Eingetragene Lebenspartnerschaft - Begründung, Aufhebung und Scheidung
Die eingetragene Lebenspartnerschaft - Begründung und Aufhebung
Allgemeines zur Lebenspartnerschaft
Unverheiratete, volljährige, gleichgeschlechtliche Partner, die nicht miteinander verwandt sind, können nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründen.
Die Eingetragene Lebenspartnerschaft wirkt sich unter anderem auf das Vermögensrecht, das Erbrecht (Pflichtteile am Erbe), das Ausländerrecht (Nachzugsmöglichkeit) und das Staatsangehörigkeitsrecht (Einbürgerungsmöglichkeit) aus.
Namensführung
Die Lebenspartner können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder einen gemeinsamen Namen bestimmen (Lebenspartnerschaftsname). Zur Wahl stehen der Geburtsname oder der bislang geführte Name eines der Partner.
Die Namensänderung ist auch nachträglich möglich, eine Frist hierfür gibt es nicht.
Lebenspartnerschaftsvertrag
Um die vermögensrechtlichen Verhältnisse umfassend zu regeln, besteht die Möglichkeit, einen notariell beglaubigten Lebenspartneschaftsvertrag zu schließen.
Zuständigkeiten
für die Anmeldung: Standesamt, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
für die Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft: jedes deutsche Standesamt
Verfahrensprüfung
Das Standesamt prüft anhand der Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft vorliegen, andernfalls wird die Mitwirkung abgelehnt. Das Standesamt informiert Sie über die Entscheidung.
Eintragung
Liegt Ihnen die Bestätigung Ihres zuständigen Standesamtes vor, können Sie einen Termin bei einem Standesamt ihrer Wahl vereinbaren. Zum vereinbarten Termin befragt der Standesbeamte / die Standesbeamtin Sie beide einzeln, ob Sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Über Ihre Erklärungen nimmt der Standesbeamte / die Standesbeamtin eine Niederschrift auf. Sie erhalten eine Urkunde als Nachweis über die Eintragung Ihrer Lebenspartnerschaft.
Wirkungen
Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen führen und müssen einander Unterhalt leisten. Sie sind Familienangehörige und es gilt das gesetzliche Erbrecht. Sie können für Kinder ihres Partners, für die er/sie die elterliche Sorge hat, alltägliche Dinge mit entscheiden und in Notfällen alle notwendigen Entscheidung für die Kinder auch allein treffen.
Nach der Neuregelung ab 1.1.2005 gilt:
Sie können dem leiblichen Kind des anderen Partners den Lebenspartnerschaftsnamen geben, falls der Lebenspartner die elterliche Sorge hat und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, und sie können es adoptieren (Stiefkindadoption).
Sie leben - wie Eheleute - miteinander im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und können ihren Güterstand auch vertraglich abweichend regeln.
Sie haben Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung als Hinterbliebene des Partners bzw. der Partnerin.
Aufhebung der Lebenspartnerschaft + Muster eines Antrages
Auf Antrag eines Lebenspartners kann das Familiengericht die Lebenspartnerschaft aufheben. Voraussetzungen hierfür sind nach § 15 LPartG (alternativ) dass:
die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder nicht erwartet werden kann, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann,
die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben und ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt,
die Fortsetzung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte wäre, aus Gründen, die in der Person des anderen Partners liegen (ohne die vorgenannten Trennungszeiten).
Gerichtliches Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Für die gerichtlichen Regelungen, die mit der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft zusammen hängen, gelten im Wesentlichen dieselben Verfahrensregeln wie bei Trennung und Scheidung einer Ehe, was z.B. anwaltliche Vertretung, Verfahrenskostenhilfe und Kosten angeht.
Muster eines Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft
An das Amtsgericht – Familiengericht – ________________
Antrag auf Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
In Sachen
des ________________, wohnhaft ________________ – Antragsteller –, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ________________
gegen
den ________________, wohnhaft ________________ – Antragsgegner –
wegen Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Vorläufiger Gegenstandswert: ________________ Euro
beantrage ich unter Bezugnahme auf die anliegende besondere Vollmacht,
die am ________________ vor dem Standesbeamten in ________________ zur Register-Nummer ________________ registrierte Lebenspartnerschaft der Beteiligten aufzuheben.
Zur Begründung führe ich aus:
1. Die Beteiligten haben ausweislich der in Kopie beigefügten Registrierungsurkunde ________________
wie im Antrag angegeben, ihre Lebenspartnerschaft registrieren lassen. Beide Lebenspartner besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller ist am ________________ geboren und von Beruf ________________. Er verfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ________________ Euro. Der Antragsgegner, geboren am ________________, ist von Beruf ________________ und verfügt zurzeit über keine Einkünfte. Er war während der Lebenspartnerschaft nicht berufstätig.
2. Die Beteiligten hatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort in . Aus der nach wie vor vom Antragsgegner bewohnten früheren gemeinsamen Wohnung ist der Antragsteller am ________________ ausgezogen. Beide Lebenspartner sehen die Lebenspartnerschaft als gescheitert an. Der Antragsgegner wird der Aufhebung der Lebenspartnerschaft zustimmen.
Beweis: Anhörung der Beteiligten.
3. Anderweitige Partnerschaftssachen sind nicht anhängig. (§§ 270, 133 Abs. 1 Nr. 3 FamFG)
4. Die Beteiligten haben sich über die Folgesachen iSd. § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG durch notarielle Vereinbarung vom ________________ (UR.-Nr./2009 des Notars ________________) geeinigt.
5. Beim Verfahrenswert gehe ich vom dreifachen monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers von ________________ und damit ________________ Euro aus. Das Vermögen der Lebenspartner beläuft sich auf ________________ Euro. Damit erhöht sich der Verfahrenswert um ________________ Euro (5 % des Gesamtvermögens von ________________ Euro). Der Antragsteller hat Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Verfahrenswert erhöht sich damit um 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens von ________________ Euro, mithin um ________________ Euro. Er beträgt insgesamt ________________ Euro.
6. Einen Kostenvorschuss iHv. ________________ Euro zahle ich durch beiliegenden Verrechnungsscheck ein.
Versorgungsausgleich
Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich (also ein Ausgleich der während der Zeit der Partnerschaft angesammelten Rentenansprüche wie bei der Ehe) in der Regel durch bei Lebenspartnerschaften, die nach dem 01.01.2005 geschlossen worden sind. Für Partnerschaften, die davor geschlossen worden sind, ist der Versorgungsausgleich nicht vorgesehen. Es sei denn, dass die Partner eine entsprechende Erklärung beim Amtsgericht abgegeben haben. Die Lebenspartner können durch notariellen Vertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen. Eine solche Vereinbarung ist jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach ihrem Abschluss der Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft gestellt wird. Für eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1. 2005 bereits existierten, wurde in den Übergangsregelungen die Möglichkeit geschaffen, durch gemeinsame notarielle Erklärung bis zum 31.12.2005 zum zuständigen Amtsgericht die Durchführung eines Versorgungsausgleichs festzulegen. Tun sie das nicht, so gibt es keinen Versorgungsausgleich.
Unterhalt
Ein Lebenspartner kann von dem anderen während des Zusammenlebens, nach Trennung und nach Aufhebung der Partnerschaft Unterhalt verlangen. Die Voraussetzungen entsprechen denen bei der Ehe. Unterhaltsansprüche hat nach Trennung und Aufhebung nur, wer sich nicht durch zumutbare Arbeit selbst unterhalten kann. Unterhaltsansprüche können gerichtlich mit dem Trennungsverfahren oder auch unabhängig davon geltend gemacht werden.
Wohnung und Hausrat
Bei Streit um Wohnung und Hausrat kann das Familiengericht auf Antrag den Hausrat aufteilen sowie die Wohnung einem der beiden Lebenspartner zuweisen. Den Antrag kann man mit dem Trennungsverfahren oder auch unabhängig davon stellen.
Zugewinn/Vermögen
Nach der Novellierung zum LPartG leben die Partner - wie Ehegatten - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie keine ausdrückliche andere Regelung durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag treffen. Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht dann - wie bei der Scheidung einer Ehe - ein Anspruch auf Ausgleich des während der eingetragenen Partnerschaft angesammelten Vermögens. Auch dieser Antrag kann mit dem Trennungsverfahren verbunden werden oder getrennt geltend gemacht werden. Für diesen Antrag muss man einen Anwalt beauftragen.
Rechtliche Regelung von Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.01.2005 geschlossen wurden
Für Lebenspartnerschaften, die vor dem Inkrafttreten der Novelle, also vor dem 1.1.2005 bereits bestanden haben, gelten eine Reihe von Übergangsvorschriften. Die Lebenspartner konnten bis zum 31.12. 2005 gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Erklärungen zur Weitergeltung des vor dem 1.1.2005 geltenden Rechts abgeben. Das betrifft insbesondere das Güter- und Unterhaltsrecht. Wollen die Lebenspartner einer schon vor dem 1.1. 2005 existierenden Partnerschaft bei Aufhebung derselben einen Versorgungsausgleich durchführen, können sie dies gemeinsam durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Amtsgericht festlegen.