Wissenswertes zum Thema Gewaltschutz
Welchen Rechtsschutz haben Opfer von häuslicher Gewalt?
Wer zu Hause geschlagen wird, braucht Hilfe. Das können zunächst einmal Gespräche über die verschiedenen Möglichkeiten auch des rechtlichen Schutzes sein, wie sie besondere Hilfseinrichtungen, z. B. Beratungsstellen und Frauenhäuser, anbieten. In akuten Gefahrensituationen bietet die Polizei Hilfe. Sie ist verpflichtet, auf einen Notruf hin sofort zu kommen. Sie wird diesen Einsatz dokumentieren
und diese Aufzeichnungen auf Anfrage den Gerichten (Strafgerichte und Zivilgerichte) übermitteln.
Niemand braucht sich zu scheuen, die Polizei auch bei gewalttätigen Konflikten innerhalb der Familie zu
benachrichtigen. Wenn eine strafbare Handlung wie z. B. eine Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder Freiheitsberaubung vorliegt, muss die Polizei eine Anzeige aufnehmen.
Wird sie an den Tatort gerufen, wird sie die Anzeige dort aufnehmen und entsprechend ermitteln. Die Betroffenen können aber auch zur Polizeiwache gehen und dort eine Anzeige aufgeben.
Im Rahmen des Strafverfahrens wird diese Anzeige an die Amts- oder Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die sodann über eine Anklageerhebung entscheidet. Die Polizei kann eine Person, von der eine Gefahr für andere ausgeht, außerdem sofort aus der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung der gefährdeten Person verweisen. Sie hat dabei den räumlichen Schutzbereich festzulegen und dem Gefährder mitzuteilen, wo er sich nicht mehr aufhalten darf. Sie kann ihn auch vorübergehend in Gewahrsam nehmen. Die Polizei wird dies dann tun, wenn sie aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen muss, dass ein gefährlicher Angriff bevorsteht, z. B. weil es in der Vergangenheit schon zu Misshandlungen gekommen ist. Hält sie eine Wohnungsverweisung für erforderlich, wird sie der gefährdenden Person sofort die Schlüssel zur Wohnung abnehmen, das Packen der benötigten Gegenstände des persönlichen Bedarfs abwarten und sich die neue Adresse (oftmals wird dies bei Familienangehörigen oder Freunden sein) nennen lassen. Wenn die gewalttätige Person nicht freiwillig geht, kann die Polizei den Gefährder mit Gewalt entfernen. Einige Bundesländer haben die Polizei in ihren Polizeigesetzen ausdrücklich ermächtigt, solche „Platzverweise“ auch für mehrere Tage vorzunehmen, damit die Opfer in dieser Zeit Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls zivilrechtliche Schritte einleiten und gerichtliche Schutzanordnungen erlangen können. Die Schutzanordnungen müssen in diesem Fall unverzüglich beim Familiengericht beantragt werden, damit keine Schutzlücke entsteht, weil die polizeiliche Wohnungsverweisung nur für einige Tage gilt. Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt 8
Polizei kann Wohnungsverweisung anordnen
Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen und
❙ Schutzanordnungen,
❙ die Zuweisung der Wohnung,
❙ Schadensersatz und Schmerzensgeld,
❙ das alleinige Sorgerecht über die Kinder,
❙ die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts beantragen.
Schutzanordnungen und die Zuweisung der Wohnung sind dabei als vorbeugender Schutz vor weiteren Gewalttaten Gegenstand des neuen Gewaltschutzgesetzes. Mit ihnen kann der Kontakt des Täters/der Täterin zum Opfer unterbunden werden. Dies ist oft eine unverzichtbare Maßnahme zur Beendigung einer akuten Gefahrensituation. Die Opfer haben so Gelegenheit, in Ruhe für ihre langfristige Sicherheit zu sorgen und Unterstützung zu suchen, damit sie sich aus dem Gewaltkreislauf befreien können. Den Tätern wird zugleich – vielleicht zum ersten Mal – vom Staat gezeigt, dass ihr Verhalten keineswegs rechtens ist und sie sich aktiv darum bemühen müssen, ihre Konflikte anders als mit Gewalt zulösen.Was regelt das Gewaltschutzgesetz?Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung. Führen Täter/Täterin und Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen, auch wenn sie z. B. gar keinen Mietvertrag hat. Hat der Täter/die Täterin den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit desOpfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen. Hat der Täter/die Täterin lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die alleinige Wohnungsnutzung kann aber nur dann eine Dauerlösung sein, wenn das Opfer allein an der Wohnung berechtigt ist – etwa aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines Mietvertrages. In den Fällen, in denen beide gemeinsam an der Wohnung berechtigt sind oder nur der Täter/die Täterin, kann die Wohnung nur für eine bestimmte Frist zugewiesen werden. Ist der Täter/die Täterin allein an der Wohnung berechtigt, so beträgt der Zeitraum der Zuweisung höchstens sechs Monate. Gelingtes dem Opfer während dieser Zeit nicht, eine Ersatzwohnung zu finden, kann das Gericht die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern. Wenn das Opfer an der Wohnung nicht berechtigt ist,muss es für die Zeit der Nutzung eine Vergütung zahlen; die Vergütung wird sich an der Miete für die Wohnung zu orientieren haben, muss dieser aber nicht entsprechen. Der Täter/die Täterin darf während dieser Zeit nichts unternehmen, was die Nutzung der Wohnung durch das Opfer beeinträchtigen könnte.Während dieser (befristeten) Nutzung durch das Opfer muss sich der Täter/die Täterin um eine andere Unterkunft bemühen. Hierbei sind notfalls die Kommunen behilflich. Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist, dass die verletzte Person innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Wohnungsüberlassung schriftlich von dem Täter/der Täterin verlangt. Diese Frist gibt dem Opfer Zeit, sich darüber klar zu werden, ob es zunächst weiter in der Wohnung wohnen möchte. Auch eine Frau, die in ein Frauenhaus geflüchtet ist, kann daher in die Wohnung zurückkehren. Sind Täter/Täterin und Opfer miteinander verheiratet, kann die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreicht werden, wenn das Verbleiben des Täters in der gemeinsam genutzten Wohnung eine „unbillige Härte“ bedeuten würde. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass bei Beeinträchtigung des Kindeswohls eine solche unbillige Härte vorliegen kann. Bei häuslicher Gewalt – dafür reichen auch Drohungen mit Gewalthandlungen aus – soll regelmäßig die gesamte Wohnung zur Alleinnutzung zugewiesen werden;eine Teilzuweisung, wie sie ansonsten bei § 1361b BGB als „mildere Lösung“ vorzugsweise angeordnet wird, kann bei Gewalt unter Ehegatten wegen der Gefährdung des Gewaltopfers in der Regel nicht in Betracht kommen. Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gibt es eine § 1361b BGB entsprechende Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz. Bei allen Wohnungszuweisungen sollte immer auch geprüft werden, ob Schutzanordnungen wie Kontakt oder Näherungsverbote hinzukommen sollten, um das Opfer weiter abzusichern. Insbesondere dürfte sich in vielen Fällen ein zusätzliches Betretungsverbot empfehlen. In Fällen häuslicher Gewalt liegt aufgrund der bestehenden Beziehung meist eine fortdauernde Gefährdung und eine erhebliche Bedrohung der Opfer vor, die insbesondere dann stark zunimmt, wenn sich das Opfer von dem gewalttätigen Partner trennt oder trennen will. Da normale gerichtliche Verfahren meist zu lange dauern, müssen in diesen Fällen Schutzanordnungen im Eilverfahren als einstweilige Anordnungen beantragt werden. Verfahren zur vorläufigen Regelung der Sache muss und kann möglichst schnell und einfach entschieden werden. Daraus ergeben sich im Vergleich zum Hauptverfahrenauch einige Besonderheiten: Im Eilverfahren kann in dringenden Fällen davon abgesehen werden, den mutmaßlichen Täter/die mutmaßliche Täterin, der/die in diesem Verfahren der „Antragsgegner“ ist, zu hören. Daher sollten bei einer Antragstellung mögliche Gefährdungen durch den Antragsgegner/die Antragsgegnerin dargelegt werden, um das Gericht auf die Eilbedürftigkeit und die Brisanz der Situation hinzuweisen. Eine Eilentscheidung ergeht, um drohende (weitere) Gewalt zu verhindern oder wesentliche Nachteile für die Betroffenen abzuwenden. Im normalen Verfahren muss die antragstellende Person dies beweisen; im Eilverfahren muss sie dies nur glaubhaft machen. Glaubhaftmachung bedeutet, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Misshandlung, Bedrohung, Belästigung, Verfolgung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat. Für die Annahme dieser Wahrscheinlichkeit gibt es keine festgelegten Maßstäbe. Im Regelfall wird eine detaillierte, zusammenhängende, mit möglichst genauen Orts- und Zeitangaben versehene Schilderung in Form einer eidesstattlichen Erklärung hierfür genügen. Aber auch ärztliche Atteste und Polizeiberichte von entsprechenden Einsätzen sind für die Glaubhaftmachung hilfreich. Gegen eine ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung kann der Antragsgegner beantragen, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen. Dann kommt es zu einer mündlichen Verhandlung und einer neuen Gerichtsentscheidung. Gegen eine auf- Von häuslicher Gewalt betroffen sind vielfach auch Kinder. Sie werden selbst Opfer von Misshandlungen oder sie erleben Misshandlungen z. B. gegenüber der Mutter – beide Gewalterfahrungen wirken sich langfristig aus. Das Gewaltschutzgesetz gilt für sie allerdings nicht, stattdessen greifen die Schutznormen des Kindschaftsrechts: Eheliche oder nichteheliche Kinder können durch das zuständige Familiengericht von Amts wegen geschützt werden, wenn sie durch Sorgerechtsmissbrauch oder Vernachlässigung,auch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch Dritte gefährdet sind und die Eltern zurAbwendung dieser Gefahr nicht ausreichend bereit oder fähig sind (§ 1666 BGB). In dringenden Fällen können vorläufige Anordnungen getroffen werden; bei großer Gefahr können diese ohne vorherige Anhörung der Beteiligten ergehen. Auch Personen, Gruppen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnenvon Einrichtungen, die von der Gefährdung von Kindern durch häusliche Gewalt wissen, können ein solches gerichtliches Verfahren anregen ebenso wie das betroffene Kind selbst, gegebenenfalls mit der Hilfe einer dritten Person. Kinder und Jugendliche haben in Konflikt- und Notlagen einen Anspruch auf Beratung durch die Jugendhilfe, ohne dass die Eltern davon Kenntnis erlangen. Im gerichtlichen Verfahren hat das Familiengericht die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Spektrum möglicher Maßnahmen reicht dabei von Ermahnungen, Ge- und Verboten, etwa dem Erlass einer sog. „Go-order“ oder eines Kontaktverbots, bis hin zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der elterlichen Sorge insgesamt. Auch die Wegweisung eines gewalttätigen Elternteils oder eines Dritten, z. B. eines Partners der Mutter, aus der Wohnung ist möglich, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann (§1666a Abs. 1 BGB). Im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz ist geregelt, dass das Gericht das zuständige Jugendamt anhören soll, wenn es beabsichtigt, einen Antrag auf Wohnungszuweisung abzulehnen, und im betroffenen Haushalt Kinder leben. Damit soll sichergestellt werden, dass das Jugendamtgegebenenfalls im Interesse der Kinder noch Einfluss auf die zu treffende Entscheidung nehmen kann.Darüber hinaus ist das Jugendamt von einer getroffenen Entscheidung in einem Verfahren über die Wohnungszuweisung zu informieren, wenn ein Kind in der Wohnung lebt. Auf diese Weise wird das Jugendamt von einer Wohnungszuweisung in Kenntnis gesetzt und kann dann den Beteiligten Beratung und Unterstützung z. B. bei der Ausübung des Umgangsrechts anbieten. Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz werden nicht ohne Einfluss auf Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht sein. Der von Gewalt durch den Partner betroffene Elternteil sollte im Rahmen des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz auch prüfen, ob er z. B. einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen will, wenn dadurch dem Kind weitere Gewalterfahrungen erspart werden können. Sind Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegenüber einem Elternteil ergangen, wird sich vielfach die Frage stellen, ob weiterhin Kontakte zwischen dem gewalttätigen Elternteil und dem Kind stattfinden können. Auchein nichtsorgeberechtigter Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind, unabhängig davon, ob es ehelich oder nichtehelich ist. Beim Umgangsrecht ist jedoch stets das Kindeswohl zubeachten. Zudem muss sichergestellt werden, dass es bei der Ausübung des Umgangs nicht zu weiteren Misshandlungen und Verletzungen gegenüber dem gefährdeten Elternteil kommt. Kommt eine einvernehmliche Lösung zwischen den Elternteilen nicht zustande, entscheidet das Familiengericht über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts. Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränkenoder ausschließen, soweit dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Wenn es das Kindeswohl erfordert, kann das Familiengericht auch anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines „mitwirkungsbereiten“ Dritten stattfindet; dies kann u. a. ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein, der dann jeweils bestimmt, welche Einzelperson diese Aufgaben wahrnimmt. Diese Regelung wird als „beschützter“ oder „betreuter Umgang“ bezeichnet. Das Familiengericht kann auf diesem Wege erreichen, dass Besuche der Kinder an einem neutralen Ort im Beisein einer Fachperson stattfinden. Stand: 9.08.2007











