vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben

oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887

der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung

vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz

nicht etwas anderes bestimmt.

§ 96 Vollstreckung in Verfahren

nach dem Gewaltschutzgesetz und

in Wohnungszuweisungssachen

(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des

Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen,

kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden

Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen.

Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und

§ 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die §§ 890

und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.

(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen,

soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus

dem Bereich der Wohnungszuweisungssachen sind, und in

Wohnungszuweisungssachen ist die mehrfache Einweisung

des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung

während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten

Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.

§ 96a Vollstreckung in Abstammungssachen

(1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen Beschluss

oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach

§ 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer

nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten

Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer

Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art

der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet

werden kann.

(2) Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung

kann auch unmittelbarer Zwang angewendet,

insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung

angeordnet werden.

Abschni t t 9 Ve rfahr en mi t Aus landsbe zug

Unte rabschni t t 1 Ve rhäl tni s zu völker -

recht l i chen Ver einbarungen und Re cht sakten

der Europäi s chen Gemeinschaf t

§ 97 Vorrang und Unberührtheit

(1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen,

soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht

geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen

in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bleiben

unberührt.

(2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen

und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen

Bestimmungen bleiben unberührt.

Unte rabschni t t 2

Internat ionale Zus tändigkei t

§ 98 Ehesachen; Verbund von

Scheidungs- und Folgesachen

(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig,

wenn

1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung

war;

2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

haben;

3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt

im Inland ist;

4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich

nach dem Recht keines der Staaten anerkannt

würde, denen einer der Ehegatten angehört.

(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1

erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und

Folgesachen auf die Folgesachen.

§ 99 Kindschaftssachen

(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach

§ 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind

1. Deutscher ist,

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder

3. soweit es der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl

die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen

Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen

Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft

im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels

liegt.

(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl

die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen

Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland,

kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist,

sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der

Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse

des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung

erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt.

Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder

die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen

seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei

dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug

übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren

nach § 151 Nr. 5 und 6.

§ 100 Abstammungssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die

Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert,

der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt

zu haben,

1. Deutscher ist oder

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

§ 101 Adoptionssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende,

einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind

1. Deutscher ist oder

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

§ 102 Versorgungsausgleichssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn

1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland hat,

2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder

3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und

Antragsgegner geschieden hat.

§ 103 Lebenspartnerschaftssachen

(1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen,

die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund

des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des

Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft

zum Gegenstand haben, zuständig, wenn

1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung

der Lebenspartnerschaft war,

2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland hat oder

3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen

Stelle begründet worden ist.

(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1

erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und

Folgesachen auf die Folgesachen.

(3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.

§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen;

Pflegschaft für Erwachsene

(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene

oder der volljährige Pflegling

1. Deutscher ist,

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder

3. soweit er der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung

nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwenden.

§ 105 Andere Verfahren

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen

Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig

ist.

§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.

Unte rabschni t t 3

Ane rkennung und Vol l s treckbarke i t

aus ländi sche r Ent s che idungen

§ 107 Anerkennung ausländischer

Entscheidungen in Ehesachen

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für

nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter

Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch

die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen

den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt,

wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat,

dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden,

dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört

haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung

der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem

ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner

der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,

ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem

eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft

begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann

den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die

Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn

eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung

des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen

nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse

durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten

der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen

können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung

auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann

stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung

glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann

der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung

beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen

für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte,

der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht

die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung

wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller

wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch

in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung

erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam

wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in

dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende

Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte

4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2

entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden,

wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen

für die Anerkennung einer Entscheidung

nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung

vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte

und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch

(Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung

die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung

oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer

Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach

dieser Vorschrift gleich.

§ 108 Anerkennung anderer

ausländischer Entscheidungen

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden

ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür

eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können

eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung

einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen

Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend.

Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung

einer Annahme als Kind gelten jedoch die §§ 2, 4 und 5 des

Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur

Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2

Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk

zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die

Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder

2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse

an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis

der Fürsorge besteht.

Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

§ 109 Anerkennungshindernisse

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist

ausgeschlossen,

1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem

Recht nicht zuständig sind;

2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht

geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende

Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so

rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte

wahrnehmen konnte;

3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder

anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung

oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem

früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar

ist;

4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis

führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen

Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere

wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar

ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in

einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn

ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat

hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische

Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten

anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der

Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen,

wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1. Familienstreitsachen,

2. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der

partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,

3. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen

Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner,

4. Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes

in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

5. Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes

in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452

des Bürgerlichen Gesetzbuchs

betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit

nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen

Entscheidung findet nicht statt.

§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar,

wenn sie nicht anzuerkennen ist.

(2) Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs. 1

genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die Vollstreckbarkeit

durch Beschluss auszusprechen. Der Beschluss ist zu

begründen.

(3) Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das

Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen

Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach

§ 23 der Zivilprozessordnung gegen den Schuldner Klage

erhoben werden kann. Der Beschluss ist erst zu erlassen,

wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach

dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft

erlangt hat.

Buch 2 Verfahren in

Familiensachen

Abschni t t 1 Al lgeme ine Vorschr i f ten

§ 111 Familiensachen

Familiensachen sind

1. Ehesachen,

2. Kindschaftssachen,

3. Abstammungssachen,

4. Adoptionssachen,

5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,

6. Gewaltschutzsachen,

7. Versorgungsausgleichssachen,

8. Unterhaltssachen,

9. Güterrechtssachen,

10. sonstige Familiensachen,

11. Lebenspartnerschaftssachen.

§ 112 Familienstreitsachen

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen

nach § 269 Abs. 1 Nr. 7 und 8,

2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen

nach § 269 Abs. 1 Nr. 9 sowie

3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen

nach § 269 Abs. 2.

§ 113 Anwendung von Vorschriften

der Zivilprozessordnung

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis

37, 40 bis 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten

die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und

die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren

vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung

über den Urkunden- und Wechselprozess

und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3

der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung

über

1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung

über Tatsachen,

2. die Voraussetzungen einer Klageänderung,

3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten

Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,

4. die Güteverhandlung,

5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,

6. das Anerkenntnis,

7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung

über die Echtheit von Urkunden,

8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von

Zeugen oder Sachverständigen

nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die

Stelle der Bezeichnung

1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,

2. Klage die Bezeichnung Antrag,

3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller,

4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,

5. Partei die Bezeichnung Beteiligter.

§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt;

Vollmacht

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht

müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen

und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen

durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten

durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen

Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch

eigene Beschäftigte oder Beschäftigte der zuständigen

Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbands

des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Vor dem

Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten

Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,

2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand

vertreten ist,

3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme

des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung

zur Scheidung,

4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von

der Scheidung,

5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe sowie

6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen

auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht

für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die

Folgesachen.

§ 115 Zurückweisung von

Angriffs- und Verteidigungsmitteln

In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffsund

Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht

werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach

der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des

Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober

Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und

Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften

zuzulassen.

§ 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft

wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit

Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit

anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung

zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht

die sofortige Wirksamkeit anordnen.

§ 117 Rechtsmittel in

Ehe- und Familienstreitsachen

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer

zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten

Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Frist

zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und

beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses,

spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des

Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1

Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 528, 538

Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren

entsprechend. Einer Güteverhandlung

bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren

nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten

nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das

Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die

mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann

die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen

werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde und

Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2

der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 118 Wiederaufnahme

Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und

Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung

entsprechend.

§ 119 Einstweilige Anordnung und Arrest

(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes

über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In

Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der

Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen.

Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der

Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 120 Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen

erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung

über die Zwangsvollstreckung.

(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung

ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen

würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung

vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen

oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1

und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die

Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt

oder beschränkt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung

des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.

Abschni t t 2

Ve rfahr en in Ehesachen; Verfahr en in Scheidungs sachen und Folgesachen

Unte rabschni t t 1 Ve rfahren in Ehesachen

§ 121 Ehesachen

Ehesachen sind Verfahren

1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),

2. auf Aufhebung der Ehe und

3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer

Ehe zwischen den Beteiligten.

§ 122 Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit

allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat;

2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit

einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem

anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen

Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen

gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben,

wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit

im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat;

4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat;

5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat;

6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

§ 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen

Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei verschiedenen

Gerichten im ersten Rechtszug anhängig, sind, wenn

nur eines der Verfahren eine Scheidungssache ist, die übrigen

Ehesachen von Amts wegen an das Gericht der Scheidungssache

abzugeben. Ansonsten erfolgt die Abgabe an

das Gericht der Ehesache, die zuerst rechtshängig geworden

ist. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt

entsprechend.

§ 124 Antrag

Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer

Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung

über die Klageschrift gelten entsprechend.

§ 125 Verfahrensfähigkeit

(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter

Ehegatte verfahrensfähig.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren

durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche

Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder

Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familiengerichts.

§ 126 Mehrere Ehesachen;

Ehesachen und andere Verfahren

(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander

verbunden werden.

(2) Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren

ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt.

(3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung

beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur

die Aufhebung der Ehe auszusprechen.

§ 127 Eingeschränkte Amtsermittlung

(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung

der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen

durchzuführen.

(2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe

dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen

nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung

der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller

einer Berücksichtigung nicht widerspricht.

(3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche

Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten,

der die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind.

§ 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten

anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten

hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden,

falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus

anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von

Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen,

auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung

nicht gegeben sind.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden,

hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen

Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende

Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er

sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass

ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die

Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter

erfolgen.

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen

einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu

verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.

§ 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde

oder dritter Personen

(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei

Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die

dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen

beide Ehegatten zu richten.

(2) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den

Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über

den Antrag zu unterrichten. Die zuständige Verwaltungsbehörde

kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht

gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig

Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. Im Fall eines

Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2

entsprechend.

§ 130 Säumnis der Beteiligten

(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist

dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt.

(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner

sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.

§ 131 Tod eines Ehegatten

Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache

rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache

erledigt.

§ 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe

(1) Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind die

Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Erscheint

dies im Hinblick darauf, dass bei der Eheschließung ein

Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder

ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche

Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen

Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist, als

unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen

anderweitig verteilen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe auf Antrag

der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß

gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des

Dritten aufgehoben wird.

Unte rabschni t t 2 Ve rfahren in

Scheidungs sachen und Folgesachen

§ 133 Inhalt der Antragsschrift

(1) Die Antragsschrift muss enthalten:

1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen

Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen

Aufenthalts,

2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die

elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht

gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern

sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung

und am Hausrat getroffen haben, und

3. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten

beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.

(2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die

Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder

beigefügt werden.

§ 134 Zustimmung zur Scheidung

und zur Rücknahme; Widerruf

(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des

Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle

oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des

Gerichts erklärt werden.

(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss

der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung

der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf

kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen

Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt

werden.

§ 135 Außergerichtliche Streitbeilegung

über Folgesachen

(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln

oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch

über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der

außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen

bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen

und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung

ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln

durchsetzbar.

(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine

außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen

vorschlagen.

§ 136 Aussetzung des Verfahrens

(1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen aussetzen,

wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf

Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten länger als

ein Jahr getrennt, darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch

beider Ehegatten ausgesetzt werden.

(2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt,

darf das Gericht die Scheidung der Ehe nicht aussprechen,

bevor das Verfahren ausgesetzt war.

(3) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie

darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als

dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht

überschreiten.

(4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den

Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen.

§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln

und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1. Versorgungsausgleichssachen,

2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber

einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe

begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit

Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt

Minderjähriger,

3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und

4. Güterrechtssachen,

wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu

treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen

vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in

der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht

wird. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs

in den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs

und des § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten

im Versorgungsausgleich bedarf es keines Antrags.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung

oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht

oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen

Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten

mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn

ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im

ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung

in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die

Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren,

die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3

erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache

zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen;

sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der

Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3

werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

§ 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts

(1) Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht

anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungssache

und eine Kindschaftssache als Folgesache von

Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten

Rechtszug einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn diese

Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum

Schutz des Beteiligten unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1

und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vor einer

Beiordnung soll der Beteiligte persönlich angehört und

dabei auch darauf hingewiesen werden, dass und unter

welchen Voraussetzungen Familiensachen gleichzeitig mit

der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden

können.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines

Beistands.

§ 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter

und dritter Personen

(1) Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden,

werden vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder

Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt,

als der Inhalt des Schriftstücks sie betrifft. Dasselbe gilt für

die Zustellung von Entscheidungen an dritte Personen, die

zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.

(2) Die weiteren Beteiligten können von der Teilnahme an

der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeschlossen werden,

als die Familiensache, an der sie beteiligt sind, nicht

Gegenstand der Verhandlung ist.

§ 140 Abtrennung

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache

außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter

des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen.

Dies ist nur zulässig, wenn

1. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache

vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung

nicht möglich ist,

2. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren

ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand

oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht

anhängig ist,

3. in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus

Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das

Verfahren ausgesetzt ist,

4. seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum

von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten

die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache

vorgenommen haben und

beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen

oder

5. sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern

würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung

der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare

Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung

beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag

eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen,

wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache

geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor

Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens

liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die

Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der

Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift

des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss;

sie ist nicht selbständig anfechtbar.

§ 141 Rücknahme des Scheidungsantrags

Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken

sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folgesachen.

Dies gilt nicht für Folgesachen, die die Übertragung

der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge

wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil,

einen Vormund oder Pfleger betreffen, sowie für Folgesachen,

hinsichtlich derer ein Beteiligter vor Wirksamwerden

der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu

wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.

§ 142 Einheitliche Endentscheidung;

Abweisung des Scheidungsantrags

(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden

Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu

entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung

zu treffen ist.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die

Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen

nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer

ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat,

sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen

fortgeführt.

§ 143 Einspruch

Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung

Einspruch und gegen den Beschluss im

Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den

Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln

und zu entscheiden.

§ 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel

Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch

verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung

im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer

Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt

ist.

§ 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung

und Anschlussrechtsmittel

(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung

teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten

worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung,

die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung

des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung

an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines

Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung angefochten

werden; bei mehreren Zustellungen ist die letzte

maßgeblich.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung

des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel,

so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im

Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung

an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten

Frist gilt Satz 1 entsprechend.

§ 146 Zurückverweisung

(1) Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der

Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht

die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die

Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache

zur Entscheidung ansteht. Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung,

die der Aufhebung zugrunde gelegt wurde, auch

seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde,

kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung Rechtsbeschwerde

eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über

die Folgesachen verhandelt wird.

§ 147 Erweiterte Aufhebung

Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise

aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag

eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben

und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als

dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung

geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs

kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung

der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses

über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren

Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten

Zustellung, beantragt werden.

§ 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen

Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen

in Folgesachen nicht wirksam.

§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache

erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache,

sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen

wird.

§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten

der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander

aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen,

trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache

und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider

Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist

das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten

der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander

aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1

abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden,

tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung

insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung

der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache

geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig,

kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen

anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen,

ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme

an einem Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1

nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend

entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung

über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz

oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich

der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung

gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als

selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils

geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

Abschni t t 3

Ve rfahr en in Kinds chaf t s sachen

§ 151 Kindschaftssachen

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen

Verfahren, die

1. die elterliche Sorge,

2. das Umgangsrecht,

3. die Kindesherausgabe,

4. die Vormundschaft,

5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines

sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für

eine Leibesfrucht,

6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung

eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915

des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung

eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die

Unterbringung psychisch Kranker oder

8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz

betreffen.

§ 152 Örtliche Zuständigkeit

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den

deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im

ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig

für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche

Kinder der Ehegatten betreffen.

(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk

das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den

Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig,

in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

(4) Für die in den §§ 1693 und 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

und in Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes

zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Maßnahmen

ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis

der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten

Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft

oder Pflegschaft anhängig ist.

§ 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache,

die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft,

bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig

ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache

abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung

gilt entsprechend.

§ 154 Verweisung bei einseitiger Änderung

des Aufenthalts des Kindes

Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren

an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts

des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt

des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen

geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil

das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die

Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes oder

des betreuenden Elternteils erforderlich war.

§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das

Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen,

sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind

vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache

mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll

spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.

Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt

an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen

zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch

glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen

Beteiligten zu dem Termin anordnen.

§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche

Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des

Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes

betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen

der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl

nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung

durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der

Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines

einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen

Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das

Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der

Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung

hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an

einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist

nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln

durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang

oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche

Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht

diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht

billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht

widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes,

das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes

betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach

§ 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den

Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen

Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer

Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet,

soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht

betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln

oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem

Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

§ 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung

(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen

Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in

geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer

möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch

öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die

Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Das Gericht

soll das Jugendamt zu dem Termin laden.

(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern

zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht

führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch,

wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen

Gründen erforderlich ist.

(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen

Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass

einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

§ 158 Verfahrensbeistand

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen,

die seine Person betreffen, einen geeigneten

Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung

seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,

1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen

Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen

Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige

Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,

3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen

soll, in deren Obhut es sich befindet,

4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine

Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder

5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung

des Umgangsrechts in Betracht kommt.

(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum

Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen

des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands

ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung

sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme

sind nicht selbständig anfechtbar.

(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen

und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu

bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen

Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu

informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls

ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand

die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit

den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu

führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen

Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das

Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret

festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand

kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel

einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden,

wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt

oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten

angemessen vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben

wird,

1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden

Entscheidung oder

2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen

Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend.

Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält

der Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung in

Höhe von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben

nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550

Euro. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich

der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen

sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer

ab. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets

aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1

entsprechend.

(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.

§ 159 Persönliche Anhörung des Kindes

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es

das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das Verfahren ausschließlich

das Vermögen des Kindes, kann von einer persönlichen

Anhörung abgesehen werden, wenn eine solche nach

der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.

(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet,

ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen

oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung

sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen

Gründen angezeigt ist.

(3) Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 oder

Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden Gründen

absehen. Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr im

Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen

Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem

Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit

nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit

zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung

zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen

Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung

in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung

der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

§ 160 Anhörung der Eltern

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll

das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach

den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind

die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die

Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die

elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine

Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen

abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug,

ist sie unverzüglich nachzuholen.

§ 161 Mitwirkung der Pflegeperson

(1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes

betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als

Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in

Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das

Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten,

Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzuhören, wenn

das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.

§ 162 Mitwirkung des Jugendamts

(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes

betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung

wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren

zu beteiligen.

(3) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts

bekannt zu machen, zu denen es nach Absatz 1 Satz 1 zu

hören war. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die

Beschwerde zu.

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht

dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb

derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes

betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der

Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung

des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht

statt.

§ 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind

Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht

ausüben kann, ist dem Kind selbst bekannt zu machen,

wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig

ist. Eine Begründung soll dem Kind nicht

mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung,

Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. § 38 Abs. 4

Nr. 2 ist nicht anzuwenden.

§ 165 Vermittlungsverfahren

(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil

die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder

eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang

mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert,

vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen

den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen,

wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende

außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.

(2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin.

Zu diesem Termin ordnet das Gericht das

persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist

das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses

Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten

Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem

Termin.

(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche

Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl

des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin,

die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder

erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel

verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt

oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern

auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die

Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und

Jugendhilfe hin.

(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen

über die Ausübung des Umgangs erzielen. Kommt

ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt dieser an

die Stelle der bisherigen Regelung. Wird ein Einvernehmen

nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk festzuhalten.

(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs

noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme

außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint

mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin

nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss

fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist.

In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen,

Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder

Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen.

Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen

oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines

Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungs29

verfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens

behandelt.

§ 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen

(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich

gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696

des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme

hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666

bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine

Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der

Regel nach drei Monaten, überprüfen.

§ 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger

(1) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 sind die für Unterbringungssachen

nach § 312 Nr. 1, in Verfahren nach § 151

Nr. 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 3 geltenden

Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers

tritt der Verfahrensbeistand.

(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes

Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft

oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft

für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht

dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht

die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder

Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung

und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder

Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige

Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme,

ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.

(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit

verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet

hat.

(4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die

Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche

Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern

persönlich anzuhören.

(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den

Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung

zu unterstützen.

(6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige

Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie

sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das

Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung

ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen

oder Sozialpädagogen erstattet werden.

§ 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels

(1) Das Gericht setzt durch Beschluss fest, wenn der Vormund,

Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche Festsetzung

beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält:

1. Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschädigung,

soweit der Vormund oder Gegenvormund

sie aus der Staatskasse verlangen kann (§ 1835 Abs. 4

und § 1835a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder

ihm nicht die Vermögenssorge übertragen wurde;

2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende

Vergütung oder Abschlagszahlung (§1836 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs).

Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt

der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse

nach den §§ 1836c und 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs

zu leisten hat. Es kann die Zahlungen gesondert

festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist. Erfolgt keine Festsetzung

nach Satz 1 und richten sich die in Satz 1 bezeichneten

Ansprüche gegen die Staatskasse, gelten die Vorschriften

über das Verfahren bei der Entschädigung von

Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß.

(2) In dem Antrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse des Mündels dargestellt werden. § 118

Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2

der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

Steht nach der freien Überzeugung des Gerichts der Aufwand

zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse des Mündels außer Verhältnis zur Höhe des

aus der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs oder zur

Höhe der voraussichtlich vom Mündel zu leistenden Zahlungen,

kann das Gericht ohne weitere Prüfung den Anspruch

festsetzen oder von einer Festsetzung der vom Mündel

zu leistenden Zahlungen absehen.

(3) Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Gericht

Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe des Mündels

nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die

Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist verpflichtet, dem

Gericht über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

Er hat dem Gericht auf Verlangen ein Verzeichnis der

zur Erbschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen und an

Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und

Gewissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als

er dazu imstande sei.

(4) Der Mündel ist zu hören, bevor nach Absatz 1 eine von

ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird. Vor einer Entscheidung

nach Absatz 3 ist der Erbe zu hören.

(5) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend

anzuwenden.

§ 168a Mitteilungspflichten des Standesamts

(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein

minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines

Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines

Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist,

angezeigt, hat das Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen.

(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt

sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines

Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des

Kindes nicht bestimmt worden, teilt das Standesamt dies

dem Familiengericht mit.

Abschni t t 4

Ve rfahr en in  Abs tammungs sachen

§ 169 Abstammungssachen

Abstammungssachen sind Verfahren

1. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines

Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit

oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,

2. auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung

und Anordnung der Duldung

einer Probeentnahme,

3. auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung

einer Abschrift oder

4. auf Anfechtung der Vaterschaft.

§ 170 Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk

das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach

Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der

Mutter, ansonsten der des Vaters maßgebend.

(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht

gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich

zuständig.

§ 171 Antrag

(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.

(2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen

Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren auf

Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4

des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben

werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der

Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. In

einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600

Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen die Umstände

angegeben werden, die die Annahme rechtfertigen,

dass die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs vorliegen, sowie der Zeitpunkt, in dem

diese Umstände bekannt wurden.

§ 172 Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

1. das Kind,

2. die Mutter,

3. der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1

auf seinen Antrag zu beteiligen.

§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten,

ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

§ 174 Verfahrensbeistand

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen

einen Verfahrensbeistand zu bestellen,

sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich

ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.

§ 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung

(1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die

Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern.

Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen

Beteiligten anordnen.

(2) Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung

der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung

und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme

(§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die

Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat,

persönlich anhören. Ein jüngeres Kind kann das Gericht

persönlich anhören.

§ 176 Anhörung des Jugendamts

(1) Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600

Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im

Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen

Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. Im Übrigen

kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein

Beteiligter minderjährig ist.

(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer

Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung

nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. Gegen

den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

§ 177 Eingeschränkte Amtsermittlung;

förmliche Beweisaufnahme

(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen

von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen

nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem

Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die

Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.

(2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1

und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden.

Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch

die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung

der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über

die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten

getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten

zustimmen.

§ 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich

ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme

von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die

Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

(2) Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung

der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet,

insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung

angeordnet werden.

§ 179 Mehrheit von Verfahren

(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können

miteinander verbunden werden. Mit einem Verfahren

auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine

Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden.

(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen

miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.

§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts

Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der

Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch

in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts

erklärt werden. Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche

Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit

der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines

gesetzlichen Vertreters.

§ 181 Tod eines Beteiligten

Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung,

hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen,

dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter

innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung

gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter

innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung

des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

§ 182 Inhalt des Beschlusses

(1) Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen

einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung

der Vaterschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung ist in der

Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen.

(2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des

Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller

oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat,

spricht es dies in der Beschlussformel aus.

§ 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft

Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen

die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes,

die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten

tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

§ 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit

Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der

Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht

auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren

beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

§ 185 Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen

Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, ist

auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten

über die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung

mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine

andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von dem

Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren Verfahren

obsiegt hat.

(3) Für den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig,

das im ersten Rechtszug entschieden hat; ist der angefochtene

Beschluss von dem Beschwerdegericht oder dem Rechtsbeschwerdegericht

erlassen, ist das Beschwerdegericht zuständig.

Wird der Antrag mit einem Nichtigkeitsantrag oder

mit einem Restitutionsantrag nach § 580 der Zivilprozessordnung

verbunden, ist § 584 der Zivilprozessordnung anzuwenden.

(4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

Abschni t t 5

Ve rfahr en in Adopt ions sachen

§ 186 Adoptionssachen

Adoptionssachen sind Verfahren, die

1. die Annahme als Kind,

2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,

3. die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder

4. die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs

betreffen.

§ 187 Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht

ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende

oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach

Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des

Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich

zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit nicht

gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes

Gericht verweisen.

§ 188 Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1

a) der Annehmende und der Anzunehmende,

b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder

minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2

Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs,

c) der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des

Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749

Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;

2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung

ersetzt werden soll;

3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3

a) der Annehmende und der Angenommene,

b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;

4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.

(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren

Antrag zu beteiligen.

§ 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle

Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat das Gericht

eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle,

die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind

und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet

sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden,

ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts oder einer

Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die fachliche

Äußerung ist kostenlos abzugeben.

§ 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft

Ist das Jugendamt nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Familiengericht

ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den

Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§ 191 Verfahrensbeistand

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen

einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern

dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

§ 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.

§ 192 Anhörung der Beteiligten

(1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind

oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden

und das Kind persönlich anzuhören.

(2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört

werden.

(3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten

kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung,

Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder

wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine

Aufklärung nicht zu erwarten ist.

§ 193 Anhörung weiterer Personen

Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die

Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören.

§ 192 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 194 Anhörung des Jugendamts

(1) In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugendamt

anzuhören, sofern der Anzunehmende oder Angenommene

minderjährig ist. Dies gilt nicht, wenn das Jugendamt nach

§ 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.

(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in denen

dieses angehört wurde oder eine fachliche Äußerung abgegeben

hat, die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss

steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

§ 195 Anhörung des Landesjugendamts

(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes

hat das Gericht vor dem Ausspruch

der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts

anzuhören, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes

beteiligt worden ist. Ist eine zentrale

Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine Stelle

das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt

liegt, das nach § 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder

das nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.

(2) Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle Entscheidungen

mitzuteilen, zu denen dieses nach Absatz 1 anzuhören

war. Gegen den Beschluss steht dem Landesjugendamt

die Beschwerde zu.

§ 196 Unzulässigkeit der Verbindung

Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren

ist unzulässig.

§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind

(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme

als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen

Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung

eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies

ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der

Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden

mit der Zustellung an das Kind wirksam.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung

oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

§ 198 Beschluss in weiteren Verfahren

(1) Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung

oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst mit

Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht

die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.

Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller

wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

(2) Der Beschluss, durch den das Gericht das Annahmeverhältnis

aufhebt, wird erst mit Rechtskraft wirksam; eine

Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

(3) Der Beschluss, durch den die Befreiung vom Eheverbot

nach § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt

wird, ist nicht anfechtbar; eine Abänderung oder Wiederaufnahme

ist ausgeschlossen, wenn die Ehe geschlossen worden

ist.

§ 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes

Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes bleiben unberührt.

Abschni t t 6

Ve rfahr en in Wohnungs - zuwei sungs sachen und Haus rat s sachen

§ 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen

(1) Wohnungszuweisungssachen sind Verfahren

1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Behandlung

der Ehewohnung und des Hausrats.

(2) Hausratssachen sind Verfahren

1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung

der Ehewohnung und des Hausrats.

§ 201 Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht,

bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist

oder war;

2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung

der Ehegatten befindet;

3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Wohnungszuweisungssache

oder Hausratssache bei einem anderen

Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von

Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281

Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 203 Antrag

(1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten

eingeleitet.

(2) Der Antrag in Hausratssachen soll die Angabe der Gegenstände

enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag

in Hausratssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem

eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände beigefügt

werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.

(3) Der Antrag in Wohnungszuweisungssachen soll die Angabe

enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.

§ 204 Beteiligte

(1) In Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2

sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer,

der Dritte (§ 4 der Verordnung über die Behandlung

der Ehewohnung und des Hausrats) und Personen, mit

denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der

Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen.

(2) Das Jugendamt ist in Wohnungszuweisungssachen auf

seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der

Ehegatten leben.

§ 205 Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen

(1) In Wohnungszuweisungssachen soll das Gericht das

Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten

leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im

Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem

Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss

steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

§ 206 Besondere Vorschriften in Hausratssachen

(1) Das Gericht kann in Hausratssachen jedem Ehegatten

aufgeben,

1. die Hausratsgegenstände anzugeben, deren Zuteilung er

begehrt,

2. eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände einschließlich

deren genauer Bezeichnung vorzulegen oder

eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen,

3. sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Angaben

zu ergänzen oder zum Vortrag eines anderen Beteiligten

Stellung zu nehmen oder

4. bestimmte Belege vorzulegen

und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.

(2) Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach Absatz 1

vorgebracht werden, können nur berücksichtigt werden,

wenn dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts

die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird oder

wenn der Ehegatte die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1 nicht

nach oder sind nach Absatz 2 Umstände nicht zu berücksichtigen,

ist das Gericht insoweit zur weiteren Aufklärung

des Sachverhalts nicht verpflichtet.

§ 207 Erörterungstermin

Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in

einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen

der Ehegatten anordnen.

§ 208 Tod eines Ehegatten

Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt

dieses als in der Hauptsache erledigt.

§ 209 Durchführung der Entscheidung; Wirksamkeit

(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen

treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.

(2) Die Endentscheidung in Wohnungszuweisungs- und

Hausratssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht

soll in Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1

die sofortige Wirksamkeit anordnen.

(3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann

das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der

Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall

tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung

der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung

übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung

zu vermerken.

Abschni t t 7

Ve rfahr en in Gewal t schutz sachen

§ 210 Gewaltschutzsachen

Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2

des Gewaltschutzgesetzes.

§ 211 Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers

1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,

2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung

des Antragstellers und des Antragsgegners befindet

oder

3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 212 Beteiligte

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das

Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind

in dem Haushalt lebt.

§ 213 Anhörung des Jugendamts

(1) In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das

Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder in dem Haushalt

leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr

im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem

Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss

steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

§ 214 Einstweilige Anordnung

(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung

eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes

treffen. Ein dringendes Bedürfnis für ein

sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat

nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder

auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen

ist.

(2) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt

im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich

als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

unter Vermittlung der Geschäftsstelle und als Auftrag zur

Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die

Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.

§ 215 Durchführung der Endentscheidung

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das

Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung

erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 216 Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung

(1) Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit

Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit

anordnen.

(2) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann

das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der

Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall

tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung

der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung

übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung

zu vermerken.

§ 216a Mitteilung von Entscheidungen

Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des

Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung

der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen

Stellen, die von der Durchführung der Anordnung

betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige

Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung,

das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das

öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die

Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden.

Abschni t t 8

Ve rfahr en in Versorgungsausgl ei chs sachen

§ 217 Versorgungsausgleichssachen

Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich

betreffen.

§ 218 Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht,

bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist

oder war;

2. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen

gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt

gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;

4. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;

5. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

§ 219 Beteiligte

Zu beteiligen sind neben den Ehegatten

1. in den Fällen des Ausgleichs durch Übertragung oder Begründung

von Anrechten der Versorgungsträger,

a) bei dem ein auszugleichendes oder nach § 3b Abs. 1

Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

zum Ausgleich heranzuziehendes

Anrecht besteht,

b) auf den ein Anrecht zu übertragen ist,

c) bei dem ein Anrecht zu begründen ist oder

d) an den Zahlungen zur Begründung von Anrechten zu

leisten sind;

2. in den Fällen des § 3a des Gesetzes zur Regelung von

Härten im Versorgungsausgleich

a) der Versorgungsträger, gegen den der Anspruch gerichtet

ist, sowie

b) bei Anwendung dessen Absatz 1 auch die Witwe oder

der Witwer des Verpflichteten;

3. in den Fällen des § 10a des Gesetzes zur Regelung von

Härten im Versorgungsausgleich

a) die Versorgungsträger nach Nummer 1 sowie

b) die Hinterbliebenen der Ehegatten.

§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht

(1) In Versorgungsausgleichssachen kann das Gericht über

Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei

1. den Ehegatten und ihren Hinterbliebenen,

2. Versorgungsträgern und

3. sonstigen Stellen, die zur Erteilung der Auskünfte in der

Lage sind.

Übersendet das Gericht zur Auskunftserteilung ein amtliches

Formular, ist dieses zu verwenden.

(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre

Hinterbliebenen gegenüber dem Versorgungsträger bestimmte

für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich

einzubeziehenden Anrechte erforderliche Mitwirkungshandlungen

zu erbringen haben. Das Gericht kann

insbesondere anordnen, dass alle erheblichen Tatsachen anzugeben,

die notwendigen Urkunden und Beweismittel beizubringen,

die für die Feststellung der einzubeziehenden

Anrechte erforderlichen Anträge zu stellen und dass dabei

die vorgesehenen Formulare zu verwenden sind.

(3) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen

sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen und Anordnungen

Folge zu leisten.

§ 221 Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich

(1) Besteht Streit über den Bestand oder die Höhe eines in

den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts, kann

das Gericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich

aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur

Erhebung der Klage bestimmen. Wird die Klage nicht vor

Ablauf der bestimmten Frist erhoben, kann das Gericht im

weiteren Verfahren das Vorbringen unberücksichtigt lassen,

das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein

Rechtsstreit über ein in den Versorgungsausgleich einzubeziehendes

Anrecht anhängig ist. Ist die Klage erst nach

Ablauf der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist erhoben

worden, kann das Gericht das Verfahren aussetzen.

§ 222 Erörterungstermin

In den Verfahren nach den §§ 1587b und 1587f des Bürgerlichen

Gesetzbuchs und in den Fällen des § 230 soll das Gericht

die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin

erörtern.

§ 223 Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

(1) Ein Versorgungsausgleich durch Übertragung oder Begründung

von Anrechten findet insoweit nicht statt, als die

Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach § 1587o

des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen

haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat.

(2) Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbständig

anfechtbar.

§ 224 Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften

(1) In der Entscheidung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes

zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ist der

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, an den die

Zahlung zu leisten ist, zu bezeichnen.

(2) Ist ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die das

Gericht nach § 1587o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

genehmigt hat, verpflichtet, für den anderen Zahlungen zur

Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen

Rentenversicherung zu leisten, wird der für die Begründung

dieser Rentenanwartschaften erforderliche Betrag gesondert

festgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden die Berechnungsgrößen geändert, nach denen

sich der Betrag errechnet, der in den Fällen der Absätze 1

und 2 zu leisten ist, hat das Gericht den zu leistenden Betrag

auf Antrag neu festzusetzen.

§ 225 Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hat das Gericht die

auf § 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf

§ 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im

Versorgungsausgleich gegründete Entscheidung aufzuheben.

§ 226 Einstweilige Anordnung

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend

von § 49 auf Antrag des Berechtigten oder der Witwe

oder des Witwers des Verpflichteten die Zahlung der Ausgleichsrente

nach § 3a Abs. 1 und 5 des Gesetzes zur Regelung

von Härten im Versorgungsausgleich und die an die

Witwe oder den Witwer zu zahlende Hinterbliebenenversorgung

regeln.

§ 227 Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen,

werden erst mit Rechtskraft wirksam. Die Entscheidung ist

zu begründen.

§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur im Fall der Anfechtung

einer Kostenentscheidung.

§ 229 Ausschluss der Rechtsbeschwerde

Gegen Entscheidungen nach den §§ 1587d, 1587g Abs. 3,

§ 1587i Abs. 3 und § 1587l Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs sowie nach § 224 Abs. 2 und 3 ist die Rechtsbeschwerde

ausgeschlossen.

§ 230 Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen

(1) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum

Versorgungsausgleich, die nach § 1587b des Bürgerlichen

Gesetzbuchs oder nach den §§ 1, 3b des Gesetzes zur Regelung

von Härten im Versorgungsausgleich getroffen wurde,

oder eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nach

Maßgabe des § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten

im Versorgungsausgleich ab.

(2) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum

schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe von

§ 1587g Abs. 3 und § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

und eine Entscheidung zum verlängerten schuldrechtlichen

Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 3a

Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

in Verbindung mit § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs ab.

(3) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung nach

§ 1587d Abs. 1, § 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und

§ 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von

Härten im Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 1587d

Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.

Abschni t t 9

Verfahren in Unterhaltssachen

Unterabschnitt 1

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 231 Unterhaltssachen

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

3. die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen

Gesetzbuchs

betreffen.

(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2

Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3

des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind

nicht anzuwenden.

§ 232 Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig ist

1. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein

gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, mit

Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt

Minderjähriger, oder die die durch die Ehe begründete

Unterhaltspflicht betreffen, während der Anhängigkeit

einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache

im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;

2. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein

minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2 Satz 2

des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen,

das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der

Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu

handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen

gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

(2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht der ausschließlichen

Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.

(3) Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht,

bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften der

Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften

über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle

des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Nach

Wahl des Antragstellers ist auch zuständig

1. für den Antrag eines Elternteils gegen den anderen Elternteil

wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete

gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen

eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs

das Gericht, bei dem ein Verfahren über den

Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist;

2. für den Antrag eines Kindes, durch den beide Eltern auf

Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen

werden, das Gericht, das für den Antrag gegen einen Elternteil

zuständig ist;

3. das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland

keinen Gerichtsstand hat.

§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache

nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 bei einem anderen Gericht im

ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an

das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3

Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten,

ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil

ausgeschlossen.

§ 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und

der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen

und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies

für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das

Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner

schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß

und vollständig ist; die Versicherung kann nicht

durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach

Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist

setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3

und auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen

Folgen hinzuweisen.

(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein

Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor

Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen

Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer

Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen

ist.

(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem

Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während

des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung

nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.

(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift

sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln

durchsetzbar.

§ 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter

(1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten

Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht oder nicht

vollständig nach, kann das Gericht, soweit dies für die Bemessung

des Unterhalts von Bedeutung ist, über die Höhe

der Einkünfte Auskunft und bestimmte Belege anfordern bei

1. Arbeitgebern,

2. Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,

3. sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung

im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit

sowie Leistungen zur Entschädigung und zum Nachteilsausgleich

zahlen,

4. Versicherungsunternehmen oder

5. Finanzämtern.

(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn dessen

Voraussetzungen vorliegen und der andere Beteiligte dies

beantragt.

(3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist den Beteiligten mitzuteilen.

(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stellen sind

verpflichtet, der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten.

§ 390 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend, wenn nicht

eine Behörde betroffen ist.

(5) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift

sind für die Beteiligten nicht selbständig anfechtbar.

§ 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt

für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn

die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder

§ 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur

zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren

auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen

Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das

Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug

anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe

des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach

§ 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und

unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder

§ 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden.

Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im

Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder

Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft

feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der

Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die

Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht

wirksam.

§ 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung

des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig

werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil

die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern

der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine

wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde

liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die

nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen

Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung

durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit

des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts

gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach

den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die

Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung

des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für

die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts-

oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden

Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit

liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen

oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter

Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

§ 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

oder eine vollstreckbare Urkunde eine

Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden

Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen.

Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen

vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung

richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen

Rechts.

§ 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253

(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237

oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden

wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung

beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung

des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden

ist.

(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht

innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die

Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit

des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des

anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig

geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens

ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf

Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten

des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen

des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3

Satz 4 gilt entsprechend.

§ 241 Verschärfte Haftung

Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten

Abänderungsantrags steht bei der Anwendung des § 818

Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit

einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.

§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung

Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder

hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

§ 243 Kostenentscheidung

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung

über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen

nach billigem Ermessen über die Verteilung der

Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei

insbesondere zu berücksichtigen:

1. das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten,

einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,

2. den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens

einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung

der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen

nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist,

es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,

3. den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung

des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten

Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie

4. ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

§ 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit

Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18.

Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die

Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen

Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten

Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des

Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass

die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.

§ 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland

(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a

des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts

festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, ist auf

Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.

(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder

Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren

Ausfertigung des Titels obliegt.

(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung

sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung

über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel

entsprechend anzuwenden.

Unterabschni t t 2

Eins twei l ige Anordnung

§ 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend

von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung

von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses

für ein gerichtliches Verfahren regeln.

(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung,

wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder

für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.

§ 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes

(1) Im Wege der einstweiligen Anordnung kann bereits vor

der Geburt des Kindes die Verpflichtung zur Zahlung des

für die ersten drei Monate dem Kind zu gewährenden Unterhalts

sowie des der Mutter nach § 1615l Abs. 1 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs zustehenden Betrags geregelt werden.

(2) Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind kann der Antrag

auch durch die Mutter gestellt werden. § 1600d Abs. 2

und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. In

den Fällen des Absatzes 1 kann auch angeordnet werden,

dass der Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt

des Kindes zu hinterlegen ist.

§ 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft

(1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,

durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind

oder dessen Mutter in Anspruch genommen wird, ist, wenn

die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder

§ 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig,

wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft

nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 ist das Gericht zuständig, bei

dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im

ersten Rechtszug anhängig ist; während der Anhängigkeit

beim Beschwerdegericht ist dieses zuständig.

(3) § 1600d Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt

entsprechend.

(4) Das Gericht kann auch anordnen, dass der Mann für den

Unterhalt Sicherheit in bestimmter Höhe zu leisten hat.

(5) Die einstweilige Anordnung tritt auch außer Kraft, wenn

der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurückgenommen

oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. In diesem

Fall hat derjenige, der die einstweilige Anordnung

erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen, der ihm

aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden

ist.

Unte rabschni t t 3

Vereinfachtes Verfahren übe r den Unte rhal t Minder jähriger

§ 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens

(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen

Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil

nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren

festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der

Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs

das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612a

Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.

(2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn zum

Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über

seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den

Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden

hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder

ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet

worden ist.

§ 250 Antrag

(1) Der Antrag muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter

und der Verfahrensbevollmächtigten;

2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt

wird;

3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;

4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt

wird;

5. für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt

wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des

§ 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

eingetreten sind;

6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;

7. die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende

Leistungen (§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen

Gesetzbuchs);

8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner

ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591

bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht;

9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner

in einem Haushalt lebt;

10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;

11. eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eigenem,

aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend

gemacht wird;

12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt

wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften

Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten

Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe

nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt

aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4

Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Abs.

2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 7

Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt

wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die

Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;

13. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten

Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in

§ 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen.

Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.

(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners

bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren

zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden.

§ 251 Maßnahmen des Gerichts

(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das

vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung

des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt

an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin,

1. ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Unterhalt

festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen:

a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für das

die Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt

der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in

Betracht kommt;

b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

auch der Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts;

c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs

zu berücksichtigenden Leistungen;

2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt

das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt;

3. dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss ergehen

kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung

betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines

Monats Einwendungen in der vorgeschriebenen Form

erhebt;

4. welche Einwendungen nach § 252 Abs. 1 und 2 erhoben

werden können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter

oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben

werden kann, wenn die Auskunft nach § 252 Abs. 2

Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten Formulars

erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt

werden;

5. dass die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt

sind, mit einem Formular der beigefügten Art erhoben

werden müssen, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich

ist.

Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht

die Frist nach Satz 2 Nr. 3.

(2) § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 252 Einwendungen des Antragsgegners

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen

gegen

1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens;

2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll;

3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, dass

a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden

Zeiträume, für die der Unterhalt nach dem Mindestunterhalt

der ersten, zweiten und dritten Altersstufe

festgesetzt werden soll, oder der angegebene Mindestunterhalt

nicht richtig berechnet sind,

b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt

werden darf,

c) Leistungen der in § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen

Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht

richtig berücksichtigt worden sind.

Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs

verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten

geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stellung

des Antrags gegeben hat. Nicht begründete Einwendungen

nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss

zurück, ebenso eine Einwendung nach Satz 1

Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint.

(2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur erheben,

wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung

bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung

des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den Einwand der

Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er

zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und dass er sich

verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand

zu begleichen. Den Einwand eingeschränkter oder fehlender

Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben,

wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten

Formulars Auskunft über

1 seine Einkünfte,

2. sein Vermögen und

3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im

Übrigen

erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.

(3) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange

der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist.

§ 253 Festsetzungsbeschluss

(1) Werden keine oder lediglich nach § 252 Abs. 1 Satz 3

zurückzuweisende oder nach § 252 Abs. 2 unzulässige

Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der

in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss

festgesetzt. In dem Beschluss ist auszusprechen,

dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den

Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind

auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten

des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermit39

telt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die

zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht

mitteilt.

(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen

mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht

werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung

verlangt werden kann.

§ 254 Mitteilungen über Einwendungen

Sind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252 Abs. 1

Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252 Abs. 2

zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit.

Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss

fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Abs. 2 Satz 1

und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In der

Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.

§ 255 Streitiges Verfahren

(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag einer Partei das streitige

Verfahren durchgeführt. Darauf ist in der Mitteilung

nach § 254 Satz 1 hinzuweisen.

(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen

Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer

Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach

§ 252 gelten als Erwiderung.

(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags

(§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 vorausgegangen,

soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen

der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der

Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.

(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als

Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens

nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang

der Mitteilung nach § 254 Satz 1 gestellt, gilt der über den

Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 oder die Verpflichtungserklärung

des Antragsgegners nach § 252 Abs. 2

Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag als zurückgenommen.

§ 256 Beschwerde

Mit der Beschwerde können nur die in § 252 Abs. 1 bezeichneten

Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen

nach § 252 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung

oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach

allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht

werden. Auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2, die nicht

erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war,

kann die Beschwerde nicht gestützt werden.

§ 257 Besondere Verfahrensvorschriften

In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen

vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben

werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden

diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe

des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die

Erklärung aufgenommen hat.

§ 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung

zulässig. § 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen

und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen;

einer Unterschrift bedarf es nicht.

§ 259 Formulare

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur

Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare

für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für Gerichte,

die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte,

die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können

unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen

der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten

ihrer bedienen.

§ 260 Bestimmung des Amtsgerichts

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten

Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger durch

Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer

Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren

und kostengünstigeren Erledigung dient. Die Landesregierungen

können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung

auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die

Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren

nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zugewiesen

hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen

mit der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei

dem anderen Amtsgericht.

Abschni t t 10

Ve rfahren in Güte rr echt s sachen

§ 261 Güterrechtssachen

(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus

dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an

dem Verfahren beteiligt sind.

(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365

Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382, 1383, 1426, 1430

und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 262 Örtliche Zuständigkeit

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht

ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im

ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit

geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen

Gerichts vor.

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der

Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften

über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle

des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

§ 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Güterrechtssache

bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug

anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der

Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung

gilt entsprechend.

§ 264 Verfahren nach den §§ 1382 und 1383

des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs wird die Entscheidung des Gerichts

erst mit der Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung oder

Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

(2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung

der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht

auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des

Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.

§ 265 Einheitliche Entscheidung

Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung

ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder § 1383

Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, ergeht die

Entscheidung durch einheitlichen Beschluss.

Abschni t t 11

Ve rfahren in sons t igen Fami l i ensachen

§ 266 Sonstige Familiensachen

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals

verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung

des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298

und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer

solchen und einer dritten Person,

2. aus der Ehe herrührende Ansprüche,

3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals

miteinander verheirateten Personen oder zwischen

einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang

mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,

4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche

oder

5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche

betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1

Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung

genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder

das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach

anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über

einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs.

§ 267 Örtliche Zuständigkeit

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht

ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im

ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit

geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen

Gerichts vor.

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der

Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften

über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle

des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

§ 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige

Familiensache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug

anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht

der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der

Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Abschni t t 12

Ve rfahren in Lebenspartne rschaf t s sachen

§ 269 Lebenspartnerschaftssachen

(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum

Gegenstand haben:

1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des

Lebenspartnerschaftsgesetzes,

2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer

Lebenspartnerschaft,

3. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe

in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind,

4. die Annahme als Kind und die Ersetzung der Einwilligung

zur Annahme als Kind,

5. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 18 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

6. Hausratssachen nach § 13 oder § 19 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

7. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,

8. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches

minderjähriges Kind der Lebenspartner,

9. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche

Unterhaltspflicht,

10. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht,

auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,

11. Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes

in Verbindung mit § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und

den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

12. Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes

in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452

des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren,

welche zum Gegenstand haben:

1. Ansprüche nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes

in Verbindung mit den §§ 1298 bis 1301

des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft,

3. Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine Lebenspartnerschaft

führen oder geführt haben, oder zwischen

einer solchen Person und einem Elternteil im Zusammenhang

mit der Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben

ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete,

das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht

betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften

um eine Lebenspartnerschaftssache handelt.

(3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren

über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes

in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 270 Anwendbare Vorschriften

(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1

sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften,

in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 2

die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

einer Ehe zwischen den Beteiligten geltenden

Vorschriften entsprechend anzuwenden. In den Lebenspartnerschaftssachen

nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 11 sind die in

Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 jeweils

geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269

Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach § 111

Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Buch 3 Verfahren in

Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschni t t 1 Ver fahr en in Bet r euungs sachen

von der Wiedergabe wird abgesehen

Abschni t t 2 Ve rfahr en in Unte rbr ingungs sachen

§ 312 Unterbringungssachen

Unterbringungssachen sind Verfahren, die

1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung

eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs) oder einer Person, die einen Dritten

zu ihrer freiheitsentziehenden Unterbringung bevollmächtigt

hat (§ 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

2. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme

nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

3. eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljährigen

nach den Landesgesetzen über die Unterbringung

psychisch Kranker

betreffen.

§ 313 Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach

§ 312 Nr. 1 und 2 ist in dieser Rangfolge:

1. das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines

Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig

ist;

2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat;

3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme

hervortritt;

4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene

Deutscher ist.

(2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln

ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das

Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird.

In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen

Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2

zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.

(3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungen nach § 312

Nr. 3 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die

Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befindet sich der

Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden

Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig,

in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht

zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfassendes

Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet

ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache

zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den

Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen

Wechsel in der Person des Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache

zuständige Gericht teilt dem anderen

Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung

und Aufhebung mit.

§ 314 Abgabe der Unterbringungssache

Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn

der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält

und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden

soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit

erklärt hat.

§ 315 Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

1. der Betroffene,

2. der Betreuer,

3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2

des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als

Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte

hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten

oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie

dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen

lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,

sowie die Pflegeeltern,

2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,

3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.

Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und

Stellen beteiligt werden können.

§ 316 Verfahrensfähigkeit

In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht

auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.

§ 317 Verfahrenspfleger

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger

zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen

des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere

erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen

abgesehen werden soll.

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger,

ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme

genehmigt oder angeordnet wird, zu

begründen.

(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung

führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt

werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung

steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft

bereit ist.

(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben

oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen

von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten

Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben

wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit

dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung

sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme

sind nicht selbständig anfechtbar.

(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

gilt § 277 entsprechend.

§ 319 Anhörung des Betroffenen

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme

persönlich anzuhören und sich einen persönlichen

Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönli42

chen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich

ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.

(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen

Verlauf des Verfahrens.

(3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben,

weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit

des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung

nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen

werden.

(4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im

Wege der Rechtshilfe erfolgen.

(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige

Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen

nach Absatz 1 mitzuwirken.

§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde

Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll

die zuständige Behörde anhören.

§ 321 Einholung eines Gutachtens

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche

Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über

die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige

hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens

persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das

Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der

Unterbringung erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt

für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem

Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein ärztliches

Zeugnis.

§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung

Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung

zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.

§ 323 Inhalt der Beschlussformel

Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder

Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch

1. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme

sowie

2. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet.

§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen

(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung

einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.

(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses

anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn

der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1. dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer

oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2

Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben

werden,

2. einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses

mitgeteilt werden oder

3. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe

übergeben werden.

Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss

zu vermerken.

§ 325 Bekanntgabe

(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an

den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach

ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile

für seine Gesundheit zu vermeiden.

(2) Der Beschluss, durch den eine Unterbringungsmaßnahme

genehmigt oder angeordnet wird, ist auch dem Leiter

der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht werden

soll, bekannt zu geben. Das Gericht hat der zuständigen

Behörde die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme

genehmigt, angeordnet oder aufgehoben wird,

bekannt zu geben.

§ 326 Zuführung zur Unterbringung

(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten

im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung

zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen.

(2) Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwenden,

wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen

Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist

befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen

Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung

nur betreten werden, wenn das Gericht dies auf Grund

einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr

im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.

§ 327 Vollzugsangelegenheiten

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten

im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nr. 3

kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen.

Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum

Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt

werden.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend

macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung

in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht

kann die aufschiebende Wirkung anordnen.

(4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

§ 328 Aussetzung des Vollzugs

(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung

nach § 312 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann mit Auflagen

versehen werden. Die Aussetzung soll sechs Monate

nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert

werden.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der

Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies

erfordert.

§ 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung

(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf eines

Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit

spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht

vorher verlängert wird.

(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung

einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften

für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend.

Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von

mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständi43

gen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder

begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der

Betroffene untergebracht ist.

§ 330 Aufhebung der Unterbringung

Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme

ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.

Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme

nach § 312 Nr. 3 soll das Gericht die zuständige Behörde

anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen

Verzögerung des Verfahrens führen würde.

§ 331 Einstweilige Anordnung

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige

Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen,

wenn

1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die

Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung

einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein

dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,

2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen

vorliegt,

3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört

worden ist und

4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.

Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist

abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige

Anordnung nach § 331 bereits vor Anhörung des Betroffenen

sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers

erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich

nachzuholen.

§ 333 Dauer der einstweiligen Anordnung

Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen

nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus,

kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine

weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die mehrfache

Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze

1 und 2 zulässig. Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten

nicht überschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung

eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.

§ 334 Einstweilige Maßregeln

Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn nach

§ 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme

getroffen werden soll.

§ 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten

oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,

sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene

bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt

hat, den Pflegeeltern,

2. einer von dem Betroffenen benannten Person seines

Vertrauens sowie

3. dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,

zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger

zu.

(3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen

eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft,

auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.

(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde

zu.

§ 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen

Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht

einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.

§ 337 Kosten in Unterbringungssachen

(1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen

des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse

auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach

§ 312 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben,

eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung

über eine Maßnahme beendet wird.

(2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach

den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker

nach § 312 Nr. 3 abgelehnt oder zurückgenommen und

hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde

ein begründeter Anlass, den Unterbringungsantrag

zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die

Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen,

der die Verwaltungsbehörde angehört.

§ 338 Mitteilung von Entscheidungen

Für Mitteilungen gelten die §§ 308 und 311 entsprechend.

Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 330

Satz 1 und die Aussetzung der Unterbringung nach § 328

Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene

lebt, mitzuteilen.

§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen

Von der Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung

und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen

des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich

zu benachrichtigen.

Abschni t t 3 Ver fahr en in bet reuungsger i cht l i chen Zuwei sungs sachen

von einer Wiedergabe wird abgesehen

Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen

von einer Wiedergabe wird abgesehen

Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren

von einer Wiedergabe wird abgesehen

Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

von einer Wiedergabe wird abgesehen

Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen

von einer Wiedergabe wird abgesehen

Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen

von einer Wiedergabe wird abgesehen

Buch 9 Schlussvorschriften

von einer Wiedergabe wird abgesehen.