Das Familienverfahrensrecht im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz vom 17. Dezember 2008
Bundesgesetzblatt 2008 I, S. 2586 bis 2743
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG)
(Auszug: Allgemeiner Teil und Verfahren in Familiensachen)
Inhaltsübersicht
Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
§ 4 Abgabe an ein anderes Gericht
§ 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§ 6 Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen
§ 7 Beteiligte
§ 8 Beteiligtenfähigkeit
§ 9 Verfahrensfähigkeit
§ 10 Bevollmächtigte
§ 11 Verfahrensvollmacht
§ 12 Beistand
§ 13 Akteneinsicht
§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument
§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
§ 16 Fristen
§ 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung
§ 21 Aussetzung des Verfahrens
§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
§ 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Abschnitt 2
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 23 Verfahrenseinleitender Antrag
§ 24 Anregung des Verfahrens
§ 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der
Geschäftsstelle
§ 26 Ermittlung von Amts wegen
§ 27 Mitwirkung der Beteiligten
§ 28 Verfahrensleitung
§ 29 Beweiserhebung
§ 30 Förmliche Beweisaufnahme
§ 31 Glaubhaftmachung
§ 32 Termin
§ 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten
§ 34 Persönliche Anhörung
§ 35 Zwangsmittel
§ 36 Vergleich
§ 37 Grundlage der Entscheidung
Abschnitt 3
Beschluss
§ 38 Entscheidung durch Beschluss
§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 40 Wirksamwerden
§ 41 Bekanntgabe des Beschlusses
§ 42 Berichtigung des Beschlusses
§ 43 Ergänzung des Beschlusses
§ 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör
§ 45 Formelle Rechtskraft
§ 46 Rechtskraftzeugnis
§ 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
§ 48 Abänderung und Wiederaufnahme
Abschnitt 4
Einstweilige Anordnung
§ 49 Einstweilige Anordnung
§ 50 Zuständigkeit
§ 51 Verfahren
§ 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens
§ 53 Vollstreckung
§ 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
§ 55 Aussetzung der Vollstreckung
§ 56 Außerkrafttreten
§ 57 Rechtsmittel
Abschnitt 5
Rechtsmittel
Unterabschnitt 1
Beschwerde
§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde
§ 59 Beschwerdeberechtigte
§ 60 Beschwerderecht Minderjähriger
§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung
der Hauptsache
§ 63 Beschwerdefrist
§ 64 Einlegung der Beschwerde
§ 65 Beschwerdebegründung
§ 66 Anschlussbeschwerde
§ 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der
Beschwerde
§ 68 Gang des Beschwerdeverfahrens
§ 69 Beschwerdeentscheidung
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde
§ 72 Gründe der Rechtsbeschwerde
§ 73 Anschlussrechtsbeschwerde
§ 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
§ 74a Zurückweisungsbeschluss
§ 75 Sprungrechtsbeschwerde
Abschnitt 6
Verfahrenskostenhilfe
§ 76 Voraussetzungen
§ 77 Bewilligung
§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 79 (weggefallen)
Abschnitt 7
Kosten
§ 80 Umfang der Kostenpflicht
§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht
§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung
§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und
Rücknahme
§ 84 Rechtsmittelkosten
§ 85 Kostenfestsetzung
Abschnitt 8
Vollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 86 Vollstreckungstitel
§ 87 Verfahren; Beschwerde
Unterabschnitt 2
Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe
von Personen und die Regelung des Umgangs
§ 88 Grundsätze
§ 89 Ordnungsmittel
§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges
§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
§ 92 Vollstreckungsverfahren
§ 93 Einstellung der Vollstreckung
§ 94 Eidesstattliche Versicherung
Unterabschnitt 3
Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
§ 95 Anwendung der Zivilprozessordnung
§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
und in Wohnungszuweisungssachen
§ 96a Vollstreckung in Abstammungssachen
Abschnitt 9
Verfahren mit Auslandsbezug
Unterabschnitt 1
Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 97 Vorrang und Unberührtheit
Unterabschnitt 2
Internationale Zuständigkeit
§ 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und
Folgesachen
§ 99 Kindschaftssachen
§ 100 Abstammungssachen
§ 101 Adoptionssachen
§ 102 Versorgungsausgleichssachen
§ 103 Lebenspartnerschaftssachen
§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen;
Pflegschaft für Erwachsene
§ 105 Andere Verfahren
§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit
Unterabschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer
Entscheidungen
§ 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
§ 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
§ 109 Anerkennungshindernisse
§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
Buch 2
Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 111 Familiensachen
§ 112 Familienstreitsachen
§ 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
§ 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
§ 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
§ 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
§ 118 Wiederaufnahme
§ 119 Einstweilige Anordnung und Arrest
§ 120 Vollstreckung
Abschnitt 2
Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen
und Folgesachen
Unterabschnitt 1
Verfahren in Ehesachen
§ 121 Ehesachen
§ 122 Örtliche Zuständigkeit
§ 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
§ 124 Antrag
§ 125 Verfahrensfähigkeit
§ 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
§ 127 Eingeschränkte Amtsermittlung
§ 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten
§ 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
§ 130 Säumnis der Beteiligten
§ 131 Tod eines Ehegatten
§ 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe
Unterabschnitt 2
Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
§ 133 Inhalt der Antragsschrift
§ 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf
§ 135 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
§ 136 Aussetzung des Verfahrens
§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
§ 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen
§ 140 Abtrennung
§ 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
§ 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags
§ 143 Einspruch
§ 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
§ 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel
§ 146 Zurückverweisung
§ 147 Erweiterte Aufhebung
§ 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
Abschnitt 3
Verfahren in Kindschaftssachen
§ 151 Kindschaftssachen
§ 152 Örtliche Zuständigkeit
§ 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes
§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen
§ 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
§ 158 Verfahrensbeistand
§ 159 Persönliche Anhörung des Kindes
§ 160 Anhörung der Eltern
§ 161 Mitwirkung der Pflegeperson
§ 162 Mitwirkung des Jugendamts
§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes
§ 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
§ 165 Vermittlungsverfahren
§ 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen
und gerichtlich gebilligten Vergleichen
§ 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger
§ 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels
§ 168a Mitteilungspflichten des Standesamts
Abschnitt 4
Verfahren in Abstammungssachen
§ 169 Abstammungssachen
§ 170 Örtliche Zuständigkeit
§ 171 Antrag
§ 172 Beteiligte
§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
§ 174 Verfahrensbeistand
§ 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
§ 176 Anhörung des Jugendamts
§ 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
§ 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
§ 179 Mehrheit von Verfahren
§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
§ 181 Tod eines Beteiligten
§ 182 Inhalt des Beschlusses
§ 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
§ 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung, ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
§ 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
Abschnitt 5
Verfahren in Adoptionssachen
§ 186 Adoptionssachen
§ 187 Örtliche Zuständigkeit
§ 188 Beteiligte
§ 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
§ 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft
§ 191 Verfahrensbeistand
§ 192 Anhörung der Beteiligten
§ 193 Anhörung weiterer Personen
§ 194 Anhörung des Jugendamts
§ 195 Anhörung des Landesjugendamts
§ 196 Unzulässigkeit der Verbindung
§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind
§ 198 Beschluss in weiteren Verfahren
§ 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes
Abschnitt 6
Verfahren in Wohnungszuweisungssachen und
Hausratssachen
§ 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen
§ 201 Örtliche Zuständigkeit
§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 203 Antrag
§ 204 Beteiligte
§ 205 Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen
§ 206 Besondere Vorschriften in Hausratssachen
§ 207 Erörterungstermin
§ 208 Tod eines Ehegatten
§ 209 Durchführung der Entscheidung; Wirksamkeit
Abschnitt 7
Verfahren in Gewaltschutzsachen
§ 210 Gewaltschutzsachen
§ 211 Örtliche Zuständigkeit
§ 212 Beteiligte
§ 213 Anhörung des Jugendamts
§ 214 Einstweilige Anordnung
§ 215 Durchführung der Endentscheidung
§ 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung
§ 216a Mitteilung von Entscheidungen
Abschnitt 8
Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
§ 217 Versorgungsausgleichssachen
§ 218 Örtliche Zuständigkeit
§ 219 Beteiligte
§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
§ 221 Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich
§ 222 Erörterungstermin
§ 223 Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
§ 224 Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften
§ 225 Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich
§ 226 Einstweilige Anordnung
§ 227 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde
§ 229 Ausschluss der Rechtsbeschwerde
§ 230 Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen
Abschnitt 9
Verfahren in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 1
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 231 Unterhaltssachen
§ 232 Örtliche Zuständigkeit
§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
§ 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
§ 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter
§ 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
§ 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
§ 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden
§ 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
§ 241 Verschärfte Haftung
§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
§ 243 Kostenentscheidung
§ 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
§ 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
Unterabschnitt 2
Einstweilige Anordnung
§ 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
§ 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes
§ 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft
Unterabschnitt 3
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt
Minderjähriger
§ 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
§ 250 Antrag
§ 251 Maßnahmen des Gerichts
§ 252 Einwendungen des Antragsgegners
§ 253 Festsetzungsbeschluss
§ 254 Mitteilungen über Einwendungen
§ 255 Streitiges Verfahren
§ 256 Beschwerde
§ 257 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
§ 259 Formulare
§ 260 Bestimmung des Amtsgerichts
Abschnitt 10
Verfahren in Güterrechtssachen
§ 261 Güterrechtssachen
§ 262 Örtliche Zuständigkeit
§ 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 264 Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 265 Einheitliche Entscheidung
Abschnitt 11
Verfahren in sonstigen Familiensachen
§ 266 Sonstige Familiensachen
§ 267 Örtliche Zuständigkeit
§ 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache
Abschnitt 12
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
§ 269 Lebenspartnerschaftssachen
§ 270 Anwendbare Vorschriften
Buch 3
Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 1
Verfahren in Betreuungssachen
§§ 271 bis 311
Abschnitt 2
Verfahren in Unterbringungssachen
§ 312 Unterbringungssachen
§ 313 Örtliche Zuständigkeit
§ 314 Abgabe der Unterbringungssache
§ 315 Beteiligte
§ 316 Verfahrensfähigkeit
§ 317 Verfahrenspfleger
§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
§ 319 Anhörung des Betroffenen
§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
§ 321 Einholung eines Gutachtens
§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
§ 323 Inhalt der Beschlussformel
§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
§ 325 Bekanntgabe
§ 326 Zuführung zur Unterbringung
§ 327 Vollzugsangelegenheiten
§ 328 Aussetzung des Vollzugs
§ 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung
§ 330 Aufhebung der Unterbringung
§ 331 Einstweilige Anordnung
§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
§ 333 Dauer der einstweiligen Anordnung
§ 334 Einstweilige Maßregeln
§ 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
§ 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
§ 337 Kosten in Unterbringungssachen
§ 338 Mitteilung von Entscheidungen
§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen
Abschnitt 3
Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
§§ 340 bis 341
Buch 4
Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
§§ 342 bis 373
Buch 5
Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche
Verfahren
§§ 374 bis 409
Buch 6
Verfahren in weiteren Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
§§ 410 bis 414
Buch 7
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
§§ 415 bis 432
Buch 8
Verfahren in Aufgebotssachen
§§ 433 bis 484
Buch 9
Schlussvorschriften
§§ 485 bis 491
----------------------------------------------------------------------------
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschni t t 1 Al lgeme ine Vorschr i f ten
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen
sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen
sind.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das
Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst
ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei
Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.
(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam,
weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht
vorgenommen worden sind.
§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig,
hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt
werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären
und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor
der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das
vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt
die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen
eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen
Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.
(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als
zuständig bezeichnete Gericht bindend.
(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden
Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die
bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.
§ 4 Abgabe an ein anderes Gericht
Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein
anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme
der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten
angehört werden.
§ 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere
gemeinsame Gericht bestimmt:
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen
Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder
tatsächlich verhindert ist;
2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener
Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen
ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig
ist;
3. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig
erklärt haben;
4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das
Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig
erklärt haben;
5. wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen
soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof,
wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht
bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der
Sache befasste Gericht gehört.
(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist
nicht anfechtbar.
§ 6 Ausschließung und Ablehnung
der Gerichtspersonen
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung
entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen
Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für
unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde
in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung
anfechtbar.
§ 7 Beteiligte
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar
betroffen wird,
2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes
von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen
sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag
weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in
diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem
Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden
können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen,
soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind
über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem
Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3
nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde
in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572
der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat,
ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes
3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
§ 8 Beteiligtenfähigkeit
Beteiligtenfähig sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit
ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.
§ 9 Verfahrensfähigkeit
(1) Verfahrensfähig sind
1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen,
soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach
bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen,
soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und
sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen
nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend
machen,
4. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen
Gesetzes dazu bestimmt werden.
(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit
Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für
ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.
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(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen
Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte.
(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem
Verschulden eines Beteiligten gleich.
(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 10 Bevollmächtigte
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten
ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind
als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte
nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen
Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden
und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können
sich auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des kommunalen Spitzenverbandes des
Landes, dem sie angehören, vertreten lassen;
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung,
§ 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen
mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten,
wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer
entgeltlichen Tätigkeit steht;
3. Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe
des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren
Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die
ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner
Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder
Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam.
Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss
die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in
der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht
darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten,
außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung
von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte
mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte
mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie angehören, vertreten
lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die
§§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht
auftreten, dem sie angehören.
§ 11 Verfahrensvollmacht
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.
Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht
eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann
in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das
Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu
berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt
oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis
87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 12 Beistand
Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen.
Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die
Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter
zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann
andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich
ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein
Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt
entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als
von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem
sofort widerrufen oder berichtigt wird.
§ 13 Akteneinsicht
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle
einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen
eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind,
kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes
Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen
eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.
Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten
sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen,
Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift
ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten
Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder
Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von
Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht
nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt
§ 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der
elektronische Zugriff nach § 299 Abs. 3 Satz 2 und 3 der
Zivilprozessordnung kann auch dem Notar oder der beteiligten
Behörde gestattet werden.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu
ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente,
die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt
noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten
der Vorsitzende.
§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument
(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden.
§ 298a Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen als
elektronisches Dokument übermitteln. Für das elektronische
Dokument gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 298 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
(3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die
§§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen
für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und
elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden
können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die
geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen
für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen
Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente
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geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige
oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung
der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann
auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen
zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen
Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche
Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift
übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge
und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt
werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden
in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.
§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung
enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den
Beteiligten bekannt zu geben.
(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den
§§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt
werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des
Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im
Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte
glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht
oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente
den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
§ 16 Fristen
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt
ist, mit der Bekanntgabe.
(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3
sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche
Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine
Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen
nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich
nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung
gelten.
(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der
Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft
zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte
Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die
Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten
Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr
beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.
§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
(1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das
über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.
(3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften
anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung
gelten.
§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit
es dies für sachdienlich hält.
§ 21 Aussetzung des Verfahrens
(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund
aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder
zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abhängt, das den Gegenstand eines anderen
anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender
Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung
anfechtbar.
§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung
zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf
nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen
Beteiligten.
(2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung
wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos,
ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende
Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit
sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren
beenden wollen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von
Amts wegen eingeleitet werden können.
§ 22a Mitteilungen an die
Familien- und Betreuungsgerichte
(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit
des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat
das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung
zu machen.
(2) Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Familien-
oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln,
wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familienoder
betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit
nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass
schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss
der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen
oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung
überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn
ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche
Verwendungsregelung entgegensteht.
Abschni t t 2 Ve rfahr en im er s ten Re cht szug
§ 23 Verfahrenseinleitender Antrag
(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden.
In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen
benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen.
Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift
oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll
von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben
werden.
(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten
übermitteln.
§ 24 Anregung des Verfahrens
(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden
können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.
(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat
es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu
unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung
ersichtlich ist.
§ 25 Anträge und Erklärungen
zur Niederschrift der Geschäftsstelle
(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber
dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift
der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung
durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.
(2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor
der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift
abgegeben werden.
(3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich
an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die
Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung
tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht.
§ 26 Ermittlung von Amts wegen
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der
entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen
durchzuführen.
§ 27 Mitwirkung der Beteiligten
(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts
mitwirken.
(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche
Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
§ 28 Verfahrensleitung
(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten
sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären
und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat
die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen,
wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und
seine Entscheidung darauf stützen will.
(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken,
dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge
gestellt werden.
(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh
wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.
(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das
Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des
Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden
Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit
der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund
erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge
des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen.
Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger
in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.
§ 29 Beweiserhebung
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter
Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten
nicht gebunden.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung
bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung
gelten für die Befragung von Auskunftspersonen
entsprechend.
(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig
zu machen.
§ 30 Förmliche Beweisaufnahme
(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen,
ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch
eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung
feststellt.
(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn
es in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit
einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht
seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung
dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem
Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis
einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit
dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung
rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
§ 31 Glaubhaftmachung
(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen
hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung
an Eides statt zugelassen werden.
(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist
unstatthaft.
§ 32 Termin
(1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem
Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.
(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene
Frist liegen.
(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den
Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender
Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung
erörtern.
§ 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten
zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn
dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint.
Sind in einem Verfahren mehrere Beteiligte persönlich
anzuhören, hat die Anhörung eines Beteiligten in Abwesenheit
der anderen Beteiligten stattzufinden, falls dies
zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus anderen
Gründen erforderlich ist.
(2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden, auch
wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser ist von der Ladung
zu benachrichtigen. Das Gericht soll die Zustellung
der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines Beteiligten
ungewiss ist.
(3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt
im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss
ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des
Ordnungsgeldes kann wiederholt werden. Im Fall des wiederholten,
unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung
des Beteiligten angeordnet werden. Erfolgt eine genügende
Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte
glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung
kein Verschulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3
getroffenen Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss, durch
den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen
Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis
572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in
der Ladung hinzuweisen.
§ 34 Persönliche Anhörung
(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,
1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs
des Beteiligten erforderlich ist oder
2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben
ist.
(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben,
wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit
zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich
nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin
unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche
Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die
Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.
§ 35 Zwangsmittel
(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung
zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung
durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht
etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch
Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft
anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes
keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.
(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur
Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat
auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung
hinzuweisen.
(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000
Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung des Zwangsmittels
sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses
Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug der Haft gelten
§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer
Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu
vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht
etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle
einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883,
886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen
anordnen. Die §§ 891 und 892 gelten entsprechend.
(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet
werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender
Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung
anfechtbar.
§ 36 Vergleich
(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit
sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine
gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.
(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber
eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die Niederschrift des Vergleichs sind
entsprechend anzuwenden.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann
auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung
geschlossen werden.
(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss
über den Vergleich können entsprechend § 164 der
Zivilprozessordnung berichtigt werden.
§ 37 Grundlage der Entscheidung
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem
gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte
eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und
Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich
äußern konnte.
Abschni t t 3 Beschlus s
§ 38 Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch
die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder
teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen
kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter
und der Bevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen,
die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3. die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben.
Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle
oder der Bekanntgabe durch Verlesen der
Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
1. die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder
Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und
entsprechend bezeichnet ist,
2. gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben
wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines
Beteiligten widerspricht oder
3. der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich
bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel
verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden
Entscheidung;
2. in Abstammungssachen;
3. in Betreuungssachen;
4. wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland
geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im
Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften
über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen
entsprechend.
§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung
Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte
Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung
sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe
einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form
und Frist zu enthalten.
§ 40 Wirksamwerden
(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den
Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt
ist.
(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts
zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam.
Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.
(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung
oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft
ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung
der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte
mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner
zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst
mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das
Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.
Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller
wirksam.
§ 41 Bekanntgabe des Beschlusses
(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein
anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen
erklärtem Willen er nicht entspricht.
(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen
der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in
den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung
des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss
ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts
zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den
das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
§ 42 Berichtigung des Beschlusses
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten
im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch
von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf
dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen
vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form
des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen
Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss
untrennbar zu verbinden.
(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung
zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss,
der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde
in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572
der Zivilprozessordnung anfechtbar.
§ 43 Ergänzung des Beschlusses
(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von
einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen
oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf
Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer
zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe
des Beschlusses beginnt, beantragt werden.
§ 44 Abhilfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten
Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung
oder eine andere Abänderungsmöglichkeit
nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches
Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt
hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung
findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis
von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der
Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.
Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen
Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge
nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder
zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene
Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist
erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge
unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung
ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss
soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es
das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten
ist.
§ 45 Formelle Rechtskraft
Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die
Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder
des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung
abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird
dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der
Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.
§ 46 Rechtskraftzeugnis
Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf
Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des
Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das
Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt
die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis.
In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten
von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung
ohne Begründung erteilt.
§ 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die
Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft
vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen,
hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit
der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen
Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss
nicht von Anfang an unwirksam ist.
§ 48 Abänderung und Wiederaufnahme
(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige
Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder
ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage
nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die
nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung
oder Abänderung nur auf Antrag.
(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der
Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für
ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach
§ 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt,
wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem
Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
Abschni t t 4 Eins twe i l ige Anordnung
§ 49 Einstweilige Anordnung
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine
vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das
Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt
ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden
besteht.
(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern
oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung
geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung
über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann
mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung
erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 50 Zuständigkeit
(1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im
ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsache anhängig,
ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der
Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht
zuständig.
(2) In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht
entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein
gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person
oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige
Anordnung bezieht. Es hat das Verfahren unverzüglich von
Amts wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.
§ 51 Verfahren
(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen,
wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf
Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den
Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung
glaubhaft zu machen.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die
für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht
aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes
etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche
Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist
ausgeschlossen.
(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein
selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig
ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen
im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese
bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen
wurden und von einer erneuten Vornahme keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung
gelten die allgemeinen Vorschriften.
§ 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens
(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht
auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren
einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen
Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag
unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.
(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat
das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der
die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu
bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens
oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf
drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung
nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.
§ 53 Vollstreckung
(1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel
nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen
anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten
erfolgen soll.
(2) Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen
Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht,
anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen
Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig
ist. In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass
wirksam.
§ 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen
Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung
oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes
Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet
werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne
vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen
Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche
Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher
Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung
erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht
abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht
anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche
Gericht unzulässig.
§ 55 Aussetzung der Vollstreckung
(1) In den Fällen des § 53 kann das Gericht, im Fall des
§ 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen
Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss
ist nicht anfechtbar.
(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist
über diesen vorab zu entscheiden.
§ 56 Außerkrafttreten
(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht
einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden
einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies
eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren
Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu
einem späteren Zeitpunkt eintritt.
(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur
auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn
1. der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird,
2. der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen
ist,
3. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird
oder
4. die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten
ist.
(3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache
im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat,
die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss
auszusprechen. Gegen den Beschluss findet die Beschwerde
statt.
§ 57 Rechtsmittel
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung
in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht,
wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher
Erörterung
1. über die elterliche Sorge für ein Kind,
2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer
Pflege- oder Bezugsperson,
4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes
oder
5. in einer Wohnungszuweisungssache über einen Antrag
auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.
Abschni t t 5 Re cht smi t te l
Unte rabschni t t 1 Beschwerde
§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug
ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte
in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern
durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch
die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der
Endentscheidung vorausgegangen sind.
§ 59 Beschwerdeberechtigte
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss
in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden
kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die
Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt
sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen
Gesetzes.
§ 60 Beschwerderecht Minderjähriger
Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter
Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person
betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines
gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das
Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das
Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts
gehört werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig
sind oder bei Erlass der Entscheidung das
14. Lebensjahr nicht vollendet haben.
§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz
1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn
das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen
hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde
zu, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts
erfordert und
2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als
600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde
nach Erledigung der Hauptsache
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache
erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus,
dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs
den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn
der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der
Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2. eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.
§ 63 Beschwerdefrist
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist
bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen
einzulegen, wenn sie sich gegen
1. eine einstweilige Anordnung oder
2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts
zum Gegenstand hat,
richtet.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe
des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche
Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden,
beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
nach Erlass des Beschlusses.
§ 64 Einlegung der Beschwerde
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen
Beschluss angefochten wird.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist
von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten
zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine
einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen,
dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses
auszusetzen ist.
§ 65 Beschwerdebegründung
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Begründung der Beschwerde einräumen.
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel
gestützt werden.
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass
das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu
Unrecht angenommen hat.
§ 66 Anschlussbeschwerde
Ein Beschwerdeberechtigter kann sich der Beschwerde
anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet
hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung
erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift
bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert
ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen
oder als unzulässig verworfen wird.
§ 67 Verzicht auf die Beschwerde;
Rücknahme der Beschwerde
(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer
hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung
gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer
hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels
durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet
hat.
(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht
hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur
Folge, wenn dieser sich darauf beruft.
(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum
Erlass der Beschwerdeentscheidung zurücknehmen.
§ 68 Gang des Beschwerdeverfahrens
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird,
die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls
ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht
vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt,
wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in
einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde
an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,
ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen
nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug.
Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung
eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner
Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten
Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten
Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten
sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss
einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter
übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt
mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf
einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist.
§ 69 Beschwerdeentscheidung
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden.
Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das
Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses
in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche
gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel
leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige
Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter
die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten
Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwer
degericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner
Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die
Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
Unte rabschni t t 2 Re cht sbeschwerde
§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn
sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im
ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts
ist ohne Zulassung statthaft in
1. Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur
Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung
eines Einwilligungsvorbehalts,
2. Unterbringungssachen sowie
3. Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung,
Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung
oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde
nicht statt.
§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem
Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses
durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht
einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift
muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde
gerichtet wird, und
2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde
eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der
Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt
werden.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift
keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem
Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen
Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2
Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und
dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen
sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird,
dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt
sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel
ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind
den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
§ 72 Gründe der Rechtsbeschwerde
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden,
dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung
des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm
nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden,
dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit
zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.
§ 73 Anschlussrechtsbeschwerde
Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von
einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift
der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift
beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch
wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist
verstrichen oder die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde
ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu unterschreiben.
Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig
verworfen wird.
§ 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die
Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der
gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde
als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses
zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung
aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen
nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht
ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe
nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel,
die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die
angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die
Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden
sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen
aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben,
die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der
angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache
selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls
verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung
und Entscheidung an das Beschwerdegericht, oder,
wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an
das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung
kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts
erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die
rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt,
auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen
werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
beizutragen.
§ 74a Zurückweisungsbeschluss
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht weist die vom Beschwerdegericht
zugelassene Rechtsbeschwerde durch einstimmigen
Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung
im Termin zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass
die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht
auf Erfolg hat.
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht oder der Vorsitzende hat
zuvor die Beteiligten auf die beabsichtigte Zurückweisung
der Rechtsbeschwerde und die Gründe hierfür hinzuweisen
und dem Rechtsbeschwerdeführer binnen einer zu bestimmenden
Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen, soweit
die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem
Hinweis nach Absatz 2 enthalten sind.
§ 75 Sprungrechtsbeschwerde
(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse,
die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf
Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar
die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt,
wenn
1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz
einwilligen und
2. das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde
zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und
die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das
Rechtsmittel der Beschwerde.
(2) Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
Abschni t t 6 Ve rfahr enskos tenhi l fe
§ 76 Voraussetzungen
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe
entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend
nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren
ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender
Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung
anfechtbar.
§ 77 Bewilligung
(1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das
Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme
geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner
vor der Bewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig
erscheint.
(2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung
in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen
im Bezirk des Vollstreckungsgerichts
einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Versicherung
an Eides statt.
§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts
(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben,
wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter
Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht
vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein
zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet,
wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener
Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden,
wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem
Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter
Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins
zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur
Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten
beigeordnet werden.
(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt,
ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt
bei.
§ 79 (entfallen)
Abschni t t 7 Kos ten
§ 80 Umfang der Kostenpflicht
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen)
und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen
der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem
Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.
Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der
Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die
Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder
teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das
Verfahren gegeben hat;
2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht
auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen
musste;
3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft
unwahre Angaben gemacht hat;
4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten
das Verfahren erheblich verzögert hat;
5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme
an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht
nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend
entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in
Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt
werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst
wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend
regeln, bleiben unberührt.
§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung
Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht
hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.
§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich,
Erledigung und Rücknahme
(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben
die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen,
fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen
zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte
selbst.
(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird
der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.
§ 84 Rechtsmittelkosten
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten
Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt
hat.
§ 85 Kostenfestsetzung
Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung
des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.
Abschni t t 8 Vol l s treckung
Unte rabschni t t 1 Al lgemeine Vorschri f ten
§ 86 Vollstreckungstitel
(1) Die Vollstreckung findet statt aus
1. gerichtlichen Beschlüssen;
2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung,
soweit die Beteiligten über den Gegenstand
des Verfahrens verfügen können.
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel
nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt,
das den Titel erlassen hat.
§ 87 Verfahren; Beschwerde
(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen
eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt
die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden
Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme
von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht
das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss
bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt
wird.
(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls die
Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
§ 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht,
ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung
der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und
84 entsprechend.
Unte rabschni t t 2
Vol l s tr eckung von Ent s cheidungen
übe r die He rausgabe von Personen
und die Regelung des Umgangs
§ 88 Grundsätze
(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen
Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen
Unterstützung.
§ 89 Ordnungsmittel
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel
zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des
Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten
Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die
Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das
Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen
durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die
Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer
Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000
Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten
§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt,
wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt,
dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen
ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung
aufgehoben.
§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges
(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur
Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn
1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben
ist;
2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;
3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt
geboten ist.
(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind
darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben
werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im
Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur
zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des
Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der
Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.
§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
(1) Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne dessen Einwilligung
nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses
durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Beschlusses
den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in
Verbindung mit § 901 der Zivilprozessordnung ist Absatz 1
nicht anzuwenden.
(3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder
ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen
oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die
Mitgewahrsam an der Wohnung des Verpflichteten haben,
die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber
Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung
vorzulegen.
§ 92 Vollstreckungsverfahren
(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete
zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von
unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung
vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln
oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach
§ 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln
oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang.
Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung
von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem
Zwang nicht entgegen.
§ 93 Einstellung der Vollstreckung
(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung
einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln
aufheben, wenn
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
5. die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165)
beantragt wird.
In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung
der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss
ist nicht anfechtbar.
(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
§ 94 Eidesstattliche Versicherung
Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann
das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche
Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat.
§ 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und die §§ 901, 902, 904
bis 910 sowie 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Unte rabschni t t 3 Vol l s tr eckung
nach de r Zivi lproze s sordnung
§ 95 Anwendung der Zivilprozessordnung
(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes
bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung
1. wegen einer Geldforderung,
2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen
Sache,
3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren
Handlung,
4. zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen
oder
5. zur Abgabe einer Willenserklärung
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung
entsprechend anzuwenden.
(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den
Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung
Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen
nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht
auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der
Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. In den
Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
kann die Vollstreckung nur unter derselben
Voraussetzung eingestellt werden.
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer
Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu
vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben
oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887
der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung
vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz
nicht etwas anderes bestimmt.
§ 96 Vollstreckung in Verfahren
nach dem Gewaltschutzgesetz und
in Wohnungszuweisungssachen
(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des
Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen,
kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden
Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen.
Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und
§ 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die §§ 890
und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.
(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen,
soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus
dem Bereich der Wohnungszuweisungssachen sind, und in
Wohnungszuweisungssachen ist die mehrfache Einweisung
des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten
Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.
§ 96a Vollstreckung in Abstammungssachen
(1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen Beschluss
oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach
§ 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer
nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten
Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer
Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art
der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet
werden kann.
(2) Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung
kann auch unmittelbarer Zwang angewendet,
insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung
angeordnet werden.
Abschni t t 9 Ve rfahr en mi t Aus landsbe zug
Unte rabschni t t 1 Ve rhäl tni s zu völker -
recht l i chen Ver einbarungen und Re cht sakten
der Europäi s chen Gemeinschaf t
§ 97 Vorrang und Unberührtheit
(1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen,
soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht
geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen
in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bleiben
unberührt.
(2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen
und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen
Bestimmungen bleiben unberührt.
Unte rabschni t t 2
Internat ionale Zus tändigkei t
§ 98 Ehesachen; Verbund von
Scheidungs- und Folgesachen
(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig,
wenn
1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung
war;
2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben;
3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt
im Inland ist;
4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich
nach dem Recht keines der Staaten anerkannt
würde, denen einer der Ehegatten angehört.
(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1
erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und
Folgesachen auf die Folgesachen.
§ 99 Kindschaftssachen
(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach
§ 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind
1. Deutscher ist,
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
3. soweit es der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl
die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen
Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen
Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft
im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels
liegt.
(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl
die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen
Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland,
kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist,
sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der
Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse
des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung
erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt.
Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder
die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen
seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei
dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug
übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren
nach § 151 Nr. 5 und 6.
§ 100 Abstammungssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die
Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert,
der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt
zu haben,
1. Deutscher ist oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
§ 101 Adoptionssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende,
einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
1. Deutscher ist oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
§ 102 Versorgungsausgleichssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat,
2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und
Antragsgegner geschieden hat.
§ 103 Lebenspartnerschaftssachen
(1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen,
die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund
des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft
zum Gegenstand haben, zuständig, wenn
1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung
der Lebenspartnerschaft war,
2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat oder
3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen
Stelle begründet worden ist.
(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1
erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und
Folgesachen auf die Folgesachen.
(3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.
§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen;
Pflegschaft für Erwachsene
(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene
oder der volljährige Pflegling
1. Deutscher ist,
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
3. soweit er der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung
nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwenden.
§ 105 Andere Verfahren
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen
Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig
ist.
§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.
Unte rabschni t t 3
Ane rkennung und Vol l s treckbarke i t
aus ländi sche r Ent s che idungen
§ 107 Anerkennung ausländischer
Entscheidungen in Ehesachen
(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für
nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter
Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch
die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen
den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt,
wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat,
dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden,
dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört
haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung
der Landesjustizverwaltung ab.
(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner
der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,
ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem
eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft
begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann
den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die
Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn
eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung
des Landes Berlin zuständig.
(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen
nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse
durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten
der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann
stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung
glaubhaft macht.
(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann
der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung
beantragen.
(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen
für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte,
der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht
die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung
wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller
wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch
in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung
erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam
wird.
(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in
dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende
Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte
4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2
entsprechend.
(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden,
wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen
für die Anerkennung einer Entscheidung
nicht vorliegen.
(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung
vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte
und Verwaltungsbehörden bindend.
(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch
(Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung
die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung
oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer
Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach
dieser Vorschrift gleich.
§ 108 Anerkennung anderer
ausländischer Entscheidungen
(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden
ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür
eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können
eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung
einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen
Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend.
Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung
einer Annahme als Kind gelten jedoch die §§ 2, 4 und 5 des
Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur
Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2
Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
zum Zeitpunkt der Antragstellung
1. der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die
Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse
an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis
der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.
§ 109 Anerkennungshindernisse
(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist
ausgeschlossen,
1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem
Recht nicht zuständig sind;
2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht
geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende
Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so
rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte
wahrnehmen konnte;
3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder
anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung
oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem
früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar
ist;
4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis
führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen
Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere
wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar
ist.
(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in
einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat
hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische
Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten
anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der
Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen,
wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die
1. Familienstreitsachen,
2. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der
partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen
Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner,
4. Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5. Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit
nicht verbürgt ist.
(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen
Entscheidung findet nicht statt.
§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar,
wenn sie nicht anzuerkennen ist.
(2) Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs. 1
genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die Vollstreckbarkeit
durch Beschluss auszusprechen. Der Beschluss ist zu
begründen.
(3) Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das
Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach
§ 23 der Zivilprozessordnung gegen den Schuldner Klage
erhoben werden kann. Der Beschluss ist erst zu erlassen,
wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach
dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft
erlangt hat.
Buch 2 Verfahren in
Familiensachen
Abschni t t 1 Al lgeme ine Vorschr i f ten
§ 111 Familiensachen
Familiensachen sind
1. Ehesachen,
2. Kindschaftssachen,
3. Abstammungssachen,
4. Adoptionssachen,
5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,
6. Gewaltschutzsachen,
7. Versorgungsausgleichssachen,
8. Unterhaltssachen,
9. Güterrechtssachen,
10. sonstige Familiensachen,
11. Lebenspartnerschaftssachen.
§ 112 Familienstreitsachen
Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen
nach § 269 Abs. 1 Nr. 7 und 8,
2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen
nach § 269 Abs. 1 Nr. 9 sowie
3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen
nach § 269 Abs. 2.
§ 113 Anwendung von Vorschriften
der Zivilprozessordnung
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis
37, 40 bis 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten
die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren
vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über den Urkunden- und Wechselprozess
und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3
der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über
1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung
über Tatsachen,
2. die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten
Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4. die Güteverhandlung,
5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6. das Anerkenntnis,
7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung
über die Echtheit von Urkunden,
8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von
Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die
Stelle der Bezeichnung
1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2. Klage die Bezeichnung Antrag,
3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5. Partei die Bezeichnung Beteiligter.
§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt;
Vollmacht
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht
müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen
und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten
durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch
eigene Beschäftigte oder Beschäftigte der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbands
des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Vor dem
Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten
Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand
vertreten ist,
3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme
des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung
zur Scheidung,
4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von
der Scheidung,
5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe sowie
6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen
auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht
für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die
Folgesachen.
§ 115 Zurückweisung von
Angriffs- und Verteidigungsmitteln
In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffsund
Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht
werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des
Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober
Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und
Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften
zuzulassen.
§ 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft
wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit
Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit
anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung
zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht
die sofortige Wirksamkeit anordnen.
§ 117 Rechtsmittel in
Ehe- und Familienstreitsachen
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer
zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten
Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Frist
zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und
beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des
Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1
Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 528, 538
Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren
entsprechend. Einer Güteverhandlung
bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten
nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das
Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die
mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann
die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen
werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der
Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde und
Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2
der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 118 Wiederaufnahme
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und
Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
§ 119 Einstweilige Anordnung und Arrest
(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes
über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In
Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen.
Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 120 Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen
erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die Zwangsvollstreckung.
(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung
ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung
vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen
oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1
und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die
Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt
oder beschränkt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung
des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.
Abschni t t 2
Ve rfahr en in Ehesachen; Verfahr en in Scheidungs sachen und Folgesachen
Unte rabschni t t 1 Ve rfahren in Ehesachen
§ 121 Ehesachen
Ehesachen sind Verfahren
1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
2. auf Aufhebung der Ehe und
3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer
Ehe zwischen den Beteiligten.
§ 122 Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit
allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit
einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem
anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen
Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen
gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben,
wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit
im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat;
4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
§ 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei verschiedenen
Gerichten im ersten Rechtszug anhängig, sind, wenn
nur eines der Verfahren eine Scheidungssache ist, die übrigen
Ehesachen von Amts wegen an das Gericht der Scheidungssache
abzugeben. Ansonsten erfolgt die Abgabe an
das Gericht der Ehesache, die zuerst rechtshängig geworden
ist. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.
§ 124 Antrag
Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer
Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die Klageschrift gelten entsprechend.
§ 125 Verfahrensfähigkeit
(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter
Ehegatte verfahrensfähig.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren
durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche
Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder
Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familiengerichts.
§ 126 Mehrere Ehesachen;
Ehesachen und andere Verfahren
(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander
verbunden werden.
(2) Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren
ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt.
(3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung
beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur
die Aufhebung der Ehe auszusprechen.
§ 127 Eingeschränkte Amtsermittlung
(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung
der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen
durchzuführen.
(2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe
dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen
nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung
der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller
einer Berücksichtigung nicht widerspricht.
(3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche
Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten,
der die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind.
§ 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten
anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten
hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden,
falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus
anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von
Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen,
auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung
nicht gegeben sind.
(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden,
hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen
Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende
Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.
(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er
sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass
ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die
Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter
erfolgen.
(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen
einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu
verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.
§ 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde
oder dritter Personen
(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei
Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen
beide Ehegatten zu richten.
(2) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den
Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über
den Antrag zu unterrichten. Die zuständige Verwaltungsbehörde
kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht
gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig
Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. Im Fall eines
Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend.
§ 130 Säumnis der Beteiligten
(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist
dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt.
(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner
sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.
§ 131 Tod eines Ehegatten
Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache
rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache
erledigt.
§ 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe
(1) Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind die
Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Erscheint
dies im Hinblick darauf, dass bei der Eheschließung ein
Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder
ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche
Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen
Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist, als
unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen
anderweitig verteilen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe auf Antrag
der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß
gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des
Dritten aufgehoben wird.
Unte rabschni t t 2 Ve rfahren in
Scheidungs sachen und Folgesachen
§ 133 Inhalt der Antragsschrift
(1) Die Antragsschrift muss enthalten:
1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen
Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen
Aufenthalts,
2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die
elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht
gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern
sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung
und am Hausrat getroffen haben, und
3. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten
beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.
(2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die
Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder
beigefügt werden.
§ 134 Zustimmung zur Scheidung
und zur Rücknahme; Widerruf
(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des
Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle
oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des
Gerichts erklärt werden.
(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung
der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf
kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen
Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt
werden.
§ 135 Außergerichtliche Streitbeilegung
über Folgesachen
(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln
oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch
über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der
außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen
bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen
und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung
ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln
durchsetzbar.
(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine
außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen
vorschlagen.
§ 136 Aussetzung des Verfahrens
(1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen aussetzen,
wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf
Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten länger als
ein Jahr getrennt, darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch
beider Ehegatten ausgesetzt werden.
(2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt,
darf das Gericht die Scheidung der Ehe nicht aussprechen,
bevor das Verfahren ausgesetzt war.
(3) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie
darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als
dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht
überschreiten.
(4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den
Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen.
§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln
und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
1. Versorgungsausgleichssachen,
2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber
einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe
begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit
Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt
Minderjähriger,
3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und
4. Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu
treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen
vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in
der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht
wird. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs
in den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und des § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten
im Versorgungsausgleich bedarf es keines Antrags.
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung
oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht
oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen
Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten
mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn
ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im
ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung
in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die
Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren,
die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3
erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache
zu Folgesachen.
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen;
sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der
Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3
werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.
§ 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts
(1) Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht
anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungssache
und eine Kindschaftssache als Folgesache von
Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten
Rechtszug einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn diese
Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum
Schutz des Beteiligten unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1
und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vor einer
Beiordnung soll der Beteiligte persönlich angehört und
dabei auch darauf hingewiesen werden, dass und unter
welchen Voraussetzungen Familiensachen gleichzeitig mit
der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden
können.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines
Beistands.
§ 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter
und dritter Personen
(1) Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden,
werden vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder
Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt,
als der Inhalt des Schriftstücks sie betrifft. Dasselbe gilt für
die Zustellung von Entscheidungen an dritte Personen, die
zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.
(2) Die weiteren Beteiligten können von der Teilnahme an
der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeschlossen werden,
als die Familiensache, an der sie beteiligt sind, nicht
Gegenstand der Verhandlung ist.
§ 140 Abtrennung
(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache
außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter
des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.
(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen.
Dies ist nur zulässig, wenn
1. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache
vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung
nicht möglich ist,
2. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren
ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand
oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht
anhängig ist,
3. in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus
Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das
Verfahren ausgesetzt ist,
4. seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum
von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten
die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache
vorgenommen haben und
beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen
oder
5. sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern
würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung
der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare
Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung
beantragt.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag
eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen,
wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache
geboten erscheint.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor
Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens
liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die
Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorliegen.
(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der
Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift
des Gerichts gestellt werden.
(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss;
sie ist nicht selbständig anfechtbar.
§ 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken
sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folgesachen.
Dies gilt nicht für Folgesachen, die die Übertragung
der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge
wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil,
einen Vormund oder Pfleger betreffen, sowie für Folgesachen,
hinsichtlich derer ein Beteiligter vor Wirksamwerden
der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu
wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.
§ 142 Einheitliche Endentscheidung;
Abweisung des Scheidungsantrags
(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden
Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu
entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung
zu treffen ist.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die
Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen
nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer
ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat,
sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen
fortgeführt.
§ 143 Einspruch
Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung
Einspruch und gegen den Beschluss im
Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den
Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln
und zu entscheiden.
§ 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch
verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung
im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer
Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt
ist.
§ 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung
und Anschlussrechtsmittel
(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung
teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten
worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung,
die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung
des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung
an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines
Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung angefochten
werden; bei mehreren Zustellungen ist die letzte
maßgeblich.
(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung
des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel,
so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im
Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung
an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten
Frist gilt Satz 1 entsprechend.
§ 146 Zurückverweisung
(1) Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der
Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht
die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die
Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache
zur Entscheidung ansteht. Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung,
die der Aufhebung zugrunde gelegt wurde, auch
seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde,
kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung Rechtsbeschwerde
eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über
die Folgesachen verhandelt wird.
§ 147 Erweiterte Aufhebung
Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise
aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag
eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben
und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als
dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung
geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs
kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung
der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses
über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren
Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten
Zustellung, beantragt werden.
§ 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen
in Folgesachen nicht wirksam.
§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache
erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache,
sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen
wird.
§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten
der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander
aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen,
trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache
und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider
Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist
das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten
der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander
aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1
abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden,
tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung
insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung
der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache
geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig,
kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen
anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen,
ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme
an einem Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1
nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend
entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung
über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz
oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich
der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung
gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als
selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils
geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
Abschni t t 3
Ve rfahr en in Kinds chaf t s sachen
§ 151 Kindschaftssachen
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen
Verfahren, die
1. die elterliche Sorge,
2. das Umgangsrecht,
3. die Kindesherausgabe,
4. die Vormundschaft,
5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines
sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für
eine Leibesfrucht,
6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung
eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915
des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung
eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die
Unterbringung psychisch Kranker oder
8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.
§ 152 Örtliche Zuständigkeit
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den
deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im
ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig
für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche
Kinder der Ehegatten betreffen.
(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den
Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
(4) Für die in den §§ 1693 und 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und in Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Maßnahmen
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis
der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten
Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft
oder Pflegschaft anhängig ist.
§ 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache,
die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft,
bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig
ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache
abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
§ 154 Verweisung bei einseitiger Änderung
des Aufenthalts des Kindes
Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren
an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts
des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt
des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen
geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil
das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die
Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes oder
des betreuenden Elternteils erforderlich war.
§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das
Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen,
sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind
vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache
mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll
spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.
Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt
an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen
zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch
glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen
Beteiligten zu dem Termin anordnen.
§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche
Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des
Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes
betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen
der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl
nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung
durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der
Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines
einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen
Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das
Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der
Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung
hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an
einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist
nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln
durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang
oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche
Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht
diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht
billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht
widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes,
das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes
betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach
§ 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den
Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer
Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet,
soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht
betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln
oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem
Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
§ 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in
geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer
möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch
öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die
Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Das Gericht
soll das Jugendamt zu dem Termin laden.
(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern
zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht
führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch,
wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen
Gründen erforderlich ist.
(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass
einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
§ 158 Verfahrensbeistand
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen,
die seine Person betreffen, einen geeigneten
Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung
seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen
Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige
Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen
soll, in deren Obhut es sich befindet,
4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine
Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder
5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung
des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum
Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen
des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands
ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung
sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme
sind nicht selbständig anfechtbar.
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen
und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu
bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen
Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu
informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls
ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand
die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit
den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu
führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen
Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das
Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret
festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand
kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel
einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden,
wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt
oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten
angemessen vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben
wird,
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden
Entscheidung oder
2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen
Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend.
Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält
der Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung in
Höhe von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben
nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550
Euro. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich
der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen
sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer
ab. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets
aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1
entsprechend.
(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
§ 159 Persönliche Anhörung des Kindes
(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es
das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das Verfahren ausschließlich
das Vermögen des Kindes, kann von einer persönlichen
Anhörung abgesehen werden, wenn eine solche nach
der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet,
ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen
oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung
sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen
Gründen angezeigt ist.
(3) Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 oder
Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden Gründen
absehen. Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr im
Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen
Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem
Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit
nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit
zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen
Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung
in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung
der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.
§ 160 Anhörung der Eltern
(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll
das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach
den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
die Eltern persönlich anzuhören.
(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die
Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die
elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine
Aufklärung nicht erwartet werden kann.
(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen
abgesehen werden.
(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug,
ist sie unverzüglich nachzuholen.
§ 161 Mitwirkung der Pflegeperson
(1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes
betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als
Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in
Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das
Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten,
Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzuhören, wenn
das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.
§ 162 Mitwirkung des Jugendamts
(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes
betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung
wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren
zu beteiligen.
(3) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts
bekannt zu machen, zu denen es nach Absatz 1 Satz 1 zu
hören war. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die
Beschwerde zu.
§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht
dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb
derer er das Gutachten einzureichen hat.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes
betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der
Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung
des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht
statt.
§ 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht
ausüben kann, ist dem Kind selbst bekannt zu machen,
wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig
ist. Eine Begründung soll dem Kind nicht
mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung,
Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. § 38 Abs. 4
Nr. 2 ist nicht anzuwenden.
§ 165 Vermittlungsverfahren
(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil
die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder
eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang
mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert,
vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen
den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen,
wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende
außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.
(2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin.
Zu diesem Termin ordnet das Gericht das
persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist
das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses
Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten
Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem
Termin.
(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche
Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl
des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin,
die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder
erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel
verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt
oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern
auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die
Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und
Jugendhilfe hin.
(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen
über die Ausübung des Umgangs erzielen. Kommt
ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt dieser an
die Stelle der bisherigen Regelung. Wird ein Einvernehmen
nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk festzuhalten.
(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs
noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme
außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint
mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin
nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss
fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist.
In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen,
Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder
Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen.
Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen
oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines
Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungs29
verfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens
behandelt.
§ 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich
gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme
hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666
bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine
Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der
Regel nach drei Monaten, überprüfen.
§ 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger
(1) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 sind die für Unterbringungssachen
nach § 312 Nr. 1, in Verfahren nach § 151
Nr. 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 3 geltenden
Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers
tritt der Verfahrensbeistand.
(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes
Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft
oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft
für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht
dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht
die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder
Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung
und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder
Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige
Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme,
ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.
(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit
verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet
hat.
(4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die
Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche
Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern
persönlich anzuhören.
(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den
Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung
zu unterstützen.
(6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige
Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das
Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung
ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen
oder Sozialpädagogen erstattet werden.
§ 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels
(1) Das Gericht setzt durch Beschluss fest, wenn der Vormund,
Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche Festsetzung
beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält:
1. Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschädigung,
soweit der Vormund oder Gegenvormund
sie aus der Staatskasse verlangen kann (§ 1835 Abs. 4
und § 1835a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
ihm nicht die Vermögenssorge übertragen wurde;
2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende
Vergütung oder Abschlagszahlung (§1836 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs).
Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt
der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse
nach den §§ 1836c und 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zu leisten hat. Es kann die Zahlungen gesondert
festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist. Erfolgt keine Festsetzung
nach Satz 1 und richten sich die in Satz 1 bezeichneten
Ansprüche gegen die Staatskasse, gelten die Vorschriften
über das Verfahren bei der Entschädigung von
Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß.
(2) In dem Antrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Mündels dargestellt werden. § 118
Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2
der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
Steht nach der freien Überzeugung des Gerichts der Aufwand
zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Mündels außer Verhältnis zur Höhe des
aus der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs oder zur
Höhe der voraussichtlich vom Mündel zu leistenden Zahlungen,
kann das Gericht ohne weitere Prüfung den Anspruch
festsetzen oder von einer Festsetzung der vom Mündel
zu leistenden Zahlungen absehen.
(3) Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Gericht
Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe des Mündels
nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die
Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist verpflichtet, dem
Gericht über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Er hat dem Gericht auf Verlangen ein Verzeichnis der
zur Erbschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen und an
Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und
Gewissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als
er dazu imstande sei.
(4) Der Mündel ist zu hören, bevor nach Absatz 1 eine von
ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird. Vor einer Entscheidung
nach Absatz 3 ist der Erbe zu hören.
(5) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend
anzuwenden.
§ 168a Mitteilungspflichten des Standesamts
(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein
minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines
Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines
Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist,
angezeigt, hat das Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen.
(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt
sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines
Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des
Kindes nicht bestimmt worden, teilt das Standesamt dies
dem Familiengericht mit.
Abschni t t 4
Ve rfahr en in Abs tammungs sachen
§ 169 Abstammungssachen
Abstammungssachen sind Verfahren
1. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit
oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
2. auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung
und Anordnung der Duldung
einer Probeentnahme,
3. auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung
einer Abschrift oder
4. auf Anfechtung der Vaterschaft.
§ 170 Örtliche Zuständigkeit
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk
das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach
Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der
Mutter, ansonsten der des Vaters maßgebend.
(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht
gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich
zuständig.
§ 171 Antrag
(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.
(2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen
Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren auf
Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben
werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der
Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. In
einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600
Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen die Umstände
angegeben werden, die die Annahme rechtfertigen,
dass die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorliegen, sowie der Zeitpunkt, in dem
diese Umstände bekannt wurden.
§ 172 Beteiligte
(1) Zu beteiligen sind
1. das Kind,
2. die Mutter,
3. der Vater.
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1
auf seinen Antrag zu beteiligen.
§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten,
ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.
§ 174 Verfahrensbeistand
Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen
einen Verfahrensbeistand zu bestellen,
sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich
ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
§ 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
(1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die
Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern.
Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen
Beteiligten anordnen.
(2) Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung
der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung
und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme
(§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die
Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat,
persönlich anhören. Ein jüngeres Kind kann das Gericht
persönlich anhören.
§ 176 Anhörung des Jugendamts
(1) Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600
Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im
Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen
Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. Im Übrigen
kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein
Beteiligter minderjährig ist.
(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer
Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung
nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. Gegen
den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
§ 177 Eingeschränkte Amtsermittlung;
förmliche Beweisaufnahme
(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen
von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen
nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem
Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die
Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.
(2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1
und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden.
Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch
die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung
der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über
die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten
getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten
zustimmen.
§ 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich
ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme
von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die
Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
(2) Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung
der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet,
insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung
angeordnet werden.
§ 179 Mehrheit von Verfahren
(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können
miteinander verbunden werden. Mit einem Verfahren
auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine
Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden.
(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen
miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.
§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der
Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch
in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts
erklärt werden. Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche
Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit
der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines
gesetzlichen Vertreters.
§ 181 Tod eines Beteiligten
Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung,
hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen,
dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter
innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung
gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter
innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung
des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.
§ 182 Inhalt des Beschlusses
(1) Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen
einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung
der Vaterschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung ist in der
Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen.
(2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des
Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller
oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat,
spricht es dies in der Beschlussformel aus.
§ 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen
die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes,
die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten
tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
§ 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit
Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der
Beschluss für und gegen alle.
(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht
auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren
beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.
§ 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen
Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, ist
auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten
über die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung
mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine
andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von dem
Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren Verfahren
obsiegt hat.
(3) Für den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig,
das im ersten Rechtszug entschieden hat; ist der angefochtene
Beschluss von dem Beschwerdegericht oder dem Rechtsbeschwerdegericht
erlassen, ist das Beschwerdegericht zuständig.
Wird der Antrag mit einem Nichtigkeitsantrag oder
mit einem Restitutionsantrag nach § 580 der Zivilprozessordnung
verbunden, ist § 584 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
Abschni t t 5
Ve rfahr en in Adopt ions sachen
§ 186 Adoptionssachen
Adoptionssachen sind Verfahren, die
1. die Annahme als Kind,
2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
3. die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder
4. die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
betreffen.
§ 187 Örtliche Zuständigkeit
(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende
oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach
Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des
Kindes maßgebend.
(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit nicht
gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes
Gericht verweisen.
§ 188 Beteiligte
(1) Zu beteiligen sind
1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1
a) der Annehmende und der Anzunehmende,
b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder
minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2
Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,
c) der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des
Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung
ersetzt werden soll;
3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3
a) der Annehmende und der Angenommene,
b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren
Antrag zu beteiligen.
§ 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat das Gericht
eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle,
die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind
und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet
sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden,
ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts oder einer
Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die fachliche
Äußerung ist kostenlos abzugeben.
§ 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft
Ist das Jugendamt nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Familiengericht
ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den
Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 191 Verfahrensbeistand
Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen
einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern
dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
§ 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
§ 192 Anhörung der Beteiligten
(1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind
oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden
und das Kind persönlich anzuhören.
(2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört
werden.
(3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten
kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung,
Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder
wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine
Aufklärung nicht zu erwarten ist.
§ 193 Anhörung weiterer Personen
Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die
Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören.
§ 192 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 194 Anhörung des Jugendamts
(1) In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugendamt
anzuhören, sofern der Anzunehmende oder Angenommene
minderjährig ist. Dies gilt nicht, wenn das Jugendamt nach
§ 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.
(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in denen
dieses angehört wurde oder eine fachliche Äußerung abgegeben
hat, die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss
steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
§ 195 Anhörung des Landesjugendamts
(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
hat das Gericht vor dem Ausspruch
der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts
anzuhören, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
beteiligt worden ist. Ist eine zentrale
Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine Stelle
das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt
liegt, das nach § 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder
das nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.
(2) Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle Entscheidungen
mitzuteilen, zu denen dieses nach Absatz 1 anzuhören
war. Gegen den Beschluss steht dem Landesjugendamt
die Beschwerde zu.
§ 196 Unzulässigkeit der Verbindung
Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren
ist unzulässig.
§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind
(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme
als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen
Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung
eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies
ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der
Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden
mit der Zustellung an das Kind wirksam.
(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung
oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
§ 198 Beschluss in weiteren Verfahren
(1) Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung
oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst mit
Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht
die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.
Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller
wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
(2) Der Beschluss, durch den das Gericht das Annahmeverhältnis
aufhebt, wird erst mit Rechtskraft wirksam; eine
Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
(3) Der Beschluss, durch den die Befreiung vom Eheverbot
nach § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt
wird, ist nicht anfechtbar; eine Abänderung oder Wiederaufnahme
ist ausgeschlossen, wenn die Ehe geschlossen worden
ist.
§ 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes
Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes bleiben unberührt.
Abschni t t 6
Ve rfahr en in Wohnungs - zuwei sungs sachen und Haus rat s sachen
§ 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen
(1) Wohnungszuweisungssachen sind Verfahren
1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Behandlung
der Ehewohnung und des Hausrats.
(2) Hausratssachen sind Verfahren
1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung
der Ehewohnung und des Hausrats.
§ 201 Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht,
bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist
oder war;
2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung
der Ehegatten befindet;
3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Wohnungszuweisungssache
oder Hausratssache bei einem anderen
Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von
Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281
Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 203 Antrag
(1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten
eingeleitet.
(2) Der Antrag in Hausratssachen soll die Angabe der Gegenstände
enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag
in Hausratssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem
eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände beigefügt
werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.
(3) Der Antrag in Wohnungszuweisungssachen soll die Angabe
enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.
§ 204 Beteiligte
(1) In Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2
sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer,
der Dritte (§ 4 der Verordnung über die Behandlung
der Ehewohnung und des Hausrats) und Personen, mit
denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der
Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen.
(2) Das Jugendamt ist in Wohnungszuweisungssachen auf
seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der
Ehegatten leben.
§ 205 Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen
(1) In Wohnungszuweisungssachen soll das Gericht das
Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten
leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im
Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem
Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss
steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
§ 206 Besondere Vorschriften in Hausratssachen
(1) Das Gericht kann in Hausratssachen jedem Ehegatten
aufgeben,
1. die Hausratsgegenstände anzugeben, deren Zuteilung er
begehrt,
2. eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände einschließlich
deren genauer Bezeichnung vorzulegen oder
eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen,
3. sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Angaben
zu ergänzen oder zum Vortrag eines anderen Beteiligten
Stellung zu nehmen oder
4. bestimmte Belege vorzulegen
und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.
(2) Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach Absatz 1
vorgebracht werden, können nur berücksichtigt werden,
wenn dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts
die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird oder
wenn der Ehegatte die Verspätung genügend entschuldigt.
(3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1 nicht
nach oder sind nach Absatz 2 Umstände nicht zu berücksichtigen,
ist das Gericht insoweit zur weiteren Aufklärung
des Sachverhalts nicht verpflichtet.
§ 207 Erörterungstermin
Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in
einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen
der Ehegatten anordnen.
§ 208 Tod eines Ehegatten
Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt
dieses als in der Hauptsache erledigt.
§ 209 Durchführung der Entscheidung; Wirksamkeit
(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen
treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.
(2) Die Endentscheidung in Wohnungszuweisungs- und
Hausratssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht
soll in Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1
die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann
das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der
Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall
tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung
der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung
übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung
zu vermerken.
Abschni t t 7
Ve rfahr en in Gewal t schutz sachen
§ 210 Gewaltschutzsachen
Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2
des Gewaltschutzgesetzes.
§ 211 Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung
des Antragstellers und des Antragsgegners befindet
oder
3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 212 Beteiligte
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das
Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind
in dem Haushalt lebt.
§ 213 Anhörung des Jugendamts
(1) In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das
Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder in dem Haushalt
leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr
im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem
Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss
steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
§ 214 Einstweilige Anordnung
(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung
eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes
treffen. Ein dringendes Bedürfnis für ein
sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat
nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder
auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen
ist.
(2) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt
im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich
als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
unter Vermittlung der Geschäftsstelle und als Auftrag zur
Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die
Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.
§ 215 Durchführung der Endentscheidung
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das
Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung
erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 216 Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung
(1) Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit
Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit
anordnen.
(2) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann
das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der
Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall
tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung
der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung
übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung
zu vermerken.
§ 216a Mitteilung von Entscheidungen
Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung
der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen
Stellen, die von der Durchführung der Anordnung
betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige
Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung,
das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das
öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die
Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden.
Abschni t t 8
Ve rfahr en in Versorgungsausgl ei chs sachen
§ 217 Versorgungsausgleichssachen
Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich
betreffen.
§ 218 Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht,
bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist
oder war;
2. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen
gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt
gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
4. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
5. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
§ 219 Beteiligte
Zu beteiligen sind neben den Ehegatten
1. in den Fällen des Ausgleichs durch Übertragung oder Begründung
von Anrechten der Versorgungsträger,
a) bei dem ein auszugleichendes oder nach § 3b Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
zum Ausgleich heranzuziehendes
Anrecht besteht,
b) auf den ein Anrecht zu übertragen ist,
c) bei dem ein Anrecht zu begründen ist oder
d) an den Zahlungen zur Begründung von Anrechten zu
leisten sind;
2. in den Fällen des § 3a des Gesetzes zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich
a) der Versorgungsträger, gegen den der Anspruch gerichtet
ist, sowie
b) bei Anwendung dessen Absatz 1 auch die Witwe oder
der Witwer des Verpflichteten;
3. in den Fällen des § 10a des Gesetzes zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich
a) die Versorgungsträger nach Nummer 1 sowie
b) die Hinterbliebenen der Ehegatten.
§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
(1) In Versorgungsausgleichssachen kann das Gericht über
Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei
1. den Ehegatten und ihren Hinterbliebenen,
2. Versorgungsträgern und
3. sonstigen Stellen, die zur Erteilung der Auskünfte in der
Lage sind.
Übersendet das Gericht zur Auskunftserteilung ein amtliches
Formular, ist dieses zu verwenden.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre
Hinterbliebenen gegenüber dem Versorgungsträger bestimmte
für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich
einzubeziehenden Anrechte erforderliche Mitwirkungshandlungen
zu erbringen haben. Das Gericht kann
insbesondere anordnen, dass alle erheblichen Tatsachen anzugeben,
die notwendigen Urkunden und Beweismittel beizubringen,
die für die Feststellung der einzubeziehenden
Anrechte erforderlichen Anträge zu stellen und dass dabei
die vorgesehenen Formulare zu verwenden sind.
(3) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen
sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen und Anordnungen
Folge zu leisten.
§ 221 Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich
(1) Besteht Streit über den Bestand oder die Höhe eines in
den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts, kann
das Gericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich
aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur
Erhebung der Klage bestimmen. Wird die Klage nicht vor
Ablauf der bestimmten Frist erhoben, kann das Gericht im
weiteren Verfahren das Vorbringen unberücksichtigt lassen,
das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.
(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein
Rechtsstreit über ein in den Versorgungsausgleich einzubeziehendes
Anrecht anhängig ist. Ist die Klage erst nach
Ablauf der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist erhoben
worden, kann das Gericht das Verfahren aussetzen.
§ 222 Erörterungstermin
In den Verfahren nach den §§ 1587b und 1587f des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und in den Fällen des § 230 soll das Gericht
die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin
erörtern.
§ 223 Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
(1) Ein Versorgungsausgleich durch Übertragung oder Begründung
von Anrechten findet insoweit nicht statt, als die
Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach § 1587o
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen
haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat.
(2) Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbständig
anfechtbar.
§ 224 Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften
(1) In der Entscheidung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ist der
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, an den die
Zahlung zu leisten ist, zu bezeichnen.
(2) Ist ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die das
Gericht nach § 1587o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
genehmigt hat, verpflichtet, für den anderen Zahlungen zur
Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu leisten, wird der für die Begründung
dieser Rentenanwartschaften erforderliche Betrag gesondert
festgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden die Berechnungsgrößen geändert, nach denen
sich der Betrag errechnet, der in den Fällen der Absätze 1
und 2 zu leisten ist, hat das Gericht den zu leistenden Betrag
auf Antrag neu festzusetzen.
§ 225 Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich
Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hat das Gericht die
auf § 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf
§ 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich gegründete Entscheidung aufzuheben.
§ 226 Einstweilige Anordnung
Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend
von § 49 auf Antrag des Berechtigten oder der Witwe
oder des Witwers des Verpflichteten die Zahlung der Ausgleichsrente
nach § 3a Abs. 1 und 5 des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich und die an die
Witwe oder den Witwer zu zahlende Hinterbliebenenversorgung
regeln.
§ 227 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen,
werden erst mit Rechtskraft wirksam. Die Entscheidung ist
zu begründen.
§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde
In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur im Fall der Anfechtung
einer Kostenentscheidung.
§ 229 Ausschluss der Rechtsbeschwerde
Gegen Entscheidungen nach den §§ 1587d, 1587g Abs. 3,
§ 1587i Abs. 3 und § 1587l Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie nach § 224 Abs. 2 und 3 ist die Rechtsbeschwerde
ausgeschlossen.
§ 230 Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen
(1) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum
Versorgungsausgleich, die nach § 1587b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder nach den §§ 1, 3b des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich getroffen wurde,
oder eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nach
Maßgabe des § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten
im Versorgungsausgleich ab.
(2) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe von
§ 1587g Abs. 3 und § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und eine Entscheidung zum verlängerten schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 3a
Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
in Verbindung mit § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ab.
(3) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung nach
§ 1587d Abs. 1, § 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
§ 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 1587d
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.
Abschni t t 9
Verfahren in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 1
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 231 Unterhaltssachen
(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die
1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
3. die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
betreffen.
(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2
Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind
nicht anzuwenden.
§ 232 Örtliche Zuständigkeit
(1) Ausschließlich zuständig ist
1. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein
gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, mit
Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt
Minderjähriger, oder die die durch die Ehe begründete
Unterhaltspflicht betreffen, während der Anhängigkeit
einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache
im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
2. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein
minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen,
das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der
Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu
handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
(2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht der ausschließlichen
Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
(3) Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht,
bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften
über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle
des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Nach
Wahl des Antragstellers ist auch zuständig
1. für den Antrag eines Elternteils gegen den anderen Elternteil
wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete
gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen
eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs
das Gericht, bei dem ein Verfahren über den
Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist;
2. für den Antrag eines Kindes, durch den beide Eltern auf
Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen
werden, das Gericht, das für den Antrag gegen einen Elternteil
zuständig ist;
3. das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland
keinen Gerichtsstand hat.
§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache
nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 bei einem anderen Gericht im
ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an
das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3
Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten,
ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil
ausgeschlossen.
§ 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und
der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen
und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies
für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das
Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner
schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß
und vollständig ist; die Versicherung kann nicht
durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach
Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist
setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3
und auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen
Folgen hinzuweisen.
(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein
Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor
Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer
Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen
ist.
(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem
Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während
des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung
nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.
(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift
sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln
durchsetzbar.
§ 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter
(1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten
Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht oder nicht
vollständig nach, kann das Gericht, soweit dies für die Bemessung
des Unterhalts von Bedeutung ist, über die Höhe
der Einkünfte Auskunft und bestimmte Belege anfordern bei
1. Arbeitgebern,
2. Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,
3. sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung
im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit
sowie Leistungen zur Entschädigung und zum Nachteilsausgleich
zahlen,
4. Versicherungsunternehmen oder
5. Finanzämtern.
(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn dessen
Voraussetzungen vorliegen und der andere Beteiligte dies
beantragt.
(3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist den Beteiligten mitzuteilen.
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stellen sind
verpflichtet, der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten.
§ 390 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend, wenn nicht
eine Behörde betroffen ist.
(5) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift
sind für die Beteiligten nicht selbständig anfechtbar.
§ 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt
für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn
die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder
§ 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur
zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren
auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anhängig ist.
(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das
Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug
anhängig ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe
des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach
§ 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder
§ 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden.
Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im
Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder
Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.
(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft
feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der
Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die
Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht
wirksam.
§ 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung
des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig
werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil
die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern
der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine
wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde
liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die
nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen
Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung
durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit
des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts
gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die
Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung
des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für
die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts-
oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden
Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit
liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter
Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
§ 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
oder eine vollstreckbare Urkunde eine
Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden
Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen.
Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen
vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung
richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts.
§ 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237
oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung
beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung
des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden
ist.
(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht
innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die
Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit
des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des
anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig
geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens
ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf
Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten
des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen
des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3
Satz 4 gilt entsprechend.
§ 241 Verschärfte Haftung
Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten
Abänderungsantrags steht bei der Anwendung des § 818
Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit
einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.
§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder
hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 243 Kostenentscheidung
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen
nach billigem Ermessen über die Verteilung der
Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei
insbesondere zu berücksichtigen:
1. das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten,
einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2. den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens
einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung
der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen
nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist,
es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3. den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung
des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten
Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4. ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
§ 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18.
Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die
Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen
Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten
Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass
die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.
§ 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts
festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, ist auf
Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.
(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder
Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Titels obliegt.
(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung
sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung
über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel
entsprechend anzuwenden.
Unterabschni t t 2
Eins twei l ige Anordnung
§ 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend
von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung
von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses
für ein gerichtliches Verfahren regeln.
(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung,
wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder
für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.
§ 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes
(1) Im Wege der einstweiligen Anordnung kann bereits vor
der Geburt des Kindes die Verpflichtung zur Zahlung des
für die ersten drei Monate dem Kind zu gewährenden Unterhalts
sowie des der Mutter nach § 1615l Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zustehenden Betrags geregelt werden.
(2) Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind kann der Antrag
auch durch die Mutter gestellt werden. § 1600d Abs. 2
und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. In
den Fällen des Absatzes 1 kann auch angeordnet werden,
dass der Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt
des Kindes zu hinterlegen ist.
§ 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft
(1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind
oder dessen Mutter in Anspruch genommen wird, ist, wenn
die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder
§ 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig,
wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft
nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.
(2) Im Fall des Absatzes 1 ist das Gericht zuständig, bei
dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im
ersten Rechtszug anhängig ist; während der Anhängigkeit
beim Beschwerdegericht ist dieses zuständig.
(3) § 1600d Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend.
(4) Das Gericht kann auch anordnen, dass der Mann für den
Unterhalt Sicherheit in bestimmter Höhe zu leisten hat.
(5) Die einstweilige Anordnung tritt auch außer Kraft, wenn
der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurückgenommen
oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. In diesem
Fall hat derjenige, der die einstweilige Anordnung
erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen, der ihm
aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden
ist.
Unte rabschni t t 3
Vereinfachtes Verfahren übe r den Unte rhal t Minder jähriger
§ 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen
Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil
nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren
festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der
Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612a
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.
(2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn zum
Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über
seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den
Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden
hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder
ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet
worden ist.
§ 250 Antrag
(1) Der Antrag muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter
und der Verfahrensbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt
wird;
3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;
4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt
wird;
5. für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt
wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des
§ 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eingetreten sind;
6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;
7. die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende
Leistungen (§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs);
8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner
ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591
bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht;
9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner
in einem Haushalt lebt;
10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;
11. eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eigenem,
aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend
gemacht wird;
12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt
wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe
nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt
aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4
Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Abs.
2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 7
Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt
wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die
Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;
13. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten
Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
(2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in
§ 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.
(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners
bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren
zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden.
§ 251 Maßnahmen des Gerichts
(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das
vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung
des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt
an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin,
1. ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Unterhalt
festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen:
a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für das
die Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt
der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in
Betracht kommt;
b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auch der Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts;
c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zu berücksichtigenden Leistungen;
2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt
das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt;
3. dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss ergehen
kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung
betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines
Monats Einwendungen in der vorgeschriebenen Form
erhebt;
4. welche Einwendungen nach § 252 Abs. 1 und 2 erhoben
werden können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter
oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben
werden kann, wenn die Auskunft nach § 252 Abs. 2
Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten Formulars
erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt
werden;
5. dass die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt
sind, mit einem Formular der beigefügten Art erhoben
werden müssen, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich
ist.
Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht
die Frist nach Satz 2 Nr. 3.
(2) § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 252 Einwendungen des Antragsgegners
(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen
gegen
1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens;
2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll;
3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, dass
a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden
Zeiträume, für die der Unterhalt nach dem Mindestunterhalt
der ersten, zweiten und dritten Altersstufe
festgesetzt werden soll, oder der angegebene Mindestunterhalt
nicht richtig berechnet sind,
b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt
werden darf,
c) Leistungen der in § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht
richtig berücksichtigt worden sind.
Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs
verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten
geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stellung
des Antrags gegeben hat. Nicht begründete Einwendungen
nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss
zurück, ebenso eine Einwendung nach Satz 1
Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint.
(2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur erheben,
wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung
bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung
des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den Einwand der
Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er
zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und dass er sich
verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand
zu begleichen. Den Einwand eingeschränkter oder fehlender
Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben,
wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten
Formulars Auskunft über
1 seine Einkünfte,
2. sein Vermögen und
3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im
Übrigen
erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.
(3) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange
der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist.
§ 253 Festsetzungsbeschluss
(1) Werden keine oder lediglich nach § 252 Abs. 1 Satz 3
zurückzuweisende oder nach § 252 Abs. 2 unzulässige
Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der
in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss
festgesetzt. In dem Beschluss ist auszusprechen,
dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den
Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind
auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten
des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermit39
telt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die
zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht
mitteilt.
(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen
mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht
werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung
verlangt werden kann.
§ 254 Mitteilungen über Einwendungen
Sind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252 Abs. 1
Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252 Abs. 2
zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit.
Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss
fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Abs. 2 Satz 1
und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In der
Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.
§ 255 Streitiges Verfahren
(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag einer Partei das streitige
Verfahren durchgeführt. Darauf ist in der Mitteilung
nach § 254 Satz 1 hinzuweisen.
(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen
Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer
Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach
§ 252 gelten als Erwiderung.
(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags
(§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.
(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 vorausgegangen,
soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen
der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der
Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.
(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als
Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.
(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens
nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang
der Mitteilung nach § 254 Satz 1 gestellt, gilt der über den
Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 oder die Verpflichtungserklärung
des Antragsgegners nach § 252 Abs. 2
Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag als zurückgenommen.
§ 256 Beschwerde
Mit der Beschwerde können nur die in § 252 Abs. 1 bezeichneten
Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen
nach § 252 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung
oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach
allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht
werden. Auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2, die nicht
erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war,
kann die Beschwerde nicht gestützt werden.
§ 257 Besondere Verfahrensvorschriften
In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen
vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben
werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden
diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe
des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die
Erklärung aufgenommen hat.
§ 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung
zulässig. § 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen
und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen;
einer Unterschrift bedarf es nicht.
§ 259 Formulare
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur
Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare
für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für Gerichte,
die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte,
die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können
unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen
der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten
ihrer bedienen.
§ 260 Bestimmung des Amtsgerichts
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten
Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger durch
Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren
und kostengünstigeren Erledigung dient. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die
Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren
nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zugewiesen
hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen
mit der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei
dem anderen Amtsgericht.
Abschni t t 10
Ve rfahren in Güte rr echt s sachen
§ 261 Güterrechtssachen
(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus
dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an
dem Verfahren beteiligt sind.
(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365
Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382, 1383, 1426, 1430
und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 262 Örtliche Zuständigkeit
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht
ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im
ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit
geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen
Gerichts vor.
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der
Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften
über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle
des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.
§ 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Güterrechtssache
bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug
anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der
Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
§ 264 Verfahren nach den §§ 1382 und 1383
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs wird die Entscheidung des Gerichts
erst mit der Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung oder
Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
(2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung
der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht
auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des
Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.
§ 265 Einheitliche Entscheidung
Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung
ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder § 1383
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, ergeht die
Entscheidung durch einheitlichen Beschluss.
Abschni t t 11
Ve rfahren in sons t igen Fami l i ensachen
§ 266 Sonstige Familiensachen
(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die
1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals
verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung
des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298
und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer
solchen und einer dritten Person,
2. aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals
miteinander verheirateten Personen oder zwischen
einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang
mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche
oder
5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung
genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder
das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach
anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.
(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über
einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
§ 267 Örtliche Zuständigkeit
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht
ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im
ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit
geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen
Gerichts vor.
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der
Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften
über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle
des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.
§ 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige
Familiensache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug
anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht
der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Abschni t t 12
Ve rfahren in Lebenspartne rschaf t s sachen
§ 269 Lebenspartnerschaftssachen
(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum
Gegenstand haben:
1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des
Lebenspartnerschaftsgesetzes,
2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer
Lebenspartnerschaft,
3. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe
in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind,
4. die Annahme als Kind und die Ersetzung der Einwilligung
zur Annahme als Kind,
5. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 18 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
6. Hausratssachen nach § 13 oder § 19 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
7. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,
8. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches
minderjähriges Kind der Lebenspartner,
9. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche
Unterhaltspflicht,
10. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht,
auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,
11. Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
in Verbindung mit § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und
den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
12. Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren,
welche zum Gegenstand haben:
1. Ansprüche nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
in Verbindung mit den §§ 1298 bis 1301
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft,
3. Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine Lebenspartnerschaft
führen oder geführt haben, oder zwischen
einer solchen Person und einem Elternteil im Zusammenhang
mit der Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben
ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete,
das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht
betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften
um eine Lebenspartnerschaftssache handelt.
(3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren
über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 270 Anwendbare Vorschriften
(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1
sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften,
in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 2
die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Ehe zwischen den Beteiligten geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden. In den Lebenspartnerschaftssachen
nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 11 sind die in
Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 jeweils
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269
Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach § 111
Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Buch 3 Verfahren in
Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschni t t 1 Ver fahr en in Bet r euungs sachen
von der Wiedergabe wird abgesehen
Abschni t t 2 Ve rfahr en in Unte rbr ingungs sachen
§ 312 Unterbringungssachen
Unterbringungssachen sind Verfahren, die
1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung
eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) oder einer Person, die einen Dritten
zu ihrer freiheitsentziehenden Unterbringung bevollmächtigt
hat (§ 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme
nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3. eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljährigen
nach den Landesgesetzen über die Unterbringung
psychisch Kranker
betreffen.
§ 313 Örtliche Zuständigkeit
(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach
§ 312 Nr. 1 und 2 ist in dieser Rangfolge:
1. das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines
Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig
ist;
2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat;
3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme
hervortritt;
4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene
Deutscher ist.
(2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das
Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird.
In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen
Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2
zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.
(3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungen nach § 312
Nr. 3 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die
Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befindet sich der
Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden
Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig,
in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.
(4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht
zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfassendes
Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet
ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache
zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den
Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen
Wechsel in der Person des Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache
zuständige Gericht teilt dem anderen
Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung
und Aufhebung mit.
§ 314 Abgabe der Unterbringungssache
Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn
der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält
und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden
soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit
erklärt hat.
§ 315 Beteiligte
(1) Zu beteiligen sind
1. der Betroffene,
2. der Betreuer,
3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als
Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte
hinzuzuziehen.
(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen
1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten
oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie
dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen
lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
sowie die Pflegeeltern,
2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und
Stellen beteiligt werden können.
§ 316 Verfahrensfähigkeit
In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht
auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
§ 317 Verfahrenspfleger
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger
zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen
des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere
erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen
abgesehen werden soll.
(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger,
ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme
genehmigt oder angeordnet wird, zu
begründen.
(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung
führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt
werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung
steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft
bereit ist.
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben
oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen
von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten
Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben
wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit
dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung
sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme
sind nicht selbständig anfechtbar.
(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
gilt § 277 entsprechend.
§ 319 Anhörung des Betroffenen
(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme
persönlich anzuhören und sich einen persönlichen
Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönli42
chen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich
ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.
(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen
Verlauf des Verfahrens.
(3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben,
weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit
des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung
nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen
werden.
(4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im
Wege der Rechtshilfe erfolgen.
(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige
Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen
nach Absatz 1 mitzuwirken.
§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll
die zuständige Behörde anhören.
§ 321 Einholung eines Gutachtens
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche
Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über
die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige
hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens
persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das
Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der
Unterbringung erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt
für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem
Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein ärztliches
Zeugnis.
§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung
zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.
§ 323 Inhalt der Beschlussformel
Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder
Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch
1. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme
sowie
2. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet.
§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung
einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses
anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn
der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
1. dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer
oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben
werden,
2. einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses
mitgeteilt werden oder
3. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe
übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss
zu vermerken.
§ 325 Bekanntgabe
(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an
den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach
ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile
für seine Gesundheit zu vermeiden.
(2) Der Beschluss, durch den eine Unterbringungsmaßnahme
genehmigt oder angeordnet wird, ist auch dem Leiter
der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht werden
soll, bekannt zu geben. Das Gericht hat der zuständigen
Behörde die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme
genehmigt, angeordnet oder aufgehoben wird,
bekannt zu geben.
§ 326 Zuführung zur Unterbringung
(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten
im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung
zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen.
(2) Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwenden,
wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen
Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist
befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen
Vollzugsorgane nachzusuchen.
(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung
nur betreten werden, wenn das Gericht dies auf Grund
einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr
im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.
§ 327 Vollzugsangelegenheiten
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten
im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nr. 3
kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen.
Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum
Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt
werden.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend
macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung
in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht
kann die aufschiebende Wirkung anordnen.
(4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 328 Aussetzung des Vollzugs
(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung
nach § 312 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann mit Auflagen
versehen werden. Die Aussetzung soll sechs Monate
nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert
werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der
Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies
erfordert.
§ 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung
(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf eines
Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit
spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht
vorher verlängert wird.
(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung
einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften
für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend.
Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von
mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständi43
gen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder
begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der
Betroffene untergebracht ist.
§ 330 Aufhebung der Unterbringung
Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme
ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme
nach § 312 Nr. 3 soll das Gericht die zuständige Behörde
anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen
Verzögerung des Verfahrens führen würde.
§ 331 Einstweilige Anordnung
Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige
Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen,
wenn
1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die
Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung
einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein
dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen
vorliegt,
3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört
worden ist und
4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist
abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.
§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige
Anordnung nach § 331 bereits vor Anhörung des Betroffenen
sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers
erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich
nachzuholen.
§ 333 Dauer der einstweiligen Anordnung
Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen
nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus,
kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine
weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die mehrfache
Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze
1 und 2 zulässig. Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten
nicht überschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung
eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.
§ 334 Einstweilige Maßregeln
Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn nach
§ 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme
getroffen werden soll.
§ 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen
1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten
oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,
sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene
bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt
hat, den Pflegeeltern,
2. einer von dem Betroffenen benannten Person seines
Vertrauens sowie
3. dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger
zu.
(3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen
eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft,
auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.
(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde
zu.
§ 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht
einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
§ 337 Kosten in Unterbringungssachen
(1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen
des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse
auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach
§ 312 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben,
eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung
über eine Maßnahme beendet wird.
(2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach
den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
nach § 312 Nr. 3 abgelehnt oder zurückgenommen und
hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde
ein begründeter Anlass, den Unterbringungsantrag
zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die
Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen,
der die Verwaltungsbehörde angehört.
§ 338 Mitteilung von Entscheidungen
Für Mitteilungen gelten die §§ 308 und 311 entsprechend.
Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 330
Satz 1 und die Aussetzung der Unterbringung nach § 328
Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene
lebt, mitzuteilen.
§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen
Von der Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung
und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen
des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich
zu benachrichtigen.
Abschni t t 3 Ver fahr en in bet reuungsger i cht l i chen Zuwei sungs sachen
von einer Wiedergabe wird abgesehen
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
von einer Wiedergabe wird abgesehen
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
von einer Wiedergabe wird abgesehen
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
von einer Wiedergabe wird abgesehen
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
von einer Wiedergabe wird abgesehen
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
von einer Wiedergabe wird abgesehen
Buch 9 Schlussvorschriften
von einer Wiedergabe wird abgesehen.