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Der Unterhalt für minderjährige Auszubildende


Zum Unterhalt minderjähriger Auszubildender dürfen wir folgende Hinweise geben:

Barunterhalt:

Auch beim minderjährigen Auszubildenden ist für den Barunterhalt alleine der nicht betreuende Elternteil verantwortlich, wenn keine Ausnahmesituation besteht (z.B. das Kind lebt ständig in einem Lehrlingswohnheim). Der betreuende Elternteil erfüllt nach den Vorgaben des Gesetzes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes seine Pflicht durch Betreuung und Erziehung, auch wenn das im praktischen Leben schwer verständlich ist, weil der Auszubildende ja schon ein beachtliches Maß an Selbständigkeit erlangt haben wird.

Bemessung:

Der Unterhaltsbedarf wird auch beim minderjährigen Auszubildenden alleine nach dem aktuell verfügbaren bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bestimmt. Auch insoweit gilt der gesetzliche Mindestunterhalt. Der Unterhalt kann ebenfalls dynamisch in Prozent des Mindestunterhalts festgesetzt werden. Maßgeblich ist die Altersstufe 3 (12 bis 17 Jahre).

Ausbildungseinkommen:

Die Anrechnung des Ausbildungseinkommens auf den Barunterhaltsanspruch erfolgt beim Minderjährigen nach der Rechtsprechung des BGH nur zur Hälfte, weil die sachlich ganz unterschiedlichen Unterhaltsbeiträge (Betreuung/Zahlung) beider Elternteile als gleichwertig anzusehen sind. Das Ausbildungseinkommen wird nach den allgemeinen steuerlichen und sozialrechtlichen Regeln bestimmt und um Werbungskostenpauschalen gekürzt, soweit nicht konkrete höhere Werbungskosten belegt werden.

Kindergeld:

Das staatliche Kindergeld gehört nicht zum Einkommen und ist auch beim minderjährigen Auszubildenden am Ende der Berechnung hälftig zu verrechnen.