Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2024: Anpassungen und Auswirkungen
Gegenüber der Tabelle von 2023 wurden die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder, die Einkommensgruppen sowie der einem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf angepasst. Die Tabelle wird ergänzt durch die regelmäßig aktualisierten Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte, die eine kohärente Struktur aufweisen und die Handhabung vereinfachen.
Kindesunterhalt
Die alle zwei Jahre vorzunehmende Anpassung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder wurde gemäß der 6. Verordnung zur Änderung des Mindestunterhalts vom 29.11.2023 vorgenommen. Ab dem 1.1.2024 beträgt der Mindestbedarf minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Abs. 1 BGB monatlich:
- Erste Altersstufe: 480 € (gemäß § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB)
- Zweite Altersstufe: 551 € (gemäß § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB)
- Dritte Altersstufe: 645 € (gemäß § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGB)
- Vierte Altersstufe: 689 € (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
Diese Anhebung war angesichts der erneut stark gestiegenen Lebenshaltungskosten notwendig. Der Mindestunterhalt wurde im Jahr 2024 um bis zu 10% erhöht, was zu einer Überprüfung und Anpassung bestehender Unterhaltsregelungen führt.
Anhebung der Selbstbehalte
Auch die Selbstbehalte wurden erneut an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst, durchschnittlich um 70 € bis 100 € monatlich. Dies ist von großer Bedeutung für die unterhaltsrechtliche Praxis.
Berücksichtigung erhöhter Wohnkosten
Die Tabelle 2024 enthält Regelungen zur möglichen Erhöhung der Selbstbehalte, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den Sockelbetrag von 548 € übersteigen und nicht unangemessen sind. Dies ist besonders bei hohen regionalen Mietpreisen relevant.
Unterhalt des studierenden Kindes bzw. des Kindes mit eigenem Haushalt
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes beträgt weiterhin 930 €, wovon 410 € auf den Wohnkostenanteil entfallen. Abzüglich des Kindergeldes schulden die Eltern regelmäßig 680 €. Es kann bei erhöhtem Bedarf oder höheren Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
Auswirkungen der geänderten Tabellenbeträge
Die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle führt zu einer höheren Belastung für den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Trotz höherer Unterhaltsbeträge bleibt durch die Anhebung des Selbstbehalts weniger für den Unterhaltsberechtigten übrig. Dies führt zu zusätzlichen Mangelfallberechnungen und potenziellen Abänderungsanträgen.
Änderung der Tabellenstruktur
Die Tabellenstruktur wurde modifiziert, die Einkommensgruppen um 200 € erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet jetzt bei 2.100 € (zuvor 1.900 €) und die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 € (zuvor 11.000 €).