Scheidung Online

Scheidung über’s Internet - was bedeutet das?

Die Scheidung an sich wird natürlich nicht online abgewickelt. Hierfür ist nach wie vor ein Gerichtstermin erforderlich, zu dem auch beide Parteien erscheinen müssen. Bei der Scheidung über’s Internet wird jedoch alles so weit vorbereitet, dass es sich bei diesem Termin lediglich noch um eine Formalität handelt. Alle für die Scheidung erforderlichen Informationen senden Sie mir über den Online-Scheidungs-Antrag zu. Ich fertige dann anhand Ihrer Angaben individuell den für das Gericht erforderlichen eigentlichen Scheidungsantrag.

Vorteile der Scheidung über’s Internet

Der große Vorteile der Scheidung über das Internet ist die Ersparnis an Geld und Zeit. Mandantengespräche in den Kanzleiräumen werden überflüssig, da ja alle erforderlichen Informationen bereits online von Ihnen übersandt wurden. Häufig dienen erste Gespräche mit dem Anwalt der Klärung all der Fragen, die bei der Scheidung über’s Internet schon mit dem Online-Scheidungs-Antrag von Ihnen beantwortet wurden. Sie sparen sich also den Weg zum Anwalt. Wenn sich die Eheleute im wesentlichen über die Scheidung und deren Folgen einig sind, können sie sich einen Anwalt „teilen“. Die Anwaltskosten reduzieren sich so erheblich.
Aber auch wenn sich bei der Scheidung Streit andeutet, z.B. wegen der gemeinsamen Wohnung, der Höhe des Unterhaltes oder der Sorge für die Kinder, ist mit dem ausgefüllten Online-Scheidungs-Antrag schon viel Zeit und damit Geld gewonnen. Bei der Erörterung von Problemen die sich besser in einem persönlichen Gespräch klären lassen, kann man sich auf die wesentlichen Fragen konzentrieren.

Persönliche Beratung

Die Scheidung über’s Internet ist eine persönliche und individuelle Beratung. Für Ihre Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung. Sie erreichen mich telefonisch, per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg. Zur Kontaktseite.

Bitte beachten!
Voraussetzung für die Einreichung eines Scheidungsantrages ist grundsätzlich, dass Sie mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben müssen.

Getrennt leben bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und die eheliche Lebensgemeinschaft auch nach dem Willen wenigstens eines Ehegatten nicht wieder hergestellt werden soll. Eine Trennung geschieht in der Regel durch Auszug eines Ehepartners. Ausnahmsweise kann eine Trennung auch in der gemeinsamen Ehewohnung bzw. im gemeinsamen Haus erfolgen.
Die erforderliche Trennung "von Tisch und Bett" bedeutet aber mehr, als nur getrennt zu schlafen und zu essen. Die Versorgung des anderen Ehegatten (z.B. das Erledigen von Einkäufen für den anderen, Wäschewaschen oder Bügeln) hat ebenso zu unterbleiben wie gemeinsame Abende vor dem Fernseher! Sinnvoll lässt sich eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung / im gemeinsamen Haus nur bei ausreichend großen Räumlichkeiten durchführen.

Zunächst müssen die Eheleute also 1 Jahr dauerhaft voneinander getrennt gelebt haben. Erst dann ist eine Scheidung zulässig.

Ausnahmsweise kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Das Abwarten der Jahresfrist müsste dann aber für einen der Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen. Die Rechtsprechung stellt hier aber sehr strenge Anforderungen. Eine unzumutbare Härte wird z.B. bei Gewalttätigkeit des anderen Ehe-gatten, Alkoholmissbrauch oder öffentlich zur Schau getragenen außerehelichen Beziehungen angenommen.

Liegen solche Gründe nicht vor, ist zunächst das Trennungsjahr abzuwarten. Sie können sich aber gerne auch schon vorher an mich wenden. Bestimmte Fragen (z.B. hinsichtlich des Unterhalts oder der elterlichen Sorge) lassen sich u.U. auch schon zu einem früheren Zeitpunkt klären. Für die Scheidung muss allerdings die Trennung für die Dauer von einem Jahr abgewartet werden.

Der Ablauf der Scheidung über’s Internet

Sobald der von Ihnen ausgefüllte Online-Scheidungs-Antrag bei mir eingegangen ist, wird der gerichtliche Scheidungsantrag von mir gefertigt. Sie erhalten dann eine Abschrift zur Durchsicht und können ggf. Änderungswünsche äußern. Der endgültige Antrag wird dann an das zuständige Gericht (Familiengericht am Amtsgericht) eingereicht. Das Gericht wird allerdings erst nach Überweisung eines Prozesskostenvorschusses tätig. Von Ihnen sind dann noch Fragebögen zum Versorgungsausgleich auszufüllen. Diese werden Ihnen zugesandt. Nach Erhalt der Auskunft der Rentenversicherungsträger zum Versorgungsausgleich bestimmt das Gericht den Scheidungstermin.

>Zum Online-Scheidungs-Antrag <

Wieviel kostet mich die Scheidung eigentlich?

Damit Sie wissen was diesbezüglich auf Sie zukommt, stellen wir Ihnen ein einfaches und komfortables Formular mit Rechner zur Online-Berechnung der Kosten (Scheidungskosten) einer Scheidung (Ehescheidung) inklusive Gerichtskosten und Anwaltskosten (Rechtsanwaltskosten) bereit. Alle Kosten verstehen sich inklusive der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

> Hier geht's zum Kostenrechner <