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		<title>Aktuelles von Scheidungsanwalt-Freiburg.de</title>
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		<description>Aktuelle Artikel Familienrecht, Scheidungsrecht und Verkehrsrecht von Scheidungsanwalt-Freiburg.de</description>
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			<title>Aktuelles von Scheidungsanwalt-Freiburg.de</title>
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			<title>BGH neu: Ehevertrag und lebenslanger Unterhalt</title>
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			<description>BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 151/09 Verkündet am:
7. Dezember...</description>
			<content:encoded><![CDATA[BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 151/09 Verkündet am:
7. Dezember 2011
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache 
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1578 Abs. 1 Satz 1, 1581 Satz 1
a) Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die 
Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch 
bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2011, 437).
b) Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines 
geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
c) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist der Halbteilungsgrundsatz zu beachten, was zu einem relativen Mangelfall führen kann, wenn dem Unterhaltspflichtigen für den 
eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Verfügung hat. 
Sonstige Verpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht bereits den Bedarf des Unterhaltsberechtigten beeinflusst haben, sind entsprechend ihrem Rang zu berücksichtigen (im Anschluss an 
das Senatsurteil BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260).
d) Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten 
unterhaltsrelevanten Einkommens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das schließt eine Berücksichtigung weiterer individueller Billigkeitserwägungen nicht aus.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - OLG Bamberg
&nbsp; AG Aschaffenburg- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2011 durch die 
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, 
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats 
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Mai 
2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, 
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, die türkische Staatsangehörige sind, streiten um Abänderung eines Urteils über nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im August 1989 die 
Ehe geschlossen; im August 1996 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Nach 
der Trennung im Oktober 2002 wurde die Ehe im März 2004 rechtskräftig nach 
türkischem Recht geschieden. 
Der Kläger ist Vater eines im März 2005 geborenen weiteren Kindes; seit 
Juli 2006 ist er mit der Mutter dieses Kindes verheiratet. 
1
2- 3 -
Am 1. März 2006 wurde der Kläger&nbsp; durch das Amtsgericht&nbsp; - Familiengericht - O.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; unter Anwendung deutschen&nbsp; Rechts zur Zahlung 
nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 299 € verurteilt. Mit Urteil des 
Amtsgerichts &nbsp;- Familiengericht - Aschaffenburg&nbsp; vom 25. April 2007 wurde die 
Unterhaltspflicht abgeändert und der Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt auf monatlich 221 € herabgesetzt. Im vorliegenden Rechtsstreit 
begehrt der Kläger&nbsp; den Wegfall seiner Unterhaltspflicht wegen des zum 
1. Januar 2008 eingetretenen Gleichrangs seiner neuen Ehefrau mit der Beklagten und des inzwischen erhöhten Selbstbehalts.
Das Amtsgericht hat das Urteil vom 25. April 2007 dahingehend abgeändert, dass der Kläger für die Zeit ab dem 23. Juli 2008 keinen nachehelichen 
Unterhalt mehr schuldet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 167 € 
verlangt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht 
zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende 
August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 
2010 - XII ZB 179/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
3
4
5
6- 4 -
I.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, 
weil das Amtsgericht ihr zu Recht weiteren nachehelichen Unterhalt versagt 
habe. Im Abänderungsverfahren sei deutsches Unterhaltsrecht anwendbar, weil 
auch das abzuändernde Urteil auf deutschem Unterhaltsrecht beruhe. Danach 
stehe der Beklagten zwar dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch zu, sie 
könne ihren Bedarf jedoch mit den ihr fiktiv zuzurechnenden Einkünften selbst 
decken.
Die Beklagte habe einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 
BGB und auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Der von ihr betreute gemeinsame Sohn sei zwar bereits dreizehn Jahre alt. Die Beklagte habe 
jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass der Sohn&nbsp; unter der Trennung seiner 
Eltern leide und sehr verhaltensauffällig sei und dass seine Betreuung mit einer 
erheblichen Belastung der Mutter verbunden sei. Der Sohn besuche bis 14 Uhr 
die Schule. Wegen des Bedarfs nach ergänzender persönlicher Betreuung und 
der sich daraus&nbsp; für die Beklagte&nbsp; ergebenden psychischen Belastung&nbsp; sei&nbsp; ihr
zwar keine Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Auch unter Berücksichtigung der 
erheblichen Verhaltensauffälligkeiten des gemeinsamen Sohnes sei aber keine 
ständige Betreuung erforderlich. Die Beklagte könne&nbsp; neben der persönlichen 
Betreuung täglich sechs Stunden arbeiten und bei einem Stundenlohn von 7 € 
ein monatliches Nettoeinkommen erzielen, das sich nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen auf 682,63 € belaufe.
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt stehe der Beklagten&nbsp; schon deswegen nicht zu, weil sie gegenwärtig keine Ausbildung absolviere. Auch unmittelbar nach der Trennung im Jahre 2002 habe sie keine Ausbildung aufgenommen; bis zur Fortsetzung ihrer Schulausbildung seien vier Jahre vergangen. Der 
7
8
9- 5 -
Entschluss zur Weiterbildung sei erst nach der Kündigung eines zwischenzeitlich eingegangenen Arbeitsverhältnisses gefallen, um&nbsp; die Chancen auf dem 
Arbeitsmarkt zu verbessern. 
Der Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt sei nach § 1609 
Nr. 2 BGB gleichrangig mit&nbsp; dem Unterhaltsanspruch&nbsp; der neuen Ehefrau des 
Klägers. Ihr Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen sei deswegen im 
Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und 
der Unterhaltsberechtigten zu ermitteln. Dabei sei der auf der neuen Ehe beruhende Splittingvorteil einzubeziehen. Die jetzige Ehefrau des Klägers sei nicht 
berufstätig und verfüge über kein Einkommen. Trotz des Alters ihres Kindes 
und der zeitweisen Betreuung im Kindergarten sei ihr kein fiktives Einkommen 
zuzurechnen. Den Ehegatten stehe es grundsätzlich frei, ihre Ehe so zu führen, 
dass ein Ehegatte allein einer Berufstätigkeit nachgehe und der andere sich der 
Familienarbeit widme. Eine Erwerbspflicht innerhalb der neuen Ehe und die sich 
daraus ergebende&nbsp; Möglichkeit der&nbsp; fiktiven Zurechnung eines Erwerbseinkommens kämen allenfalls im Verhältnis zu unterhaltsberechtigten minderjährigen 
Kindern in Betracht.
Der Kläger habe im Jahre 2008&nbsp; ein Nettoeinkommen erzielt, das sich 
nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen auf 1.762,43 € belaufe. Für die Zeit 
ab 2009 sei das Einkommen bei nur geringen Veränderungen der Steuerlast
fortzuschreiben. Lebe der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammen, sei&nbsp; im Rahmen der Unterhaltsberechnung grundsätzlich die Ersparnis 
durch dieses Zusammenleben zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung allein 
durch Kürzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sei hingegen nicht 
möglich, weil sie sonst sowohl dem geschiedenen Ehegatten als auch dem 
gleichrangigen neuen Ehegatten in gleicher Weise&nbsp; zugutekomme. Der Synergieeffekt könne daher nur in der Weise berücksichtigt werden, dass einerseits 
10
11- 6 -
der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen und der Bedarf des mit ihm zusammenlebenden zweiten Ehegatten um einen Prozentsatz gekürzt und der Bedarf 
des ersten Ehegatten um diesen Prozentsatz angehoben werde. Dies führe zu 
einer Erhöhung des Bedarfs des ersten Ehegatten um 10 %. Von einer Ersparnis durch das Zusammenleben könne aber nur dann die Rede sein, wenn der 
gemeinsame Selbstbehalt der Partner gewahrt sei. Dieser betrage 1.800 € und 
sei allein durch das Einkommen des Klägers nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts nicht gesichert. In solchen Fällen sei eine Reduzierung des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen und&nbsp; des Bedarfs&nbsp; eines mit ihm zusammenlebenden Ehegatten nicht&nbsp; zulässig. Ohne Berücksichtigung eines Synergieeffekts ergebe sich&nbsp; somit&nbsp; ein Unterhaltsbedarf der Beklagten in Höhe von 
586,54 €, der durch die von ihr erzielbaren Einkünfte voll gedeckt sei.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Unterhaltsanspruch der Beklagten im Rahmen des vorliegenden Abänderungsverfahrens nach deutschem 
materiellem Recht beurteilt.
Für den hier relevanten nachehelichen Unterhalt ab dem 23. Juli 2008 
richtet sich das anwendbare materielle Recht nach den Vorschriften des Haager 
Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 
2. Oktober 1973 (HUÜ 73; vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 5). Nach dessen Art. 8 ist in einem Vertragsstaat, in dem eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden 
12
13
14- 7 -
ist, für den nachehelichen Unterhalt zwar das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend (vgl. jetzt Art. 5 HUP 2007). Das wäre hier das türkische 
Recht, weil die Parteien auf der Grundlage ihrer türkischen Staatsangehörigkeit 
nach diesem Recht geschieden worden sind. Im Ausgangsverfahren hätten die 
Instanzgerichte den nachehelichen Unterhalt deswegen nach türkischem Recht 
beurteilen müssen (vgl. Wendl/Dose aaO § 9 Rn. 477 ff.).
Hier begehrt der Kläger allerdings Abänderung der&nbsp; früheren Entscheidungen zum nachehelichen Unterhalt vom 1. März 2006 und vom 25. April 
2007, die auf der Grundlage&nbsp; des&nbsp; deutschen Unterhaltsrechts ergangen sind. 
Auch wenn im Ausgangsverfahren über den nachehelichen Unterhalt ein unzutreffendes Unterhaltsstatut angewandt wurde, hat dies im Rahmen der späteren 
Abänderung dieses Unterhaltstitels&nbsp; Bestand. Nach ständiger Rechtsprechung 
des Bundesgerichtshofs ermöglicht § 323 ZPO weder eine von der bisherigen 
Unterhaltsbemessung unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine 
abweichende Beurteilung der Verhältnisse, die bereits in dem abzuändernden 
Titel eine Bewertung erfahren haben. Die Abänderungsentscheidung kann 
vielmehr nur zu einer den veränderten Verhältnissen entsprechenden Anpassung des Unterhaltstitels führen (Senatsurteil BGHZ 185, 322 = FamRZ 2010, 
1150 Rn. 10 ff., 19 ff. und BGH Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 
1979, 694, 695). Entsprechend ist im Rahmen einer Abänderungsklage nach 
§ 323 ZPO auch das dem abzuändernden Titel zugrunde liegende materielle 
Recht&nbsp; - sei es&nbsp; das inländische oder ein ausländisches - nicht austauschbar, 
sondern bleibt auch für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung 
weiterhin maßgeblich. Die Abänderung vollzieht sich mithin im Rahmen dieses 
Sachrechts entsprechend der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (Senatsurteile vom 1. Juni 1983 - IV b ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806, 
808&nbsp; und vom 29. April 1992&nbsp; - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1062). Das 
führt hier zur Anwendbarkeit des deutschen Unterhaltsrechts. 
15- 8 -
2. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf 
der Beklagten gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessen. Dabei ist es allerdings der Rechtsprechung des Senats gefolgt und hat den Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung&nbsp; aller nachehelich eingetretenen tatsächlichen Umstände bestimmt. Diese&nbsp; auf dem Wegfall des Stichtagsprinzips basierende Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht für nicht mit dem geltenden Recht vereinbar erklärt (BVerfG 
FamRZ 2011, 437, 441 ff.). Im Anschluss an diese Entscheidung gibt der Senat 
diese Rechtsprechung zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 
968 Rn. 42 ff. und&nbsp; BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 30 ff.) auf und 
kehrt&nbsp; für die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen&nbsp; zu 
dem seiner früheren Rechtsprechung zugrunde liegenden Stichtagsprinzip zurück.
a) Danach werden die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von 
§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich&nbsp; jedenfalls&nbsp; durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eintreten (vgl. BT-Drucks. 
7/650 S. 136; BVerfGE 108, 351, 366 = FamRZ 2003, 1821, 1823 f.; BVerfG 
FamRZ 2011, 437 Rn. 69; Senatsurteile BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986, 
989 ff.;&nbsp; vom 19. Juli 2000&nbsp; - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493;&nbsp; vom 
25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f.; vom 20. Oktober 
1993&nbsp; - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87, 88 f.;&nbsp; vom 18. März 1992 
- XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1056; vom 13. Juli 1988 - IV b ZR 39/87 -
FamRZ 1988, 1031, 1032;&nbsp; vom 11. Mai 1988 - IV b ZR 42/87 - FamRZ 1988, 
817, 818 und vom 25. Februar 1987 - IV b ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458 f.;
vgl. auch Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 
8. Aufl. § 8 Rn. 426 ff.). 
16
17- 9 -
Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen&nbsp; sind somit grundsätzlich die Umstände&nbsp; zu berücksichtigen, die 
das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen&nbsp; auch&nbsp; schon vor&nbsp; Rechtskraft 
der Ehescheidung beeinflusst haben (Senatsurteil vom&nbsp; 10. Dezember 1980 
- IV b ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241 f.).&nbsp; Ebenso ist grundsätzlich auch&nbsp; das 
Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter bis zur rechtskräftigen Ehescheidung zu berücksichtigen. Denn die Unterhaltspflicht gegenüber solchen, vor 
Rechtskraft der Ehescheidung geborenen weiteren Unterhaltsberechtigten&nbsp; beeinflusst in gleicher Weise die ehelichen Lebensverhältnisse, weil sie&nbsp; auch 
schon während der&nbsp; später&nbsp; geschiedenen Ehe bestand (vgl. BVerfG FamRZ 
2011, 437 Rn. 69). 
aa) Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats&nbsp; sowohl für gemeinsame Kinder als auch für Kinder des Unterhaltspflichtigen aus einer neuen 
Beziehung, die bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung geboren sind (Senatsurteile vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493; vom 
25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f.; vom 20. Oktober 
1993&nbsp; - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87, 88 f.; vom 13. Juli 1988 
- IV b ZR 39/87 - FamRZ 1988, 1031, 1032; vom 11. Mai 1988 - IV b ZR 42/87 -
FamRZ 1988, 817, 818 und vom 25. Februar 1987&nbsp; - IV b ZR 36/86 - FamRZ 
1987, 456, 458 f.). Dies gilt selbst dann, wenn die Kinder inzwischen volljährig 
und nach § 1609 Nr. 4 BGB gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nachrangig sind&nbsp; (Senatsurteil vom 25. Februar 1987&nbsp; - IV b ZR 36/86 - FamRZ 1987, 
456, 458 f.).&nbsp; Ihr Nachrang wirkt sich dann erst bei Vorliegen eines absoluten 
Mangelfalles im Rahmen der Leistungsfähigkeit&nbsp; aus (zum Begriff des Mangelfalls vgl. Wendl/Gutdeutsch Das&nbsp; Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen 
Praxis 8. Aufl. § 5 Rn. 1).&nbsp; Die Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch des 
geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen entfallen
18
19- 10 -
erst dann, wenn das Kind selbst nicht mehr unterhaltsberechtigt ist (Senatsurteil 
vom 20. Juli 1990 - XII ZR 73/89 - FamRZ 1990, 1085, 1087 f.).
bb) Nichts anderes gilt für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach 
§ 1615 l BGB, den die Mutter eines vor Rechtskraft der Ehescheidung geborenen nichtehelichen Kindes&nbsp; schon während der Ehezeit&nbsp; von dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten verlangen kann (so auch&nbsp; Gutdeutsch 
FamRZ 2011, 523, 524; Maier FuR 2011, 182, 184). Auch diese Unterhaltspflicht hat die ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten bereits beeinflusst. 
Weil der geschiedene Ehegatte nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf 
einen den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhalt hat, ist es 
in solchen Fällen gerechtfertigt und sogar geboten, bei der Unterhaltsbemessung den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB in der geschuldeten Höhe 
vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorab abzuziehen (vgl. Senatsurteile 
vom 20. Oktober 1993&nbsp; - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87, 88 f. und vom 
25. Februar 1987 - IV b ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458 f.). Der abweichenden Auffassung (Götz/Brudermüller NJW 2011, 2609, 2610; Maurer FamRZ 
2011, 849, 856), wonach Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB die ehelichen 
Lebensverhältnisse nicht beeinflussen, auch wenn sie bereits vor Rechtskraft 
der Ehescheidung entstanden sind, vermag der Senat nicht zu folgen. Soweit 
Maurer darauf hinweist, dass der Unterhaltsberechtigte von&nbsp; den erst während 
der Ehe hinzugekommenen&nbsp; Unterhaltspflichten seines Ehegatten&nbsp; im Zeitpunkt
der Heirat noch nichts wusste, während er über die Unterhaltspflicht gegenüber 
vorehelich geborenen Kindern grundsätzlich informiert sei, überzeugt dies nicht. 
Nach dem genannten Verständnis des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, das auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 69 f.)&nbsp; zugrunde liegt,&nbsp; kommt 
es nicht auf die Kenntnis des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Zeitpunkt der 
Heirat, sondern nur darauf an, dass die Unterhaltspflicht noch während der Ehe 
20- 11 -
entstanden ist und somit das in dieser Zeit für den Lebensbedarf der Ehegatten 
verfügbare Einkommen beeinflusst hat. Auch das weitere Gegenargument, welches darauf abstellt, dass sich der Bedarf der Mutter eines während der Ehezeit 
nichtehelich geborenen Kindes gemäß&nbsp; §§ 1615 l Abs. 3&nbsp; Satz 1, 1610 Abs. 1 
BGB nach ihrer eigenen Lebensstellung richtet und somit den Bedarf der geschiedenen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen übersteigen könne, überzeugt nicht. Denn ob die Mutter&nbsp; eines nichtehelich geborenen Kindes 
tatsächlich höheren Unterhalt als die geschiedene Ehefrau bekommt, lässt sich 
erst unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes beantworten, der 
nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats bereits im Rahmen der Bemessung ihres Unterhaltsbedarfs&nbsp; zu berücksichtigen ist&nbsp; (Senatsurteil vom 
15. Dezember 2004&nbsp; - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442 Rn. 13 ff.). Selbst 
wenn die Wahrung der Halbteilung auch insoweit erst&nbsp; ein Umstand der&nbsp; Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB wäre, könnten unbillige Ergebnisse auf 
dieser Stufe vermieden werden. 
cc) Danach hatte die noch fortbestehende Unterhaltspflicht des Klägers 
gegenüber dem ehegemeinsamen Kind bereits die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien bestimmt. Das Oberlandesgericht hat den insoweit nach § 1610 
Abs. 1 BGB angemessenen Unterhalt deswegen zu Recht vorab vom Einkommen des Klägers abgezogen, bevor es den Unterhaltsbedarf der Beklagten ermittelt hat.
b) Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 
BGB können aber auch durch solche Umstände beeinflusst werden, die erst 
nach Rechtskraft der Ehescheidung entstanden sind und mit der Ehe in Zusammenhang stehen. 
21
22- 12 -
aa) Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zumindest einen gewissen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen voraus, damit die Auslegung noch vom Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB 
gedeckt ist (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 70). Solches ist bei Entwicklungen 
der Fall, die einen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden, also gleichsam in ihr 
angelegt waren, oder die bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hätten (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 70; Senatsurteile BGHZ 153, 358 
= FamRZ 2003, 590, 591 f.; vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992 
- 1045, 1046 f. und vom 16. März 1988&nbsp; - IV b ZR 40/87 - FamRZ 1988, 701, 
703). An dieser Rechtsprechung zur Berücksichtigung der bereits in der Ehe 
angelegten nachehelichen Veränderungen bei der Bemessung der ehelichen 
Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 hält der Senat fest (vgl. auch 
Borth FamRZ 2011,&nbsp; 445, 446; Graba&nbsp; FF 2011, 102, 103 und Born&nbsp; FF 2011, 
136, 138 f., 142). 
bb) Einfluss auf die Unterhaltsbemessung nach den&nbsp; ehelichen Lebensverhältnissen können&nbsp; nach Rechtskraft der Ehescheidung eingetretene Umstände also insbesondere dann haben, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe 
eingetreten wären (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 64, 70; Senatsurteil vom 
27. November 1985&nbsp; - IV b ZR 87/84 - FamRZ 1986, 148, 149). Gleiches gilt, 
wenn die späteren Umstände bereits in anderer Weise in der Ehe angelegt und 
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (Senatsurteil vom 16. März 
1988 - IV b ZR 40/87 - FamRZ 1988, 701, 703). Nacheheliche Einkommensänderungen bestimmen somit insbesondere dann die ehelichen Lebensverhältnisse, wenn es sich um bereits während der Ehezeit absehbare Entwicklungen 
handelt. Das gilt sowohl für einen nicht vorwerfbaren nachehelichen Einkommensrückgang (Senatsurteil&nbsp; BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590, 591 f.) als 
auch für eine nicht vorwerfbare nacheheliche Arbeitslosigkeit oder den Beginn 
der Regelaltersrente (Senatsurteil BGHZ 163, 187 = FamRZ 2005, 1479, 1480). 
23
24- 13 -
Auch nacheheliche Veränderungen im Ausgabenbereich sind dann bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen, wenn dies auch bei fortbestehender Ehe zu erwarten war, wie etwa 
der umzugsbedingte Wegfall von Fahrtkosten (Senatsurteil vom 31. März 1982 
- IV b ZR 652/80 - FamRZ 1982, 575, 576). Dass die spätere Entwicklung dem 
Unterhaltspflichtigen nicht vorwerfbar sein darf (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 437 
Rn. 70 und Maurer FamRZ 2011, 849, 854), ergibt sich schon daraus, dass eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Einkommensverringerung zum Ansatz 
fiktiver Einkünfte führen würde und deswegen letztlich unberücksichtigt bliebe
(Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992 - 1045, 1046 f.). 
Die Einkünfte aus einer nachehelich aufgenommenen Erwerbstätigkeit 
des Unterhaltsberechtigten sind als Surrogat der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe zu behandeln und somit ebenfalls bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen&nbsp; zu&nbsp; berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986, 988 ff.; 
BVerfGE 105, 1 = FamRZ 2002, 527). Ein hinreichender Bezug zur Ehe ist in 
dem erst nachehelich erzielten Erwerbseinkommen deswegen zu erblicken, weil 
die Erwerbstätigkeit mit zunehmendem Alter der gemeinsamen Kinder auch bei 
fortbestehender Ehe zu erwarten gewesen wäre. 
c)&nbsp; Ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bleibt hingegen eine nacheheliche Entwicklung, die keinen 
Anknüpfungspunkt in der Ehe findet. Dies gilt&nbsp; nach der Rechtsprechung des 
Bundesverfassungsgerichts&nbsp; insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber 
einem neuen Ehegatten, die erst durch die Scheidung der ersten Ehe eintreten 
kann (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 70). Gleiches gilt für die aus der neuen 
Ehe hervorgehenden&nbsp; finanziellen&nbsp; Vorteile, wie den Splittingvorteil&nbsp; (BVerfGE
108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 823 f. und Senatsurteile BGHZ 163, 84 
25
26- 14 -
= FamRZ 2005, 1817, 1819 und vom 23. Mai 2007&nbsp; - XII ZR 245/04 - FamRZ 
2007, 1232 Rn. 15 ff.) oder sonstige, von der neuen Ehe abhängige Einkommenszuschläge (Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 44 ff.). 
Der Splittingvorteil des geschiedenen Ehegatten aus seiner neuen Ehe muss 
bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleiben, weil dieser auf seiner neuen Ehe beruht und 
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser neuen Ehe 
verbleiben muss (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823 f.; Senatsbeschluss BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819). Auch der Vorteil des Zusammenlebens des Klägers in seiner neuen Ehe kann sich nur im Rahmen der 
Konkurrenz des Unterhaltsanspruchs seiner neuen Ehefrau mit dem Unterhaltsanspruch der Beklagten im Rahmen der Leistungsfähigkeit auswirken, 
nicht hingegen auf die gebotene Bedarfsbemessung im Wege der Halbteilung 
der ehelichen Lebensverhältnisse (Schwamb FamRB 2011, 120, 122; a.A. wohl 
Maurer FamRZ 2011, 849, 860).
Auch die Unterhaltspflicht für&nbsp; ein&nbsp; nachehelich geborenes Kind und der 
Betreuungsunterhalt für&nbsp; dessen&nbsp; nicht mit dem Vater verheiratete Mutter nach 
§ 1615 l BGB sind bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu berücksichtigen. Insoweit fehlt es für die erst nachehelich entstandenen Umstände an der erforderlichen Anknüpfung an die geschiedene Ehe.&nbsp; Solche Unterhaltsansprüche sind 
weder in der Ehe angelegt noch bei fortbestehender Ehe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (so auch Götz/Brudermüller NJW 2011, 801, 805; Borth
FamRZ 2011, 445, 446 f.; Maurer FamRZ 2011, 849, 855; Born FF 2011, 136, 
142 und Maier FuR&nbsp; 2011,&nbsp; 182, 184). Der abweichenden Auffassung von 
Gutdeutsch (FamRZ 2011, 523, 524 und Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2011, 
597) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Soweit darauf abgestellt wird, 
dass solche&nbsp; von einer Wiederheirat unabhängige&nbsp; Unterhaltspflichten auch bei 
27- 15 -
fortbestehender Ehe möglich sind, überzeugt dies nicht. Denn bei fortbestehender Ehe besteht jedenfalls nicht die&nbsp; vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ 
2011, 437 Rn. 64) geforderte hohe Wahrscheinlichkeit der Geburt weiterer Kinder aus einer anderen Verbindung. Das Gebot der Gleichbehandlung aller ehelich oder nachehelich geborenen minderjährigen Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) kann 
eine Berücksichtigung nachehelich geborener Kinder bei der Bemessung des 
Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ebenfalls nicht begründen. Denn nach § 1609 Nr. 1 BGB stehen die Unterhaltsansprüche minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder ohnehin stets im ersten Rang. Unabhängig davon, ob sie den Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten beeinflussen oder nicht, sind&nbsp; ihre Ansprüche im Rahmen der Leistungsfähigkeit 
stets&nbsp; vorab zu befriedigen, was die&nbsp; von der Verfassung&nbsp; gebotene Gleichbehandlung sicherstellt (vgl. auch Maurer FamRZ 2011, 849, 856). 
d) Soweit die Umstände der geschiedenen Ehegatten bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen sind,&nbsp; ist schon&nbsp; insoweit&nbsp; der Halbteilungsgrundsatz&nbsp; zu beachten. 
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass Unterschiede im Einkommen der geschiedenen Ehegatten nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse führen. Es ist vielmehr 
davon auszugehen, dass die von beiden erwerbstätigen Ehegatten erzielten 
Einkünfte ihnen gleichmäßig zugutekommen, soweit nicht jedem für erhöhte 
berufsbedingte Aufwendungen ein Anteil seines Einkommens vorab allein zugerechnet wird (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IV b ZR 652/80 - FamRZ 1982, 
575 f. und vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241). Entsprechend ist den geschiedenen Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung nach 
den ehelichen Lebensverhältnissen das Einkommen, das den Lebensstandard 
ihrer Ehe geprägt hat, grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob 
es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt wird (BVerfG FamRZ 2011, 
28- 16 -
437 Rn. 46; BVerfGE 105, 1, 12 = FamRZ 2002, 527 und BVerfGE 63, 88, 109
= FamRZ 1983, 342; so auch Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2011, 597 und 
Graba FF 2011, 102, 105). 
Ausnahmen von dieser Halbteilung im Rahmen der Bedarfsbemessung 
sind nur dann geboten, wenn im Einzelfall nach der Rechtsprechung des Senats ein Mindestbedarf geschuldet ist (Senatsurteile BGHZ 184, 13 = FamRZ 
2010, 357 Rn. 25 ff. und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 
629 Rn. 32 f.) oder wegen besonders hoher Einkünfte bei nur eingeschränkter 
Verwendung für den Lebensunterhalt&nbsp; eine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 
2011, 192 Rn. 21 ff. und vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 
1637 Rn. 26 ff.). In allen anderen Fällen wird durch die pauschale Bedarfsbemessung im Wege der Quotenmethode hinsichtlich aller im Rahmen des § 1578 
Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigenden Umstände der Halbteilungsgrundsatz 
gewahrt.
e) Danach hat die Beklagte als geschiedene Ehefrau einen Unterhaltsbedarf, der sich&nbsp; auf der Grundlage&nbsp; ihres Einkommens und des Einkommens 
des Klägers ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe und unabhängig von 
dem Unterhaltsbedarf&nbsp; seiner neuen Ehefrau und des nachehelich geborenen 
Kindes bemisst. 
Auf dieser rechtlichen Grundlage kann bereits der Bedarf der Beklagten 
nicht abschließend ermittelt werden. Denn das Oberlandesgericht hat lediglich 
das Einkommen des Klägers in seiner neuen Ehe festgestellt und in konsequenter Anwendung der früheren Rechtsprechung zur Dreiteilung&nbsp; bei der Bedarfsbemessung den Splittingvorteil nicht eliminiert. Der Unterhaltsbedarf ergibt 
sich jedoch aus der Hälfte der nach Abzug des jeweiligen Erwerbstätigenbonus 
29
30
31- 17 -
errechneten Differenz der Einkünfte des Klägers ohne Splittingvorteil nach Abzug des Kindesunterhalts (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 -
FamRZ 2007, 1232 Rn. 29 ff.) mit dem fiktiven Einkommen der Beklagten. Auf 
der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts ist&nbsp; eine solche Bedarfsermittlung nicht möglich. 
3. Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Klägers nach § 1581 
BGB&nbsp; sind hingegen auch&nbsp; weitere Umstände zu berücksichtigen, die&nbsp; nicht bereits Einfluss auf die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen 
Lebensverhältnissen gehabt haben.
a) Auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist 
der Grundsatz zu beachten, dass die Unterhaltspflicht im Hinblick auf seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig und 
unzumutbar sein darf. Soweit dieser Grundsatz nicht bereits bei der Bemessung 
des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen berücksichtigt
wurde, ist er jedenfalls bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des 
§ 1581 BGB zu beachten, da der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer 
sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag (Senatsurteil BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260, 264; so auch Wellenhofer&nbsp; FF 2011, 
144, 147;&nbsp; Borth FamRZ 2011, 445, 448 f.; Graba&nbsp; FF 2011, 102, 105; 
Gutdeutsch FamRZ 2011, 523, 524 f.; Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2011, 597, 
598 f. und Maier FuR 2011, 182; aA Maurer FamRZ 2011, 849, 856 f.). 
Übersteigt der Bedarf des Unterhaltsberechtigten den Betrag, der dem 
Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt&nbsp; verbleibt, liegt&nbsp; somit zwischen 
ihnen ein relativer Mangelfall vor, der zugleich zur Kürzung des Unterhalts des 
Berechtigten und des individuellen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen führt. 
Entsprechend hat der Senat schon in der Vergangenheit den individuellen 
32
33
34- 18 -
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen als &quot;Kehrseite&quot; des Unterhaltsbedarfs 
des Berechtigten behandelt und den angemessenen Unterhalt im Sinne von 
§ 1581 BGB, bei dessen Gefährdung die Billigkeitsabwägung einzusetzen hat, 
mit dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgesetzt (Senatsurteil&nbsp; BGHZ 
109, 72 = FamRZ 1990, 260, 264). Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung 
zur Dreiteilung bei der Bedarfsbemessung davon abgewichen war, weil es dessen nach dieser Systematik nicht mehr bedurfte (Senatsurteil BGHZ 166, 351 
= FamRZ 2006, 683 Rn. 20 ff.), hält er daran nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht fest. Diese&nbsp; Änderung der früheren&nbsp; Rechtsprechung hatte der Senat ausdrücklich darauf zurückgeführt, dass er zur Wahrung 
des Halbteilungsgrundsatzes auch nacheheliche Änderungen bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB berücksichtigt hatte. Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung für nicht mit 
dem Gesetz vereinbar erklärt hat und der Senat deswegen zu seiner früheren 
Rechtsprechung zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen 
Lebensverhältnissen zurückkehrt, bedarf es auch des Rückgriffs auf die frühere 
Rechtsprechung zur Wahrung der Halbteilung im Rahmen des § 1581 BGB. 
Erst wenn für den Unterhaltspflichtigen die Untergrenze seines eigenen 
angemessenen Selbstbehalts erreicht ist (Senatsurteil BGHZ 166, 351 
= FamRZ 2006, 683 Rn. 16 ff.) und somit ein absoluter Mangelfall vorliegt, wirkt 
sich dies allein auf den Unterhalt der Berechtigten aus (vgl. Wendl/Gutdeutsch 
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 5 Rn. 1). Dann 
sind die Ansprüche der Unterhaltsberechtigten entsprechend der in § 1609 BGB 
geregelten Rangfolge und bei Gleichrang anteilig zu kürzen. 
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB auch nachehelich geborene 
35
36- 19 -
minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder vorrangig zu berücksichtigen 
sind, weil deren Unterhalt nach § 1609 Nr. 1 BGB stets im ersten Rang geschuldet ist. Dass die Unterhaltspflicht für diese Kinder erst nachehelich entstanden ist, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit unerheblich, weil insoweit für 
die weiteren Unterhaltsberechtigten kein Vertrauensschutz dahingehend besteht, dass sich durch Wiederheirat und Gründung einer Zweitfamilie des Unterhaltspflichtigen der Kreis der unterhaltsberechtigten Personen nicht vergrö-
ßert und seine Unterhaltsquote nicht gekürzt wird (BT-Drucks. 16/1830 S. 24). 
b) Schließlich muss der Unterhaltspflichtige nach § 1581 BGB nur insoweit Unterhalt leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Erwerbsund Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht, wenn er nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts den vollen Unterhalt der Unterhaltsberechtigten zu zahlen. Die Leistungsfähigkeit gegenüber einzelnen Unterhaltsberechtigten hängt mithin&nbsp; grundsätzlich&nbsp; auch von weiteren Unterhaltsverpflichtungen als sonstigen Verpflichtungen im Sinne des § 1581 Satz 1 BGB ab. 
Insoweit kann allerdings der Rang der verschiedenen Unterhaltspflichten 
nicht unberücksichtigt bleiben. Dafür spricht bereits die gesetzliche Systematik, 
derzufolge Kapitel 3 mit den §§ 1581 ff. BGB als &quot;Leistungsfähigkeit und Rangfolge&quot; bezeichnet ist. Hinzu kommt, dass die frühere gesetzliche Regelung in 
§ 1582 BGB einen ausdrücklichen Bezug auf § 1581 BGB enthielt. Im Rahmen 
der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen war mithin der Rang eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten zu berücksichtigen. Durch die Änderung der Rangvorschrift ist zwar der ausdrückliche Bezug auf § 1581 BGB entfallen. Dabei ist der Gesetzgeber allerdings davon ausgegangen, dass die Ursache für die Entstehung von Mangelfällen vielfach in der Heirat und der Grün-
37
38- 20 -
dung einer neuen Familie nach Ehescheidung begründet liegt. Insoweit hat er 
nicht mehr auf die zeitliche Priorität der Eheschließung, sondern allein auf die 
Schutzbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten abgestellt, der sich im Rang 
nach § 1609 niederschlägt (BT-Drucks. 16/830 S. 22 f.). Aus der Gesetzesbegründung geht mithin hervor, dass im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeitsabwägung nach wie vor der Rang verschiedener Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (so auch Maurer FamRZ 2011, 849, 857; 
Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2011, 597, 601 und 2011, 772, 773, 775; 
Schwamb FamRB 2011, 120, 121). 
c) Die Darlegungs- und Beweislast für&nbsp; seine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit trägt grundsätzlich der Unterhaltspflichtige (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 6 Rn. 721 ff.). Damit 
trifft den Unterhaltspflichtigen auch die Darlegungs- und Beweislast für seine 
&quot;sonstigen Verpflichtungen&quot;, insbesondere für den Unterhaltsbedarf nachehelich hinzugekommener weiterer Unterhaltsberechtigter (so auch Gerhardt/
Gutdeutsch FamRZ 2011, 597 f.). Im Ergebnis hatte der Senat dies bereits auf 
der Grundlage seiner&nbsp; früheren Rechtsprechung ausgesprochen (Senatsurteil 
vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 36 mwN). 
d) Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber einem geschiedenen Ehegatten wird somit auch durch sonstige vor- oder gleichrangige 
Unterhaltspflichten beeinflusst. Das gilt insbesondere bei nachehelich hinzugekommenen Unterhaltspflichten für einen neuen Ehegatten oder die Mutter eines 
nichtehelich geborenen Kindes nach § 1615 l BGB. 
aa)&nbsp; Ist die geschiedene Ehefrau wegen langer Ehedauer oder der Betreuung eines gemeinsamen Kindes gegenüber dem hinzugetretenen Anspruch 
auf Betreuungsunterhalt&nbsp; der Mutter des nachehelich geborenen Kindes&nbsp; nach 
39
40
41- 21 -
§ 1609 Nr. 2 BGB gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des 
§ 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. 
(1)&nbsp; Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte kann dann&nbsp; nicht 
mehr den vollen Unterhalt im Wege der Halbteilung verlangen, weil dem Unterhaltspflichtigen nur ein gleich hoher Betrag seines Einkommens verbliebe, der 
für seinen eigenen Unterhalt und den hinzugetretenen gleichrangigen Betreuungsunterhalt zu verwenden wäre. Sowohl dem Unterhaltspflichtigen als auch 
dem gleichrangig hinzugetretenen Unterhaltsberechtigten verbliebe dann deutlich weniger als dem geschiedenen Ehegatten zustünde. Dies führt zu einem 
relativen Mangelfall zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem geschiedenen 
Ehegatten, der zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs nach Billigkeit führen 
muss.&nbsp; Dem Unterhaltspflichtigen muss&nbsp; im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten somit mehr als die Hälfte des Einkommens verbleiben, um auch den hinzugekommenen&nbsp; Betreuungsunterhalt seines neuen Ehegatten oder einen 
nachehelich entstandenen Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB erfüllen zu 
können. Wenn die Instanzgerichte diese wechselseitige Beeinflussung im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsätzlich im Wege der Dreiteilung des vorhandenen Gesamteinkommens lösen, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden
(so auch Borth FamRZ 2011, 445, 449; Schwamb FamRB 2011, 120, 122; 
Gutdeutsch FamRZ 2011, 523, 525; Wohlgemuth FuR 2011, 311, 312; 
Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2011, 597, 598; Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 5 Rn. 107 ff.; aA Maurer, 
2011, 849, 858 f.; Götz/Brudermüller NJW 2011, 2609 f. und NJW 2011, 801, 
806). 
42- 22 -
Einer solchen&nbsp; Berücksichtigung eines gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen.&nbsp; Der Entscheidung des 
Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2011, 437) lag der Fall einer nachrangigen 
zweiten Ehefrau zugrunde, während die Unterhaltsansprüche der Beklagten 
und der neuen Ehefrau des Klägers hier nach § 1609 Nr. 2 BGB im gleichen 
Rang stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung des Senats auch nur insoweit für nicht mit dem Gesetz vereinbar erachtet, als bereits 
der Unterhaltsbedarf durch nachehelich hinzugetretene weitere Unterhaltspflichten beeinflusst werden sollte.&nbsp; Dabei hat das Bundesverfassungsgericht&nbsp; ausdrücklich auf die&nbsp; im Gesetz vorgegebene&nbsp; Trennung zwischen Bedarfsbemessung einerseits sowie Leistungsfähigkeit&nbsp; und Rang andererseits&nbsp; abgestellt 
(BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 55). Ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht aber auch darauf hingewiesen, dass einander nachfolgende Ehen durch 
Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gleichrangig und gleichwertig geschützt werden (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 46; BVerfGE 108, 351, 
364 und 66, 84, 94 f.). Selbst wenn dadurch Modifikationen des Grundsatzes 
gleicher Teilhabe nicht ausgeschlossen sind, ist der gleichrangige und gleichwertige Schutz verschiedener Ehen jedoch grundsätzlich im Rahmen der nach 
§ 1581 BGB gebotenen Billigkeit zu berücksichtigen (vgl. auch&nbsp; Wendl/
Gutdeutsch aaO § 5 Rn. 105 ff.; Gutdeutsch/Gerhardt FamRZ 2011, 597, 598; 
Maurer FamRZ 2011, 849, 851 f.). Die aus dem zeitlichen Ablauf folgende Privilegierung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten gegenüber 
einem nachfolgenden Ehegatten ist für die Leistungsfähigkeit des&nbsp; Unterhaltspflichtigen und die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten durch das zum 
1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz&nbsp; ausdrücklich abgeändert worden (BT-Drucks. 16/1830 S. 23). 
43- 23 -
(2) Soweit im Rahmen der Leistungsfähigkeit gegenüber einem geschiedenen und einem gleichrangigen neuen Ehegatten bei der Billigkeitsabwägung 
eine Dreiteilung des vorhandenen Einkommens erfolgt, ist nach den Grundsätzen der bisherigen Senatsrechtsprechung das gesamte Einkommen aller Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. insoweit Senatsurteile BGHZ 179, 196 = FamRZ 
2009, 411 Rn. 39 f. und BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 40 ff.). 
Der&nbsp; im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigende&nbsp; Unterhaltsbedarf eines konkurrierenden neuen Ehegatten&nbsp; ist auf der Grundlage der 
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ehelichen Lebensverhältnissen wegen des insoweit zu beachtenden Prioritätsgrundsatzes abhängig 
vom&nbsp; Unterhalt einer geschiedenen Ehefrau zu bemessen (BVerfG FamRZ 
2011, 437 Rn. 48, 69 f., 72; Gutdeutsch FamRZ&nbsp; 2011, 523, 524; Gerhardt/
Gutdeutsch FamRZ 2011, 772, 773; Borth FamRZ 2011, 445, 447 f.; Graba 
FamRZ 2010, 1131, 1135; Maurer FamRZ 2011, 849, 852; Wohlgemuth FuR 
2011, 311, 312; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen 
Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 428; Wendl/Gutdeutsch&nbsp; aaO § 5 Rn. 807 und § 5 
Rn. 107). Gegen die&nbsp; abweichende Auffassung (Götz/Brudermüller NJW 2011, 
801, 806 und NJW 2011, 2609; Maier FuR 2011, 182 und Wendl/Scholz Das 
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 3 Rn. 83)&nbsp; spricht 
schon, dass die Annahme, dass einem nachfolgenden Ehegatten sonst lediglich 
¼ des verfügbaren Einkommens verbleibe, wenn der geschiedene Ehegatte bei 
der Bedarfsbemessung vorab berücksichtigt werde, so nicht zutrifft. Denn der 
endgültige Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten lässt sich erst im Zusammenspiel mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem 
geschiedenen Ehegatten bemessen. Verbleibt dem&nbsp; Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ein höherer Betrag, wirkt sich dies zugleich auf den im Wege der Halbteilung zu ermittelnden Bedarf seines mit ihm 
zusammenlebenden neuen Ehegatten aus. 
44
45- 24 -
Synergieeffekte durch das Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen in 
einer neuen Ehe können auch in diesem Zusammenhang nicht allein durch eine 
Absenkung des angemessenen Selbstbehalts&nbsp; berücksichtigt werden, weil dies 
nur den beiden Unterhaltsberechtigten in gleicher Weise&nbsp; zugutekäme. Statt 
dessen kann dem Vorteil des Zusammenwohnens, der für jeden Ehegatten der 
neuen Ehe mit 10 % in Ansatz zu bringen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 
= FamRZ 2010, 1535 Rn. 45), dadurch&nbsp; Rechnung getragen&nbsp; werden, dass die 
den zusammenlebenden Ehegatten zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend gekürzt werden und der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten entsprechend erhöht wird (vgl. Graba FF 2011, 102, 104 und Gerhardt/Gutdeutsch 
FamRZ 2011, 597, 599).&nbsp; Im absoluten Mangelfall kann der Selbstbehalt aus 
diesen Gründen gekürzt und bis auf sein Existenzminimum herabgesetzt werden (Senatsurteil vom 9. Januar 2008&nbsp; - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 
Rn. 34 ff.).
Im Rahmen der&nbsp; Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB ist in die bei 
gleichrangigen Unterhaltsberechtigten mögliche Dreiteilung das gesamte unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsberechtigten einzubeziehen. Das schließt auch Einkünfte aus einem nachehelichen 
Karrieresprung ein, die lediglich die nachehelich hinzu getretene Unterhaltspflicht auffangen (Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 Rn. 32 ff.). 
Auch der Splittingvorteil einer neuen Ehe muss im Rahmen der Dreiteilung der 
vorhandenen Einkommen bei der Leistungsfähigkeit&nbsp; nicht&nbsp; eliminiert werden, 
weil eine gleichrangige Unterhaltspflicht&nbsp; aus einer neuen Ehe regelmäßig zu 
einer Kürzung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten führt (vgl. 
Senatsurteile vom 14. April 2010&nbsp; - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 33;
BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 47 und vom 1. Oktober 2008 
- XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 Rn. 32).
46
47- 25 -
bb) Ist der Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten vorrangig, ist es im Rahmen 
des § 1581 Satz 1 BGB erst recht geboten, diesen Unterhaltsanspruch&nbsp; im 
Rahmen der Leistungsfähigkeit gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zu 
berücksichtigen.&nbsp; Allerdings führt der bei gleichrangigen Ehegatten gewählte 
Weg der Dreiteilung aller vorhandenen Einkünfte&nbsp; zunächst&nbsp; lediglich zu einer 
annähernden Angleichung der Lebensumstände der geschiedenen und der 
neuen Ehefrau. 
cc) Ist ein neuer Ehegatte hingegen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfä-
higkeit gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen. In solchen Fällen ist der Unterhaltspflichtige deswegen 
regelmäßig in Höhe des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen leistungsfähig. Allerdings ist ein neuer Ehegatte nur dann nach § 1609 
Nr. 3 BGB nachrangig, wenn aus der neuen Beziehung kein weiteres minderjähriges Kind hervorgegangen ist, das&nbsp; noch betreut werden muss.&nbsp; Weil&nbsp; sein 
Unterhaltsanspruch im Rahmen der Unterhaltskonkurrenz mit dem geschiedenen Ehegatten nach den §§ 1581, 1609 Nr. 2 BGB als hypothetischer nachehelicher Unterhalt zu bemessen ist, ist dann ein von ihm erzielbares Einkommen 
zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 
Rn. 46 ff.).
dd) Im Einzelfall erlaubt die nach § 1581 BGB gebotene Billigkeitserwä-
gung allerdings auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem Rang auf 
weitere individuelle&nbsp; Umstände gestützt werden können (vgl. insoweit 
Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2011, 772, 773 f.; Gutdeutsch FamRZ 2011, 523, 
525; Schwamb FamRB 2011, 120, 123 und Maier FuR 2011, 182, 184). Als 
weiteres&nbsp; Billigkeitskriterium ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Min-
48
49
50- 26 -
destbedarf eines Unterhaltsberechtigten gedeckt wird (vgl. BT-Drucks. 16/1830 
S. 24; Götz/Brudermüller NJW 2011, 801, 807). 
e) Auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zur Leistungsfähigkeit 
des Klägers lässt sich der Rechtsstreit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entscheiden.
Zwar kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen 
Klägers gegenüber der Beklagten und seiner neuen Ehefrau, deren Unterhaltsansprüche wegen Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder nach § 1609 
Nr. 2 BGB gleichrangig sind, auf das gesamte vorhandene Einkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zurückgegriffen werden (vgl. 
Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 46 ff.). Gleichwohl lässt 
sich auch die Leistungsfähigkeit des Klägers gegenüber der Beklagten nicht 
abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht entgegen der nach seiner 
Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats nicht festgestellt hat, in 
welchem Umfang ein Erwerbseinkommen der neuen Ehefrau des Klägers zurechenbar ist, obwohl diese im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Kindes 
und den Kindergartenbesuch jedenfalls zu einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit 
in der Lage wäre. 
4. Das angefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht 
zurückzuverweisen.
Das Oberlandesgericht wird zunächst&nbsp; klären müssen, in welchem Umfang der neuen Ehefrau des Klägers ein eigenes Einkommen zuzurechnen ist. 
Auf die Leistungsfähigkeit des Klägers gegenüber der Beklagten als seiner geschiedenen Ehefrau wirkt sich dies wegen des Gleichrangs der beiden Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Dreiteilung des gesamten Einkommens&nbsp; aus. 
51
52
53
54- 27 -
Der Kläger verfügt über Einkünfte, die auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit 
nach Abzug des um das hälftige Kindergeld herabgesetzten Mindestunterhalts 
für beide Kinder (vgl. insoweit Senatsurteile vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 -
FamRZ 2010, 1318 Rn. 28 f. und vom&nbsp; 27. Mai 2009&nbsp; - XII ZR 78/08 - FamRZ 
2009, 1300 Rn. 48 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2011, 1490 Rn. 32 ff.) den Mindestbetrag seines angemessenen Selbstbehalts, der in der Rechtsprechung der 
Oberlandesgerichte bis Ende 2010 mit 1.000 € bemessen wurde und seitdem 
1.050 € beträgt (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 
684 f.), übersteigen. Es verbleibt mithin ein für die nach § 1609 Nr. 2 BGB 
gleichrangigen Unterhaltsberechtigten verteilungsfähiges Einkommen, dessen 
Aufteilung auf die Beklagte und die neue Ehefrau des Klägers nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht möglich ist.]]></content:encoded>
			<category>Aktuelle Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt</category>
			<category>Kindesunterhalt und Eheverträgen</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 20 Mar 2012 16:34:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Unterhaltsbegrenzung: Ehebedingte Nachteile durch Arbeitsplatzaufgabe</title>
			<link>http://www.scheidungsanwalt-freiburg.de/index.php?id=29&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=160&#38;cHash=d91f9a3137ccdd22198cf14abbfb6019</link>
			<description>BGH Urteil vom 16.02.2011</description>
			<content:encoded><![CDATA[9 Verkündet am: <br />16. Februar 2011 <br />&nbsp;Breskic, <br />&nbsp;Justizangestellte <br />&nbsp;als Urkundsbeamtin <br />&nbsp;der Geschäftsstelle <br />in der Familiensache <br />Nachschlagewerk: ja <br />BGHZ: nein <br />BGHR: ja<br />BGB § 1578 b 
<br />a) Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus <br />der tatsächlichen, nicht notwendig&nbsp; einvernehmlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind (im Anschluss <br />an Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059).&nbsp; <br />b) Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen <br />Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht <br />von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder <br />nicht, so dass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind. Etwas anderes gilt, wenn die Aufgabe (oder der Verlust) der Arbeitsstelle ausschließlich auf <br />Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen.&nbsp; 
BGH, Urteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - OLG Braunschweig <br />&nbsp;&nbsp; AG Wolfsburg - 2 - <br />Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung <br />vom 16. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter <br />für Recht erkannt: <br />Die Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des <br />Antragstellers zurückgewiesen. <br />Von Rechts wegen 
Tatbestand:<br />1&nbsp; Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.&nbsp; <br />Sie lebten zunächst vier Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und heirateten im Dezember 1987. Aus der Ehe ist ein im Juni 1988 <br />geborener Sohn hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im Juni 2006. Auf <br />den im Juni 2007 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe im vorliegenden <br />Verbundverfahren - insoweit rechtskräftig seit dem 1. Dezember 2008 - geschieden worden. <br />2 <br />Der Antragsteller ist bei der VW-AG tätig. Er leidet unter psychischen <br />Störungen und war für längere Zeiträume krankgeschrieben. Die Antragsgegnerin war ebenfalls bei der VW-AG beschäftigt. Sie gab ihre Stelle 1993 auf und <br />3 - 3 - <br />erhielt dafür eine Abfindung von brutto 70.000 DM, welche die Parteien zur Tilgung eines Kredits für die gemeinsame Immobilie verwendeten. Seither war sie <br />zeitweise selbständig tätig, anschließend arbeitete sie als Verkäuferin. Die Parteien veräußerten nach der Trennung die gemeinsame Immobilie. Aus dem Erlös erhielt jeder von ihnen 50.000 €.&nbsp; <br />4&nbsp; Die Antragsgegnerin macht nachehelichen Unterhalt geltend. Der Antragsteller ist vom Amtsgericht zu einem - unbefristeten - Unterhalt von monatlich 502 € (Elementarunterhalt) und 124,80 € (Altersvorsorgeunterhalt) verurteilt <br />worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, mit <br />welcher er allein die Befristung des Unterhalts auf ein Jahr nach der Scheidung <br />erstrebt. <br />Entscheidungsgründe:<br />5&nbsp; Die Revision hat keinen Erfolg. <br />I. <br />Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch auf § 1573 Abs. 2 <br />BGB gestützt. Die Unterhaltshöhe richte sich nach den aktuellen Einkünften der <br />Parteien, wobei es die Krankheitszeiten des Antragstellers berücksichtigt hat. <br />Hinsichtlich des Veräußerungserlöses hätten sich die Parteien in zulässiger <br />Weise darauf geeinigt, dass dieser bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt bleibe, da auf beiden Seiten ein etwa gleicher Vorteil zu berücksichtigen sei, <br />der sich damit aufhebe. Der Unterhalt für den volljährigen Sohn, der allein vom <br />6 - 4 - <br />Antragsteller entrichtet wird, sei allein bei ihm abzuziehen. Das gelte auch für <br />die Zukunft. Zwar hätten die Parteien&nbsp; nicht ausdrücklich erklärt, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin auch künftig vom Unterhalt wenigstens in der <br />gezahlten Höhe freistelle. Darauf komme es aber nicht an, weil vom Antragsteller jedenfalls kein geringerer als der ausgeurteilte Unterhalt für die Antragsgegnerin geschuldet werde. Dadurch, dass sie nur im Umfang von 35 Wochenstunden tätig sei, verletze sie ihre Erwerbsobliegenheit nicht. Die Arbeitgeberin, ein <br />Personaldienstleistungsunternehmen, biete grundsätzlich Arbeitsverträge mit <br />35 Wochenstunden an. Auch der Antragsteller sei mit deutlich weniger als <br />40 Wochenstunden beschäftigt. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin in <br />Schichtarbeit tätig sei, so dass ihr eine weitere Nebentätigkeit nicht zuzumuten <br />sei. <br />Der Unterhalt sei nicht nach § 1578 b BGB zu befristen oder zu begrenzen. Die Ehezeit betrage 19,5 Jahre.&nbsp; Außerdem hätten die Parteien vor der <br />Eheschließung mindestens vier Jahre zusammengelebt. Im Ergebnis habe nicht <br />abschließend geklärt werden können, ob die Antragsgegnerin auf Veranlassung <br />des Antragstellers, mit seinem Einverständnis oder gegen seinen ausdrücklich <br />erklärten Willen den Aufhebungsvertrag mit der VW-AG im Jahr 1993 abgeschlossen habe. Darauf komme es im Ergebnis jedoch nicht entscheidend an. <br />Denn die Parteien hätten ihre Ehe danach noch dreizehn Jahre fortgesetzt. Die <br />Abfindung sei beiden Eheleuten zugute gekommen. Die Antragsgegnerin habe <br />während des Erziehungsurlaubs und nach Aufgabe des Arbeitsplatzes den gemeinsamen Sohn überwiegend betreut. Damit werde deutlich, dass die Aufgabe <br />des Arbeitsplatzes im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erfolgt sei. Hätte <br />die Antragsgegnerin weiterhin bei der VW-AG gearbeitet, läge ihr heutiges Nettoeinkommen um mindestens 700 € höher&nbsp; als das von ihr derzeit erzielte Einkommen. Angesichts ihres Alters könne sie bei einem anderen Arbeitgeber kein <br />höheres Einkommen erzielen. Ihr Arbeitsplatz bei der VW-AG wäre in jedem <br />7 - 5 - <br />Falle gesichert gewesen. Ihr heutiger Arbeitsplatz sei dagegen wesentlich gefährdeter. <br />8&nbsp; Weil die ehebedingten Nachteile auf unabsehbare Zeit fortwirkten, komme eine Befristung nicht in Betracht.&nbsp; Auch eine Begrenzung der Höhe nach <br />scheide aus. Denn die Antragsgegnerin müsste mehr als den titulierten Unterhalt erhalten, um die ehebedingten Nachteile ausgleichen zu können. <br />II. <br />9&nbsp; Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. <br />1. Nach dem Berufungsgericht beruht der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf § 1573 Abs. 2 BGB, was zu Beanstandungen keinen Grund <br />gibt und von der Revision nicht angegriffen wird.&nbsp; <br />10 <br />2. Die Unterhaltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB wird von <br />der Revision ebenfalls nicht angegriffen und steht mit der Rechtsprechung des <br />Senats wie auch des Bundesverfassungsgerichts im Einklang.&nbsp; <br />11 <br />a) Wie das Berufungsgericht das Erwerbseinkommen der Parteien ermittelt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings kann aus dem Umstand, dass der Unterhaltspflichtige nur&nbsp; eine Tätigkeit ausübt, die die für eine <br />vollschichtige Tätigkeit übliche Stundenzahl nicht erreicht, noch nicht ohne Weiteres eine entsprechende Reduzierung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten <br />hergeleitet werden. Wenn das Gesetz keine generellen Regelungen vorsieht, <br />die für beide Ehegatten gleichermaßen gelten (wie etwa hinsichtlich des Alters, <br />vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - XII ZR 83/08 - zur Veröffentlichung bestimmt), so bestimmt sich der Umfang der regelmäßig erforderlichen Erwerbstä-<br />12 - 6 - <br />tigkeit und eventuelle Abweichungen davon vielmehr nach den individuellen <br />Verhältnissen des jeweiligen Ehegatten. Dabei sind die konkreten Gründe für <br />eine herabgesetzte Stundenzahl, etwa der Gesundheitszustand der Ehegatten <br />oder die Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsverhältnisses, zu berücksichtigen.&nbsp; <br />13&nbsp; Diesen Anforderungen genügt indessen das Berufungsurteil, weil es <br />maßgeblich nicht auf eine Gleichbehandlung der Ehegatten, sondern darauf <br />abgestellt hat, dass die Antragsgegnerin in Schichtarbeit tätig und ihr deswegen <br />eine Nebentätigkeit nicht zumutbar ist. Diese auf tatrichterlichen Feststellungen <br />beruhende Würdigung greift die Revision nicht an.&nbsp; <br />b) Die von beiden Parteien gezogenen Nutzungen aus dem nach der <br />Trennung hälftig aufgeteilten Immobilienvermögen sind vom Berufungsgericht <br />aufgrund der entsprechenden Einigung der Parteien als gleichwertig angesehen <br />und daher rechnerisch nicht berücksichtigt worden. Die Kürzung der beiden <br />Vorteile im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ist deswegen auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil <br />vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159) nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht gerügt (vgl. auch Senatsurteil vom <br />30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 30). <br />14 <br />c) Das Berufungsgericht hat den Unterhalt für den volljährigen Sohn vom <br />Einkommen des Antragstellers abgezogen. Der Senat hat es gebilligt, wenn der <br />Ehegattenunterhalt entsprechend der einvernehmlich&nbsp; geübten Praxis der Ehegatten so berechnet wird, dass nur der Ehegatte mit dem höheren Einkommen <br />den Kindesunterhalt zahlt und sich der&nbsp; Ehegattenunterhalt dadurch entsprechend verringert (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, <br />1300 Rn. 44 und vom 12. Januar 2011 - XII ZR 83/08 - zur Veröffentlichung be-<br />15 - 7 - <br />stimmt). Für künftige Zeiträume kommt es auf eine etwaige Beteiligung der Antragsgegnerin am Kindesunterhalt schon deswegen nicht an, weil sich dadurch <br />- zu Ungunsten des Antragstellers als Revisionskläger - der Ehegattenunterhalt <br />folgerichtig erhöhen würde. <br />16&nbsp; 3. Das Berufungsgericht hat eine Befristung und eine Herabsetzung des <br />Unterhalts nach § 1578 b BGB vor allem deswegen nicht für begründet erachtet, weil auf Seiten der Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile bestünden. Das <br />hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.&nbsp; <br />a) Der Unterhalt ist vom Familiengericht zu befristen, wenn ein zeitlich <br />unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem <br />Berechtigten zur Pflege oder Erziehung&nbsp; anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch <br />die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer <br />der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus <br />der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB). <br />17 <br />aa) Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die <br />von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der&nbsp; Ehe entstanden <br />sind. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte&nbsp; sich entschließt, seinen Arbeitsplatz <br />aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. <br />Ab welchem Zeitpunkt die Rollenverteilung praktiziert wird, ist nicht von Bedeutung. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Ehegatten die Rollenverteilung zu Beginn der Ehe, bei Geburt eines Kindes&nbsp; oder erst später planten <br />oder praktizierten. Einem ehebedingten Nachteil steht demnach nicht entgegen, <br />dass die Antragsgegnerin den Entschluss zur Aufgabe ihres Arbeitsplatzes erst <br />18 - 8 - <br />traf, als der gemeinsame Sohn bereits vier oder fünf Jahre alt war. Da die Antragsgegnerin anschließend - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - <br />trotz diverser Nebentätigkeiten die überwiegende Betreuung des Sohnes und <br />des Haushalts übernahm, ist das Berufungsgericht mit Recht von einem auf der <br />praktizierten Rollenverteilung beruhenden Erwerbsnachteil der Antragsgegnerin <br />ausgegangen. <br />Ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes gegen den Willen des Antragstellers <br />erfolgte, ist jedenfalls im vorliegenden&nbsp; Fall nicht von Bedeutung. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Entschluss der Antragsgegnerin, das <br />Arbeitsverhältnis bei der VW-AG aufzugeben, im Einverständnis des Antragstellers oder aber gegen dessen Willen umgesetzt wurde. Demnach ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, dass der Antragsteller mit der Arbeitsplatzaufgabe nicht einverstanden war.&nbsp; <br />19 <br />Nach der Gesetzesformulierung kommt es darauf an, ob sich die <br />Nachteile (vor allem) aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben&nbsp; (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Wie <br />sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist somit auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen. Bei den in <br />§ 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich zudem um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaften, <br />weshalb im Rahmen der Abwägung nach § 1578 b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 <br />- XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 27 mwN). Daher kann der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden,&nbsp; dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (Senatsurteil vom 20. Oktober <br />2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 27).&nbsp; <br />20 - 9 - <br />Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall, denn die Arbeitsplatzaufgabe ist der unterlassenen Erwerbstätigkeit vergleichbar. Auch die Arbeitsplatzaufgabe erfolgte im Zusammenhang mit der Ehegestaltung. Selbst wenn man <br />im Rahmen des § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB - darüber hinausgehend - eine <br />einvernehmliche Regelung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit entsprechend § 1356 BGB verlangen wollte, so würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend darauf <br />hingewiesen, dass die Ehe der Parteien nach der Arbeitsplatzaufgabe durch die <br />Klägerin über dreizehn Jahre fortgesetzt wurde. Außerdem investierten die <br />Ehegatten die für die Arbeitsplatzaufgabe erhaltene Abfindung in das gemeinsame Einfamilienhaus. Schon aus diesem Grund kann der Argumentation der <br />Revision nicht gefolgt werden, dass der Erwerbsnachteil der Antragsgegnerin <br />durch die Abfindung ausgeglichen worden sei.&nbsp; <br />21 <br />Ein ehebedingter Nachteil liegt bei einer solchen Fallgestaltung nur dann <br />nicht vor, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden ist. Das wäre der Fall, wenn die Antragsgegnerin ihren Arbeitsplatz <br />ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der <br />Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihr persönlich beschlossenen <br />beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens&nbsp; des Arbeitgebers. In diesem&nbsp; Fall würde es an einem <br />ehebedingten Nachteil fehlen, wenn der Erwerbsnachteil auch ohne die Ehe <br />und die mit ihr verbundene Rollenverteilung eingetreten wäre. <br />22 <br />Dafür bestehen im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte. Das Arbeitsverhältnis der Antragsgegnerin&nbsp; war vielmehr nach den unangegriffenen <br />Feststellungen des Berufungsgerichts auch für die Zukunft gesichert. Demnach <br />kann kein Zweifel bestehen, dass die Gestaltung der Haushaltsführung den Anforderungen des § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB entspricht und zu dem vom Beru-<br />23 - 10 - <br />fungsgericht im Umfang von monatlich 700 € festgestellten Erwerbsnachteil der <br />Antragsgegnerin geführt hat. <br />24&nbsp; bb) Bei bestehenden&nbsp; ehebedingten Nachteilen ist eine Befristung des <br />nachehelichen Unterhalts regelmäßig nicht auszusprechen. Eine Befristung <br />trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile kommt nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht, wofür nach den von den Vorinstanzen getroffenen <br />Feststellungen nichts ersichtlich ist. Dass das Berufungsgericht zudem das voreheliche Zusammenleben als weiteren Billigkeitsaspekt neben der Ehedauer <br />angesprochen hat (dazu Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 - zur <br />Veröffentlichung bestimmt mwN), ist schließlich ersichtlich kein tragender Grund <br />der Entscheidung. <br />b) Hinsichtlich einer Herabsetzung hat das Berufungsgericht zutreffend <br />darauf abgestellt, dass durch den titulierten Unterhalt das Einkommen nicht erreicht wird, das die Antragsgegnerin ohne ehebedingte Nachteile erzielen könnte. Demnach ist der angemessene Unterhalt nach § 1578 b Abs. 1 BGB nicht <br />25 - 11 - <br />erreicht (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, <br />2059 Rn. 23), so dass für eine Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB kein <br />Raum besteht. <br />Hahne&nbsp; Dose&nbsp; Klinkhammer <br />&nbsp;Schilling&nbsp; Günter <br />Vorinstanzen: <br />AG Wolfsburg, Entscheidung vom 09.07.2008 - 18 F 1157/07 -&nbsp; <br />OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.06.2009 - 2 UF 112/08 -&nbsp; ]]></content:encoded>
			<category>Aktuelle Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt</category>
			<category>Kindesunterhalt und Eheverträgen</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 15:39:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Muster einer Trennungsvereinbarung</title>
			<link>http://www.scheidungsanwalt-freiburg.de/index.php?id=29&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=159&#38;cHash=046c00e9989ceb5acc60baf90e3f3bb1</link>
			<description>Trennungsvereinbarung
1. Wir werden mit Wirkung vom       ...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4 class="align-center">Trennungsvereinbarung</h4>
1. Wir werden mit Wirkung vom &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;nicht mehr eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von §&nbsp;1353 BGB führen.
2. Die Trennung erfolgt innerhalb der Wohnung. Wir teilen uns die Räume wie folgt auf:
Die Ehefrau bewohnt das Zimmer &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; , der Ehemann das &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Zimmer.
Die Küche wird von uns beiden genutzt.
3. Die Wohnungsmiete einschließlich Nebenkostenvorausszahlung trägt mit &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Euro der Ehemann, die Ehefrau mit &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Euro.
]]></content:encoded>
			<category>Hinweise rund um die Ehescheidung</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 17:06:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Hausratsgegenstände und Zugewinnausgleich (Urteil I)</title>
			<link>http://www.scheidungsanwalt-freiburg.de/index.php?id=29&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=158&#38;cHash=e60c3ac72a37e2ee693d4584e1ab92c2</link>
			<description>BGH Urteil vom 11.05.2011</description>
			<content:encoded><![CDATA[
<table cellpadding="0" border="0"><tbody><tr><td colspan="2" valign="top"><p>Rechtsprechung</p></td></tr><tr><td valign="top"><p>Aktenzeichen:</p></td><td valign="top" width="100%"><p>XII ZR 33/09</p></td></tr><tr><td valign="top"><p>Gericht:</p></td><td valign="top"><p>BGH</p></td></tr><tr><td valign="top"><p>Datum:</p></td><td valign="top"><p>11.05.2011</p></td></tr><tr><td valign="top"><p>Schlüsselwort:</p></td><td valign="top"><p>Hausratsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten unterfallen grundsätzlich dem Zugewinnausgleich</p></td></tr><tr><td valign="top"><p>Normen:</p></td><td valign="top"><p>BGB § 1374; BGB § 1375; BGB § 1568b; HausratsVO § 9</p></td></tr><tr><td valign="top"><p>Kurztext:</p></td><td valign="top"></td></tr><tr><td colspan="2" valign="top"><p>Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich. Sie unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Hausratsverordnung durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde.</p></td></tr><tr><td colspan="2" valign="top"><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td colspan="2" valign="top"><p>Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich. Sie unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Hausratsverordnung durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde.</p><p>1. BGB §§ 1374, 1375, 1568 b; HausratsVO § 9</p><p>&nbsp;</p><p>1. a) Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183).</p><p>&nbsp;</p><p>1. b) Sie unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31. August 2009 geltenden HausratsVO durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde (im Anschluss an BGHZ 89, 137 = FamRZ 1984, 144 und Senatsurteile BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 sowie vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43).</p><p>&nbsp;</p><p>amtlich</p><p></p><p>XII ZR 33/09&nbsp;<br />1 F 297/99 AG Offenburg</p><p>&nbsp;</p><p>11.05.2011</p><p>&nbsp;</p><p><br />BUNDESGERICHTSHOF</p><p>&nbsp;</p><p><br />URTEIL</p><p>&nbsp;</p><p>Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter für Recht erkannt:</p><p></p><p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Familiensenat in Freiburg - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2009 aufgehoben.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p><p></p><p><br />Tatbestand</p><p>&nbsp;</p><p>1</p><p>Der Kläger begehrt Zugewinnausgleich. Die Parteien heirateten im Jahr 1963. Die Ehe ist auf den am 18. Oktober 1997 zugestellten Antrag seit 1999 rechtskräftig geschieden worden.</p><p>&nbsp;</p><p>2</p><p>Die Parteien streiten noch um die Einbeziehung des bei Eheschließung im Alleineigentum der Beklagten stehenden Hausrats (&quot;Aussteuer&quot;) in deren Anfangsvermögen. Des weiteren hat die Beklagte geltend gemacht, dass von ihrem Vater erbrachte Bauleistungen betreffend ein im Miteigentum der damaligen Eheleute stehendes Hausgrundstück als unentgeltliche Zuwendung ihrem Anfangsvermögen zuzurechnen seien.</p><p>&nbsp;</p><p>3</p><p>Das Amtsgericht hat die Beklagte zu einem Zugewinnausgleich von 30.876,30 € verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.</p><p></p><p><br />Entscheidungsgründe</p><p>&nbsp;</p><p>4</p><p>Die Revision hat Erfolg.</p><p>&nbsp;</p><p>I.</p><p>&nbsp;</p><p>5</p><p>Das Berufungsgericht hat in seinem in FamRZ 2009, 1326 veröffentlichten Urteil die vom Vater der Beklagten erbrachten Werkleistungen nicht als unentgeltlich angesehen. Die Beklagte habe den Beweis der Unentgeltlichkeit nicht erbracht. Sie habe eingeräumt, dass der Kläger als Architekt im Gegenzug für die Bauleistungen Planungsleistungen für ihren Vater erbracht habe. Für eine erhebliche Höherwertigkeit der Bauleistungen ihres Vaters gegenüber den Planungsleistungen des Klägers sei die Beklagte beweisfällig geblieben.</p><p>&nbsp;</p><p>6</p><p>Nach der Auffassung des Berufungsgerichts darf die &quot;Aussteuer&quot; entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aktiviert werden. Hausratsgegenstände seien vielmehr ohne Rücksicht darauf, ob sie im Alleineigentum eines Ehegatten stünden, ausschließlich nach der Maßgabe der Hausratsverordnung zwischen den Parteien zu verteilen. Hausratsverteilung und Zugewinnausgleich beträfen sich gegenseitig ausschließende Regelungsgegenstände. Während der Zugewinnausgleich mit seiner rechnerischen Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs aufgrund der Einbeziehung von unselbständigen Rechnungsposten im Anfangs- und Endvermögen einer Partei einen reinen zahlenmäßigen Geldausgleich schaffe, stelle die Hausratsverordnung eine Verteilungsordnung nach billigem Ermessen des Familienrichters dar, der die Hausratsgegenstände gerecht und zweckmäßig zu verteilen habe. Die dabei bestehende Gestaltungsmacht des Familiengerichts, den gesamten Hausrat ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse nach billigem Ermessen gerecht und zweckmäßig zu verteilen, schließe eine Anwendung der Zugewinnausgleichsvorschriften für Hausratsgegenstände generell aus. Eine gewisse Rücksichtnahme auf das Eigentum an Hausratsgegenständen bilde nur einen von mehreren Gesichtspunkten für die Hausratsverteilung. Die Gegenauffassung habe zur Folge, dass bei der Regelung der Scheidungsfolgen derselbe Gegenstand doppelt in zwei ganz unterschiedlich ausgestalteten Ausgleichsverfahren berücksichtigt werde. Über den Zugewinn könne erst entschieden werden, wenn die Hausratsverteilung stattgefunden habe. Diese lasse zudem nicht immer erkennen, ob eine Zuweisung gemäß § 9 Abs. 1 HausratsVO erfolgt sei. Im Ergebnis unterfielen Hausratsgegenstände ohne jede Ausnahme dem Hausratsverteilungsverfahren. Dabei sei der Begriff des Hausrats allerdings eng zu fassen. Gegenstände, die ausschließlich als Kapitalanlage oder für den Beruf eines Ehegatten dienten oder nach der Trennung angeschafft worden seien, blieben außer Betracht.</p><p>&nbsp;</p><p>7</p><p>Dementsprechend seien Hausratsgegenstände sowohl im Anfangs- wie im Endvermögen außer Ansatz zu lassen. Würde man hingegen die Aussteuer aktivieren, so wäre auch im Endvermögen der im Alleineigentum stehende Hausrat zu aktivieren. Dazu hätten die Parteien nichts vorgetragen. Zwar wäre aufgrund der durch Beschluss des Familiengerichts im Jahr 2001 durchgeführten Hausratsverteilung zu ermitteln, welche Hausratsgegenstände im Alleineigentum der Beklagten gestanden hätten. Ein solches Vorgehen würde aber der rechtskräftigen Hausratsverteilung zuwiderlaufen, die nicht weniger als 371 Positionen an Hausratsgegenständen erfasst habe, ohne dass hier etwa Gegenstände des Alleineigentums einer Partei ausgenommen worden seien.</p><p>&nbsp;</p><p>II.</p><p>&nbsp;</p><p>8</p><p>Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.</p><p>&nbsp;</p><p>9</p><p>Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die bei Eheschließung im Alleineigentum der Beklagten stehenden Hausratsgegenstände (&quot;Aussteuer&quot;) in ihrem Anfangsvermögen zu berücksichtigen.</p><p>&nbsp;</p><p>10</p><p>1.</p><p>&nbsp;</p><p>Für den Zugewinnausgleich und seine Abgrenzung von den materiellen Vorschriften über die Hausratsverteilung ist das bei Entscheidung in der Revisionsinstanz geltende Recht anzuwenden.</p><p>&nbsp;</p><p>11</p><p>Durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) ist zum 1. September 2009 die Hausratsverordnung aufgehoben und § 1568 b BGB eingeführt worden. Das neue - materielle - Recht kommt mangels einer entsprechenden Übergangsregelung im vorliegenden Fall zur Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 62; vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 25; OLG Schleswig Beschluss vom 24. März 2010 - 15 UF 166/09 - [...] Rn. 27 zur Anwendung von § 1568 a BGB).</p><p>&nbsp;</p><p>12</p><p>Nach der Neuregelung in § 1568 b BGB besteht ein Anspruch auf Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen, der sich allein auf die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenstände richten kann. Die Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten bleiben hingegen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten (BT-Drucks. 16/10798 S. 23). Diese Auffassung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats, nach welcher im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Hausratsgegenstände grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterliegen (BGHZ 89, 137, 144 ff. = FamRZ 1984, 144, 146 f.; Senatsurteile BGHZ 113, 325, 333 = FamRZ 1991, 1166, 1168 f. und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 49). Die Gegenstände sind demnach nicht nur im Endvermögen, sondern notwendigerweise auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.</p><p>&nbsp;</p><p>13</p><p>Soweit die vorgenannte Rechtsprechung - übereinstimmend mit dem Berufungsgericht - dahin kritisiert worden ist, dass auch im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Gegenstände nicht in den Zugewinnausgleich fielen, sondern von der Hausratsverteilung abschließend erfasst würden (so etwa Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Rn. 28 mwN), ist insoweit die Abgrenzung zwischen Hausratsverteilung und Zugewinnausgleich jedenfalls nach der neuen Rechtslage nicht mehr zweifelhaft. Denn danach ist eine Übertragung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Gegenständen nicht mehr möglich (Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 62; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1374 Rn. 14; Staudinger/Weinreich BGB [2010] § 1568 b Rn. 53; MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 1375 Rn. 7; vgl. auch Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Rn. 30). Zwar ist auch gemäß § 1568 b BGB entsprechend der früheren Rechtslage auf Billigkeitskriterien abzustellen, insbesondere darauf, welcher Ehegatte unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße auf die Nutzung angewiesen ist (vgl. MünchKomm/Wellenhofer BGB 5. Aufl. § 1568 b Rn. 11). Wenn demnach im Einzelfall in die Billigkeitsbetrachtung einfließen kann, dass etwa bei einem Ehegatten bereits Gegenstände vorhanden sind, die in dessen Alleineigentum stehen, hat dieser Umstand indessen untergeordnete Bedeutung und kann nicht dazu führen, dass die Gegenstände im Zugewinnausgleich außer Ansatz gelassen werden dürften.</p><p>&nbsp;</p><p>14</p><p>2.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Senat hat allerdings zuletzt offen gelassen, ob diese Grundsätze auch uneingeschränkt gelten, wenn die Hausratsverteilung noch nach altem Recht durchgeführt worden ist (Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 62), wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.</p><p>&nbsp;</p><p>15</p><p>a)</p><p>&nbsp;</p><p>Der Senat hält aber auch insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Hausratsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterfallen.</p><p>&nbsp;</p><p>16</p><p>Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Denn die Hausratsverteilung nach der HausratsVO enthielt ebenfalls den Grundsatz, dass Gegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten dem Eigentümer verblieben und demnach nicht Gegenstand des Hausratsverteilungsverfahrens wurden. Da es sich bei Hausratsgegenständen - etwa bei Kunstwerken - durchaus um Gegenstände von beträchtlichem Wert handeln kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1984 - IVb ARZ 59/83 - FamRZ 1984, 575), wäre es nicht einzusehen, dass solche Gegenstände weder im Hausratsverteilungsverfahren noch im güterrechtlichen Ausgleich Berücksichtigung finden sollten. Dass sich - wie das Berufungsgericht meint - das Interesse der Parteien vorwiegend auf den Gegenstand selbst richte und häufig das Affektionsinteresse im Vordergrund stehe, trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. Das Gleiche gilt für das Argument des Berufungsgerichts, dass der Wert des gesamten Hausrats - also auch der im Alleineigentum stehenden Gegenstände - bei der Hausratsverteilung berücksichtigt würde. Schließlich können auch von der Revisionserwiderung angeführte allgemeine Erwägungen der Praktikabilität hier nicht den Ausschlag geben, was im Übrigen auch der - oben aufgezeigten - neueren gesetzlichen Entwicklung entspricht.</p><p>&nbsp;</p><p>17</p><p>b)</p><p>&nbsp;</p><p>Der Senat hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, die im Einzelfall zur Vermeidung von Widersprüchen zwischen beiden Ausgleichssystemen angezeigt sein können. Vom Grundsatz der Berücksichtigung im Zugewinnausgleich ist etwa abzuweichen, wenn die Ehegatten sich über eine Einbeziehung von Gegenständen in die Hausratsverteilung geeinigt haben (Senatsurteil BGHZ 113, 325, 333 f. = FamRZ 1991, 1166, 1168 f.). Entsprechendes muss gelten, wenn der Gegenstand vom Familiengericht im Rahmen der Hausratsverteilung gemäß § 9 Abs. 1 HausratsVO dem anderen Ehegatten zugewiesen worden ist. Dazu genügt es indessen nicht, dass nach einer im Rahmen eines Hausratsverfahrens ergangenen Entscheidung des Familiengerichts oder einer Einigung der Parteien bestimmte Gegenstände an den Alleineigentümer herausgegeben werden müssen. Denn derartige Regelungen beruhen - ohne Rücksicht auf ihre verfahrensrechtliche Behandlung - in der Sache auf dem Eigentumsrecht (§ 985 BGB). Sie erfordern keine Zuweisungsentscheidung des Familiengerichts und widersprechen auch nicht der Berücksichtigung im Zugewinnausgleich.</p><p>&nbsp;</p><p>18</p><p>Etwas anderes kann demnach im vorliegenden Fall nur gelten, wenn nach der HausratsVO einzelne Gegenstände im Alleineigentum des einen Ehegatten dem anderen zugewiesen worden sind und hierfür etwa eine Entschädigung festgesetzt worden ist oder ein sonstiger Wertausgleich stattgefunden hat. Dass in der zwischen den Parteien ergangenen Hausratsentscheidung Gegenstände im Alleineigentum der Beklagten dem Kläger oder aber umgekehrt zugewiesen worden sein sollen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Eine Einbeziehung in die Hausratsverteilung in dem Sinne, dass Gegenstände dem Alleineigentümer vom Besitzer herauszugeben sind, reicht -wie ausgeführt -nicht aus.</p><p>&nbsp;</p><p>19</p><p>Dass schließlich die &quot;Aussteuer&quot; mit einem beträchtlichen Wert von indexiert 91.316,61 DM in das Anfangsvermögen eingestellt worden ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Feststellung und fällt ohnehin in die Darlegungs- und Beweislast der Partei, die sich auf vorhandenes Anfangsvermögen beruft. Unbedenklich ist schließlich auch, dass das Berufungsgericht die Entscheidung zur Hausratsverteilung nicht herangezogen hat, um das Parteivorbringen zum jeweiligen Endvermögen und etwa darin zu aktivierenden Hausratsgegenständen zu ergänzen. Dies entspricht dem Beibringungsgrundsatz und ist daher nicht zu beanstanden.</p><p>&nbsp;</p><p>III.</p><p>&nbsp;</p><p>20</p><p>1.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es zu Unrecht den im Alleineigentum der Beklagten vorhandenen Hausrat nicht in deren Anfangsvermögen berücksichtigt hat. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es weiterer Tatsachenfeststellungen bedarf.</p><p>&nbsp;</p><p>21</p><p>Der vom Amtsgericht nach der Zeugenvernehmung geschätzte Wert der &quot;Aussteuer&quot; ist vom Kläger in der Berufungsinstanz angegriffen worden. Das Berufungsgericht hat sich damit - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befasst, was nachzuholen ist. Außerdem ist nunmehr zu klären, wie weitere Vermögensgegenstände im Endvermögen des Klägers (Architekturbüro, Brosche, Sandsteintrog und Mühlenstein), die vom Amtsgericht noch nicht berücksichtigt worden sind und bei denen das Berufungsgericht die von der Beklagten behaupteten Werte von seinem Standpunkt aus hat unterstellen können, zu berücksichtigen und zu bewerten sind.</p><p>&nbsp;</p><p>22</p><p>2.</p><p>&nbsp;</p><p>Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:</p><p>&nbsp;</p><p>23</p><p>Die vom Vater der Beklagten an die Parteien erbrachten Werkleistungen hat das Berufungsgericht im Hinblick auf vom Kläger dem Vater der Beklagten erbrachte Architektenleistungen nicht als unentgeltlich feststellen können. Die Revision stützt sich insoweit auf die Zeugenaussage des Bruders der Beklagten, dass die Werkleistungen der Beklagten geschenkt werden sollten. Dagegen hat das Berufungsgericht herangezogen, dass auch die Beklagte vorgetragen hat, dass der Kläger Architektenleistungen an den Vater der Beklagten erbrachte. Auch wenn die Beklagte ohne konkrete Angaben zu einer Absprache vorgetragen hat, (nur) der Anteil des Klägers an den Werkleistungen solle durch Gegenleistungen des Klägers entgolten sein, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise allein aufgrund der Zeugenaussage eine auch teilweise Unentgeltlichkeit nicht feststellen können.</p><p></p></td></tr></tbody></table>]]></content:encoded>
			<category>Aktuelle Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt</category>
			<category>Kindesunterhalt und Eheverträgen</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 17:00:00 +0200</pubDate>
			
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			<title>Neues zum Thema Betreuungsunterhalt</title>
			<link>http://www.scheidungsanwalt-freiburg.de/index.php?id=29&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=157&#38;cHash=ea2ab19492dbdec2cd7aa37546ec18fe</link>
			<description>BGH Urteil vom 30.03.2011</description>
			<content:encoded><![CDATA[<table cellpadding="0" border="0" style="mso-cellspacing: 1.5pt; mso-yfti-tbllook: 1184"><tbody><tr style="mso-yfti-irow: 0; mso-yfti-firstrow: yes"><td colspan="2" style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Rechtsprechung</p></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 1"><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Aktenzeichen:</p></td><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; WIDTH: 100%; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top" width="100%"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">XII ZR 3/09</p></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 2"><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Gericht:</p></td><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">BGH</p></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 3"><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Datum:</p></td><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">30.03.2011</p></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 4"><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Schlüsselwort:</p></td><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Keine Heranziehung des Altersphasenmodells bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen</p></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 5"><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Normen:</p></td><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">BGB § 1570; BGB § 1579</p></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 6"><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Kurztext:</p></td><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 7"><td colspan="2" style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.</p></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 8"><td colspan="2" style="BORDER-BOTTOM: black 1pt solid; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">&nbsp;</p></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 9; mso-yfti-lastrow: yes"><td colspan="2" style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">1. BGB §§ 1570, 1579</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">1. a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">1. b) Zur Verwirkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1579 BGB.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">amtlich</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br /><br style="mso-special-character: line-break" /><br style="mso-special-character: line-break" /></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">XII ZR 3/09&nbsp;<br />9 F 25/06 AG Reinbek</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">30.03.2011</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br /><br />BUNDESGERICHTSHOF</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br /><br />URTEIL</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger für Recht erkannt:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br /><br style="mso-special-character: line-break" /><br style="mso-special-character: line-break" /></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Dezember 2008 aufgehoben.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br /><br style="mso-special-character: line-break" /><br style="mso-special-character: line-break" /></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br />Tatbestand</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">1</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der 1971 geborene Antragsteller und die 1967 geborene Antragsgegnerin hatten im Januar 2002 geheiratet. Im Februar 2002 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Im Januar 2005 trennten sich die Parteien. Auf den im Februar 2006 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien mit Verbundurteil geschieden, das hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 29. August 2008 rechtskräftig ist.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">3</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Antragsgegnerin betreute während der Ehezeit den gemeinsamen Sohn und betrieb in der Ehewohnung ein Nagelstudio. Seit der Trennung ist sie in diesem Beruf fünf bis sechs Stunden täglich erwerbstätig, erzielt aber nur sehr geringe Einkünfte. Der gemeinsame Sohn wird seit der Trennung überwiegend von der Antragsgegnerin betreut. Seit September 2008 besucht er die Grundschule und an zwei Tagen wöchentlich anschließend bis 15.00 Uhr einen Kinderhort. Der Schulhort bietet eine werktägliche Betreuung bis mindestens 17.00 Uhr an. Die Instanzgerichte haben der Antragsgegnerin auf der Grundlage einer etwa fünfstündigen täglichen Erwerbspflicht ein aus abhängiger Erwerbstätigkeit erzielbares Nettoeinkommen in Höhe von 790 € zugerechnet.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">4</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Antragsteller war während der Ehezeit in Vollzeit erwerbstätig und hatte im Jahr 2004 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 45.080,80 € erzielt. Nach der Trennung reduzierte er seine Arbeitszeit ab April 2005 auf 25 Stunden pro Woche. Seitdem erzielt er nur noch Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 1.381,25 €. Über sein Vermögen wurde am 21. August 2008 die Verbraucherinsolvenz eröffnet.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">5</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 463 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Antragstellers, mit der er einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht erstrebte, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br /><br style="mso-special-character: line-break" /><br style="mso-special-character: line-break" /></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br />Entscheidungsgründe</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">6</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">7</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">I.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">8</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen, weil der Antragsgegnerin ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe zustehe. Der erst nach Insolvenzeröffnung fällig gewordene nacheheliche Unterhalt könne nach § 40 InsO nicht im Insolvenzverfahren, sondern nur im Wege der Klage geltend gemacht werden.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">9</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Antragsgegnerin stehe gegen den Antragsteller ein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB zu. Der gemeinsame Sohn sei sechs Jahre alt und befinde sich in der ersten Grundschulklasse. Er werde an zwei Nachmittagen pro Woche bis 15.00 Uhr in einem Kinderhort betreut. Während der weiteren Zeit bedürfe er selbstverständlich weiter der Betreuung durch jedenfalls einen Elternteil. Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter benötigten eine 24-Stunden-Betreuung und könnten noch nicht stundenweise unbeaufsichtigt allein zu Haus gelassen werden. Der berufstätige und betreuende und damit doppelt belastete Elternteil müsse das Kind umfassend versorgen und ihm gerade bei einer Betreuung in öffentlichen Einrichtungen noch in erheblichem Umfang persönliche Zuwendung und Zuspruch geben. Das sei für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes unabdingbar. Auch in den Schulferien müsse der gemeinsame Sohn ganztätig betreut werden. Eine solche Betreuung lasse sich auch unter Berücksichtigung der schulischen Betreuungsmöglichkeiten nicht ohne weiteres neben einer Vollzeitbeschäftigung leisten. Wenn das Amtsgericht für die Antragsgegnerin eine Obliegenheit zu einer etwa halbschichtigen Erwerbstätigkeit angenommen habe, sei das nicht zu beanstanden und bewege sich bereits an der Grenze des Zumutbaren. Eine vollschichtige Tätigkeit könne von der Antragsgegnerin derzeit nicht verlangt werden.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">10</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Höhe des zuerkannten Unterhaltsanspruchs sei nicht zu beanstanden. Nach den Grundsätzen über eine leichtfertig herbeigeführte Einkommensminderung sei dem Antragsteller unterhaltsrechtlich vorzuwerfen, dass er nach der Trennung der Parteien seine Arbeitszeit auf 25 Wochenstunden verringert und die Reduzierung nicht alsbald wieder rückgängig gemacht habe, nachdem der Sorgerechtsstreit um den gemeinsamen Sohn zugunsten der Antragsgegnerin ausgegangen sei. Es sei deswegen nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht allein auf das tatsächliche Vermögen und Einkommen des Verpflichteten, sondern auch auf dessen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abgestellt werde. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte habe neben fehlenden subjektiven Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners objektiv zur Voraussetzung, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflicht erforderlichen Einkünfte durch den Unterhaltspflichtigen überhaupt erzielbar seien, was von seinen persönlichen Voraussetzungen abhänge. Die vom Amtsgericht berücksichtigten Einkünfte seien für den Antragsteller objektiv erzielbar, denn solche habe er bei seinem jetzigen Arbeitgeber bereits erzielt. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass der Antragsteller seine Arbeitszeit erst nach der Trennung Anfang 2005 reduziert habe. Er habe zwar behauptet, seine Arbeitszeit bei seinem derzeitigen Arbeitgeber nicht wieder ausweiten zu können. Er habe nicht konkret angegeben, warum dies nicht möglich sein solle und auch nicht dargelegt, dies überhaupt nachhaltig versucht zu haben. Unterhaltsrechtlich sei der Antragsteller verpflichtet, sich nach Kräften um eine Vollzeitstelle in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich zu bemühen. Wenn dies bei seinem Arbeitgeber nicht möglich sei, müsse er sich an anderer Stelle um eine entsprechende Tätigkeit bewerben. Der Antragsteller habe im Hinblick auf seine erworbenen Spezialkenntnisse auch eine reale Beschäftigungschance bei anderen Arbeitgebern. Für die Antragsgegnerin sei das Amtsgericht zu Recht von einem erzielbaren Nettoeinkommen in Höhe von 790 € ausgegangen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">11</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Unterhaltsanspruch sei nicht nach § 1579 BGB verwirkt. Voraussetzung einer Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB sei, dass der Unterhaltsberechtigte eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Das stehe hier indes nicht fest, selbst wenn die Antragsgegnerin ihren Freund hin und wieder an den Wochenenden treffe oder sie mit ihm gemeinsame Urlaubsreisen unternehme. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 1579 BGB seien auch die Belange des gemeinsamen Kindes zu berücksichtigen. Etwaige Zahlungen des Freundes an die Antragsgegnerin seien unerheblich, weil es sich dabei um freiwillige Leistungen eines Dritten handle.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">12</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 1 BGB scheide aus, weil die Ehe nicht von kurzer Dauer sei. Bei einer Ehedauer von drei Jahren bis zur Trennung seien diese Voraussetzungen nicht gegeben, ohne dass es darauf ankomme, ob auf den Zeitpunkt der Trennung oder der Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen sei.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">13</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Auch eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB scheide aus, weil dessen Voraussetzungen vom unterhaltspflichtigen Antragsteller nicht vorgetragen seien. Seine pauschale Behauptung, die Antragsgegnerin habe ein Verhältnis mit ihrem Freund, sei insoweit unerheblich.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">14</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 8 BGB scheide aus, weil sich aus dem pauschalen Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihn im Zusammenhang mit steuerlichen Nacherklärungen finanziell in den Ruin getrieben, kein allein beim Unterhaltsberechtigten liegendes, offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne dieser Norm ergebe.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">15</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB scheide aus, weil in Bezug auf die Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Sohnes noch keine sichere Prognose auf die weitere Entwicklung möglich sei.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">II.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">16</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">17</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">1.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Aus revisionsrechtlicher Sicht bestehen allerdings keine Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht der Antragsgegnerin einen Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung zugesprochen hat. Denn in diesem Zeitpunkt war die Verbraucherinsolvenz bereits eröffnet. Der nacheheliche Unterhalt umfasst somit keine Unterhaltsrückstände im Sinne des § 40 InsO, sondern nur laufenden Unterhalt nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz, der im Unterhaltsverfahren geltend zu machen ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137 Rn. 21 ff.).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">18</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkennt, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Obwohl der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 19 und vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 18).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">19</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">a)</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">In den ersten drei Lebensjahren des Kindes kann der betreuende Elternteil frei entscheiden, ob er das Kind selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Er kann in dieser Zeit auch eine bereits begonnene Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgeben. Erzielt er in dieser Zeit allerdings eigene Einkünfte, bleiben diese nicht als überobligatorisch völlig unberücksichtigt, sondern sind nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 20 f. und BGHZ 162, 384, 391 ff. = FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">20</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">b)</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 20 und vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 20).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">21</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Zugleich hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 23 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 97).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">22</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten wurden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpften und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machten, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28). Die Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen bleiben kann, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 22 und vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 33).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">23</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">(1)</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 23; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 28 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 24).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">24</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum 1. Januar 2008 für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 24; vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 22 f. und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 25).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">25</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">(2)</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist hingegen Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten gewinnt bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung (§ 1570 Abs. 2 BGB). Die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils darf neben dem nach der Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil der persönlichen Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 32 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2009, 1739 Rn. 103). Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils auch während der Zeit der möglichen Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung eingeschränkt ist (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 37 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 32).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">26</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">3.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Diesen gesetzlichen Vorgaben trägt das Berufungsurteil nicht hinreichend Rechnung.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">27</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">a)</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung zur Erwerbspflicht der Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass der gemeinsame Sohn seit Beginn des Unterhaltszeitraums die Grundschule besucht und an zwei Tagen wöchentlich bis 15.00 Uhr im Kinderhort betreut wird. Dabei lässt es unberücksichtigt, dass der Schulhort nach den weiteren Feststellungen eine werktägliche Betreuung bis mindestens 17.00 Uhr anbietet. Weil der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB zum 1. Januar 2008 für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern aufgegeben hat, hätte das Oberlandesgericht auch die bestehende Betreuungsmöglichkeit berücksichtigen müssen. Individuelle Umstände, die einer Betreuung im Schulhort in dem dort angebotenen Umfang entgegenstehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ein persönlicher Betreuungsbedarf des gemeinschaftlichen Kindes steht deswegen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin nicht entgegen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">28</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">b)</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Vertrauensgesichtspunkten kommt nur in Betracht, wenn der betreuende Elternteil das Kind neben der Betreuung in der Schule oder in weiteren kindgerechten Einrichtungen tatsächlich persönlich betreuen muss (Senatsurteil vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 32). Dann ist allerdings auch zu prüfen, ob der betreuende Elternteil durch seine Erwerbstätigkeit und den verbleibenden Teil der persönlichen Betreuung überobligationsmäßig belastet wird (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 30 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 103 f.).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">29</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Tragfähige Umstände, die eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus diesen Gründen rechtfertigen könnten, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Zwar hat es ausgeführt, dass ein Kind im Kindergarten- und Grundschulalter ständiger Betreuung bedürfe und auch nicht stundenweise unbeaufsichtigt bleiben könne. Der berufstätige und zugleich betreuende Elternteil sei damit doppelt belastet, weil er das Kind umfassend versorgen und ihm gerade bei einer Betreuung in öffentlichen Einrichtungen im Interesse des Kindeswohls persönliche Zuwendung und Zuspruch gewähren müsse. Diese Erwägungen berücksichtigen schon nicht hinreichend, dass der gemeinsame Sohn an allen Werktagen nach der Schule bis mindestens 17.00 Uhr im Schulhort betreut werden könnte und eine Betreuung durch die Antragsgegnerin in dieser Zeit ausscheidet. Zudem stellt das Oberlandesgericht entgegen der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen auf das Grundschulalter des gemeinsamen Sohnes ab und lässt individuelle Umstände zum Betreuungsumfang und zu einer überobligatorischen Belastung vermissen. Eine solche Auffassung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung nicht haltbar (Senatsurteile vom 15. September 2010 -XII ZR 20/09 -FamRZ 2010, 1880 Rn. 22 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28, 35). Die Entscheidung kann schon deswegen keinen Bestand haben.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">30</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass auch die gesetzliche Neuregelung zum Betreuungsunterhalt bei Vollendung des dritten Lebensjahres keinen abrupten Wechsel auf eine vollzeitige Erwerbstätigkeit verlangt. In welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit des betreuenden Elternteils auch für die Folgezeit noch eingeschränkt ist, kann sich aber nur aus individuellen Umständen ergeben, für die der Unterhaltsberechtigte darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 -XII ZR 123/08 -FamRZ 2010, 444 Rn. 26 ff.). Der Ausübung des Umgangsrechts durch den Antragsteller hat das Oberlandesgericht insoweit allerdings zu Recht keine besondere Bedeutung beigemessen. Denn weil er grundsätzlich vollschichtig erwerbspflichtig ist, wird es dem Antragsteller nicht auf Dauer möglich sein, die Antragsgegnerin auch an Werktagen von der weiteren Betreuung des gemeinsamen Sohnes zu entlasten.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">31</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">4.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Das Berufungsurteil ist deswegen aufzuheben. Das Verfahren ist zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die gebotenen individuellen Feststellungen für die Billigkeitsabwägung treffen kann.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">III.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">32</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">33</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">1.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller ein fiktives Einkommen aus seiner ursprünglich ausgeübten vollschichtigen Erwerbstätigkeit zugerechnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach § 1581 BGB neben den tatsächlich erzielten Einkünften auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 487 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 68, 256 = FamRZ 1985, 143, 145 f. [ BVerfG 14.11.1984 - 1 BvR 14/82 ]). Im vorliegenden Fall besteht der Vorwurf eines unterhaltsrechtlich leichtfertigen Verhaltens allerdings nicht allein darin, dass der Antragsteller sich nicht hinreichend um eine neue vollschichtige Erwerbstätigkeit bemüht hat. Gibt der Unterhaltspflichtige - wie hier - seine vollschichtige Erwerbstätigkeit nach der Trennung der Parteien freiwillig auf, ist er grundsätzlich so zu behandeln, als ob er das zuvor erzielte Einkommen weiter erhält. Gegen die fortdauernde Zurechnung dieses Einkommens kann er sich nur mit dem Einwand zur Wehr setzen, dass er die frühere Arbeitsstelle auch aus anderen Gründen verloren hätte oder das im Rahmen dieser Tätigkeit zuvor erzielte Einkommen auch sonst nicht mehr erzielen würde (Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872 Rn. 19 ff). Einen solchen Vortrag des Antragstellers hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Dies wird auch von der Revision nicht konkret gerügt.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">34</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Soweit das Berufungsgericht eine Herabsetzung oder Befristung des Betreuungsunterhalts angelehnt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">35</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Eine Befristung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (Senatsurteile vom 15. September 2010 -XII ZR 20/09 -FamRZ 2010, 1880 Rn. 33; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 55 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 42 mwN).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">36</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Auch eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht hier zu Recht abgelehnt. Zwar ist eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt. Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht (Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Instanzgerichte der Antragsgegnerin, deren Einkommen aus halbschichtiger Erwerbstätigkeit 790 € betrüge, lediglich weiteren Unterhalt in Höhe von 463 € zugesprochen haben.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">37</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">3.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Auch soweit das Oberlandesgericht eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 1 BGB abgelehnt hat, hält sich dies im Rahmen der Rechtsprechung des Senats und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Zwar lässt sich für die Bemessung der Ehedauer im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB keine feste Grenze ziehen. Gleichwohl hat der Senat im Interesse der praktischen Handhabung des § 1579 Nr. 1 BGB die zeitlichen Bereiche, innerhalb derer eine Ehe in der Regel von kurzer oder nicht mehr von kurzer Dauer ist, dahin konkretisiert, dass eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als kurz zu bezeichnen ist, wobei es auf die Zeit von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ankommt (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 89/97 - FamRZ 1999, 710, 711 f.). Der Senat hat aber stets darauf hingewiesen, dass dies nur für den Regelfall gilt und Ausnahmen nicht ausschließt, sofern sie wegen besonderer Umstände eines Einzelfalles eine andere Beurteilung der kurzen Ehedauer gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB geboten erscheinen lassen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">38</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Hier waren von der Heirat im Januar 2002 bis zur Zustellung des Scheidungsantrags im Februar 2006 mehr als vier Jahre vergangen, was einer kurzen Ehedauer grundsätzlich entgegensteht. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung des Einzelfalles rechtfertigen könnten, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">39</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">4.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Im Ansatz zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB eine länger dauernde Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner voraussetzt, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnlich anzusehen ist (Senatsurteile BGHZ 157, 395 = FamRZ 2004, 614, 616 und BGHZ 150, 209 = FamRZ 2002, 810, 811 f., jeweils zur früheren Vorschrift des § 1579 Nr. 7 BGB). Dem kann trotz eines länger dauernden Verhältnisses zu einem neuen Partner entgegenstehen, dass die Lebensbereiche getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewusst auf Distanz angelegt ist (Senatsurteil vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25 m. Anm. Schwab FamRZ 2002, 92 f.). Das Oberlandesgericht ist auf der Grundlage des für glaubhaft erachteten Vorbringens der Ehefrau nicht von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen. Dabei hat es den für den substantiierten Vortrag des Antragstellers angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen H. allerdings nicht erhoben, wie die Revision zu Recht rügt. Zwar weist es insoweit zutreffend darauf hin, dass die von dem Antragsteller behaupteten regelmäßigen Zahlungen des benannten Zeugen als freiwillige Leistungen Dritter bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleiben. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang sich die neue Lebensgemeinschaft verfestigt hat, können solche Umstände aber zusätzliches Gewicht haben, so dass das Oberlandesgericht dem hätte nachgehen müssen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">40</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Zutreffend hat das Oberlandesgericht zwar darauf hingewiesen, dass auch insoweit stets die Belange der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen sind. Ob eine Verwirkung des Betreuungsunterhalts nach den weiteren Lebensumständen der Antragsgegnerin unmittelbare negative Auswirkungen auf die Lebensumstände des gemeinsamen Kindes haben würde, hat es auf der Grundlage des streitigen Vortrags der Parteien aber ebenfalls nicht abschließend geklärt.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">41</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">5.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Voraussetzung einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB ist nicht in der Trennung als solche zu sehen, sondern in der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten, der sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren. Dieses Prinzip wird verletzt, wenn der Unterhaltsberechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und dem neuen Partner die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteil werden lässt. Dabei ist es regelmäßig nicht von Bedeutung, ob sich der Berechtigte dem neuen Partner im unmittelbaren Anschluss an die Trennung zuwendet oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt des Getrenntlebens geschieht. Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten des Unterhaltsberechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war (Senatsurteil BGHZ 176, 150 = FamRZ 2008, 1414 Rn. 26). Insoweit ist die Auffassung des Oberlandesgerichts aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">42</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">6.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Auch soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1579 Nr. 8 BGB abgelehnt hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Nacherklärung der zuvor steuerlich nicht angegebenen Einnahmen ist die Antragsgegnerin lediglich ihren rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen. Selbst wenn sich die Nachversteuerung über einen zugleich eingereichten Aufteilungsantrag auch zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt hat, kann ihr dies unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen setzt eine Verwirkung nach § 1579 BGB zusätzlich neben dem jeweiligen Härtegrund stets auch eine grobe Unbilligkeit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten voraus (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1327 und BGHZ 146, 391, 399 = FamRZ 2001, 541, 543 f.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Vortrags der Parteien zutreffend verneint.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br style="mso-special-character: line-break" /><br style="mso-special-character: line-break" /></p></td></tr></tbody></table>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p>]]></content:encoded>
			<category>Aktuelle Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt</category>
			<category>Kindesunterhalt und Eheverträgen</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 16:55:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zugewinnausgleich - Bewertung einer Zahnarztpraxis</title>
			<link>http://www.scheidungsanwalt-freiburg.de/index.php?id=29&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=156&#38;cHash=a761a9e2f7fad64f81870165995b6e77</link>
			<description>BGH - Urteil vom 9.02.2011</description>
			<content:encoded><![CDATA[<table cellpadding="0" border="0"><tbody><tr><td colspan="2" valign="top"></td></tr><tr><td colspan="2" valign="top"><p>Rechtsprechung</p></td></tr><tr><td valign="top"><p>Aktenzeichen:</p></td><td valign="top" width="100%"><p>XII ZR 40/09</p></td></tr><tr><td valign="top"><p>Gericht:</p></td><td valign="top"><p>BGH</p></td></tr><tr><td valign="top"><p>Datum:</p></td><td valign="top"><p>09.02.2011</p></td></tr><tr><td valign="top"><p>Schlüsselwort:</p></td><td valign="top"><p>Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen</p></td></tr><tr><td valign="top"><p>Normen:</p></td><td valign="top"><p>BGB § 1375 Abs. 1; BGB § 1376 Abs. 2; BGB § 1378 Abs. 1</p></td></tr><tr><td valign="top"><p>Kurztext:</p></td><td valign="top"></td></tr><tr><td colspan="2" valign="top"><p>Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Diese Einbeziehung verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil sie den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht. Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Dabei setzt die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich die Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.</p></td></tr><tr><td colspan="2" valign="top"><p>&nbsp;</p></td></tr><tr><td colspan="2" valign="top"><p>Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Diese Einbeziehung verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil sie den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht. Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Dabei setzt die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich die Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.</p><p>a. Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.</p><p>&nbsp;</p><p>b. Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert.</p><p>&nbsp;</p><p>c. Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.</p><p>&nbsp;</p><p>d. Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht.</p><p>&nbsp;</p><p>amtlich</p><p><br /></p><p>XII ZR 40/09&nbsp;<br />1 UF 119/07 OLG Hamm</p><p>&nbsp;</p><p>09.02.2011</p><p>&nbsp;</p><p><br />BUNDESGERICHTSHOF</p><p>&nbsp;</p><p><br />IM NAMEN DES VOLKES</p><p>&nbsp;</p><p><br />URTEIL</p><p>&nbsp;</p><p>in der Familiensache</p><p>&nbsp;</p><p>…</p><p>&nbsp;</p><p>Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.&nbsp;Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr.&nbsp;Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr.&nbsp;Günter</p><p>&nbsp;</p><p>für Recht erkannt:</p><p><br /></p><p>Die Revision gegen das Urteil des 1.&nbsp;Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.&nbsp;Januar 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.</p><p>&nbsp;</p><p>Von Rechts wegen</p><p><br /></p><p><br />Tatbestand:</p><p>&nbsp;</p><p>1</p><p>Die Parteien streiten noch über den Zugewinnausgleich. Ihre am 18.&nbsp;Dezember 1987 geschlossene Ehe wurde auf den am 13.&nbsp;April 1999 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 15.&nbsp;Juli 2003 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder der Klägerin übertragen und über den Versorgungsausgleich entschieden. Die Folgesachen nachehelicher Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich hatte das Amtsgericht zuvor abgetrennt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 4.&nbsp;Mai 2006 hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen.</p><p>&nbsp;</p><p>2</p><p>Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis. Ohne den Wert dieses Praxisanteils verfügte er bei Zustellung des Scheidungsantrags über ein positives Endvermögen in Höhe von 1.773.966,91&nbsp;DM. Unter Berücksichtigung seines negativen Endvermögens in Höhe von 1.643.109,15&nbsp;DM betrug das Endvermögen – vorbehaltlich eines zusätzlichen Wertes des Praxisanteils – 130.857,76&nbsp;DM. Abzüglich eines indexierten Anfangsvermögens des Beklagten in Höhe von 94.925,64&nbsp;DM ergab sich ein Zugewinn des Beklagten in Höhe von 35.932,12&nbsp;DM. Den Wert des Praxisanteils hat das Oberlandesgericht mit 321.157&nbsp;DM bemessen.</p><p>&nbsp;</p><p>3</p><p>Die Klägerin erzielte in der Ehezeit einen Zugewinn in Höhe von 169.248,16&nbsp;DM.</p><p>&nbsp;</p><p>4</p><p>Das Amtsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich abgewiesen. Es hat kein Anfangsvermögen des Beklagten berücksichtigt, aber wegen des Verbots einer Doppelverwertung gleicher Vermögensmassen im Unterhalt und Zugewinnausgleich auch eine Berücksichtigung des Wertes des Praxisanteils im Endvermögen des Beklagten abgelehnt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht, das diese beiden Positionen abweichend beurteilt und eine aufrechenbare Gegenforderung des Beklagten abgelehnt hat, den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von (93.920,48&nbsp;DM =) 48.020,78&nbsp;€ nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten.</p><p><br /></p><p><br />Entscheidungsgründe:</p><p>&nbsp;</p><p>5</p><p>Die Revision ist unbegründet.</p><p>&nbsp;</p><p>6</p><p>Für das Verfahren ist gemäß Art.&nbsp;111 Abs.&nbsp;1&nbsp;FGG -RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3.&nbsp;November 2010 – XII ZB&nbsp;197/10 – FamRZ 2011, 100).</p><p>&nbsp;</p><p><br />I.</p><p>&nbsp;</p><p>7</p><p>Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLGR Hamm 2009, 540 veröffentlicht ist, hat dem Antrag auf Zugewinnausgleich teilweise stattgegeben, weil der anteilige Praxiswert des Beklagten im Endvermögen mit 321.157&nbsp;DM zu berücksichtigen sei. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung die Richtlinie der Bundesärztekammer für die Bewertung von Arztpraxen grundsätzlich als geeignete Bewertungsmethode anerkannt. Danach sei der Substanzwert einer freiberuflichen Praxis nach allgemeinen Grundsätzen festzustellen. Hinzu komme der ideelle Wert, der am sichersten auf der Grundlage des Umsatzes zu ermitteln sei, weil sich daraus am ehesten die Entwicklungschancen beurteilen ließen. Dabei sei auf die Betriebseinnahmen der drei letzten Kalenderjahre vor dem Bewertungsstichtag abzustellen und ein signifikanter Anstieg oder ein signifikantes Abfallen des Jahresumsatzes zusätzlich zu berücksichtigen. Hier seien unter Berücksichtigung aller Umstände nachhaltig realisierbare Betriebseinnahmen in Höhe von 90&nbsp;% der durchschnittlichen Jahreseinnahmen zu berücksichtigen. Davon seien Kosten, Ausgaben und die Abschreibung abzusetzen. Von dem sich daraus ergebenden Praxisrohgewinn seien Ertragssteuern und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn der beiden Inhaber abzusetzen. Der sich so ergebende Ertragswert sei hier mit einem Rentenbarwertfaktor von 2,7620 zu multiplizieren, woraus sich der ideelle Wert der Gemeinschaftspraxis ergebe. Eine solche Methode erscheine grundsätzlich geeignet, über den Substanzwert hinaus den Goodwill einer freiberuflichen Praxis zu ermitteln, soweit dieser übertragbar sei. Die dem Beklagten zurechenbare Hälfte aus der Summe dieses Goodwills und des Substanzwertes der Praxis sei noch um latente Ertragssteuern zu bereinigen. Die Differenz sei in das Endvermögen des Beklagten einzustellen.</p><p>&nbsp;</p><p>8</p><p>Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis gründe sich auf immaterielle Faktoren wie Mitarbeiterstamm, günstiger Standort, Art und Zusammensetzung der Patienten, Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, die regelmäßig auf einen Nachfolger übertragbar seien, aber auch auf Faktoren wie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deshalb grundsätzlich nicht übertragbar seien. Weil der Käufer einer freiberuflichen Praxis oder eines Anteils hieran mit dem Goodwill die Chance erwerbe, die Patienten des bisherigen Praxisinhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand aufzubauen, komme dem Goodwill in der Regel ein eigener Marktwert zu. Der Sachverständige habe den immateriellen Wert der Zahnarztpraxis zu Recht nach einer bewertenden und deshalb als „modifiziert“ bezeichneten Ertragswertmethode bestimmt. Dabei sei dieser bewusst von der pauschalen Methode der Bundesärztekammer abgewichen, zumal diese zu unrealistischen geringen Ergebnissen gelange und die Bundesärztekammer selbst seit Oktober 2008 von ihren Empfehlungen abgerückt sei. Den vom Umsatz abgesetzten kalkulatorischen Arztlohn habe der Sachverständige zutreffend unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit der beiden Ärzte ermittelt. Auf der Grundlage eines Tariflohns nach BAT und der festgestellten 34-Stunden-Woche ergebe sich ein Gehalt von 92.355&nbsp;DM, das wegen des vorhandenen Labors um 50&nbsp;% zu erhöhen und sodann um pauschale Steuern in Höhe von 35&nbsp;% herabzusetzen sei. So ergebe sich für jeden der beiden Ärzte ein abzusetzender Unternehmerlohn von rund 90.000&nbsp;DM.</p><p>&nbsp;</p><p>9</p><p>Die Berücksichtigung des um die subjektive Komponente bereinigten, zutreffend ermittelten Goodwills im Endvermögen des Beklagten sei nicht wegen Doppelverwertung ein und derselben Vermögensmasse ausgeschlossen. Sie laufe nicht darauf hinaus, dass künftig zu erzielende Gewinne kapitalisiert und güterrechtlich ausgeglichen würden. Vielmehr werde nur der am Stichtag vorhandene Wert des Praxisanteils erfasst, der sich in der Nutzungsmöglichkeit niederschlage. Künftige Erträge und Nutzungen seien allenfalls Grundlage der Bewertung des Goodwills.</p><p>&nbsp;</p><p>10</p><p>Mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch die latente Steuerlast aus einer Verwertung des Praxisanteils zu berücksichtigen. Diese sei auf der Grundlage der Fünftelregelung nach §&nbsp;34 Abs.&nbsp;1&nbsp;EStG zu bemessen.</p><p>&nbsp;</p><p>11</p><p>Dem Beklagten stehe kein aufrechenbarer Gegenanspruch aus §&nbsp;426 Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB wegen seiner Zahlungen in Höhe von 71.635,80&nbsp;€ auf gemeinsame Verbindlichkeiten während der Trennungszeit zu. Die Zahlungen in der Zeit von April 1998 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im April 1999 seien hier wegen des durchzuführenden Zugewinnausgleichs im Ergebnis neutral, weil ein Ausgleichsanspruch des Beklagten über eine Berücksichtigung im Endvermögen der Parteien zu einem entsprechend höheren Zugewinnausgleich führe. Zahlungen des Beklagten auf gemeinsame Verbindlichkeiten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages würden durch den Zugewinnausgleich zwar nicht mehr neutralisiert. Insoweit scheide ein aufrechenbarer Anspruch des Beklagten aber aus, weil seine Tilgungsleistungen bei der Bemessung des Trennungsunterhalts berücksichtigt worden seien, woraus sich eine anderweitige Bestimmung im Sinne des §&nbsp;426 Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB ergebe.</p><p>&nbsp;</p><p>12</p><p>Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zwar entspreche es der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, wenn bei der Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis ein kalkulatorischer individueller Unternehmerlohn berücksichtigt werde, der keinerlei Bezug zu den tatsächlichen Einkünften des Praxisinhabers habe. Für die Bewertung seien lediglich die Umsatzerwartung und der dafür zu leistende Aufwand entscheidend. Eine Praxis, die einen gewissen Umsatz schon bei einem Arbeitsaufwand von dreißig Wochenstunden erbringe, sei viel attraktiver als eine, die denselben Umsatz erst mit sechzig Wochenarbeitsstunden ermögliche. Als individueller Unternehmerlohn sei bei der Bewertung des Goodwills auch nicht das konkrete Einkommen des Beklagten abzusetzen, das der Unterhaltsberechnung zugrunde liege. Sonst wäre der Goodwill in jedem Fall mit Null anzusetzen. Die Gefahr, dass eine derartige Bemessung des Goodwills zu einer doppelten Teilhabe der Klägerin an Vermögensbestandteilen des Beklagten führe, bestehe nicht. Dies bedürfe allerdings der grundsätzlichen Klärung.</p><p>&nbsp;</p><p><br />II.</p><p>&nbsp;</p><p>13</p><p>Diese Ausführungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.</p><p>&nbsp;</p><p>14</p><p>Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 48.020,78&nbsp;€ nebst Zinsen verurteilt.</p><p>&nbsp;</p><p>15</p><p>1. Nach §&nbsp;1373&nbsp;BGB ergibt sich der Zugewinn eines Ehegatten aus dem Betrag, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. Endvermögen ist nach §&nbsp;1375 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1&nbsp;BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Wird die Ehe – wie hier – geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§&nbsp;1384&nbsp;BGB).</p><p>&nbsp;</p><p>16</p><p>Für die Berechnung des Endvermögens ist nach §&nbsp;1376 Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB der Wert zugrunde zu legen, den das vorhandene Vermögen zum Stichtag hat. Dabei ist auf den objektiven (Verkehrs-) Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes abzustellen (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761&nbsp;Rn.&nbsp;18; vom 25.&nbsp;November 1998 – XII ZR&nbsp;84/97 – FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24.&nbsp;Oktober 1990 – XII ZR&nbsp;101/89 – FamRZ 1991, 43, 44; BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38). Nach welcher Methode die Bewertung im Einzelnen zu erfolgen hat, regelt das Gesetz nicht (vgl. insoweit Schröder in Schröder/ Bergschneider Familienvermögensrecht 2.&nbsp;Aufl. Rn.&nbsp;4&nbsp;242&nbsp;ff.; Schröder Bewertung im Zugewinnausgleich 4.&nbsp;Aufl. Rn.&nbsp;67&nbsp;ff.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5.&nbsp;Aufl. Kap.&nbsp;1 Rn.&nbsp;116&nbsp;ff.; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3.&nbsp;Aufl. Rn.&nbsp;51&nbsp;ff.). Sie sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden ist Sache des – sachverständig beratenen – Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsurteile vom 24.&nbsp;Oktober 1990 – XII ZR&nbsp;101/89 – FamRZ 1991, 43, 44 und vom 7.&nbsp;Mai 1986 – IVb ZR&nbsp;42/85 – FamRZ 1986, 776, 779).</p><p>&nbsp;</p><p>17</p><p>2. Neben sonstigem vorhandenen Vermögen ist auch ein Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis stets mit dem vollen Wert in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.</p><p>&nbsp;</p><p>18</p><p>a) Eine Bemessung dieses Wertes allein nach dem Umsatz verbietet sich schon deswegen, weil der Umsatz keine sicheren Rückschlüsse auf die Gewinnerwartung und somit auch nicht auf den am Stichtag realisierbaren Wert zulässt. Ein besonders hoher Umsatz kann den Wert einer freiberuflichen Praxis sogar verringern, wenn den Einnahmen sehr hohe Kosten gegenüberstehen und der Ertrag deswegen mit einem hohen Unternehmerrisiko verbunden ist. Ein reines Umsatzwertverfahren eignet sich deswegen auch nicht als Vergleichsmaßstab für eine andere Bewertungsmethode.</p><p>&nbsp;</p><p>19</p><p>Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis erfolgt grundsätzlich auch nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren, weil sich eine Ertragsprognose kaum von der Person des derzeitigen Inhabers trennen lässt und der Ertrag von ihm durch unternehmerische Entscheidungen beeinflusst werden kann. Zudem kann die Erwartung künftigen Einkommens, die der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, nicht maßgebend sein, weil es beim Zugewinnausgleich nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt (Senatsurteil vom 24.&nbsp;Oktober 1990 – XII ZR&nbsp;101/89 – FamRZ 1991, 43, 44; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3.&nbsp;Aufl. Rn.&nbsp;75; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5.&nbsp;Aufl. §&nbsp;1376&nbsp;BGB Rn.&nbsp;23).</p><p>&nbsp;</p><p>20</p><p>Stattdessen hat der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung eine modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen individuellen Unternehmerlohn des Inhabers absetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761&nbsp;Rn.&nbsp;19; vom 25.&nbsp;November 1998 – XII ZR&nbsp;84/97 – FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24.&nbsp;Oktober 1990 – XII ZR&nbsp;101/89 – FamRZ 1991, 43, 44).</p><p>&nbsp;</p><p>21</p><p>b) Der zum Stichtag zu ermittelnde Wert eines Unternehmens schließt jedenfalls den in diesem Zeitpunkt vorhandenen Substanzwert ein. Er ist mit dem Wert zu bemessen, der im Falle eines Praxisverkaufs auf den Rechtsnachfolger übergeht (vgl. Schröder in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2.&nbsp;Aufl. Rn.&nbsp;4&nbsp;249; Schröder Bewertung im Zugewinnausgleich 4.&nbsp;Aufl. Rn.&nbsp;67&nbsp;f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5.&nbsp;Aufl. Kap.&nbsp;1 Rn.&nbsp;150&nbsp;f.; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3.&nbsp;Aufl. Rn.&nbsp;54).</p><p>&nbsp;</p><p>22</p><p>Der objektive Wert eines Unternehmens ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aber nicht auf den Substanz- oder Liquidationswert beschränkt. Daneben ist auch der Geschäftswert zu berücksichtigen, der sich darin äußert, dass das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht (BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38; BGHZ 70, 224 = FamRZ 1978, 332, 333 und BGH Urteil vom 13.&nbsp;Oktober 1976 – IV ZR&nbsp;104/74 – FamRZ 1977, 38, 39). Dabei kommt es trotz der stichtagsbezogenen Bewertung beim Zugewinnausgleich nicht darauf an, ob das Unternehmen oder die Beteiligung daran tatsächlich veräußert wird. Denn der vermögenswerte Gehalt der Beteiligung liegt in der Mitberechtigung am Unternehmen und der anteiligen Nutzungsmöglichkeit des Unternehmenswertes (BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38). Lediglich in Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens aus einer Gemeinschaftspraxis eine Begrenzung des Abfindungsanspruchs (etwa auf den Substanzwert) vorsieht, kann dies Auswirkungen auf den objektiven Wert haben (BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38; Senatsurteil vom 25.&nbsp;November 1998 – XII ZR&nbsp;84/97 – FamRZ 1999, 361, 362; Schröder in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2.&nbsp;Aufl. Rn.&nbsp;4&nbsp;279&nbsp;f.).</p><p>&nbsp;</p><p>23</p><p>c) Diese Bewertungsgrundsätze hat der Senat im Ansatz auch auf die Inhaberschaft oder Beteiligung an freiberuflichen Praxen angewandt, die ebenfalls über einen über den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert in Form eines Goodwills verfügen können (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761&nbsp;Rn.&nbsp;15&nbsp;ff. und vom 25.&nbsp;November 1998 – XII ZR&nbsp;84/97 - FamRZ 1999, 361, 362).</p><p>&nbsp;</p><p>24</p><p>Allerdings sind solche freiberuflich betriebenen Praxen – wie hier die Gemeinschaftspraxis des Beklagten und seines Sozius – regelmäßig inhaberbezogen. Insbesondere bei kleineren freiberuflichen Kanzleien oder Praxen, bei denen die unternehmerischen Fähigkeiten des Eigentümers Wohl und Wehe des Unternehmens bestimmen (vgl. Schröder Bewertung im Zugewinnausgleich 4.&nbsp;Aufl. Rn.&nbsp;84e), hängt der Erfolg in erheblichem Maße auch von der Person des Inhabers ab. Denn Angehörige eines freien Berufes erbringen regelmäßig eine höchstpersönliche Leistung, bei der Hilfskräfte lediglich für untergeordnete, nicht zum eigentlichen Berufsbild gehörende Tätigkeiten eingesetzt werden (BGH Urteil vom 13.&nbsp;Oktober 1976 – IV ZR&nbsp;104/74 – FamRZ 1977, 38, 40). Gleichwohl schließt auch der objektive Wert einer freiberuflichen Kanzlei oder Praxis regelmäßig einen über den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert ein. Die besondere Bedeutung des Inhabers ist in solchen Fällen jedoch bei der Wertermittlung zu berücksichtigen (Michalski/Zeidler FamRZ 1997, 397, 400 f.).</p><p>&nbsp;</p><p>25</p><p>Der neben dem Substanzwert vorhandene Goodwill gründet sich auf immaterielle Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, Konkurrenzsituation und ähnlichen Faktoren, soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind; er hat somit in der Regel einen eigenen Marktwert. Mit dem Goodwill bezahlt der Käufer einer freiberuflichen Praxis die Chance, die Mandanten des bisherigen Praxisinhabers oder Teilhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand und der gegebenen Konkurrenzsituation aufbauen zu können (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761&nbsp;Rn.&nbsp;20 und vom 25.&nbsp;November 1998 – XII ZR&nbsp;84/97 – FamRZ 1999, 361, 362). Daneben bemisst sich der Erfolg einer freiberuflichen Praxis allerdings auch durch andere immaterielle Faktoren, wie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deswegen grundsätzlich nicht übertragbar sind. Diese Faktoren können den Goodwill der Kanzlei oder Praxis jedenfalls im Zugewinnausgleich nicht bestimmen. Es kann sogar Fälle geben, in denen dem Ruf und Ansehen des Praxisinhabers eine solche überwiegende Bedeutung zukommt, dass dies einen Goodwill vollständig ausschließt oder jedenfalls deutlich herabsetzt (Senatsurteile vom 25.&nbsp;November 1998 – XII ZR&nbsp;84/97 – FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24.&nbsp;Oktober 1990 – XII ZR&nbsp;101/89 – FamRZ 1991, 43, 47). Im Regelfall erzielt der Inhaber oder Mitinhaber einer freiberuflichen Praxis seine Einkünfte aber nicht ausschließlich aus der Nutzung seiner Arbeitskraft, sondern auch unter Einsatz des vorhandenen Goodwills seiner Kanzlei oder Praxis. Dem so zu bemessenden Goodwill kommt auch bei freiberuflichen Praxen ein eigener Marktwert zu. Seine bestehende Nutzungsmöglichkeit bestimmt über den Stichtag für den Zugewinnausgleich hinaus den objektiven Wert der Kanzlei oder Praxis.</p><p>&nbsp;</p><p>26</p><p>d) Auch ein zusätzlich zu bewertender Goodwill der freiberuflichen Kanzlei oder Praxis darf aber nicht darauf hinauslaufen, künftig zu erzielende Gewinne zu kapitalisieren und güterrechtlich auszugleichen. Vielmehr ist auch insoweit nur der am Stichtag nachhaltig vorhandene Wert der Praxis oder des Praxisanteils zu erfassen, der sich in der bis dahin aufgebauten und zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Nutzungsmöglichkeit niederschlägt (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761&nbsp;Rn.&nbsp;21; vom 25.&nbsp;November 1998 – XII ZR&nbsp;84/97 – FamRZ 1999, 361, 363; Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1244; Borth FamRB 2002, 371, 374).</p><p>&nbsp;</p><p>27</p><p>aa) Im Hinblick darauf bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn sich der sachverständig beratene Tatrichter bei der Bemessung des Goodwills einer inhabergeführten Praxis im Wege einer modifizierten Ertragswertmethode an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen Unternehmerlohn absetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761&nbsp;Rn.&nbsp;19; vom 25.&nbsp;November 1998 – XII ZR&nbsp;84/97 – FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24.&nbsp;Oktober 1990 – XII ZR&nbsp;101/89 – FamRZ 1991, 43, 44; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3.&nbsp;Aufl. Rn.&nbsp;75; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5.&nbsp;Aufl. Kap.&nbsp;1 Rn.&nbsp;189, 222&nbsp;ff.; vgl. auch die Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen unter Ziff.&nbsp;D und die Hinweise für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis unter Ziff.&nbsp;III&nbsp;1 jeweils abgedruckt in Schröder Bewertung im Zugewinnausgleich 4.&nbsp;Aufl. Rn.&nbsp;175&nbsp;f. und Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3.&nbsp;Aufl. Anhang&nbsp;2 und 4).</p><p>&nbsp;</p><p>28</p><p>Weil der Ertrag einer freiberuflichen Praxis nicht nur von dem vorhandenen Goodwill, sondern auch von dem persönlichen Einsatz des Inhabers bestimmt wird, muss die am Ertrag anknüpfende Bewertung des auf einen Übernehmer übertragbaren Goodwills einen Unternehmerlohn absetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Nur auf diese Weise kann der auf den derzeitigen Praxis(mit)inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruht und nicht auf einen Übernehmer übertragbar ist (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761&nbsp;Rn.&nbsp;23 und vom 25.&nbsp;November 1998 – XII ZR&nbsp;84/97 – FamRZ 1999, 361, 364; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO §&nbsp;1376&nbsp;BGB Rn.&nbsp;23). Auch für einen Erwerber kommt es bei der Wertermittlung wesentlich darauf an, mit welchem Einsatz der zugrunde gelegte Ertrag zu erzielen ist. Einer freiberuflichen Praxis, deren Ertrag mit einem geringeren zeitlichen Aufwand des Inhabers aufrechterhalten werden kann, kommt stets ein höherer Goodwill zu als einer Praxis mit gleichem Ertrag, die einen erheblich höheren Einsatz des Inhabers erfordert. Der Abzug eines pauschal angesetzten kalkulatorischen Unternehmerlohns würde das Maß des individuellen Einsatzes des Inhabers bei der Erzielung der Erträge hingegen nicht im gebotenen Umfang berücksichtigen. Entsprechend gehen auch die überarbeiteten „Hinweise“ der Bundesärztekammer zur Bewertung von Arztpraxen seit 2008 mehr als die früheren Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen von dem individuellen Einsatz des Praxisinhabers aus (DÄBl 2008, A-2778).</p><p>&nbsp;</p><p>29</p><p>bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht von dem durchschnittlichen Praxisrohgewinn latente Ertragsteuern abgesetzt. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass bei der stichtagsbezogenen Wertermittlung im Zugewinnausgleich eine solche latente Steuerlast wertmindernd ins Gewicht fällt. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.</p><p>&nbsp;</p><p>30</p><p>Zwar beruht die Berücksichtigung des Wertes einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich wegen des Stichtagsbezugs nicht auf einem späteren Veräußerungsfall, sondern hebt darauf ab, dass der am Stichtag vorhandene Wert die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit auch für den Inhaber selbst weiterhin in sich birgt (Senatsurteil vom 25.&nbsp;November 1998 – XII ZR&nbsp;84/97 - FamRZ 1999, 361, 363; BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38 und BGH Urteil vom 13.&nbsp;Oktober 1976 – IV ZR&nbsp;104/74 – FamRZ 1977, 38, 39). Die Bewertung, die mit dem Zugewinnausgleich stichtagsbezogen endgültig vorzunehmen ist, setzt aber voraus, dass die Praxis zu dem ermittelten Wert auch frei verwertbar ist (BGHZ 75, 195, 201 = FamRZ 1980, 37, 38 f.; BGHZ 70, 224, 226 = FamRZ 1978, 332, 333 und BGH Urteil vom 13.&nbsp;Oktober 1976 – IV ZR&nbsp;104/74 - FamRZ 1977, 38, 40). Deswegen ist die Bewertungsmethode auch darauf gerichtet, einen Wert der freiberuflichen Praxis zu ermitteln, der zum Bewertungsstichtag am Markt erzielbar ist. Die Berücksichtigung latenter Ertragssteuern folgt aus der Prämisse der Verwertbarkeit und ist somit auch eine Konsequenz der Bewertungsmethode (vgl. Schröder aaO Rn.&nbsp;74; Schröder in Schröder/Bergschneider aaO Rn.&nbsp;4&nbsp;257). Soweit der Wert danach ermittelt wird, was im Falle einer Veräußerung aus dem Substanzwert und dem Goodwill der freiberuflichen Praxis oder Kanzlei zu erzielen wäre, darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass wegen der damit verbundenen Auflösung der stillen Reserven dem Verkäufer wirtschaftlich nur der um die fraglichen Steuern verminderte Erlös verbleibt. Insoweit handelt es sich um unvermeidbare Veräußerungskosten (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761&nbsp;Rn.&nbsp;32; vom 24.&nbsp;Oktober 1990 – XII ZR&nbsp;101/89 – FamRZ 1991, 43, 48 und vom 27.&nbsp;September 1989 – IVb ZR&nbsp;75/88 – FamRZ 1989, 1276, 1279; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO §&nbsp;1376&nbsp;BGB Rn.&nbsp;23; Büte aaO Rn.&nbsp;194; Kogel FamRZ 2004, 1337; aA Hoppenz FamRZ 2006, 449, 450; vgl. auch Tiedtke FamRZ 1990, 1188 ff. und Gernhuber NJW 1991, 2238, 2242 f.).</p><p>&nbsp;</p><p>31</p><p>e) Die Berücksichtigung eines auf die vorgenannte Weise ermittelten Wertes einer freiberuflichen Praxis unter Einschluss des immateriellen Wertes in Form eines Goodwills widerspricht auch nicht dem Verbot der zweifachen Teilhabe ein und desselben Vermögenswerts im Zugewinnausgleich und im Unterhalt.</p><p>&nbsp;</p><p>32</p><p>Zwar hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein güterrechtlicher Ausgleich eines vorhandenen Vermögenswerts nicht stattzufinden, soweit diese Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wurde. Für das Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ergibt sich dies bereits aus §&nbsp;2 Abs.&nbsp;4&nbsp;VersAusglG (früher: §&nbsp;1587 Abs.&nbsp;3&nbsp;BGB aF). Für das Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich gilt nichts anderes, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (Senatsurteil vom 11.&nbsp;Dezember 2002 – XII ZR&nbsp;27/00 – FamRZ 2003, 432, 433).</p><p>&nbsp;</p><p>33</p><p>aa) Eine solche doppelte Teilhabe kann aber nur eintreten, wenn jeweils dieselbe Vermögensposition ausgeglichen wird. Das ist im Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich regelmäßig nicht der Fall, weil der Zugewinnausgleich auf ein stichtagsbezogenes Vermögen gerichtet ist, während der Unterhalt, der den laufenden Lebensbedarf decken soll, auf Einkünften und Vermögenserträgen aufbaut. Das Unterhaltsrecht verlangt den Einsatz des Vermögensstamms für Unterhaltszwecke nur unter besonderen Voraussetzungen (§§&nbsp;1577 Abs.&nbsp;3, 1581 Satz&nbsp;2&nbsp;BGB). Zu einer Konkurrenz zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt kann es somit lediglich dann kommen, wenn zum Unterhalt auch der Vermögensstamm herangezogen wird (Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761&nbsp;Rn.&nbsp;17; Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1243 und FamRZ 2008, 765, 766; Münch NJW 2008, 1201 f.).</p><p>&nbsp;</p><p>34</p><p>Eine zweifache Teilhabe ist deswegen ausgeschlossen, wenn der Unterhalt lediglich aus Vermögenseinkünften bemessen wird, während sich der Zugewinnausgleich auf den Vermögensstamm beschränkt. Das ist etwa der Fall, wenn Zinseinkünfte bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden und dem Zugewinnausgleich lediglich das Bankguthaben als Vermögensstamm zugrunde gelegt wird. Gleiches gilt bei vorhandenem Wohneigentum, dessen Stamm im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist, während sich ein vorhandener Wohnwert auf die Höhe des Unterhalts auswirkt. In solchen Fällen ist lediglich zu beachten, dass durch den Zugewinnausgleich auch die Vermögenseinkünfte verlagert werden, was für die Zukunft unterhaltsrechtliche Auswirkungen hat.</p><p>&nbsp;</p><p>35</p><p>Eine unzulässige doppelte Teilhabe an ein und demselben Vermögenswert liegt hingegen vor, wenn der Vermögensstamm ausnahmsweise unterhaltsrechtlich berücksichtigt wird. Das ist regelmäßig bei Abfindungen nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit der Fall, soweit diese Lohnersatzfunktion haben und deswegen auf die Zeit der geminderten Erwerbstätigkeit als ergänzendes Einkommen aufzuteilen sind. Im Umfang der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung ist dann ein zusätzlicher güterrechtlicher Ausgleich ausgeschlossen (Senatsurteil vom 21.&nbsp;April 2004 – XII ZR&nbsp;185/01 – FamRZ 2004, 1352 f. mit Anm. Bergschneider; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 7.&nbsp;Aufl. §&nbsp;1 Rn.&nbsp;16, 71; vgl. aber Senatsurteil vom 2.&nbsp;Juni 2010 – XII ZR&nbsp;138/08 – FamRZ 2010, 1311&nbsp;Rn.&nbsp;28&nbsp;f.).</p><p>&nbsp;</p><p>36</p><p>bb) Eine Doppelverwertung ist auch bei der Berücksichtigung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich ausgeschlossen, wenn – wie dargestellt – der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wurde.</p><p>&nbsp;</p><p>37</p><p>Der dem Zugewinnausgleich zugrunde zu legende objektive Wert der freiberuflichen Praxis oder Kanzlei beschränkt sich auf den am Stichtag vorhandenen Substanzwert und den im selben Zeitpunkt vorhandenen Goodwill des Unternehmens unter Abzug des Unternehmerlohns nach den individuellen Verhältnissen des Inhabers. Selbst wenn der Inhaber seiner freiberuflichen Praxis Beträge entnimmt, die über den nach den individuellen Verhältnissen bemessenen Unternehmerlohn hinausgehen und als unterhaltsrelevantes Einkommen zugrunde gelegt werden, liegt darin keine zusätzliche Teilhabe an dem im Zugewinnausgleich zugrunde gelegten Vermögensstamm. Denn die Entnahmen des Inhabers müssen sich nicht nur aus seinem individuellen Arbeitseinsatz ergeben, der bei der Bemessung des Praxiswertes abgesetzt wird und somit im Endvermögen unberücksichtigt bleibt. Höhere Entnahmen können auch auf der Inanspruchnahme des vorhandenen Goodwills beruhen und bilden insoweit bloße Vermögenserträge. Sollten die Entnahmen über die Summe dieser beiden Positionen hinausgehen und damit den Vermögensstamm betreffen, wären sie unterhaltsrechtlich ohnehin nicht zu berücksichtigen, weil insoweit auf einen objektiven Maßstab abzustellen ist (Senatsurteil vom 4.&nbsp;Juli 2007 – XII ZR&nbsp;141/05 – FamRZ 2007, 1532&nbsp;Rn.&nbsp;27).</p><p>&nbsp;</p><p>38</p><p>f) Nach dieser Rechtsprechung des Senats ist die Bewertung des Anteils des Beklagten an der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis durch das Oberlandesgericht nicht zu beanstanden.</p><p>&nbsp;</p><p>39</p><p>aa) Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ist es von den durchschnittlichen Praxiseinnahmen der Jahre 1996 bis 1998, also der drei dem Endstichtag vorangegangenen Jahre, ausgegangen. Wenn es davon unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles lediglich 90&nbsp;% als nachhaltig realisierbar angesetzt hat, ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern.</p><p>&nbsp;</p><p>40</p><p>Der revisionsrechtlichen Prüfung hält auch stand, dass das Oberlandesgericht sodann durch Abzug der Kosten, Ausgaben und einer Abschreibung einen durchschnittlichen Rohgewinn dieser Jahre ermittelt und im Rahmen der von ihm angewandten Methode davon einen individuellen Unternehmerlohn der beiden Inhaber sowie latente Ertragsteuern abgesetzt hat.</p><p>&nbsp;</p><p>41</p><p>Den abzusetzenden Unternehmerlohn hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Dabei ist es auf der Grundlage des Tariflohns für Zahnärzte, erhöht um den Arbeitgeberzuschlag für Lohnnebenkosten, von der wöchentlichen Arbeitszeit der beiden Inhaber mit je 34&nbsp;Stunden ausgegangen. Dies berücksichtigt in hinreichender Weise den individuellen Einsatz der Praxisinhaber, zumal weitere Umstände, die eine über den üblichen Umfang hinausgehende Bedeutung der Inhaberleistung rechtfertigen könnten, nicht substantiiert vorgetragen sind. Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Erhöhung des nach den individuellen Verhältnissen gerechtfertigten Unternehmerlohns um 50&nbsp;% wegen des zusätzlich vorhandenen Labors und die Berücksichtigung der Steuerlast von 35&nbsp;%, was zu einem abzusetzenden Nettounternehmerlohn für beide Inhaber in Höhe von insgesamt 180.000&nbsp;DM führt.</p><p>&nbsp;</p><p>42</p><p>Den so errechneten Ertragswert hat das sachverständig beratene Oberlandesgericht mit einem Rentenbarwertfaktor multipliziert, den es für das Ende der Ehezeit mit 2,7620 bemessen hat. Dabei hat es den im Rahmen seiner Bewertungsmethode um die Ertragssteuer reduzierten Basiszinssatz, einen Zuschlag für das allgemeine Unternehmensrisiko, eine Abzinsung der Zukunftsgewinne und eine dreijährige Nachhaltigkeitsdauer berücksichtigt. Wenn es auf diese Weise zu einem Goodwill der gesamten Zahnarztpraxis in Höhe von 1.200.322,54&nbsp;DM und zzgl. des vorhandenen Substanzwertes von 189.985&nbsp;DM zu einem gesamten Praxiswert in Höhe von 1.390.307,54&nbsp;DM gelangt ist, ist auch dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert gegen diese Berechnung nichts.</p><p>&nbsp;</p><p>43</p><p>Entsprechend dem 50&nbsp;%igen Anteil des Beklagten an der Gemeinschaftspraxis hat das Oberlandesgericht dessen Anteil mit 695.153&nbsp;DM und abzüglich latenter Ertragsteuern mit 321.157&nbsp;DM in das Endvermögen eingestellt. Hinsichtlich der Ertragsteuern ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass diese im Wege der „Fünftelregelung“ gemäß §&nbsp;34 Abs.&nbsp;1&nbsp;EStG ermittelt wurden (vgl. Tiedtke FamRZ 1990, 1188, 1189).</p><p>&nbsp;</p><p>44</p><p>bb) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, führt die Einbeziehung des Goodwills bei der Ermittlung des objektiven Wertes einer freiberuflichen Praxis oder Kanzlei nicht ohne weiteres zur Notwendigkeit einer Liquidierung des betreffenden Vermögensgegenstandes. Die Ausgleichspflicht beläuft sich gemäß §&nbsp;1378 Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB nur auf die Hälfte des Zugewinnüberschusses des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Die zu ihrer Erfüllung notwendigen Mittel können häufig bereits aus einem anderen liquiden Teil des vorhandenen Vermögens aufgebracht werden. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, so ist zu beachten, dass das Gesetz in §&nbsp;1382&nbsp;BGB unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit der Stundung und Ratenzahlung vorsieht. Auf diese Weise kann der Schuldner in die Lage versetzt werden, den Zugewinnausgleich ratenweise aus seinem künftigen laufenden Einkommen zu leisten (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761&nbsp;Rn.&nbsp;31 und vom 25.&nbsp;November 1998 – XII ZR&nbsp;84/97 – FamRZ 1999, 361, 363).</p><p>&nbsp;</p><p>45</p><p>Die Einbeziehung des objektiven Wertes freiberuflicher Praxen in den Zugewinnausgleich verstößt deswegen auch weder gegen die Berufsfreiheit aus Art.&nbsp;12&nbsp;GG noch gegen die Eigentumsgarantie aus Art.&nbsp;14&nbsp;GG(Senatsurteil vom 25.&nbsp;November 1998 – XII ZR&nbsp;84/97 – FamRZ 1999, 361, 363).</p><p>&nbsp;</p><p>46</p><p>cc) Entgegen der Auffassung der Revision führt auch der Zinsausspruch in dem angefochtenen Urteil nicht zu einer Doppelberücksichtigung vorhandener Vermögenswerte.</p><p>&nbsp;</p><p>47</p><p>Die Zinsforderung der Klägerin beruht nicht auf einer Bewertung vorhandenen Vermögens, sondern folgt aus dem Gesetz. Sie beruht darauf, dass der bereits bei rechtskräftiger Ehescheidung geschuldete Zugewinnausgleich deutlich später geleistet wird, so dass dem Beklagten als Schuldner der Ausgleichsforderung für die Übergangszeit die Verwertungsmöglichkeit des vorhandenen Vermögens verblieben war. Dass der Beklagte für diese Zeit auf der Grundlage seines Arbeitseinsatzes und des anteiligen Goodwills der Gemeinschaftspraxis Unterhalt geleistet hat, steht dem nicht entgegen. Der Zugewinnausgleich kann unterhaltsrechtlich erst dann zu einer Änderung des geschuldeten Unterhalts führen, wenn er tatsächlich geleistet wird und Auswirkungen auf die Zuordnung der Vermögenserträge hat (vgl. Senatsurteil vom 4.&nbsp;Juli 2007 – XII ZR&nbsp;141/05 - FamRZ 2007, 1532&nbsp;Rn.&nbsp;33).</p><p>&nbsp;</p><p>48</p><p>g) Unter Berücksichtigung des dem Beklagten zurechenbaren hälftigen Werts der Gemeinschaftspraxis von 321.157&nbsp;DM und der weiteren unstreitigen Vermögenswerte hat das Oberlandesgericht zutreffend und von der Revision insoweit nicht angegriffen ein Endvermögen des Beklagten in Höhe von 452.014,76&nbsp;DM und nach Abzug des ebenfalls zutreffend ermittelten und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffenen indexierten Anfangsvermögens von 94.925,64&nbsp;DM einen Zugewinn in Höhe von 357.089,12&nbsp;DM errechnet. Die Differenz zum Zugewinn der Klägerin (169.248,16&nbsp;DM) beläuft sich mithin auf 187.840,96&nbsp;DM, der hälftige Ausgleichsanspruch der Klägerin auf (93.920,48&nbsp;DM =) 48.020,78&nbsp;€.</p><p>&nbsp;</p><p>49</p><p>3. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht auch eine aufrechenbare Gegenforderung des Beklagten verneint.</p><p>&nbsp;</p><p>50</p><p>a) Zwar hat der Beklagte nach seinem Vortrag noch nach der Trennung der Parteien einen Gesamtbetrag in Höhe von 71.635,80&nbsp;€ auf Verbindlichkeiten geleistet, für die er gemeinsam mit der Klägerin als Gesamtschuldner haftet. Nach §&nbsp;426 Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Entsprechend geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Gesamtschuldner nach §&nbsp;426 Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB auf den Gesamtschuldner über, der den Gläubiger befriedigt. Der Beklagte könnte danach also hälftige Erstattung der von ihm geleisteten Beträge verlangen, wenn nicht im Innenverhältnis der Parteien etwas anderes bestimmt wäre.</p><p>&nbsp;</p><p>51</p><p>b) Die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängen den Gesamtschuldnerausgleich nicht, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung eines gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens erbracht worden ist. Bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs allerdings nicht zu verfälschen (Senatsurteil vom 6.&nbsp;Oktober 2010 – XII ZR&nbsp;10/09 – FamRZ 2011, 25&nbsp;Rn.&nbsp;16).</p><p>&nbsp;</p><p>52</p><p>Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschulden wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt werden. Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist – die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt -der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (Senatsurteil vom 6.&nbsp;Oktober 2010 – XII ZR&nbsp;10/09 – FamRZ 2011, 25&nbsp;Rn.&nbsp;16).</p><p>&nbsp;</p><p>53</p><p>aa) Im Außenverhältnis haften die Parteien für die als Gesamtschuldner aufgenommenen Darlehen jeweils voll. Die sich daraus ergebende hälftige Ausgleichspflicht war während der intakten Ehe allerdings durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert, so dass von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung im Sinne des §&nbsp;426 Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB auszugehen ist, die es einem Ehegatten verwehrt, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er während des Zusammenlebens erbracht hat. Eine solche anderweitige Vereinbarung endet allerdings mit dem Scheitern der Ehe und der Trennung der Ehegatten. Ausgleichs- und Freistellungsansprüche entstehen dann für weitere Zahlungen und künftig fällig werdende Leistungen, soweit nicht an die Stelle der Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände treten, aus denen sich erneut ein vom Regelfall abweichender Maßstab ergibt (Senatsurteile vom 11.&nbsp;Mai 2005 – XII ZR&nbsp;289/02 – FamRZ 2005, 1236 f. und vom 30.&nbsp;November 1994 – XII ZR&nbsp;59/93 – FamRZ 1995, 216, 217).</p><p>&nbsp;</p><p>54</p><p>bb) Soweit der Beklagte die Gesamtschulden der Parteien zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags getilgt hat, wäre eine hälftige Ausgleichsforderung nach §&nbsp;426 Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB als Vermögenswert in sein Endvermögen aufzunehmen, während sie als Verbindlichkeit im Endvermögen der Klägerin zu berücksichtigen wäre. Der hälftige Ausgleich der Differenz durch den Zugewinn neutralisiert mithin regelmäßig die Ausgleichsforderung nach §&nbsp;426 Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB.</p><p>&nbsp;</p><p>55</p><p>Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verfügt die zugewinnausgleichsberechtigte Ehefrau im vorliegenden Fall über einen eigenen Zugewinn, der die Ausgleichsforderung übersteigt. Weil sich die Ausgleichsforderung nach §&nbsp;426 Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB deswegen im Ergebnis nicht auswirkt und sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in die Endvermögen der Parteien eingestellt wurde, kann von einer anderweitigen Vereinbarung ausgegangen werden, die den Ausgleich im Innenverhältnis der Parteien dem Zugewinnausgleich belässt.</p><p>&nbsp;</p><p>56</p><p>cc) Soweit das Oberlandesgericht auch eine aufrechenbare Ausgleichsforderung des Beklagten aus §&nbsp;426 Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB für Tilgungsleistungen nach Zustellung des Scheidungsantrags abgelehnt hat, hält dies ebenfalls der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.</p><p>&nbsp;</p><p>57</p><p>Eine anderweitige Bestimmung, die die grundsätzlich anteilige Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis verdrängt, liegt nach der Rechtsprechung des Senats dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bereits bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts berücksichtigt wurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag (Senatsurteil vom 9.&nbsp;Januar 2008 – XII ZR&nbsp;184/05 – FamRZ 2008, 602&nbsp;Rn.&nbsp;9).</p><p>&nbsp;</p><p>58</p><p>Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vor, weil der Unterhaltsanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der gesamten Tilgungsleistungen des Beklagten bemessen wurde. Diese Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht substantiiert angegriffen. Zwar ist die Höhe des Bedarfs der Klägerin auf Trennungsunterhalt durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 30.&nbsp;November 2004 konkret mit 4.935&nbsp;DM Elementarunterhalt, 1.600&nbsp;DM Altersvorsorgeunterhalt und &nbsp;650&nbsp;DM Krankenvorsorgeunterhalt bemessen worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die fortlaufende Tilgung des gemeinsamen Kredits aber auch die Bemessung des konkreten Unterhaltsbedarfs beeinflusst, was zu einer wirtschaftlichen Beteiligung der Klägerin an der Kredittilgung führt.</p><p>&nbsp;</p><p>59</p><p>Es kommt deswegen nicht darauf an, welchen Teil der Tilgungsleistungen der Beklagte noch vor Zustellung des Scheidungsantrags vorgenommen hat und auf welchen Betrag sich die Tilgungsleistungen nach Zustellung des Scheidungsantrags belaufen.</p><p>&nbsp;</p><p>60</p><p>4. Weil das Berufungsgericht den Beklagten deswegen zu Recht zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 48.020,78&nbsp;€ nebst Zinsen verurteilt hat, ist seine Revision zurückzuweisen.</p></td></tr></tbody></table>
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			<category>Aktuelle Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt</category>
			<category>Kindesunterhalt und Eheverträgen</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 16:51:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
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			<title>Unterhalt eines Studenten - Finanzierung von Auslandssemestern</title>
			<link>http://www.scheidungsanwalt-freiburg.de/index.php?id=29&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=155&#38;cHash=4d9959686b62fd8da283fdd4f9224bdc</link>
			<description>Die elterliche Unterhaltspflicht umfasst bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<table cellpadding="0" border="0" style="mso-cellspacing: 1.5pt; mso-yfti-tbllook: 1184"><tbody><tr style="mso-yfti-irow: 0; mso-yfti-firstrow: yes"><td colspan="2" style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Rechtsprechung</p></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 1"><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Aktenzeichen:</p></td><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; WIDTH: 100%; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top" width="100%"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2 UF 45/09</p></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 2"><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Gericht:</p></td><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">OLG Karlsruhe</p></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 3"><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Datum:</p></td><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">24.02.2011</p></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 4"><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Schlüsselwort:</p></td><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die elterliche Unterhaltspflicht umfasst bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch die Finanzierung von Auslandssemestern</p></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 5"><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Normen:</p></td><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">BGB § 1603; BGB § 1606; BGB § 1610</p></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 6"><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Kurztext:</p></td><td style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 7"><td colspan="2" style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die elterliche Unterhaltspflicht umfasst auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung bemisst sich nach der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes. Ihre Finanzierung muss sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten. Bei einem Studium werden über die Regelstudienzeit hinaus noch bis zu zwei Examenssemester zugestanden, im Einzelfall auch mehr, wenn die durchschnittliche Studienzeit des betreffenden Studiengangs erheblich über der Regelstudienzeit liegt. Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung (hier: Studiengang Sinologie bzw. Ostasienwissenschaften) sinnvoll ist, ist dieses bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch bei einer Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren.</p></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 8"><td colspan="2" style="BORDER-BOTTOM: black 1pt solid; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">&nbsp;</p></td></tr><tr style="mso-yfti-irow: 9; mso-yfti-lastrow: yes"><td colspan="2" style="BORDER-BOTTOM: #d4d0c8; BORDER-LEFT: #d4d0c8; PADDING-BOTTOM: 0.75pt; BACKGROUND-COLOR: transparent; PADDING-LEFT: 0.75pt; PADDING-RIGHT: 0.75pt; BORDER-TOP: #d4d0c8; BORDER-RIGHT: #d4d0c8; PADDING-TOP: 0.75pt" valign="top"><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die elterliche Unterhaltspflicht umfasst auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung bemisst sich nach der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes. Ihre Finanzierung muss sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten. Bei einem Studium werden über die Regelstudienzeit hinaus noch bis zu zwei Examenssemester zugestanden, im Einzelfall auch mehr, wenn die durchschnittliche Studienzeit des betreffenden Studiengangs erheblich über der Regelstudienzeit liegt. Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung (hier: Studiengang Sinologie bzw. Ostasienwissenschaften) sinnvoll ist, ist dieses bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch bei einer Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">1.. Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung (hier: Studiengang Sinologie bzw. Ostasienwissenschaften) sinnvoll ist, ist dieses bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch bei einer Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2.. Die von einem niedergelassenen Arzt nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze fortgesetzte freiberufliche Tätigkeit ist unterhaltsrechtlich überobligatorisch. Das hieraus erzielte Erwerbseinkommen kann nach den Umständen des Einzelfalls bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu 50 % anzurechnen sein.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">amtlich</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br /><br style="mso-special-character: line-break" /><br style="mso-special-character: line-break" /></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2 UF 45/09&nbsp;<br />2 F 110/08 AG Karlsruhe-Durlach</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">24.02.2011</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br /><br />Oberlandesgericht Karlsruhe</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br /><br />Im Namen des Volkes</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br /><br />Urteil</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">In der Familiensache</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">…</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">hat der 2.&nbsp;Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 03.&nbsp;Februar 2011 unter Mitwirkung von</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">…</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">für Recht erkannt:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br /><br style="mso-special-character: line-break" /><br style="mso-special-character: line-break" /></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - KarlsruheDurlach vom&nbsp;20.02.2009 - 2&nbsp;F&nbsp;110/08 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf&nbsp;5.339,00&nbsp;€.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br /><br style="mso-special-character: line-break" /><br style="mso-special-character: line-break" /></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br />Gründe:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br />I.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Parteien streiten um die Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der am …1943 geborene Kläger ist Arzt mit eigener Praxis. Der am ...1984 geborene Beklagte ist das eheliche Kind des Klägers aus seiner Ehe mit B. M.P.. Nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 1994 lebte der Beklagte bei seiner Mutter. Die Ehe des Klägers mit Frau M.P. wurde 2007 geschieden.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Das Amtsgericht - Familiengericht - KarlsruheDurlach hat den Kläger mit Urteil vom&nbsp;13.01.2000 - 3&nbsp;F&nbsp;86/99 - verurteilt, für den Beklagten ab dem&nbsp;01.06.1999 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 180&nbsp;% des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe zu bezahlen, abzüglich des an die Kindesmutter gezahlten hälftigen Kindergeldes. Dabei ging das Amtsgericht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers aus seiner Arztpraxis von&nbsp;6.900,00&nbsp;DM aus, das im Trennungsunterhaltsverfahren zwischen dem Kläger und Frau M.P. unstreitig war.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Beklagte nahm im Alter von 23 Jahren zum Wintersemester&nbsp;2005/2006 ein Studium der Sinologie an der Universität Heidelberg auf. Er begann sein Studium als Magisterstudent mit den Hauptfächern Sinologie und Philosophie, wobei er in den ersten beiden Semestern zunächst nur Sinologie belegte. Nach dem 2. Semester begab sich der Beklagte für zwei Auslandssemester an die Universität Shanghai. Zum Wintersemester&nbsp;2007/2008 setzte der Beklagte sein Studium in Heidelberg fort, wobei er erstmals Philosophie belegte. Das Studium der Philosophie lag dem Beklagten nicht, weshalb er zum Wintersemester&nbsp;2008/2009 das zweite Hauptfach von Philosophie zu Computerlinguistik wechselte. Da Computerlinguistik nur als Bachelorstudiengang angeboten wurde, wechselte der Beklagte zugleich im ersten Hauptfach das Abschlussziel von Magister/Sinologie (Regelstudienzeit: 9 Semester) auf Bachelor/Ostasienwissenschaften (Regelstudienzeit: 6 Semester, für den darauf aufbauenden Masterabschluss weitere 4 Semester). Seit Mitte Dezember 2010 arbeitet der Beklagte an seiner Bachelorarbeit im Fach Computerlinguistik. Ab Sommer 2011 beabsichtigt der Beklagte die Aufnahme des Masterstudiums für Computerlinguistik.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Für den Bedarf des Beklagten legen beide Parteien den Grundbedarf für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand abzüglich des vollen Kindergeldes zuzüglich Krankenversicherung (von 15,30&nbsp;€ bis&nbsp;30.06.2010, von 25,97&nbsp;€ von&nbsp;01.07.2010 bis&nbsp;30.09.2010 und von 38,49&nbsp;€ ab&nbsp;01.10.2010) zuzüglich Studiengebühr von 98,83&nbsp;€ zugrunde.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Kläger ist niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und auch nach Vollendung seines 65. Lebensjahres noch tätig. Seine Praxis führt er in dem Anwesen … in K., das in seinem Eigentum steht und in dem er auch wohnt. Der Kläger musste sich im November 2009 mehreren Hautkrebsoperationen unterziehen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Kläger erzielte mit seiner Praxistätigkeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2005 in Höhe von brutto&nbsp;122.569,00&nbsp;€,</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2006 in Höhe von brutto&nbsp;179.400,00&nbsp;€,</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2007 in Höhe von brutto&nbsp;169.676,00&nbsp;€ und</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2008 in Höhe von brutto&nbsp;204.849,00&nbsp;€.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Für 2009 ist die Steuererklärung des Vaters noch nicht erstellt. Das von seinem Steuerberater unter dem&nbsp;11.01.2011 errechnete vorläufige Ergebnis der Praxis für 2009 beläuft sich auf&nbsp;122.891,15&nbsp;€.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Seit 2005 bezieht der Kläger daneben Rente in Höhe von</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2005:&nbsp;23.925,00&nbsp;€ brutto</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2006:&nbsp;24.137,00&nbsp;€ brutto</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2007:&nbsp;24.471,00&nbsp;€ brutto und</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2008:&nbsp;21.715,00&nbsp;€ brutto</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Einkommen aus Kapitalvermögen hat der Kläger erzielt:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2005 in Höhe von 210,00&nbsp;€ brutto (I, 175) und</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2006 in Höhe von&nbsp;3.623,00&nbsp;€ brutto (I, 595).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Kläger ist an den Firmen Bo. Me. und H. beteiligt. Das negative Einkommen hieraus belief sich</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2005 auf&nbsp;12.255,00&nbsp;€,</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2006 auf&nbsp;14.351,00&nbsp;€,</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2007 auf&nbsp;17.521,00&nbsp;€ und</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2008 auf&nbsp;12.558,00&nbsp;€.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Kläger war neben dem Haus … in KarlsruheDurlach Eigentümer von zwei weiteren Immobilien. Es handelt sich zum einen um die Wohnung … in KarlsruheDurlach, die der Kläger im April 1994 erworben hat. Die Wohnung war vermietet und der Kläger bezahlte Schuldzinsen. Diese Eigentumswohnung hat der Kläger im September 2009 veräußert. Die zweite Immobilie liegt in Stollberg, …, wurde vom Kläger 1998 erworben und befindet sich weiterhin in seinem Eigentum. Aus dieser Immobilie erzielt der Kläger weiterhin Mieterträge und bezahlt Schuldzinsen. Unter Berücksichtigung auch der Abschreibungen hatte er negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2005 in Höhe von&nbsp;27.983,00&nbsp;€,</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2006 in Höhe von&nbsp;37.743,00&nbsp;€ (davon für Stollberg -&nbsp;34.305,06&nbsp;€, die sich ergeben aus Mieteinnahmen von&nbsp;33.776,82&nbsp;€, abzüglich Darlehenszinsen von&nbsp;33.886,43, AfA von&nbsp;12.633,00&nbsp;€ und sonstigen Werbungskosten von&nbsp;21.562,45&nbsp;€; vgl. Steuererklärung 2006, I, 107),</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2007 in Höhe von&nbsp;36.926,00&nbsp;€ (davon für Stollberg -&nbsp;26.601,95&nbsp;€, die sich ergeben aus Mieteinnahmen von&nbsp;39.372,24&nbsp;€, abzüglich Darlehenszinsen von&nbsp;35.102,65&nbsp;€, AfA von&nbsp;12.633,00&nbsp;€ und sonstigen Werbungskosten von&nbsp;18.238,54&nbsp;€; vgl. Steuererklärung 2007, AH II, 33),</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2008 in Höhe von&nbsp;27.068,00&nbsp;€ (davon für Stollberg&nbsp;33.820,00&nbsp;€, die sich ergeben aus Mieteinnahmen von&nbsp;39.741,00&nbsp;€, abzüglich Darlehenszinsen von&nbsp;40.333,00&nbsp;€, AfA von&nbsp;12.431,00&nbsp;€ und sonstigen Werbungskosten von&nbsp;20.797,00&nbsp;€; vgl. Steuererklärung 2008, AH II, 247).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Versicherungsbeiträge des Klägers für Kranken, Pflege und Rentenversicherung sind angefallen in Höhe von</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2005:&nbsp;13.145,00&nbsp;€,</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2006:&nbsp;7.033,18&nbsp;€ (II, 121,&nbsp;4.972,00&nbsp;€ für Kranken und Pflegeversicherung,&nbsp;2.061,18&nbsp;€ für Rentenversicherung)</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2007:&nbsp;5.490,00&nbsp;€ (II, 123,&nbsp;3.428,00&nbsp;€ für Kranken und Pflegeversicherung,&nbsp;2.062,00&nbsp;€ für Rentenversicherung) und</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2008:&nbsp;11.574,00&nbsp;€ (gemäß Steuererklärung des Klägers für 2008, Anlagenheft = AH II, S.&nbsp;227,&nbsp;9.214,00&nbsp;€ für Kranken und Pflegeversicherung,&nbsp;2.360, € für Rentenversicherung).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Kläger bewohnt die Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss des Anwesens ... mit einer Wohnfläche von insgesamt 185&nbsp;m². Für das Anwesen bestehen drei Darlehen bei der Commerzbank. Das Darlehen Nr.&nbsp;518&nbsp;2553675/20, das aus der Ehezeit herrührt und sich auf den Wohnbereich bezieht, war zum &nbsp;31.12.2007 noch mit&nbsp;93.335,90&nbsp;€ valutiert. Der Kläger erbrachte Ende 2007 hierauf monatlich Zinsen von 363,00&nbsp;€ und Tilgung von 546,00&nbsp;€. Ein zweites Darlehen (Nr.&nbsp;518&nbsp;2554111/22), das zum &nbsp;07.06.2008 noch mit&nbsp;16.035,00&nbsp;€ valutiert war, bezieht sich auf den Praxisbereich. Der Kläger bezahlt hierauf monatlich Zinsen von 78,79&nbsp;€ und Tilgungsraten von 501,77&nbsp;€. Das dritte Darlehen Nr.&nbsp;5047388027 hat der Kläger 2001 für einen Anbau bzw. Ausbau des Treppenhauses aufgenommen; es war 2008 noch mit&nbsp;31.549,71&nbsp;€ valutiert (Anlage A 37, As. I, 693) und ist halbjährlich mit 346,81&nbsp;€ zu verzinsen und mit&nbsp;3.131,66&nbsp;€ zu tilgen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Mutter des Beklagten ist als beamtete Fachoberlehrerin in Teilzeit mit 26 von 28 Stunden tätig und erzielte hieraus ein Einkommen</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2008 von&nbsp;29.177,31&nbsp;€ netto im Jahr =&nbsp;2.431,44 netto im Monat,</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2009 von&nbsp;32.991,05&nbsp;€ netto im Jahr =&nbsp;2.749,25&nbsp;€ netto im Monat und</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2010 von&nbsp;29.921,74&nbsp;€ netto im Jahr =&nbsp;2.493,48&nbsp;€ netto im Monat.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge der Mutter des Beklagten beliefen sich</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">vom&nbsp;01.10.2007 bis&nbsp;31.01.2009 auf 277,15&nbsp;€ (ab&nbsp;10/07, I, 35),</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">vom&nbsp;01.02.2009 bis&nbsp;31.12.2009 auf 272,63&nbsp;€ (ab&nbsp;01.02.09&nbsp;AH II, 323) und</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">seit&nbsp;01.01.2010 auf 312,64&nbsp;€ (ab&nbsp;01.01.10&nbsp;AH II&nbsp;325).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Zudem bedient die Mutter des Beklagten eine Lebensversicherung mit 197,74&nbsp;€ im Monat.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Mutter des Beklagten erhielt Steuerrückerstattungen</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2009: 903,07&nbsp;€ und</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2010: 474,65&nbsp;€.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Kläger und die Mutter des Beklagten schlossen im Verfahren über Zugewinnausgleichsansprüche am&nbsp;21.01.2008 einen Vergleich, wonach der Kläger an die Mutter des Beklagten&nbsp;90.000,00&nbsp;€ bezahlt, zahlbar in einer Teilzahlung von&nbsp;30.000,00&nbsp;€ zum&nbsp;01.03.2008 und in Folgeraten von monatlich je&nbsp;2.000,00&nbsp;€ ab&nbsp;01.04.2008. Diese Zahlungen hat der Kläger geleistet.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Aus der Anlage dieser Beträge hatte die Mutter des Beklagten folgende Zinseinkünfte:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2008 in Höhe von 604,87&nbsp;€ und</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2009 in Höhe von 4,14&nbsp;€.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Im September 2008 erwarb die Mutter des Beklagten mit den vom Kläger auf den Zugewinnausgleich bezahlten Beträgen eine Eigentumswohnung. Die Mutter des Beklagten bewohnt die Eigentumswohnung mit einer Größe von 72&nbsp;m² selbst. Der Wohnwert beträgt 468,00&nbsp;€ (72&nbsp;m² x 6,50&nbsp;€). Für den Erwerb der Wohnung nahm sie zusätzlich ein Darlehen auf. Die Darlehenszinsen betrugen:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2008: 431,00&nbsp;€,</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2009:&nbsp;3.070,64&nbsp;€ und</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2010:&nbsp;2.029,40&nbsp;€.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Aufwendungen für die Wohnung hatte die Mutter des Beklagten 2009 in Höhe von 996,31&nbsp;€ (Erneuerung Sanitärinstallationen). Für Verwaltung und Instandhaltungsrücklage bezahlt sie 50,00&nbsp;€ monatlich.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Mutter des Beklagten bezog bis Mai 2010 und danach noch einmalig für August 2010 das Kindergeld für den Beklagten. Seither erhält sie kein Kindergeld mehr.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Beklagte erhielt Leistungen des Studentenwerks Heidelberg, Amt für Ausbildungsförderung, wie folgt:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">für Oktober 2007 bis Dezember 2007: monatlich 234,52&nbsp;€ (I, 131)</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">für Januar 2008 bis August 2008: monatlich 522,17&nbsp;€ (I, 137)</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">für September 2008: 563,65&nbsp;€ (II, 145)</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">für Oktober 2008 bis August 2009: monatlich 558,34&nbsp;€ (II, 145).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Gesamt:11.586,31&nbsp;€.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Das Land BadenWürttemberg nahm den Kläger in Höhe der bezahlten Beträge aus gemäß §&nbsp;37&nbsp;BAföG übergegangenem Recht in Anspruch. Der Kläger leistete auf die Hauptforderung Zahlungen an das Land BadenWürttemberg in Höhe von</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">1.172,60&nbsp;€ am&nbsp;13.02.2008 (3&nbsp;x 234,52&nbsp;€ = 703,56&nbsp;€ für Oktober 2007 bis Dezember 2007 und 469,04&nbsp;€ für Januar 2008)</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">3.708,32&nbsp;€ am&nbsp;08.01.2010 (restliche 53,13&nbsp;€ für Januar 2008, 7&nbsp;x 522,17&nbsp;€ für Februar bis August 2008),</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">6.705,39&nbsp;€ am&nbsp;09.01.2011 (1&nbsp;x 563,65&nbsp;€ für September 2008, 11&nbsp;x 558,34&nbsp;€ für Oktober 2008 bis August 2009)</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Gesamt:&nbsp;11.586,31&nbsp;€.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Unterhaltszahlungen des Klägers direkt an den Beklagten sind seit Juni 2008 nicht mehr erfolgt.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Von September 2009 bis Februar 2010 wurde dem Beklagten Ausbildungsförderung nur noch in der Form eines verzinslichen Bankdarlehens nach §&nbsp;18c BAföG in Höhe von monatlich 598,00&nbsp;€ mit einem effektiven Jahreszins von 2,05&nbsp;% bewilligt. Dieses hat der Beklagte nicht in Anspruch genommen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Kläger hat zur Begründung des Abänderungsbegehrens vorgetragen, seine vollschichtige Tätigkeit sei überobligatorisch. Er sei aus Krankheits und Altersgründen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und aus ärztlicher Sicht deshalb nur noch zu einer 75%Tätigkeit in der Lage. Er leide an ständigen Kopfschmerzen und Schlafstörungen, die eine abendliche Einnahme von Schmerz und Schlafmitteln erforderlich machten. Nach zwei Bandscheibenoperationen und einem Bandscheibenvorfall sei der Kläger in der Beweglichkeit eingeschränkt und könne häufig nicht stehen oder längere Strecken gehen. Der Kläger leide unter einem Erschöpfungssyndrom und müsse deshalb in jedem Quartal seine Praxis für drei Wochen schließen, um sich erholen zu können. Der Kläger könne seine vollschichtige Berufstätigkeit nur unter weiterer Beeinträchtigung seiner bereits jetzt massiv angegriffenen Gesundheit ausüben. Seine Berufstätigkeit in vollschichtigem Umfang halte er nur wegen seiner ganz erheblichen Darlehensverpflichtungen aufrecht. Seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit könnten daher für die Unterhaltsberechnung höchstens mit 75% angesetzt werden.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Beteiligungen an den Firmen H. und Bo. Me. dienten dem Kläger zur Gewinnerzielung. Die Firma H. sei bis 2003 von St. Ba. mit Gewinn betrieben worden. Auch die Firma Bo. Me. sei von Frau Baier zunächst mit Gewinn betrieben worden. Bo. Me. stelle eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung zur Praxis des Klägers dar. Gegenstand von Bo. Me. sei im wesentlichen der Vertrieb von hochwertigen Nahrungsergänzungsmitteln, der vom Kläger als Arzt aus rechtlichen Gründen nicht selbst erfolgen könne. Der Kläger unterstütze und berate die Geschäftsführung von Bo. Me. in medizinischer Hinsicht. Auf Einladung der Geschäftsführung halte er im Monat ein bis zwei Vorträge und veranstalte drei bis viermal im Jahr Heilfastenkurse. Die Leistungen der Firma Bo. Me. seien mit der Praxis des Klägers zu einer hochqualifizierten und ganzheitlichen Gesundheitsvorsorge und Heilungsmethode verzahnt. Durch die Angebote der Fa. Bo. Me. habe der Kläger einen zusätzlichen Zulauf insbesondere an Privatpatienten erfahren, so dass die Firma Bo. Me. zu erhöhten Praxiseinkünften des Klägers führe. Der steuerlich bei Bo. Me. abgesetzte BMW X 5 sei erforderlich und angemessen für Werbezwecke, für die Vorträge und Heilfastenkurse und für die Abholung und Auslieferung der Produkte.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Ebenfalls zu berücksichtigen seien seine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Jedenfalls seien sie in Höhe von 4% der Bruttoerwerbseinkünfte als zusätzliche Altersvorsorgeleistung in Abzug zu bringen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Sofern einzelne Einkommensarten nicht berücksichtigt würden, könne nicht auf die tatsächlich bezahlte Einkommenssteuer abgestellt werden, sondern sei eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Wohnwert der von ihm bewohnten Immobilie belaufe sich allenfalls auf 5,00&nbsp;€ pro m², für 185&nbsp;m² also auf 925,00&nbsp;€ monatlich. Hiervon abzuziehen seien Zins und Tilgung für das auf den Wohntrakt entfallende Darlehen Nr.&nbsp;518&nbsp;2553675/20. Auch Zins und Tilgung für das Darlehen Nr.&nbsp;5047388027 seien abzuziehen. Das Darlehen betreffe den Anbau bzw. den Ausbau des Treppenhauses ... als Reparatur bzw. Instandhaltungsmaßnahme. Zu berücksichtigen seien daneben die Betriebskosten, die sich 2005 auf&nbsp;1.794,88&nbsp;€, 2006 auf&nbsp;1.906,12&nbsp;€ und 2007 auf&nbsp;1.490,01&nbsp;€ belaufen hätten. Abzuziehen seien weiterhin durchschnittliche Reparaturkosten von 515,22&nbsp;€ pro Monat für den Wohnbereich. Daher bleibe kein positiver Wohnvorteil mehr übrig.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Mutter des Beklagten müsse vollschichtig tätig sein. Für die Unterhaltsberechnung seien ihr die bei vollschichtiger Tätigkeit erzielbaren Einkünfte anzurechnen. Für die Rentenversicherung könnten allenfalls 4% ihrer Gesamtbruttoeinkünfte berücksichtigt werden.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Unterhaltsanspruch des Beklagten, zumindest aber sein Ausbildungsunterhaltsanspruch sei zu befristen auf das Ende der Regelstudienzeit des Beklagten. Anzusetzen sei höchstens eine Regelstudienzeit von acht Semestern. Innerhalb dieser Zeit habe bei Fortführung des zunächst begonnenen Magisterstudiums das gesamte Studium des Klägers abgeschlossen werden können. Zur Verlängerung des Studiums komme es nur durch den Wechsel des zweiten Hauptfachs durch den Beklagten. Nach Änderung des Ausbildungsziels wäre vom Kläger allenfalls noch das Bachelorstudium mit einer Regelstudiendauer von 6 Semestern zu finanzieren. Das Auslandsstudium des Beklagten führe nicht zu einer Verlängerung des Unterhaltszeitraums. Der Auslandsaufenthalt sei nicht erforderlich für das Studium der chinesischen Sprache sondern stelle eine extreme Ausnahme dar. Eine Anrechnung als Studiensemester in Deutschland erfolge nicht. Der Beklagte habe den Kläger bezüglich seines Auslandsstudiums falsch informiert. Er habe mitgeteilt, das Auslandsstudium in China sei für sein Studium erforderlich und den Eindruck erweckt, die Gesamtsemesterzahl erhöhe sich dadurch nicht. Nur unter diesen Voraussetzungen habe sich der Kläger mit dem Auslandsstudium einverstanden erklärt. Die Änderung des Studiengangs von Philosophie auf Computerlinguistik habe der Beklagte mit dem Kläger nicht abgesprochen. Der Kläger sei nicht verpflichtet, diese zusätzliche, weitergehende Ausbildung zu finanzieren.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Beklagte habe vorrangig BAföGLeistungen in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese in Form eines verzinslichen Darlehens gewährt würden. Da er das BAföGDarlehen nicht in Anspruch genommen habe, seien ihm die entsprechenden Beträge als fiktive Einkünfte anzurechnen. Da er dies nicht getan habe, bestehe schon deshalb ab September 2009 kein Unterhaltsanspruch mehr.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Kläger hat beantragt,</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">1. Das Urteil des Amtsgerichts KarlsruheDurlach, Familiengericht , vom&nbsp;13.01.2000, 3&nbsp;F&nbsp;86/99, wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger dem Beklagten ab dem Monat Mai 2008 lediglich einen Unterhaltsbetrag von monatlich 409,43&nbsp;€ schuldet.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2. Unterhaltsrückstände für die Zeit ab Rechtshängigkeit sind mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen an das Land BadenWürttemberg, Studentenwerk Heidelberg, Amt für Ausbildungsförderung. Zukünftige Unterhaltszahlungen sind, soweit und solange sie auf das Land BadenWürttemberg übergegangen sind, zu zahlen an das Land BadenWürttemberg, Studentenwerk Heidelberg, Amt für Ausbildungsförderung.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">3. Jegliche Unterhaltsansprüche des Beklagten werden befristet bis längstens&nbsp;28.02.2009 und enden mit diesem Datum.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">4. Hilfsanträge:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">4. (1) Jegliche Unterhaltsansprüche des Beklagten werden befristet bis längstens&nbsp;28.02.2010 und enden mit diesem Datum.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">4. (2) Die Ausbildungsunterhaltsansprüche des Beklagten werden befristet bis längstens&nbsp;28.02.2009 und enden mit diesem Datum.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">4. (3) Jegliche Ausbildungsunterhaltsansprüche des Beklagten werden befristet bis längstens&nbsp;28.02.2010 und enden mit diesem Datum.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Beklagte hat beantragt,</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">die Klage abzuweisen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Beklagte hat vorgetragen, das Erwerbseinkommen des Klägers sei voll anzusetzen. Die Einkommensentwicklung beim Kläger zeige, dass er ohne weiteres in der Lage sei, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Der Kläger sei vollschichtig arbeitsfähig.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die negativen Einkünfte des Klägers aus seinen Beteiligungen an den Firmen H. und Bo. Me. seien nicht zu berücksichtigen, da sie nur dem Zweck dienten, den Lebensunterhalt von Bekannten des Klägers zu finanzieren und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet seien. Die Firma Bo. Me. benötige keinen BMW X5, sondern diesen benutze ausschließlich der Kläger. Auch die negativen Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung seien nicht zu berücksichtigen, da sie ausschließlich der Vermögensbildung dienten.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Ein Wohnwert des Klägers sei in Höhe von&nbsp;1.202,50&nbsp;€ (185&nbsp;m² x 6,50&nbsp;€) anzusetzen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Mutter des Beklagten könne aus gesundheitlichen Gründen keine vollschichtige, sondern allenfalls eine 75%ige Tätigkeit zugemutet werden. Sie habe ihr Deputat nur deswegen auf 26 von 28 Stunden erhöht, weil der Kläger seit November 2006 keinen Unterhalt mehr für den Beklagten bezahlt habe und sie für den Unterhalt habe aufkommen müssen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Beklagte habe beim Kläger nicht den Eindruck erweckt, dass sein Auslandsstudium in Deutschland als Studiensemester angerechnet würde. Ein Auslandsaufenthalt sei im Studiengang des Beklagten dringend empfohlen und nicht unüblich. Die Regelstudienzeit für den Masterabschluss betrage zwar 10 Semester, üblich sei aber eine Studiendauer von 12 Semestern. Danach wäre das Studium des Klägers unter Berücksichtigung des einjährigen Auslandsaufenthalts im Sommersemester 2012 beendet.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Mit Urteil vom&nbsp;20.02.2009 hat das Amtsgericht - Familiengericht - KarlsruheDurlach das Urteil des Amtsgerichts KarlsruheDurlach vom&nbsp;13.01.2000, Az. 3&nbsp;F&nbsp;86/99, dahingehend abgeändert, dass der Kläger dem Beklagten ab Juni 2008 lediglich einen Unterhaltsbetrag von monatlich 409,43&nbsp;€ schuldet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ab Erreichen des 65. Lebensjahrs durch den Kläger im Juni 2008 seien die Einkünfte des Klägers zumindest insoweit überobligatorisch, als sie dazu führten, dass er für den Bedarf des Beklagten mehr als&nbsp;2/3 zu tragen hätte. Soweit die Einkünfte des Klägers ihn in die Lage versetzten,&nbsp;2/3 des Bedarfs des Beklagten zu decken, bestehe eine Erwerbsobliegenheit des Klägers. Daher habe der Kläger ab Juni 2008&nbsp;2/3 des Bedarfs des Beklagten von 613,00&nbsp;€, mithin 409,43&nbsp;€ zu tragen. Der Beklagte habe seinen Unterhaltsanspruch nicht wegen eines Verstoßes gegen das zielstrebige Durchlaufen seiner Ausbildung verloren. Weder der Wechsel des zweiten Studienfachs nach dem ersten belegten Semester noch der Auslandsaufenthalt von zwei Semestern seien zu beanstanden. Eine zeitliche Befristung des Unterhalts sei nicht möglich, da diese in jedem Fall einer sicheren Prognose im Hinblick auf die Ausbildung des Beklagten bedürfe, wofür die Regelstudienzeit nicht ausreiche. Die Zustellung des Urteils an den Beklagten erfolgte am&nbsp;26.02.2009.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Am&nbsp;26.03.2009 hat der Beklagte Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil vom&nbsp;20.02.2009 beantragt. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom&nbsp;14.07.2009 hat der Beklagte am&nbsp;27.07.2009 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Am&nbsp;04.08.2009 hat der Beklagte die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dem Beklagten wurde am&nbsp;04.08.2009 Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist und am&nbsp;04.02.2010 Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Beklagte macht geltend, das erstinstanzliche Urteil sei fehlerhaft, da es die berücksichtigungsfähigen Einkommen beider Elternteile nicht ermittelt habe. Dass der Kläger eine Quote von&nbsp;2/3 des Unterhaltsbedarfs decken solle, sei nicht begründet worden und nicht nachvollziehbar.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens trägt der Beklagte vor, das Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit sei für die Unterhaltsberechnung voll zu berücksichtigen. Tatsächlich arbeite der Kläger weiterhin vollschichtig. Er könne als Selbständiger den Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmen. Die Weiterführung der Praxistätigkeit des Klägers im bisherigen Umfang werde durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht beeinträchtigt. Auch die ständig steigenden Einnahmen aus der Praxis des Klägers sprächen gegen eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. Ein Bandabriss an der rechten Schulter und ein Bandscheibenvorfall würden bestritten.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Vom Wohnwert für die Wohnung des Klägers könnten allenfalls die Zinsen für das Darlehen Nr.&nbsp;518255367520 in Abzug gebracht werden. Das Darlehen Nr.&nbsp;5047388027 betreffe nicht die Wohnung des Klägers. Selbst wenn von einem Anbau bzw. Ausbau des Treppenhauses ausgegangen würde, handele es sich nicht um Reparaturmaßnahmen, sondern um Wertverbesserungsmaßnahmen. Die vom Kläger geltend gemachten verbrauchsunabhängigen Betriebskosten seien nicht abzuziehen, weil es sich um umlagefähige Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung handele. Es werde bestritten, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Reparaturmaßnahmen entstanden seien und die Wohnung beträfen. Die einzelnen Arbeiten seien nicht erforderlich gewesen. Es habe sich um Verschönerungs oder Ausbaumaßnahmen gehandelt.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Unglaubwürdig sei, dass der Kläger 2007 kein Einkommen aus Kapitalvermögen gehabt habe.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Wechsel des zweiten Studienfachs durch den Beklagten wirke sich nicht auf die Unterhaltspflicht des Klägers aus. Der Beklagte habe wie üblich im 3. Semester mit dem Studium des zweiten Hauptfachs begonnen. Er habe sehr schnell festgestellt, dass Philosophie für ihn nicht das richtige Studium gewesen sei. Einen Wechsel zu Computerlinguistik habe er zwar erst zum Wintersemester&nbsp;08/09 (seinem 5. Semester) vornehmen können. Er habe aber schon im 4. Semester Kurse für Computerlinguistik besucht und auf diese Weise vorgearbeitet. Durch den Wechsel habe sich die Gesamtdauer seines Studiums nur um ein Semester verlängert. Von Anfang an habe er ein zweites Hauptfach absolvieren müssen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Ab März 2010 habe er - der Beklagte - keinen Anspruch mehr auf ein zinsbegünstigtes Darlehen des Amts für Ausbildungsförderung. Im Hinblick auf die guten Einkommensverhältnisse seiner Eltern sei er auch nicht verpflichtet, vorrangig ein BAföGDarlehen zu beantragen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Beklagte beantragt:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts KarlsruheDurlach vom&nbsp;20.02.2009 - 2&nbsp;F&nbsp;110/08 - aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Kläger beantragt,</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Familiengerichts KarlsruheDurlach vom&nbsp;20.02.2009, 2&nbsp;F&nbsp;110/08, wie folgt abgeändert: Jegliche Unterhaltsansprüche des Beklagten werden befristet bis längstens&nbsp;28.02.2009 und enden mit diesem Datum.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">1. Hilfsantrag 1: Jegliche Unterhaltsansprüche des Beklagten werden befristet bis längstens&nbsp;28.02.2010 und enden mit diesem Datum. - Hilfsantrag 2: Die Ausbildungsunterhaltsansprüche des Beklagten werden befristet bis längstens&nbsp;28.02.2009 und enden mit diesem Datum. - Hilfsantrag 3: Jegliche Ausbildungsunterhaltsansprüche des Beklagten werden befristet bis längstens&nbsp;28.02.2010 und enden mit diesem Datum.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2. Es wird festgestellt, dass Unterhaltsrückstände für die Zeit ab Rechtshängigkeit mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen sind an das Land BadenWürttemberg, Studentenwerk Heidelberg, Amt für Ausbildungsförderung; zukünftige Unterhaltszahlungen sind, soweit und solange sie auf das Land BadenWürttemberg übergegangen sind, zu zahlen an das Land BadenWürttemberg, Studentenwerk Heidelberg, Amt für Ausbildungsförderung.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Mit Schriftsatz vom&nbsp;09.12.2009, an den Beklagten zugestellt am&nbsp;14.12.2009 beantragt der Kläger hilfsweise für den Fall, dass dem Hauptantrag der Anschlussberufung (Befristung der Unterhaltsansprüche zum&nbsp;28.02.2009) nicht stattgegeben wird, weiterhin, - die Urteile des Amtsgerichts KarlsruheDurlach vom&nbsp;13.01.2000, 3&nbsp;F&nbsp;86/99, und vom&nbsp;20.02.2009, 2&nbsp;F&nbsp;110/08, werden dahingehend abgeändert, dass der Kläger/Berufungsbeklagte dem Beklagten/Berufungsführer ab dem&nbsp;01.09.2009 keinerlei Unterhalt mehr schuldet,</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">und hilfsweise, soweit der Abänderungsklage stattgegeben wird, - der Beklagte/Berufungsführer wird verurteilt, ab Rechtshängigkeit dieses Antrags für die Zeit ab&nbsp;01.03.2009 bis zur Rechtskraft des Abänderungsurteils gegen den Kläger/Berufungsgegner vollstreckte Unterhaltsbeträge in voller Höhe und für die Zeit von&nbsp;01.06.2008 bis&nbsp;28.02.2009 gegen den Kläger/Berufungsgegner vollstreckte Unterhaltsbeträge, soweit diese einen monatlichen Betrag von 409,43&nbsp;€ übersteigen, an den Kläger/Berufungsgegner zurückzuerstatten.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Beklagte beantragt,</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Zurückweisung der Anschlussberufung.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Kläger führt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags aus, für notwendige Instandhaltungsarbeiten in den vom Kläger bewohnten Räumlichkeiten seien von 2006 bis 2008 folgende Kosten angefallen, die sich ganz überwiegend auf reine Materialien bezögen:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2006:&nbsp;7.297,87&nbsp;€,</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2007:&nbsp;4.910,63&nbsp;€ und</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2008:&nbsp;6.339,57&nbsp;€.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Beträge seien vom Steuerberater erfasst worden (Anlage A49), aus ihren errechne sich ein monatlicher Durchschnittsbetrag von 515,22&nbsp;€. Dabei seien insbesondere folgende Maßnahmen berücksichtigt: 2006 sei der defekte Kamin repariert worden, in den Sanitärräumen seien die mindestens 15 Jahre alten abgenutzten Toiletten, Waschbecken und Fußböden ersetzt worden, die Heizung repariert und eine Gasarmatur ausgetauscht worden. 2007 seien ebenfalls Sanitärräume instand gesetzt worden, im Ankleideraum die mindestens 15 Jahre alten Decken in Ordnung gebracht und das defekte Fußbodenparkett wieder hergestellt worden. 2007 seien im Wohnzimmer und Esszimmer die abgenutzten Tapeten entfernt, der Untergrund neu gespachtelt, die Wände verputzt und lackiert, der abgenutzte PVCBoden in der Küche erneuert und Wasserschäden in der Küche repariert worden, der gebrochene Fliesenboden des Wintergartens erneuert, die Stuckdecken in allen Zimmern aufgefrischt und einzelne defekte Leitungen saniert worden. Weiterhin seien eine defekte Jalousie ersetzt und Fenster und Türen lackiert worden. 2008 seien eine zerbrochene Glasscheibe im Wintergarten ersetzt und der Kamin ausgebessert worden. In diesem Zusammenhang seien auch Dachdeckerarbeiten angefallen. Weiterhin seien Räume neu gestrichen worden.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Zusätzlich sei 2006 eine Gasarmatur bezüglich der Wohnung des Klägers für 280,64&nbsp;€ ausgetauscht worden (Anlage A 87).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers hätten sich verstärkt. Infolge der Hautkrebsoperation leide der Kläger unter erheblichen Wundheilungsstörungen. Im orthopädischen Bereich seien weitere Beschwerden hinzugekommen. Er habe einen Bandabriss der rechten Schulter erlitten, der dazu führe, dass er seinen Arm nur sehr eingeschränkt heben könne. Dies beeinträchtige bei allen Schreibtischarbeiten. Ferner bestehe ein operationsbedürftiger Bandscheibenvorfall L1/L2. Nach der jetzt indizierten Operation sei eine mehrmonatige Rehabilitation durchzuführen, damit keine Lähmungen riskiert würden. Aufgrund der aktuellen Belastungssituation leide der Kläger, der bereits 1993 einen Herzinfarkt erlitten habe, wieder unter Herzsymptomen. Die Praxis sei jedes Jahr viele Wochen krankheitsbedingt geschlossen gewesen, nämlich 2008 für ca. 9 Wochen, 2009 für ca. 12 Wochen und 2010 für ca. 9 Wochen (Zeiten der Arbeitsunfähigkeit: As. II, 603). Ab Dezember 2009 sei jegliche weitere Berufstätigkeit lebensgefährlich und für unabsehbare Zeit überobligatorisch. Lediglich aufgrund seiner drückenden Schuldenlast müsse der Kläger seine Erwerbstätigkeit fortsetzen. Der Kläger sei jedoch bemüht, seine Praxis zu veräußern und befinde sich schon in konkreten Verhandlungen. Insgesamt sei seine gesamte weitere Erwerbstätigkeit inzwischen vollumfänglich überobligatorisch.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Beim Studium des Beklagten habe sich durch den Wechsel des zweiten Hauptfachs und das zwei Semester dauernde Auslandsstudium eine erhebliche Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Studiendauer ergeben. Ein zweites Studienfach neben Sinologie sei von Anfang an nicht notwendig gewesen und sei dem Kläger auch nicht mitgeteilt worden. Außerdem studiere der Beklagte ohne konkreten Berufswunsch. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des Klägers sei eine zeitliche Befristung der Unterhaltsansprüche zu Ende Februar 2009 angemessen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Da der Beklagte das BAföGDarlehen nicht in Anspruch genommen habe, bestehe jedenfalls ab September 2009 kein Unterhaltsanspruch mehr. Der Beklagte habe den Verlängerungsantrag verspätet gestellt. Die darlehensweise BAföGBewilligung wäre bei rechtzeitiger Antragstellung durch den Beklagten unproblematisch über Februar 2010 hinaus verlängert worden. Jedenfalls für die Abschlussphase seines Bachelorstudiums bestehe, gegebenenfalls darlehensweise, wieder ein Anspruch auf Ausbildungsförderung unter den Voraussetzungen des §&nbsp;15 Abs.&nbsp;3a BAföG (Hilfe zum Studienabschluss). Spätestens seit September 2010 bestehe unter diesem Gesichtspunkt kein Unterhaltsanspruch mehr.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Mit seinem letzten Schriftsatz vom&nbsp;01.02.2011 ändert der Kläger seinen Vortrag teilweise. Erstmals bestreitet der Kläger die Größe und die Höhe des Wohnwerts der Wohnung der Mutter des Beklagten. Der Wohnwert ihrer Wohnung sei auf 7,50&nbsp;€ pro Quadratmeter zu veranschlagen. In Bezug auf den Bedarf des Beklagten bestreitet der Kläger die monatliche Studiengebühr von 98,83&nbsp;€ sowie die über einen Monatsbetrag von 25,97&nbsp;€ hinausgehenden Beiträge des Beklagten für Kranken und Pflegeversicherung. Zu seinem eigenen Einkommen trägt er ergänzend vor, 2008 seien neben den bereits geltend gemachten Abzugspositionen negative Einkünfte aus der ärztlichen Laborgemeinschaft BadenBaden in Höhe von -&nbsp;4.242,00&nbsp;€ zu berücksichtigen. Für 2009 ergebe sich aus der unter Vorbehalt stehenden Gewinnermittlung des Steuerberaters ein Praxiseinkommen von&nbsp;134.126,00&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br /><br style="mso-special-character: line-break" /><br style="mso-special-character: line-break" /></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br />II.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Auf den Rechtsstreit findet nach Art.&nbsp;111 Abs.&nbsp;1&nbsp;FGG RG das bis zum&nbsp;31.08.2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Insbesondere hat er das Rechtsmittel nach Gewährung von Wiedereinsetzung rechtzeitig eingelegt und begründet. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, da der vom Kläger geschuldete Unterhalt nicht unter dem bislang titulierten Unterhalt liegt. Die auf Befristung des Unterhaltsanspruchs gerichtete Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der im Wege der Anschlussberufung verfolgte Feststellungsanspruch des Klägers ist unzulässig.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">1. Zulässigkeit der Abänderungsklage</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Abänderungsklage nach §&nbsp;323 Abs.&nbsp;1&nbsp;ZPO ist überwiegend, für den Zeitraum ab&nbsp;01.03.2009, zulässig. Insbesondere richtet sich die Abänderungsklage zutreffend gegen den Beklagten, nachdem die Prozessstandschaft seiner Mutter durch die Volljährigkeit des Beklagten weggefallen ist (FAFamR/Gerhardt, 6. Aufl., 6. Kapitel Rn.&nbsp;647).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Unzulässig ist die Abänderungsklage allerdings für den Zeitraum von Mai 2008 bis&nbsp;28.02.2009. Als besondere Prozessvoraussetzung verlangt die Abänderungsklage die Behauptung, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess eingetreten sei (BGH FamRZ 2001, 1687, 1689). Dabei kommt es nicht auf das Ausmaß eines veränderten Einzelumstandes an, sondern ob die für die Bemessung der Unterhaltsleistung maßgebenden Verhältnisse insgesamt eine wesentliche Änderung erfahren haben. Die Grenze für die Wesentlichkeit wird dabei in der Regel bei 10% des Unterhaltsanspruchs gezogen (Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., §&nbsp;10 Rn.&nbsp;158; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., §&nbsp;323&nbsp;ZPO Rn.&nbsp;77&nbsp;f.).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Vorliegend hat der Kläger für den Zeitraum bis&nbsp;28.02.2009 nicht behauptet, dass sich bei einer Gesamtbeurteilung eine Abweichung von mindestens 10% von dem früheren Titel ergibt. Der Kläger hat für den Zeitraum bis&nbsp;28.02.2009 eine Reduzierung des Kindesunterhalts auf 409,43&nbsp;€ beantragt. Demgegenüber belief sich der titulierte Unterhaltsanspruch aus dem Urteil des Amtsgerichts KarlsruheDurlach vom&nbsp;13.01.2000 im Jahr 2008 auf den Zahlbetrag von 442,00&nbsp;€. Dies errechnet sich aus 180% des Regelbetrages nach §&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 der Regelbetragsverordnung in der Fassung ab&nbsp;01.07.2007 (180% x &nbsp;288&nbsp;€ = 518,40&nbsp;€, gerundet gemäß §&nbsp;1612a Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2&nbsp;BGB i. d. F. bis&nbsp;31.12.2007 auf 519,00&nbsp;€). Hiervon ist nach dem Urteil des Amtsgerichts KarlsruheDurlach vom&nbsp;13.01.2000 das hälftige Kindergeld, also im Jahr 2008&nbsp;77,00&nbsp;€ in Abzug zu bringen, so dass sich der Zahlbetrag von 442,00&nbsp;€ errechnet. Bei Umrechnung des Prozentsatzes des Regelbetrages nach §&nbsp;36 Nr.&nbsp;3a EGZPO ergibt sich ein neuer Prozentsatz von 142% (Zahlbetrag 442,00&nbsp;€ zuzüglich hälftiges Kindergeld von 77,00&nbsp;€ = 519,00&nbsp;€ geteilt durch den Mindestunterhalt nach der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle 2008 in Höhe von 365,00&nbsp;€ = 142%). Für 2009 errechnet sich daher ein neuer Zahlbetrag von 449,00&nbsp;€ (142% des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe ab 2009 in Höhe von 377,00&nbsp;€ = 535,34&nbsp;€, gerundet gemäß §&nbsp;1612 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2&nbsp;BGB auf 536,00&nbsp;€ abzüglich hälftiges Kindergeld von 87,00&nbsp;€). Für 2010 und 2011 beläuft sich der titulierte Betrag auf 513,00&nbsp;€ (142% des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe ab 2010 in Höhe von 426,00&nbsp;€ = 604,92&nbsp;€, gerundet auf 605,00&nbsp;€ abzüglich hälftiges Kindergeld von 92,00&nbsp;€). Mit seinem Antrag auf Herabsetzung auf einen Betrag von 409,43&nbsp;€ liegt der Kläger weniger als 10% unter dem titulierten Betrag für 2008 und 2009.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger der Auffassung war, er müsse Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftigen Kindergeldes bezahlen, weshalb er bis 2007&nbsp;519,00&nbsp;€ an den Beklagten bezahlt hat (180% des Mindestbetrages nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle 2007 = 596,00&nbsp;€ abzüglich hälftiges Kindergeld von 77,00&nbsp;€). Denn bei einem dynamischen Unterhaltstitel nach §&nbsp;1612a Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB in der Fassung bis&nbsp;31.12.2007 steigt das Kind mit Vollendung des 18. Lebensjahres nicht in die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle auf. Es behält vielmehr bis zu einer Abänderung den Unterhalt der 3. Altersstufe nach der Regelbetragsverordnung (Wendl/Klinkhammer, a. a. O., §&nbsp;2 Rn.&nbsp;246c).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Erst für den Zeitraum ab&nbsp;01.03.2009 hat der Kläger geltend gemacht, dass der Unterhaltsanspruch des Beklagten entfallen sei. Für diesen Zeitraum ist die Abänderungsklage daher zulässig.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2. Begründetheit der Abänderungsklage auf Herabsetzung des Unterhalts auf 409,43&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Abänderungsklage auf Herabsetzung des Unterhalts ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">a) Zeitpunkt einer möglichen Abänderung, richtiger Beklagter</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Eine Abänderung scheidet von vornherein aus, soweit sie für die Zeit vor Zustellung der Klage am&nbsp;09.06.2008 begehrt wird, §&nbsp;323 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1&nbsp;ZPO. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, da die Klage für den Zeitraum bis&nbsp;29.02.2009 ohnehin unzulässig ist.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Soweit der Beklagte bis August 2009&nbsp;BAföGLeistungen bezogen hat, ist der Unterhaltsanspruch auf das Land BadenWürttemberg übergegangen, §&nbsp;37 Abs.&nbsp;1&nbsp;BAföG. Die Abänderungsklage für den Zeitraum ab&nbsp;09.06.2008 war gleichwohl gegen den Beklagten zu richten, da der Anspruchsübergang nach Rechtshängigkeit unerheblich ist (§&nbsp;265 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1&nbsp;ZPO).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">b) Maßstab der Abänderungsentscheidung</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Abänderung des Urteils kann gemäß §&nbsp;323 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2&nbsp;ZPO verlangt werden, wenn nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die für die Verurteilung und die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend waren. Ein Abänderungsgrund liegt in der nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens eingetretenen Volljährigkeit des Beklagten.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Nach §&nbsp;323 Abs.&nbsp;1&nbsp;ZPO kann bei einem Unterhaltstitel jede Partei eine entsprechende Abänderung des Urteils verlangen, wenn eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eintritt, die für die Verurteilung zum Unterhalt, für die Bestimmung der Höhe der Unterhaltsleistungen oder der Dauer maßgebend waren. Dabei eröffnet §&nbsp;323&nbsp;ZPO nur eine Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels. Das Abänderungsverfahren ermöglicht dagegen weder eine freie Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren haben (BGH, ständige Rechtsprechung, FamRZ 1994, 1100; FamRZ 2007, 882 &nbsp;Rz.&nbsp;25; 1460&nbsp;Rz.&nbsp;14). Die Abänderungsklage gibt weder die Möglichkeit zur neuerlichen Wertung des alten Sachverhalts noch dazu, diesen bei Gelegenheit einer - gerechtfertigterweise erfolgenden - Abänderung abweichend zu beurteilen (BGH, FamRZ 2001,1364; vgl. ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., §&nbsp;323 Rn.&nbsp;41; MünchKommZPO/Gottwald, §&nbsp;323 Rn.&nbsp;91&nbsp;ff; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., §&nbsp;323 Rz.&nbsp;80; FAFamR/Gerhardt, 6. Kap. Rn.&nbsp;931; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. Kap. 5, Rn.&nbsp;380).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Vorliegend waren im Ausgangsverfahren nur die Praxiseinkünfte des Klägers, nicht aber weitere Einkommensbestandteile oder arten berücksichtigt. Gleichwohl ist daraus keine Bindungswirkung dahingehend abzuleiten, dass auch bei Ermittlung der Haftungsanteile nur die Praxiseinkünfte des Klägers zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich zum einen aus den Umständen des Ausgangsverfahrens. Die Mutter des Beklagten hatte dort unter Zugrundelegung der im Trennungsunterhaltsverfahren unstreitigen Praxiseinkünfte des Klägers ausgeführt, dass mindestens ein Kindesunterhalt in Höhe von 180% des Regelsatzes zu zahlen sei und diesen beantragt. Da der Kläger - damals als Beklagter - dem nicht entgegen getreten ist, hat das Amtsgericht für die Ausgangsentscheidung den unstreitigen Vortrag zugrundegelegt. Die Auseinandersetzung mit weiteren Einkommensarten des Klägers oder seinem Wohnwert war nicht erforderlich und ist daher nicht erfolgt. Im Übrigen würde eine Bindungswirkung im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Volljährigkeit des Beklagten zu unbilligen Ergebnissen führen. Denn bis zum 18. Lebensjahr des Beklagten richtete sich die Höhe des Barunterhalts aufgrund der Gleichwertigkeit von Bar und Naturalunterhalt gemäß §&nbsp;1606 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;2&nbsp;BGB allein nach den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Für das volljährig gewordene Kind haften die Eltern hingegen nach §&nbsp;1606 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1&nbsp;BGB anteilig nach ihren jeweiligen Erwerbs und Vermögensverhältnissen. Für die - für den Barunterhalt des Minderjährigen unerheblichen - Einkommensverhältnisse des früher betreuenden Elternteils kann das Ausgangsurteil keine Bindungswirkung, insbesondere keine Einschränkung auf bestimmte Einkommensbestandteile enthalten. Daher wäre es unbillig, solche Einschränkungen im Abänderungsverfahren beim bereits früher barunterhaltspflichtigen Elternteil zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage besteht im Abänderungsverfahren keine Bindung an die der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegte Einkommensart. Vielmehr ist das gesamte Einkommen des Klägers, wie das der Mutter des Beklagten, neu zu berechnen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Zwar obliegt grundsätzlich dem Abänderungskläger die Darlegungs und Beweislast für eine wesentliche Veränderung der Umstände, die für die Unterhaltsfestsetzung im vorausgegangenen Verfahren maßgeblich waren. Dieser Grundsatz kommt aber nicht zur Anwendung, wenn der abzuändernde Titel Minderjährigenunterhalt regelt, das unterhaltsberechtigte Kind inzwischen aber volljährig geworden ist und nunmehr als Volljähriger Ausbildungsunterhalt verlangt. Dann muss das Kind dartun und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, insbesondere welche Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt (OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 1497; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 552).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">c) Unterhaltstatbestand</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Unterhaltsanspruch aus §&nbsp;1601&nbsp;BGB. Der Unterhaltsanspruch umfasst nach §&nbsp;1610 Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung bemisst sich nach der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes. Ihre Finanzierung muss sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten. Geschuldet wird von den Eltern also eine ihnen wirtschaftlich zumutbare, begabungsbezogene Berufsausbildung (BGH FamRZ 2000, 420). Der Verpflichtung der Eltern steht die Obliegenheit des Kindes gegenüber, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit zu betreiben, um sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden und sich danach selbst zu unterhalten. Bei einem Studium werden über die Regelstudienzeit hinaus noch ein bis zwei Examenssemester zugestanden, im Einzelfall noch mehr, wenn die durchschnittliche Studienzeit des betreffenden Studiengangs erheblich über der Regelstudienzeit liegt. Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung sinnvoll ist, ist dieses bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch bei Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren (BGH FamRZ 1992, 1064; FAFamR/Seiler, 8. Aufl., 6. Kapitel Rn.&nbsp;244).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Beklagte seinen Obliegenheiten nachgekommen. Der Beklagte steht nun, gut fünf Jahre nach Beginn seines Studiums, vor dem BachelorAbschluss. Sein Auslandsaufenthalt war - beim Studiengang Sinologie bzw. Ostasienwissenschaften ohne weiteres nachvollziehbar - nach der Stellungnahme der Fachstudienberaterin vom&nbsp;03.02.2010 (As. II, 457) seitens der Universität dringend angeraten, möglichst für die Dauer eines Jahres. Der einjähriger Auslandaufenthalt war daher für die Berufsausbildung sinnvoll und von den Eltern, auch in Anbetracht ihrer keineswegs beengten Einkommensverhältnisse, zusätzlich zur Studiendauer in Deutschland zu finanzieren. Auch das Studium eines zweiten Hauptfachs, dessen Wechsel von Philosophie zu Computerlinguistik und der Zeitpunkt des Wechsels sind nicht zu beanstanden. Dass ein zweites Fach obligatorisch ist, dessen Leistungen für den Abschluss ebenfalls erbracht sein müssen, ergibt sich aus den Ausführungen der Fachstudienberaterin. Der Beklagte bemerkte bereits im Wintersemester&nbsp;2007/2008, seinem ersten Semester Philosophie und damit innerhalb der ihm zuzubilligenden Orientierungsphase (FAKommFamR/Klein, 4. Aufl, §&nbsp;1610&nbsp;BGB Rn.&nbsp;92), dass ihm dieses Fach nicht zusagte. Obwohl ein Wechsel zum Sommersemester 2008 nicht möglich war, belegte er bereits Kurse in Computerlinguistik, so dass er durch den Fachwechsel tatsächlich nur ein Semester verlor. Der Wechsel zum Wintersemester&nbsp;2008/2009 erfolgte frühestmöglich. Dass der Beklagte nicht bereits in seinen ersten beiden Semestern Kurse im zweiten Hauptfach Philosophie belegte, entsprach nach der Stellungnahme der Fachstudienberaterin vom&nbsp;03.02.2010 den Empfehlungen der Universität. Soweit der Beklagte - unter Abzug des Auslandsjahres - jetzt im 9. Semester des Bachelorstudiums seine Bachelorarbeit fertigt, führt dies auch im Hinblick auf die Regelstudienzeit von 6 Semestern nicht zu einem anderen Ergebnis. Insofern hat die Fachstudienberaterin in ihrer Stellungnahme vom&nbsp;03.02.2010 ausgeführt, dass der Beklagte damit im Durchschnitt seines Jahrgangs, der als zweiter Jahrgang in der Erprobungsphase des Studiengangs begann, liegt.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">d) Bedarf des Beklagten</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Für den Bedarf des Beklagten ist der Grundbedarf für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand abzüglich des vollen Kindergeldes zuzüglich Krankenversicherung zuzüglich Studiengebühr zugrunde zu legen (SüdL&nbsp;13.1.2,&nbsp;13.2). Die Krankenversicherungsbeiträge des Beklagten betrugen bis&nbsp;30.06.2010&nbsp;15,30&nbsp;€, von&nbsp;01.07.2010 bis&nbsp;30.09.2010&nbsp;25,97&nbsp;€ und ab&nbsp;01.10.2010&nbsp;38,49&nbsp;€. Da die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge durch die Nachträge zum Versicherungsschein der Central Krankenversicherung vom&nbsp;01.12.2008 und vom November 2009 (Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom&nbsp;04.03.2010, AH II, S.&nbsp;323, 325) belegt ist, dringt der Kläger mit seinem Bestreiten nicht durch. Soweit der Kläger zuletzt die Studiengebühren von 98,83&nbsp;€ pro Monat bestritten hat, ist dies ebenfalls nicht beachtlich. Die Höhe der Studiengebühren von 593,60&nbsp;€ pro Semester, Stand Mai 2008, hat der Kläger mit Anlage A 5 (As. I, 37) selbst belegt und hieraus monatliche Gebühren von 98,83&nbsp;€ errechnet. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Studiengebühren des Beklagten reduziert haben. Vielmehr belaufen sie sich ausweislich der Homepage der Universität Heidelberg (www.uniheidelberg.de) mittlerweile auf 606,50&nbsp;€ im Semester. Für die monatliche Höhe der Studiengebühren legt der Senat den von den Parteien bis zum letzten Schriftsatz des Klägers übereinstimmend vorgetragenen Betrag von 98,83&nbsp;€ zugrunde, auch wenn der Betrag vom Kläger mutmaßlich infolge eines Schreibversehens etwas zu niedrig mitgeteilt wurde (zutreffend wären 593,60&nbsp;€ : 6 = 98,93&nbsp;€).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Dies ergibt einen Bedarf des Beklagten</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">für 2009 von 590,13&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">(640,00&nbsp;€ gemäß SüdL&nbsp;13.1.2 abzüglich 164,00&nbsp;€ Kindergeld zuzüglich 15,30&nbsp;€ Krankenversicherung zuzüglich 98,83&nbsp;€ Studiengebühren),</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">für 2010 von durchschnittlich 670,60&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">dies errechnet sich wie folgt:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">für Januar bis Mai 2010 (5 Monate) von 570,13&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">(640,00&nbsp;€ abzüglich 184,00&nbsp;€ Kindergeld zuzüglich 15,30&nbsp;€ Krankenversicherung zuzüglich 98,83&nbsp;€ Studiengebühren),</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">für Juni 2010 (1 Monat) von 754,13&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">(640,00&nbsp;€ zuzüglich 15,30&nbsp;€ Krankenversicherung zuzüglich 98,83&nbsp;€ Studiengebühren),</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">für Juli und September 2010 (2 Monate) von 764,80&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">(640,00&nbsp;€ zuzüglich 25,97&nbsp;€ Krankenversicherung zuzüglich 98,83&nbsp;€ Studiengebühren)</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">für August 2010 (1 Monat) von 580,80&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">(640,00&nbsp;€ abzüglich 184,00&nbsp;€ Kindergeld zuzüglich 25,97&nbsp;€ Krankenversicherung zuzüglich 98,83&nbsp;€ Studiengebühren),</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">von Oktober 2010 bis Dezember 2010 (3 Monate) von 777,32&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">(640,00&nbsp;€ zuzüglich 38,49&nbsp;€ Krankenversicherung zuzüglich 98,83&nbsp;€ Studiengebühren),</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">ab Januar 2011 von 807,32&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">(670,00&nbsp;€ gemäß SüdL 2011,&nbsp;13.1.2 zuzüglich 38,49&nbsp;€ Krankenversicherung zuzüglich 98,83&nbsp;€ Studiengebühren).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Dieser Bedarf des Beklagten wurde im Zeitraum von Januar 2008 bis August 2009 nicht teilweise durch die gewährten BAföGLeistungen gedeckt. Bis August 2009 hat der Beklagte, wie sich aus der Mitteilung des Amts für Ausbildungsförderung vom&nbsp;16.09.2009 (Anlage A 48, As. II, 145) ergibt, die Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach §&nbsp;36&nbsp;BAföG erhalten. Eine solchermaßen gewährte Ausbildungsförderung stellt eine subsidiäre Sozialleistung dar, die nach §&nbsp;37 Abs.&nbsp;1&nbsp;BAföG vom Unterhaltsverpflichteten zurückgefordert werden kann. Die als Vorausleistung gewährte Ausbildungsförderung deckt den Unterhaltsbedarf des Beklagten nicht (BGH FamRZ 1985, 263; FAKommFamR/Michael Klein, a. a. O., §&nbsp;1602&nbsp;BGB Rn.&nbsp;33).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Eine Bedarfsminderung beim Beklagten ist auch nicht dadurch eingetreten, dass er das ihm für den Zeitraum&nbsp;01.09.2009 bis&nbsp;28.02.2010 bewilligte Bankdarlehen nach §&nbsp;17 Abs.&nbsp;3&nbsp;BAföG nicht in Anspruch genommen hat. Zwar sind endgültig festgesetzte BAföGLeistungen unterhaltsrechtliches Einkommen, die den Bedarf des Kindes mindern; das Kind ist gehalten, Ausbildungsförderung in Anspruch zu nehmen, auch wenn und soweit diese nur als unverzinsliches Darlehen gewährt wird (BGH FamRZ 1989, 499). Vorliegend erfolgte die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab&nbsp;01.09.2009 jedoch nicht mehr nach §&nbsp;17 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2&nbsp;BAföG, wonach die Förderung zur Hälfte als Zuschuss, zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt wird. Vielmehr wurde dem Beklagten nur noch ein verzinsliches Bankdarlehen nach §§&nbsp;17 Abs.&nbsp;3, 18c - - BAföG bewilligt. Dies beruhte ausweislich des Bescheids des Amts für Ausbildungsförderung vom&nbsp;05.11.2009 (Anlage A 60, As. II, 301) darauf, dass der Beklagte nach Wechsel des zweiten Hauptfachs im Sinne von §&nbsp;7 Abs.&nbsp;3&nbsp;BAföG eine „andere“ Ausbildung durchführte und ab September 2009 die Förderungshöchstdauer abzüglich der Fachsemesterzahl der vorangegangenen Hochschulzeiten erreicht bzw. überschritten war. Ein verzinsliches Bankdarlehen nach §&nbsp;17 Abs.&nbsp;3&nbsp;BAföG entspricht im Wesentlichen einem Kredit, der auf dem freien Markt aufgenommen werden kann. Es ist daher kein Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts und nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen (Wendl/Scholz, a. a. O., §&nbsp;8 Rn.&nbsp;286; Kasenbacher NJWSpezial 2009, 660). Diesem Ergebnis stehen auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte im konkreten Fall nicht entgegen. Der Kläger hat zwar 2008 sein 65. Lebensjahr vollendet. Er verfügt jedoch weiterhin über ein Einkommen, das die Freibeträge nach §&nbsp;25&nbsp;BAföG um ein Vielfaches übersteigt. Der Beklagte hingegen hat sein Studium in unterhaltsrechtlich nicht zu beanstandender Weise betrieben. Bei dieser Sachlage ist die Anwendung des Grundsatzes, dass ein verzinsliches Bankdarlehen gemäß §&nbsp;17 Abs.&nbsp;3&nbsp;BAföG auf den Unterhaltsanspruch nicht angerechnet wird, für den Kläger nicht unzumutbar.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Auch ab März 2010 hat der Beklagte im Hinblick auf die Beantragung von Ausbildungsförderung keine Obliegenheiten verletzt. Für den Zeitraum von März 2010 bis Februar 2011 hat der Beklagte am&nbsp;26.04.2010 Ausbildungsförderung beantragt. Ein Anspruch stand ihm jedoch ausweislich des Bescheides des Amts für Ausbildungsförderung vom&nbsp;11.08.2010 (II, 555) bereits dem Grunde nach nicht zu. Der ablehnende Bescheid stützt sich darauf, dass die Förderungshöchstdauer für den Studiengang des Beklagten mit Ablauf des Februar 2010 erreicht war. Soweit, wie vom Kläger vorgetragen, die Beantragung der Ausbildungsförderung verspätet erfolgt sein sollte, war dies für die Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsförderung jedenfalls nicht von Bedeutung.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Beklagte im Hinblick auf den bevorstehenden Bachelorabschluss nun möglicherweise Ausbildungsförderung nach §&nbsp;15 Abs.&nbsp;3a BAföG (Hilfe zum Studienabschluss) beantragen könnte. Denn eine solche würde nach §§&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3, 15Abs.&nbsp;3a BAföG nur als verzinsliches Bankdarlehen nach §&nbsp;18c BAföG bewilligt werden. Dies mindert - wie dargelegt - den Bedarf des Beklagten nicht.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">e) Unterhaltsbemessung, Haftungsanteile</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Eltern des Beklagten haften gemäß §&nbsp;1606 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1&nbsp;BGB anteilig für den Barunterhalt des Beklagten. Zur Ermittlung der Haftungsanteile ist das bereinigte Nettoeinkommen eines Elternteils abzüglich des angemessenen Selbstbehalts mit dem Bedarf des Kindes zu multiplizieren und durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern abzüglich des zweifachen angemessenen Selbstbehalts zu teilen (SüdL&nbsp;13.3).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">(1) Bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Kläger ist als niedergelassener Arzt selbständig. Bei Selbständigen wird das bereinigte Nettoeinkommen in der Regel aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre errechnet. Da es beim laufenden Unterhalt um eine Prognose der künftigen Einkommensverhältnisse geht, sind möglichst realitätsnahe Einkommensverhältnisse zu ermitteln, d. h. bei längerer Verfahrensdauer ist das Einkommen zu aktualisieren (BGH FamRZ 2006, 1182). Für die Vergangenheit sind die in diesem aktuellen Zeitraum erzielten Einkünfte maßgebend, wobei bei mehrjährigem Unterhaltsrückstand ein Mehrjahresschnitt gebildet werden kann (BGH FamRZ 2007, 1532). Vorliegend bezieht sich die zulässige Abänderungsklage auf den Zeitraum ab März 2009. Steuererklärungen und Steuerbescheide des Klägers liegen jedoch nur bis einschließlich 2008 vor. Für 2009 hat der Kläger seine Steuererklärung noch nicht erstellt. Er hat für 2009 zwar ein vorläufiges, noch veränderliches Ergebnis der Praxis vom&nbsp;11.01.2011 in Höhe von&nbsp;122.891,15&nbsp;€ (AH II, 419) und (zuletzt mit Schriftsatz vom&nbsp;01.02.2011) eine unter Vorbehalt stehende Gewinnermittlung für die Praxis in Höhe von&nbsp;134.126,00&nbsp;€ vorgelegt. Diese vorläufigen Ergebnisberechnungen für 2009 zieht der Senat für die Entscheidung nicht heran. Die Aussagekraft der vorläufigen Berechnungen ist bereits angesichts der Schwankungen zwischen beiden Ergebnissen zweifelhaft. Soweit der Kläger dargelegt hat, dass sich seine Praxiseinkünfte wegen längerer krankheitsbedingter Schließzeiten und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit 2009 und 2010 verringert haben, ist dies zwar nicht ausgeschlossen und scheint durch die vorläufigen Ergebnisberechnungen für 2009 bestätigt. Allerdings hat der Kläger auch für 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 9 Wochen vorgetragen und 2008 gleichwohl ein Einkommen erzielt, das deutlich über dem der Vorjahre lag. Daher können lediglich auf Basis der vorläufigen Berechnung zum Praxiseinkommen des Jahres 2009 keine niedrigeren Einkommenswerte prognostiziert werden. Auch kann noch nicht abgesehen werden, wie sich das Einkommen des Klägers entwickeln wird, wenn seine Praxis verkauft ist. Daher legt der Senat für sämtliche Unterhaltsansprüche seit 2009 und die Zukunftsprognose den Dreijahreszeitraum 2006 bis 2008 zugrunde.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Das Einkommen aus seiner Praxistätigkeit rechnet der Senat dem Kläger im Hinblick darauf, dass der Kläger im Juni 2008 sein 65. Lebensjahr vollendet und damit die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente erreicht hat, nicht in voller Höhe, sondern nur zu 50% an.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die vom Kläger nach Erreichen der Regelaltersgrenze fortgesetzte freiberufliche Tätigkeit als Arzt ist unterhaltsrechtlich überobligatorisch. Für die Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltspflichtigen - jedenfalls wenn er nicht gemäß §&nbsp;1603 Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist - sind die Bestimmungen der Rechtsordnung zur Regelaltersgrenze heranzuziehen. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Unterhaltspflichtige in einem abhängigen Arbeits oder Dienstverhältnis steht oder ob er gewerblich oder freiberuflich tätig. Denn das Ausmaß der unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten kann nicht davon abhängen, in welcher konkreten Form die Berufstätigkeit im Einzelfall ausgeübt wird (BGH, Urteil vom&nbsp;12.01.2011 - XII ZR&nbsp;83/08 - Rn.&nbsp;22).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Aus der grundsätzlichen Überobligationsmäßigkeit der Erwerbstätigkeit folgt aber noch nicht, dass das daraus erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung beim Kindesunterhalt außer Betracht zu lassen ist. In welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen. Eine Anrechnung des Erwerbseinkommens aus überobligatorischer Tätigkeit eines zum Verwandtenunterhalt Verpflichteten ist nur insoweit zulässig, als diese mit Treu und Glauben nach §&nbsp;242&nbsp;BGB zu vereinbaren ist. Erforderlich ist demnach eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände, die der Überobligationsmäßigkeit der Tätigkeit angemessen Rechnung trägt. Eine regelmäßig vollständige Heranziehung des Einkommens aus einer gemessen an §&nbsp;1603 Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB überobligatorischen Erwerbstätigkeit ist nur dann angezeigt, wenn die gesteigerte Unterhaltspflicht nach §&nbsp;1603 Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB eingreift (BGH a. a. O. Rn.&nbsp;53 - 54). Als Einzelfallumstände bei der Frage der Anrechnungsfähigkeit überobligatorischen Einkommens bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt können vor allem das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden (BGH a. a. O Rn.&nbsp;23). Ob in Bezug auf den Kindesunterhalt die für den Ehegattenunterhalt geltenden Grundsätze der Einkommensanrechnung übertragen werden können, haben die Tatsachengerichte unter Berücksichtigung der Besonderheiten im jeweiligen Unterhaltsverhältnis zu prüfen (BGH a. a. O. Rn.&nbsp;56). Vorliegend zieht der Senat insbesondere die gesundheitliche Situation des Klägers sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Alter des Klägers und der Mutter des Beklagten als Abwägungskriterien heran.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Kläger ist gesundheitlich erheblich beeinträchtigt. Er hat mehrere Bandscheibenvorfälle erlitten, davon zwei seit 2008, und musste sich zwei Bandscheibenoperationen unterziehen, zuletzt im August 2009. Ende 2009 trat bei ihm eine Hautkrebserkrankung auf, weswegen er operiert werden musste und in deren Folge sich Wundheilungsstörungen zeigten. Ende 2009 wurde weiterhin eine Arthrose des rechten Schultereckgelenks (ACArthrose) mit einer Schleimbeutelentzündung (Bursitis) diagnostiziert, die zu einer eingeschränkten Beweglichkeit seines rechten Armes führt. Daneben hatte der Kläger wegen eines Erschöpfungssyndroms, seine Praxis jedes Jahr für mehrere Wochen geschlossen. Diese Beeinträchtigungen des Klägers sind durch Untersuchungsbefunde verschiedener Ärzte belegt (Anlage A 64, II, 335; Anlage A 65, II, 339; Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom&nbsp;14.01.2011, AH II, 439). Insgesamt war die Praxis des Klägers wegen Erschöpfungssyndroms, Bandscheibenvorfalls und operation sowie seiner Hautkrebserkrankung in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils zwischen neun und zwölf Wochen geschlossen. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht so gravierend seien, dass daraus eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultiere, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Für die Abwägung nach Treu und Glauben kommt es nicht auf einen exakten Grad der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers an. Vielmehr spielt dabei eine Rolle, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin überobligatorisch erwerbstätig und dadurch entsprechend belastet ist.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Weiterhin sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und der Mutter des Beklagten zu sehen. Der Kläger verfügte in den Jahren 2006 bis 2008 über ein weit überdurchschnittliches Bruttoeinkommen aus seiner Praxis in Höhe von durchschnittlich&nbsp;15.386,80&nbsp;€ im Monat. Seit 2005 bezieht er daneben Rente in Höhe von mindestens&nbsp;1.800,00&nbsp;€ brutto monatlich. Seine Einkommensverhältnisse liegen damit weit über denen der 62jährigen, noch regulär erwerbstätigen Mutter des Beklagten. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der mittlerweile 26jährige Beklagte bereits seit Herbst 2005 studiert, spielt angesichts des vom Kläger erzielten Einkommens sein Haftungsanteil für den Kindesunterhalt des Beklagten eine eher untergeordnete Rolle.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Auch steht nicht zu befürchten, dass das Auskommen des Klägers ohne seine weitere Erwerbstätigkeit nicht gesichert wäre. Nach Beendigung seiner ärztlichen Tätigkeit steht dem Kläger weiterhin die bisher bereits bezogene Rente zu. Zudem bezahlte er - jedenfalls bis 2008 - noch Beiträge von über&nbsp;2.000,00&nbsp;€ im Jahr für eine weitere Rentenversicherung ein, aus der auch noch Leistungen zu erwarten sind. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens … in KarlsruheDurlach, in dem sich seine Praxisräume und zwei Wohnungen mit insgesamt 185&nbsp;m² Wohnfläche befinden. Das Anwesen war&nbsp;2007/2008 noch mit ca.&nbsp;141.000,00&nbsp;€ belastet (Darlehen Nr.&nbsp;5182553675/20mit&nbsp;93.335,90&nbsp;€, Darlehen Nr.&nbsp;518&nbsp;2554111/22 mit&nbsp;16.035,00&nbsp;€, Darlehen Nr.&nbsp;5047388027 mit&nbsp;31.549,71&nbsp;€; vgl. As. II, 131, Anlage A 37, I, 693). Dies ist nur noch ein Bruchteil von 43% der&nbsp;2000/2001 bestehenden Belastung mit insgesamt ca.&nbsp;327.000,00&nbsp;€ (Darlehen Nr.&nbsp;5182553675/20mit&nbsp;150.850,75&nbsp;€, Darlehen Nr.&nbsp;518&nbsp;2554111/22 mit&nbsp;51.129,19&nbsp;€, Darlehen Nr.&nbsp;5047388027 mit&nbsp;125.266,51&nbsp;€; vgl. As. II. 131). Die Immobilie weist also nach Abzug der Schulden noch einen beträchtlichen Wert auf. Auch nach Einschätzung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wäre für das Anwesen ... ein Verkaufspreis von&nbsp;400.000,00 bis&nbsp;450.000,00&nbsp;€ zu erzielen. Die Immobilie in Stollberg ist zwar - wie schon seit dem Erwerb durch den Kläger im Jahr 1998 - mit ca.&nbsp;603.000,00&nbsp;€ verschuldet (Anlage A 82, Darlehens Nr.&nbsp;5072214027, 5047388018 und 5047388027), so dass der Kläger in den Jahren 2006 bis 2008 durchschnittliche Jahreszinsen von&nbsp;36.440,69&nbsp;€ bezahlte. Dem stehen jedoch Mieteinnahmen in nahezu gleicher Höhe, nämlich für die Jahre 2006 bis 2008 von durchschnittlich&nbsp;37.630,02&nbsp;€ gegenüber. Der Umstand, dass der Kläger die Immobilie in Stollberg nach seinem Vortrag derzeit nicht zu einem angemessenen Preis veräußern kann, zwingt ihn daher nicht zur Aufrechterhaltung seiner Praxistätigkeit. Hinzu kommt, dass der Kläger, wie er erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, seit 2008 Eigentümer einer weiteren Immobilie in Weingarten ist, die er sich derzeit als Alterssitz errichtet.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Schließlich ist zu sehen, dass der jetzt 67jährige Kläger noch nicht in einem Alter ist, in dem eine Erwerbstätigkeit schlechterdings nicht mehr zu erwarten wäre.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Unter Abwägung aller Umstände hält es der Senat im Hinblick auf Treu und Glauben für billig, die Praxiseinkünfte des Klägers mit 50% bei der Berechnung des Kindesunterhalts einzubeziehen. Damit wird einerseits der gesundheitlichen Situation des Klägers Rechnung getragen, andererseits sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend berücksichtigt. Bei der konkreten Einkommensermittlung ist zu beachten, dass Steuern und Vorsorgeaufwendungen insoweit auszuscheiden sind, als sie auf den nicht angerechneten Teil des Einkommens entfallen (BGH a. a. O. Rn.&nbsp;61).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die vom Kläger bereits bezogene Altersrente stellt sich nicht als überobligatorisch dar und findet daher in voller Höhe Berücksichtigung. Dem steht im Hinblick auf die nur hälftige Anrechnung des Praxiseinkommens insbesondere der Grundsatz nicht entgegen, dass sich eine kumulative Berücksichtigung von Altersrente und ungeschmälertem Erwerbseinkommen verbietet (BGH a. a. O. Rn.&nbsp;60).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Das negative Einkommen aus den Beteiligungen des Klägers an den Firmen Bo. Me. und H. bleibt hingegen unberücksichtigt. Aus den Beteiligungen hat der Kläger seit 2005 durchgehend negative Einkünfte von durchschnittlich ca.&nbsp;14.000,00&nbsp;€ erzielt. Wenn er die Beteiligungen gleichwohl weiterhin hält, verstößt er gegen seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, sein Vermögen so gut wie möglich einzusetzen. Soweit der Kläger behauptet hat, die Beteiligung an der Firma Bo. Me. erhöhe mittelbar seine Praxiseinkünfte, ist dieser Vortrag nicht ausreichend konkret.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Es handelt sich um Abschreibungsmodelle, die Aufwendungen dienen der Vermögensbildung des Klägers. Hierfür anfallende Zins und Tilgungsleistungen dürfen grundsätzlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden (Wendl/Gerhardt, a. a. O., §&nbsp;1 Rn.&nbsp;302). Allerdings ergibt sich etwas anderes, soweit vermögensbildende Aufwendungen wie Tilgungen für Immobilien der Altersvorsorge dienen (BGH FamRZ 2008, 963, 966). Insofern hat sich der Kläger darauf berufen, dass die Zahlungen in Höhe von 4% des Gesamterwerbseinkommens als Altersvorsorge anzuerkennen sind (As. I, 211). Dies wird im Rahmen der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens entsprechend berücksichtigt.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Im Hinblick auf die fehlende Abzugsfähigkeit der negativen Einkünfte kann der Beklagte allerdings nicht an den hieraus resultierenden Steuervorteilen des Klägers teilhaben. Da die Steuervorteile aus den Verlusten dem Unterhaltsverpflichteten allein verbleiben, ist auch insofern eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen (Wendl/Gerhardt, a. a. O., §&nbsp;1 Rn.&nbsp;593). Bei der fiktiven Steuerberechnung sind ausgehend von den vorgenannten Umständen die in den Steuerbescheiden des Klägers der Jahre 2006 bis 2008 (AH II, S.&nbsp;405, S.&nbsp;411, S.&nbsp;415) genannten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die Einnahmen aus Kapitalvermögen und der Jahresbetrag der Rente heranzuziehen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Für die fiktive Steuerberechnung für 2006 ist von einem fiktiven Einkommen von&nbsp;117.460,00&nbsp;€ (hälftige Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit:&nbsp;179.400,00&nbsp;€ : 2 =&nbsp;89.700,00&nbsp;€, aus Kapitalvermögen:&nbsp;3.623,00&nbsp;€ und Jahresbetrag der Rente:&nbsp;24.137,00&nbsp;€) auszugehen. Fiktiv steuerpflichtig wären hieraus&nbsp;103.110,00&nbsp;€ (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit:&nbsp;89.700,00&nbsp;€, aus Kapitalvermögen:&nbsp;2.202,00&nbsp;€, aus Leibrente:&nbsp;11.208,00&nbsp;€). Hiervon in Abzug zu bringen sind die Sonderausgaben und der Kinderfreibetrag für ein Kind von insgesamt&nbsp;14.061,00&nbsp;€ (gezahlte Kirchensteuer&nbsp;6.088,00&nbsp;€, Abzugsfähige Sonderausgaben:&nbsp;5.069,00&nbsp;€ und Kinderfreibetrag für ein Kind&nbsp;2.904,00&nbsp;€), so dass sich ein fiktiv zu versteuerndes Einkommen von&nbsp;89.049,00&nbsp;€ ergibt. Nach der Grundtabelle wären hierauf Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag von&nbsp;31.107,73&nbsp;€ sowie Kirchensteuer von&nbsp;2.358,88&nbsp;€ zu zahlen gewesen. Nach Abzug der Steuer hätte der Kläger also 2006 fiktiv ein Nettoeinkommen von&nbsp;83.993,39&nbsp;€ (117.460,00&nbsp;€ abzüglich&nbsp;31.107,73&nbsp;€ abzüglich&nbsp;2.358,88) gehabt.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Für die fiktive Steuerberechnung für 2007 ist von einem fiktiven Einkommen von&nbsp;109.309,00&nbsp;€ (hälftige Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit:&nbsp;169.676,00&nbsp;€ : 2 =&nbsp;84.838,00&nbsp;€ und Jahresbetrag der Rente:&nbsp;24.471,00&nbsp;€) auszugehen. Fiktiv steuerpflichtig wären hieraus&nbsp;96.254,00&nbsp;€ (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit:&nbsp;84.838,00&nbsp;€ und aus Leibrente:&nbsp;11.416,00&nbsp;€). Hiervon in Abzug zu bringen sind die Sonderausgaben und der Kinderfreibetrag für ein Kind von insgesamt&nbsp;11.823,00&nbsp;€ (gezahlte abzüglich erstattete Kirchensteuer&nbsp;4.038,00&nbsp;€, Abzugsfähige Sonderausgaben:&nbsp;4.881,00&nbsp;€ und Kinderfreibetrag für ein Kind&nbsp;2.904,00&nbsp;€), so dass sich ein fiktiv zu versteuerndes Einkommen von&nbsp;84.431,00&nbsp;€ ergibt. Nach der Grundtabelle wären hierauf Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag von&nbsp;29.062,08&nbsp;€ sowie Kirchensteuer von&nbsp;2.203,76&nbsp;€ zu zahlen gewesen. Nach Abzug der Steuer hätte der Kläger also 2007 fiktiv ein Nettoeinkommen von&nbsp;78.043,16&nbsp;€ (109.309,00&nbsp;€ abzüglich&nbsp;29.062,08&nbsp;€ abzüglich&nbsp;2.203,76&nbsp;€) gehabt.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Für die fiktive Steuerberechnung für 2008 ist von einem fiktiven Einkommen von&nbsp;124.139,50&nbsp;€ (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit:&nbsp;204.849,00&nbsp;€ : 2 =&nbsp;102.424,50&nbsp;€ und Jahresbetrag der Rente:&nbsp;21.715,00&nbsp;€) auszugehen. Fiktiv steuerpflichtig wären hieraus&nbsp;112.718,50&nbsp;€ (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit:&nbsp;102.424,50&nbsp;€ und aus Leibrente:&nbsp;10.294,00&nbsp;€). Hiervon in Abzug zu bringen sind die Sonderausgaben, der Altersentlastungsbetrag und der Kinderfreibetrag für ein Kind von insgesamt&nbsp;11.322,00&nbsp;€ (gezahlte Kirchensteuer&nbsp;1.677,00&nbsp;€, abzugsfähige Sonderausgaben&nbsp;5.069,00&nbsp;€, Altersentlastungsbetrag&nbsp;1.672,00&nbsp;€ und Kinderfreibetrag&nbsp;2.904,00&nbsp;€), so dass sich ein fiktiv zu versteuerndes Einkommen von&nbsp;101.396,50&nbsp;€ ergibt. Nach der Grundtabelle wären hierauf Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag von&nbsp;36.578,96&nbsp;€ sowie Kirchensteuer von&nbsp;2.773,76&nbsp;€ zu zahlen gewesen. Nach Abzug der Steuer hätte der Kläger also 2008 fiktiv ein Nettoeinkommen von&nbsp;84.786,78&nbsp;€ (124.139,50&nbsp;€ abzüglich&nbsp;36.578,96&nbsp;€ abzüglich&nbsp;2.773,76&nbsp;€) gehabt.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Schließlich ist dem Kläger ein Wohnwert für das mietfreie Wohnen in seiner Wohnung … zuzurechnen. Dabei schätzt das Gericht die ersparte Miete gemäß §&nbsp;287&nbsp;ZPO in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten auf 6,50&nbsp;€ je Quadratmeter. Grundlage der Schätzung ist die mit den Parteien erörterte Internetrecherche unter www.immobilienscout.de. Diese ergab, dass für Wohnungen in zentraler Lage von KarlsruheDurlach derzeit Mietangebote mit einem Preis von zwischen 7,40&nbsp;€ und 10,80&nbsp;€ je Quadratmeter vorhanden sind. Im Hinblick auf die Größe der Wohnung des Klägers kann hiervon ein Abschlag auf 6,50&nbsp;€ gemacht werden. Von dem Wohnwert in Abzug zu bringen sind die Zinsen für die Darlehen Nr.&nbsp;518&nbsp;2553675/20 (monatlich 363,00&nbsp;€) und Nr.&nbsp;5047388027 (halbjährlich 346,81&nbsp;€) von insgesamt monatlich 420,80&nbsp;€, die auf den Wohnbereich des Klägers entfallen. Unberücksichtigt bleiben hingegen die klägerseits geltend gemachten verbrauchsunabhängigen Kosten, da es sich um umlagefähige Kosten handelt (BGH NJW 2009, 1300). Nicht abzugsfähig ist auch der Großteil der vom Kläger behaupteten Reparaturkosten. Ausweislich der Kontierung durch seinen Steuerberater (Anlage A 49, As. II, 201&nbsp;ff.) bezogen sich mit einer Ausnahme sämtliche vorgelegten Rechnungen auf die „Instandhaltung betrieblicher Räume“. Dementsprechend sind die vorgelegten Rechnungen mit einer Belegnummer versehen und tragen den Stempel „Gebucht“. Der Kläger hat die Maßnahmen daher bereits zur Reduzierung seiner Praxiseinkünfte herangezogen. Eine nochmalige Geltendmachung beim Wohnwert ist - unabhängig davon, dass dann die Angaben des Klägers in seiner Steuererklärung falsch gewesen wären - nicht möglich. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass die Kosten teilweise für Arbeiten an seiner zwar in der Wohnung gelegenen, aber betrieblich genutzten Bibliothek entstanden sind. Abzugsfähig ist allein die Rechnung über den Austausch einer Gasarmatur in der Wohnung des Klägers über 280,64&nbsp;€ (Anlage A 87), die 2006 zu einem monatlichen Abzugsbetrag von 23,39&nbsp;€ (280,64&nbsp;€ : 12) führt. Daher ergibt sich für das Jahr 2006 ein Wohnwert von monatlich 758,31&nbsp;€ (6,50&nbsp;€ x 185&nbsp;m² =&nbsp;1.202,50&nbsp;€ abzüglich 420,80&nbsp;€ Zinsen abzüglich 23,39&nbsp;€ Reparaturkosten) =&nbsp;9.099,72 im Jahr, für die Zeit ab 2007 von monatlich 781,70&nbsp;€ (6,50&nbsp;€ x 185&nbsp;m² =&nbsp;1.202,50&nbsp;€ abzüglich 420,80&nbsp;€ Zinsen) =&nbsp;9.380,40&nbsp;€ im Jahr.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Von seinem Einkommen abzuziehen sind die Vorsorgeaufwendungen des Klägers (Kranken/Pflege und Rentenversicherung).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Das bereinigte Nettoeinkommen des Klägers errechnet sich daher wie folgt:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">für 2006:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">fiktiv&nbsp;83.993,39&nbsp;€ + Wohnwert&nbsp;9.099,72 - Kranken/Pflegeversicherung&nbsp;4.972,00&nbsp;€ - Rentenversicherung&nbsp;2.061,18&nbsp;€ Altersvorsorge von 4% des Bruttoerwerbseinkommens&nbsp;3.588,00&nbsp;€ (4% der hälftigen Bruttopraxiseinkünfte in Höhe von&nbsp;89.700,00&nbsp;€) =&nbsp;82.471,93&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">für 2007:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">fiktiv&nbsp;78.043,16&nbsp;€ + Wohnwert von&nbsp;9.380,40&nbsp;€ Kranken/Pflegeversicherung&nbsp;3.428,00&nbsp;€ Rentenversicherung&nbsp;2.062, € Altersvorsorge von 4% des Bruttoerwerbseinkommens&nbsp;3.393,52&nbsp;€ (4% der hälftigen Bruttopraxiseinkünfte in Höhe von&nbsp;84.838,00&nbsp;€) =&nbsp;78.540,04&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">für 2008:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">fiktiv&nbsp;84.786,78&nbsp;€ + Wohnwert von&nbsp;9.380,40&nbsp;€ Kranken/Pflegeversicherung&nbsp;9.&nbsp;214&nbsp;€ Rentenversicherung&nbsp;2.360, € Altersvorsorge von 4% des Bruttoerwerbseinkommens&nbsp;4.096,98 (4% der hälftigen Bruttopraxiseinkünfte in Höhe von&nbsp;102.424,50&nbsp;€) =&nbsp;78.496,20&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Das fiktive durchschnittliche bereinigte Nettoeinkommen des Klägers für die Jahre 2006 bis 2008 beläuft sich daher auf&nbsp;79.836,06&nbsp;€ im Jahr =&nbsp;6.653,00&nbsp;€ im Monat.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">(2) Bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter des Beklagten</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Mutter des Beklagten arbeitet als Fachoberschullehrerin mit einem Deputat von 26 von 28 Stunden. Für die Ermittlung ihres Haftungsanteils sind ihr jedoch Einkünfte aus einer Vollerwerbstätigkeit (28 Stunden) zuzurechnen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird nicht nur durch sein tatsächlich vorhandenes Vermögen und Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Arbeits und Erwerbsfähigkeit. Er hat die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen. Die Erwerbsobliegenheit verpflichtet grundsätzlich zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit (Wendl/Dose, a. a. O., §&nbsp;1 Rn.&nbsp;489)</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Soweit der Beklagte geltend macht, seine Mutter sei allenfalls zur Ausübung einer 75%igen Erwerbstätigkeit in der Lage, bezieht er sich hierbei auf ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2001. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass zum damaligen Zeitpunkt der Mutter des Beklagten nur die Ausübung eines ¾ Deputats zumutbar war. Dabei stellte das Gutachten darauf ab, dass der damals 17jährige Beklagte noch bei seiner Mutter lebte, die sich in Psychotherapie befand. Die Mutter des Beklagten war 2001 in einer Schule in Bruchsal beschäftigt und erlitt auf den Fahrten von ihrer Wohnung zur Schule Panikattacken.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Mittlerweile haben sich jedoch die dem Gutachten zugrunde gelegten Umstände verändert. Die Mutter des Beklagten arbeitet nun an der FriedrichRealschule in KarlsruheDurlach, zu der sie keinen Anfahrtsweg mehr hat. Ein Fortbestehen der früheren Beschwerden, insbesondere Panikattacken und die Notwendigkeit psychotherapeutischer Behandlung, wird vom Beklagten nicht geltend gemacht. Seit Mitte 2007 ist die Mutter des Beklagten mit 26 von 28 Unterrichtsstunden, also nahezu in Vollzeit tätig. Dass sie weiterhin ein um 2 Stunden reduziertes Deputat ausübt, hat sie gegenüber dem Amtsgericht KarlsruheDurlach im Verfahren 2&nbsp;F&nbsp;85/08 über Nachscheidungsunterhalt damit begründet, dass ihre Tätigkeit ein „Knochenjob“ sei und sie mit ihren Kräften haushalten wolle. Daher ist auch das Amtsgericht KarlsruheDurlach im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 2&nbsp;F&nbsp;85/08 davon ausgegangen, dass der Mutter des Beklagten eine Vollzeittätigkeit zuzumuten ist. Diese Einschätzung teilt der Senat. Die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zum Frage der Erwerbsfähigkeit der Mutter des Beklagten ist im Hinblick darauf, dass der Beklagte keine konkreten fortbestehenden Beschwerden behauptet hat, nicht veranlasst.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Mutter des Beklagten verfügte nach ihren Bezügemitteilungen für die Jahre 2009 und 2010 über folgende Bruttobezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, allgemeine Stellenzulage und vermögensbildende Leistungen), die auf 28 Stunden umgerechnet werden können:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2009:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Grundgehalt von&nbsp;35.067,08&nbsp;€ (4&nbsp;x&nbsp;2.839,95&nbsp;€, 8&nbsp;x&nbsp;2.963,41&nbsp;€) Familienzuschlag von&nbsp;1.056,89&nbsp;€ (Januar bis April: 4&nbsp;x 94,28&nbsp;€, Mai bis November: 7&nbsp;x 97,11&nbsp;€; die Gehaltsmitteilung für Dezember 2009 weist keinen Familienzuschlag aus)</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Allgemeine Stellenzulage von 867,76&nbsp;€ (4&nbsp;x 70,90&nbsp;€, 8&nbsp;x 73,02&nbsp;€) Vermögensbildende Leistung von 74,04&nbsp;€ (12&nbsp;x 6,17&nbsp;€) Gesamt:&nbsp;37.065,77&nbsp;€ Brutto für 26 Stunden</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Bei einer Tätigkeit von 28 Stunden ergäbe sich ein Gesamtbrutto von&nbsp;39.916,98&nbsp;€ (37.065,77 : 26&nbsp;x 28). Nach Abzug des Beihilfebeitrags von 156,00&nbsp;€ (13,00&nbsp;€ x 12) ergäbe sich ein Bruttobetrag von&nbsp;39.760,98&nbsp;€ im Jahr bzw. von&nbsp;3.313,42&nbsp;€ im Monat. Hierfür wäre nach der besonderen Lohnsteuertabelle Lohnsteuer von 640,08&nbsp;€, Solidaritätszuschlag von 30,54&nbsp;€ und Kirchensteuer von 44,43&nbsp;€ zu zahlen. Nach Abzug der vermögenswirksamen Anlage von 39,88&nbsp;€ ergäbe sich ein fiktiver Auszahlungsbetrag von&nbsp;2.558,49&nbsp;€ im Monat. Unter Hinzurechnung der anteiligen Steuerrückerstattung von auf den Monat umgerechnet 75,26&nbsp;€ ergibt sich ein Nettoeinkommen bei vollschichtiger Tätigkeit von&nbsp;2.633,75&nbsp;€. Nach Abzug der pauschalen berufsbedingten Aufwendungen von 5% errechnet sich ein berücksichtigungsfähiges Erwerbseinkommen von&nbsp;2.502,06&nbsp;€.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2010: Grundgehalt von&nbsp;35.916,52&nbsp;€ (2&nbsp;x&nbsp;2.963,41&nbsp;€, 10&nbsp;x&nbsp;2.998,97&nbsp;€) Familienzuschlag von 684,41&nbsp;€ (Januar und Februar: 3&nbsp;x 97,11&nbsp;€, davon zweimal im Januar 2010 und einmal im Februar; März bis Mai und August: 4&nbsp;x 98,27&nbsp;€) Allgemeine Stellenzulage von 885,04&nbsp;€ (2&nbsp;x 73,02&nbsp;€, 10&nbsp;x 73,90&nbsp;€) Vermögensbildende Leistung von 74,04&nbsp;€ (12&nbsp;x 6,17&nbsp;€) Gesamt:&nbsp;37.560,01&nbsp;€ Brutto für 26 Stunden</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Bei einer Tätigkeit von 28 Stunden ergäbe sich ein Gesamtbrutto von&nbsp;40.449,24&nbsp;€ (37.560,01 : 26&nbsp;x 28). Nach Abzug des Beihilfebeitrags von 156,00&nbsp;€ (13,00&nbsp;€ x 12) ergäbe sich ein Bruttobetrag von&nbsp;40.293,24&nbsp;€ im Jahr bzw. von&nbsp;3.357,77&nbsp;€ im Monat. Hierfür wäre nach der besonderen Lohnsteuertabelle Lohnsteuer von 637,00&nbsp;€, Solidaritätszuschlag von 29,64&nbsp;€ und Kirchensteuer von 43,12&nbsp;€ zu zahlen. Nach Abzug der vermögenswirksamen Anlage von 39,88&nbsp;€ ergäbe sich ein fiktiver Auszahlungsbetrag von&nbsp;2.608,13&nbsp;€ im Monat. Unter Hinzurechnung der anteiligen Steuerrückerstattung von auf den Monat umgerechnet 39,55&nbsp;€ ergibt sich ein Nettoeinkommen bei vollschichtiger Tätigkeit von&nbsp;2.647,68&nbsp;€. Nach Abzug der pauschalen berufsbedingten Aufwendungen von 5% errechnet sich ein berücksichtigungsfähiges Erwerbseinkommen von&nbsp;2.515,30&nbsp;€.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Den Wohnwert der Wohnung der Mutter des Beklagten schätzt der Senat - entsprechend der Wohnung des Klägers - auf 6,50&nbsp;€ je Quadratmeter. Die Wohnung der Mutter des Beklagten ist zwar kleiner als die des Klägers, was grundsätzlich zu einem höheren Mietpreis führt. Sie befindet sich jedoch nicht in so guter, zentraler Lage in KarlsruheDurlach wie die Wohnung des Klägers. Die Größe der von der Mutter des Beklagten bewohnten Wohnung ist durch die vom Beklagten vorgelegte Wohnflächenberechnung (AH II, 461) belegt. Der Mutter des Beklagten ist daher ein Wohnwert von 468,00&nbsp;€ (72&nbsp;m² x 6,50&nbsp;€) im Monat zuzurechnen. Hiervon sind die Darlehenszinsen von 255,89&nbsp;€ im Monat (2009) bzw. 169,12&nbsp;€ im Monat (2010) abzuziehen. Die Aufwendungen für die Erneuerung der Sanitärinstallationen von 996,31&nbsp;€ in 2009 werden nicht gesondert berücksichtigt, da sie in Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung im September 2008 stehen dürften und daher bei den Erwerbsaufwendungen berücksichtigt sind. Auch die Zahlungen für Verwaltung und Instandhaltungsrücklage kann nicht abgezogen werden, da die Verwaltungskosten umlagefähig sind und nicht dargelegt ist, welcher Betrag auf die Instandhaltungsrücklage entfällt. Der Wohnwert nach Abzug der Darlehenszinsen beläuft sich daher für 2009 auf 212,11&nbsp;€ und für 2010 auf 298,88&nbsp;€.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Abzuziehen sind beim Einkommen die Aufwendungen für die Krankenversicherung der Mutter des Beklagten sowie weitere Vorsorgeaufwendungen. Die Krankenversicherungsbeiträge beliefen sich 2009 durchschnittlich auf 273,01&nbsp;€, 2010 auf 312,64&nbsp;€. Ihre zusätzliche Rentenversicherung, für die sie 197,74&nbsp;€ im Monat bezahlt, ist jedoch nur in Höhe von 4% des Gesamtbruttoeinkommens anzusetzen (BGH FamRZ 2006, 387). Auszugehen ist dabei von dem fiktiven Gesamtbrutto, so dass sich für 2009 ein monatlich abzugsfähiger Betrag von 133,06&nbsp;€ (4% von&nbsp;39.916,98&nbsp;€ : 12) und für 2010 von 134,83&nbsp;€ (4% von&nbsp;40.449,24&nbsp;€ : 12) ergibt.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Das berücksichtigungsfähige bereinigte Nettoeinkommen der Mutter des Beklagten errechnet sich mithin wie folgt:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">für 2009 pro Monat:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2.502,06 - € fiktives Erwerbseinkommen + Wohnwert 212,11&nbsp;€ + Kapitaleinkünfte 0,35&nbsp;€ - Krankenversicherung 273,01&nbsp;€ - Rentenversicherung 133,06&nbsp;€ - =&nbsp;2.308,45&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">für 2010 pro Monat:</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2.515,30&nbsp;€ fiktives Erwerbseinkommen + Wohnwert 298,88&nbsp;€ Krankenversicherung 312,64&nbsp;€ Rentenversicherung 134,83&nbsp;€ =&nbsp;2.366,71&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">(3) Ermittlung des Haftungsanteils des Klägers nach der Formel SüdL&nbsp;13.3</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2009: Bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers (6.653,00&nbsp;€) abzüglich&nbsp;1.&nbsp;100&nbsp;€ x Bedarf des Beklagten (590,13&nbsp;€) geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern abzüglich&nbsp;2.&nbsp;200&nbsp;€ (hier:&nbsp;6.653,00&nbsp;€ +&nbsp;2.308,45&nbsp;€&nbsp;2.&nbsp;200&nbsp;€ =&nbsp;6.761,45&nbsp;€) = 484,66&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2010: Bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers (6.653,00€) abzüglich&nbsp;1.&nbsp;100&nbsp;€ x Bedarf des Beklagten (670,60&nbsp;€) geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern abzüglich&nbsp;2.&nbsp;200&nbsp;€ (hier:&nbsp;6.653,00&nbsp;€ +&nbsp;2.366,71&nbsp;€&nbsp;2.&nbsp;200&nbsp;€ =&nbsp;6.819,71&nbsp;€) = 546,04&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">ab 2011: Bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers (6.653,00&nbsp;€) abzüglich&nbsp;1.&nbsp;100&nbsp;€ x Bedarf des Beklagten (807,32&nbsp;€) geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern abzüglich&nbsp;2.&nbsp;200&nbsp;€ (hier:&nbsp;6.653,00&nbsp;€ +&nbsp;2.366,71&nbsp;€&nbsp;2.&nbsp;200&nbsp;€ =&nbsp;6.819,71&nbsp;€) = 657,37&nbsp;€</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">f) Ergebnis</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Tituliert ist ein Kindesunterhalt für das Jahr 2009 von monatlich 449,00&nbsp;€ und für die Jahre 2010 und 2011 von monatlich 513,00&nbsp;€. Da der Haftungsanteil des Klägers für die Vergangenheit und die derzeit abzusehende Zukunft über dem titulierten Betrag liegt, ist die Abänderungsklage - soweit sie für den Zeitraum ab März 2009 zulässig ist - unbegründet.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom&nbsp;01.02.2011 für das Jahr 2008 negative Einkünfte aus der ärztlichen Laborgemeinschaft BadenBaden in Höhe von -&nbsp;4.242,00&nbsp;€ geltend gemacht hat, kann offen bleiben, ob diese für die Ermittlung des Kindesunterhalts beachtlich sind. Denn auch bei Berücksichtigung dieser Position würde der Haftungsanteil des Klägers sich nur um einige Euro verändern und jedenfalls nicht unter die titulierten Beträge sinken.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Damit ist das gesamte neue Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom&nbsp;01.02.2011 nicht entscheidungserheblich. Der Einräumung eines Schriftsatzrechts für den Beklagten hierauf bedurfte es daher nicht (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., §&nbsp;283 Rn.&nbsp;2a).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">3. Anträge des Klägers auf Befristung jeglichen Unterhalts bis&nbsp;28.02.2009, hilfsweise bis&nbsp;28.02.2010, hilfsweise auf Befristung des Ausbildungsunterhalts bis&nbsp;28.02.2009, hilfsweise bis&nbsp;28.02.2010, hilfsweise dass ab&nbsp;01.09.2009 keinerlei Unterhalt mehr geschuldet ist.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet. Eine Befristung des Kindesunterhalts ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wie ausgeführt hat der Beklagte seine Ausbildung bislang ausreichend zügig betrieben. Auch hatte die unterbliebene Inanspruchnahme des verzinslichen BAföGDarlehens keine Auswirkung auf seinen Unterhaltsanspruch. Soweit der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach Beendigung der zu finanzierenden Ausbildung und einer sich daran anschließenden Bewerbungsfrist endet, ist dieser Zeitpunkt noch nicht erreicht. Eine hinreichend sichere Prognose, wann die Bachelorausbildung beendet sein wird und ob dem Beklagten anschließend ein Masterstudium unterhaltsrechtlich zuzubilligen ist, lässt sich derzeit nicht treffen.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">4. Antrag des Klägers auf Feststellung, dass Unterhaltsrückstände mit schuldbefreiender Wirkung an das Land BadenWürttemberg zu zahlen sind, soweit und solange sie auf das Land BadenWürttemberg übergegangen sind.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Feststellungsantrag ist unzulässig, da kein Feststellungsinteresse besteht.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">§&nbsp;256 Abs.&nbsp;1&nbsp;ZPO erfordert ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis festgestellt wird. Dieses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Bei einer positiven Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., §&nbsp;256 Rn.&nbsp;7).</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Vorliegend hat der Beklagte nach Ankündigung des Feststellungsantrags durch den Kläger ausgeführt, er sei selbstverständlich damit einverstanden, dass der Kläger den an den Beklagten zu zahlenden Unterhalt in Höhe des auf das Land BadenWürttemberg übergegangenen Betrages an das Land BadenWürttemberg bezahlt (As. I, 647). Auch hat er für die Zeiträume der BAföGZahlungen weder eine Vollstreckung aus dem bestehenden Titel angekündigt noch irgendwelche darauf gerichteten Maßnahmen unternommen. Eine gegenwärtige Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Klägers in Bezug auf die gemäß §&nbsp;37&nbsp;BAföG übergegangenen Ansprüche besteht daher nicht.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">5. Antrag des Klägers auf Rückzahlung von vollstreckten Unterhaltsbeträgen, die monatlich 409,43&nbsp;€ übersteigen</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Eine Entscheidung über den Antrag ergeht nicht, da der Antrag nur hilfsweise für den Fall gestellt ist, dass der Abänderungsklage stattgegeben wird.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">6. Nebenentscheidungen</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Kostenentscheidung beruht auf §&nbsp;91 Abs.&nbsp;1&nbsp;ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§&nbsp;708 Nr.&nbsp;10, 711, 713&nbsp;ZPO.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Zulassung der Revision gemäß §&nbsp;543 Abs.&nbsp;2&nbsp;ZPO ist nicht veranlasst. Im Hinblick auf die Anrechnung der nach dem 65. Lebensjahr erzielten Erwerbseinkünfte des Klägers hat der Senat gemäß den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen (BGH Urteil vom&nbsp;12.01.2011 - XII ZR&nbsp;83/08) eine Wertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen. Eine über den vorliegenden Fall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit nicht verbunden.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Streitwert richtet sich gemäß §§&nbsp;47, 42 Abs.&nbsp;1&nbsp;GKG nach der in der Berufungsinstanz erstrebten Abänderung des erstinstanzlichen Urteils für die ersten zwölf Monate, die noch im Streit sind. Danach beträgt der Streitwert für die Berufung des Beklagten 425,84&nbsp;€. Denn die vom Beklagten begehrte Abänderung beläuft sich für Juni bis Dezember 2008 auf 32,57&nbsp;€ (442,00&nbsp;€ - 409,43&nbsp;€) und für Januar bis Mai 2009 auf 39,57&nbsp;€ (449,00&nbsp;€ - 409,43&nbsp;€), woraus sich ein Streitwert von 425,84&nbsp;€ errechnet (7&nbsp;x 32,57&nbsp;€ + 5&nbsp;x 39,57&nbsp;€). Der Streitwert für die Anschlussberufung des Klägers beläuft sich auf -&nbsp;4.913,16&nbsp;€ (409,43&nbsp;x 12). Eine wirtschaftliche Identität der beiden Rechtsmittel ist nicht gegeben, da sie eine Abänderung des im angefochtenen Urteil festgesetzten Unterhaltsbetrags nach oben bzw. nach unten begehren. Der Streitwert für beide Rechtsmittel ist daher gemäß §&nbsp;45 Abs.&nbsp;2, Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1, S.&nbsp;3&nbsp;GKG zusammenzurechnen und beträgt&nbsp;5.339,00&nbsp;€.</p><p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><br /><br style="mso-special-character: line-break" /><br style="mso-special-character: line-break" /></p></td></tr></tbody></table>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p>]]></content:encoded>
			<category>Aktuelle Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt</category>
			<category>Kindesunterhalt und Eheverträgen</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 16:46:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: Grundsatzentscheidung zum Elternunterhalt</title>
			<link>http://www.scheidungsanwalt-freiburg.de/index.php?id=29&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=154&#38;cHash=580b7fbd86dad1e85d23cc697717a518</link>
			<description>Der Unterhalt der Kinder gegenüber Ihren bedürftigen Eltern</description>
			<content:encoded><![CDATA[BGB §§&nbsp;1601, 1602 Abs.&nbsp;1, 1603 Abs.&nbsp;1
SGB XII §§&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1, 133a
1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zu Gute. Zu dem zu bemessenden individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das dem Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10&nbsp;% dieses Mehreinkommens zu bemessen.
3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Eltern-
&#8659;&nbsp;&nbsp;<a name="FUR_2010_638"></a>Jahr: 2010&nbsp;&nbsp;&nbsp;Heft: 11&nbsp;&nbsp;&nbsp;Seite: 638&nbsp;&nbsp;&#8659;
unterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.
4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.
5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewähren angemessenen Barbetrages (§&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrages (§&nbsp;133a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.
<i>BGH, Urteil vom 28.07.2010 – XII ZR 140/07 – OLG Düsseldorf</i>
<img src="LUCHTERHANDFUR/lpext.dll/FUR/2010/2010_november/fur_312/fur_312_003?f=images&amp;fn=PFEIL.JPG&amp;up=1&amp;2.0" alt="" />&nbsp;&nbsp;Entscheidungsgründe
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
Die 1915 geborene pflegebedürftige Mutter des Beklagten lebt seit Juli 2000 in einem Seniorenzentrum. Da sie die Kosten des Heimaufenthaltes aus ihren Renteneinkünften sowie den Leistungen der Grundsicherung und der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger ergänzende Sozialhilfe. Durch Rechtswahrungsanzeige vom 26.&nbsp;7.&nbsp;2000 wurde der Beklagte von der Hilfeleistung unterrichtet.
Der Beklagte befindet sich seit dem 1.&nbsp;7.&nbsp;2004 in Ruhestand und erhält Versorgungsbezüge. Seine Ehefrau war bis Dezember 2005 erwerbstätig; seit 2006 bezieht sie Rentenleistungen. Die Ehegatten bewohnen eine Eigentumswohnung.
Neben dem Beklagten sind noch zwei Brüder der Mutter unterhaltsverpflichtet.
Das AmtsG und das OLG haben den Beklagten zu unterschiedlichen Unterhaltszahlungen verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers, mit der er höheren Unterhalt begehrt, hat teilweise Erfolg.
Der BGH hat sich zunächst damit befasst, ob und in welcher Höhe der hilfebedürftigen Mutter ein Barbetrag nach SGB XII und ein Zusatzbarbedarf gemäß §&nbsp;133a SGB XII zusteht. Dazu wird Folgendes ausgeführt:
»[15] ... Falls der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Heimaufenthalts selbst trug, erhielt er einen zusätzlichen Barbetrag in im Einzelnen festgelegter Höhe nach §&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;4 BSHG. §&nbsp;35 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 SGB XII sieht ebenfalls im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts einen angemessenen Barbetrag vor. Darüber hinaus wird auf Grund der Besitzstandsregelung des §&nbsp;133a SGB XII für Personen, die am 31.&nbsp;12.&nbsp;2004 Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach §&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;4 BSHG hatten, diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht. Hierdurch sollen Härten für bisherige Leistungsempfänger aufgefangen werden, da die Regelung über den Zusatzbarbetrag nicht in das Sozialgesetzbuch XII aufgenommen worden ist (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 17.&nbsp;Aufl. §&nbsp;133 Rdn.&nbsp;1). Der Barbetrag dient in erster Linie der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, die nicht von der Einrichtung gedeckt werden (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO §&nbsp;35 Rdn.&nbsp;15; Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII 2.&nbsp;Aufl. §&nbsp;35 Rdn.&nbsp;6). Durch den Zusatzbarbetrag werden letztlich die Personen etwas besser gestellt, die aus ihren Einkünften zu den Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung beitragen können.«
Sodann hat der BGH ausgeführt, dass dieser Barbedarf auch unterhaltsrechtlich als Bedarf anzuerkennen ist. Dazu wird Folgendes erwogen:
»[16] ... In Höhe des Barbetrags und des Zusatzbarbetrags ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Der in einem Heim lebende Unterhaltsberechtigte ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können. Andernfalls wäre er nicht in der Lage, etwa Aufwendungen für Körper- und Kleiderpflege, Zeitschriften und Schreibmaterial zu bestreiten und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu finanzieren (Senatsurteile vom 7.&nbsp;7.&nbsp;2004 – XII ZR 272/04 – FamRZ 2004, 1370, 1371&nbsp;f und vom 15.&nbsp;10.&nbsp;2003 – XII ZR 122/00 – FamRZ 2004, 366, 369 mwN).
[17] In Höhe des Zusatzbarbetrags hat das Berufungsgericht einen Bedarf mit der Begründung bejaht, ein Leistungsempfänger, der die Heimkosten teilweise selbst aufbringen könne, habe bereits in der Vergangenheit regelmäßig über ein Einkommen verfügt, das ihm einen gehobeneren Lebensstandard ermöglicht habe. Von den bisherigen Lebensverhältnissen werde auch der Bedarf im Heim geprägt. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.«
Anschließend hat sich der BGH mit der Leistungsfähigkeit des Beklagten auseinandergesetzt und zunächst geprüft, ob die Aufwendungen für Hausratversicherung und die Haftpflichtversicherung in dem Selbstbehalt enthalten sind, oder aber als Abzugsposten bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind. Der BGH hat sich dem ersteren angeschlossen, weil es sich um geringfügige Beträge handelt. Dazu wird Folgendes ausgeführt:
»[22] ... Die Aufwendungen für eine Hausratsversicherung sind schon wegen ihrer in der Regel geringen Höhe dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln. Das gilt gleichermaßen bezüglich der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10.&nbsp;Aufl. Rdn.&nbsp;1018&nbsp;f). Insofern sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Unterhaltsrechtsverhältnissen (so auch Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess 5.&nbsp;Aufl. Kap.&nbsp;5 Rdn.&nbsp;72&nbsp;f; vgl. auch Hauß Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien 2.&nbsp;Aufl. Rdn.&nbsp;217). Soweit vertreten wird, Belastungen, die die Lebensstellung vor der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geprägt hätten (etwa Hausrats-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen), seien unterhaltsrechtlich anzuerkennen (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2002, 575&nbsp;f), kann dieser Auffassung nicht mehr gefolgt werden.«
&#8659;&nbsp;&nbsp;<a name="FUR_2010_639"></a>Jahr: 2010&nbsp;&nbsp;&nbsp;Heft: 11&nbsp;&nbsp;&nbsp;Seite: 639&nbsp;&nbsp;&#8659;
Anschließend hat sich der BGH mit der Altersversorgung des Beklagten auseinandergesetzt und diese als grundsätzlich anerkennenswert behandelt. Dazu hat er Folgendes ausgeführt:
»[25] ... Nach ständiger Rechtsprechung des Senats darf einem Unterhaltspflichtigen auch nicht mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit die Möglichkeit genommen werden, über die primäre Altersvorsorge hinaus, wie sie etwa durch die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung erfolgt, zusätzliche Altersvorsorge zu treffen. Denn seit einigen Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist. Die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für den Unterhaltsberechtigten aber grundsätzlich vor; das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen – wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt – vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessen Unterhalts gewährleistet wird (Senatsurteile vom 14.&nbsp;1.&nbsp;2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792, 793 und BGHZ 169, 59, Tz.&nbsp;29&nbsp;f = FamRZ 2006,1511, 1514).«
Sodann hat er sich allerdings mit der Frage befasst, ob ein anderes Ergebnis deshalb gerechtfertigt ist, weil sich der Beklagte im Ruhestand befindet und aus diesem Grunde Versorgungsrücklagen nicht mehr gebildet werden können. Dies hat der BGH jedoch verworfen, weil der Beklagte erst mit dem 60.&nbsp;Lebensjahr in den Ruhestand getreten ist und die Möglichkeit haben muss, bis zum 65.&nbsp;Lebensjahr eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen. Ausgeführt wird dazu Folgendes:
»[26] ... Dass trotzdem zu Lasten der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit weiterhin Versorgungsrücklagen gebildet werden können, dürfte grundsätzlich dann zu verneinen sein, wenn ein nicht selbstständig Erwerbstätiger mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, auf die die Vorsorgemaßnahmen häufig auch ausgelegt sein dürften, in den Ruhestand tritt. Das kann hier aber dahinstehen. Der Beklagte hat seine Erwerbstätigkeit im Alter von 60&nbsp;Jahren beendet, ohne dass der Kläger ihm einen Verstoß gegen eine Erwerbsobliegenheit angelastet hätte. Im Hinblick auf das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kann er keine weiter gehende primäre Altersversorgung erlangen. Dann kann ihm aber nicht verwehrt werden, jedenfalls seine zusätzliche Altersvorsorge bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszubauen. Hinzu kommt, dass bei der Ehefrau des Beklagten offensichtlich eine erhebliche Versorgungslücke vorliegt, da sie – seit dem 1.&nbsp;1.&nbsp;2006 – Altersrente für Frauen von nur 237,52&nbsp;€ monatlich bezieht. Auch dieser Umstand verdeutlicht einen zusätzlichen Vorsorgebedarf.«
Sodann hat er ausgeführt, dass beim Elternunterhalt 5&nbsp;% des Jahresbruttoeinkommens als zusätzliche Altersversorgung angemessen erscheinen. Dies wird wie folgt dargelegt:
»[27] Die Höhe der Vorsorgeaufwendungen übersteigen mit 74,03&nbsp;€ monatlich den für die Zusatzvorsorge maßgeblichen Umfang von 5&nbsp;% des Jahresbruttoeinkommens des Beklagten (rund 28&nbsp;000&nbsp;€) nicht, so dass gegen die unterhaltsrechtliche Anerkennung keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom 14.&nbsp;1.&nbsp;2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792, 793). ...«
Anschließend hat der BGH noch den hälftigen Wohnvorteil dem Einkommen des Beklagten zugerechnet und sich sodann mit der weiteren Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau befasst. Dabei hat er es gebilligt, dass der Familienunterhalt gemäß §§&nbsp;1360, 1360a BGB in einen Geldanspruch umzurechnen ist, wenn er in Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen steht. Dazu heißt es wie folgt:
»[30] ... Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Beklagten gehört auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, da diese kein ihren Unterhaltsbedarf deckendes Einkommen erzielt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb Familienunterhalt nach den §§&nbsp;1360, 1360a BGB. Auch wenn dieser Unterhaltsanspruch nicht ohne Weiteres nach den bei Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen werden kann, weil er nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren Geldrente, sondern darauf gerichtet ist, dass jeder Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend der in der Ehe übernommenen Funktion leistet, ist es rechtlich unbedenklich, den Anspruch im Fall der Konkurrenz mit anderen Ansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geld zu veranschlagen. Denn das Maß des Familienunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass §&nbsp;1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen und der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden kann (Senatsurteile vom 19.&nbsp;2.&nbsp;2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860, 864; vom 22.&nbsp;1.&nbsp;2003 – XII ZR 2/00 – FamRZ 2003, 363, 366&nbsp;f; vom 20.&nbsp;3.&nbsp;2002 – XII ZR 216/00 – FamRZ 2002, 742; vom 18.&nbsp;10.&nbsp;2000 – XII ZR 191/98 – FamRZ 2001, 1065, 1066 und vom 25.&nbsp;6.&nbsp;2003 – XII ZR 63/00 – FamRZ 2004, 186, 187). ...«
Hervorgehoben hat der BGH, dass sich der Unterhaltsbedarf des Ehegatten nicht auf einen bestimmten Mindestbedarf beschränkt, sondern individuell auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln ist. Dabei geht der BGH davon aus, dass ein Vorwegabzug des Elternunterhalts in unteren und mittleren Einkommensbereichen, bei denen eine Quotenberechnung in Betracht kommt, unterbleiben kann, weil anders das vorrangige Ziel, den angemessenen Unterhalt des Ehegatten zu gewährleisten, nicht erreicht werden kann. Dazu heißt es wie folgt:
»[30] ... Die Berechnung darf sich dabei nicht auf einen bestimmten Mindestbedarf beschränken, sondern hat von den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Auf die – Veränderungen unterliegenden – Lebensverhältnisse können sich auch Unterhaltsansprüche nachrangig Berechtigter auswirken und zu einer Einschränkung des Bedarfs der Ehegatten führen. Insofern wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Vorwegabzug des Elternunterhalts in unteren und mittleren Einkommensbereichen des Unterhaltspflichtigen, bei denen eine Quotenberechnung in Betracht kommt, unterbleiben kann, denn andernfalls kann das vorrangige Ziel, den angemessenen 
&#8659;&nbsp;&nbsp;<a name="FUR_2010_640"></a>Jahr: 2010&nbsp;&nbsp;&nbsp;Heft: 11&nbsp;&nbsp;&nbsp;Seite: 640&nbsp;&nbsp;&#8659;
Unterhalt des Ehegatten zu gewährleisten, nicht erreicht werden (Eschenbruch/Klinkhammer aaO Kap.&nbsp;2 Rdn.&nbsp;82 a.E.).«
Bei der Unterhaltsbemessung im Hinblick auf den Familienunterhalt hat der BGH insbesondere hervorgehoben, dass die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten zu Ersparnissen führt, die mit wachsendem Lebensstandard steigt und deswegen bei höheren Einkünften berücksichtigt werden muss. Dazu heißt es wie folgt:
»[31] Bei der Unterhaltsbemessung ist die durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten eintretende Ersparnis zu berücksichtigen, die mit wachsendem Lebensstandard in der Regel steigt (vgl. Senatsurteil vom 14.&nbsp;1.&nbsp;2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792, 793).«
Zunächst hat der BGH sich mit der Berechnung in dem angefochtenen Urteil befasst, in dem die Haushaltsersparnis mit 14&nbsp;% des Familieneinkommens angesehen wurde und der auf den gemeinsamen Einkünften beruhende Bedarf um diese 14&nbsp;% des Familieneinkommens gesenkt wurde, wobei anschließend nach Durchführung der Halbteilung die Haushaltsersparnis als Einkommensbestandteil wiederum dem Pflichtigen zugerechnet wurde. Dies ergab in dem angefochtenen Urteil folgende Berechnung, die der BGH aufgegriffen hat:
»[34] In Zahlen verdeutlicht ergibt sich folgende Berechnung (Beispiel nach Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2.&nbsp;Kap. Rdn.&nbsp;86):
<table cellpadding="4" cellspacing="0" frame="box" rules="none" border="0" class="tabelle" width="576"><colgroup><col width="460" /><col width="115" /></colgroup><tbody><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">Einkommen des Unterhaltspflichtigen</td><td rowsep="0" valign="bottom" align="right">3&nbsp;000&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">+ Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau</td><td rowsep="1" valign="bottom" align="right">1&nbsp;000&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">Familieneinkommen</td><td rowsep="0" valign="bottom" align="right">4&nbsp;000&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">Familienbedarf (86&nbsp;% des Familieneinkommens bei 14&nbsp;% Haushaltsersparnis, s. oben)</td><td rowsep="0" valign="bottom" align="right">3&nbsp;440&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">Anteil des Unterhaltspflichtigen (<sup>1</sup>/<sub>2</sub>)</td><td rowsep="0" valign="bottom" align="right">1&nbsp;720&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">+ Haushaltsersparnis aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen (14&nbsp;%)</td><td rowsep="1" valign="bottom" align="right">420&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">&nbsp;</td><td rowsep="0" valign="bottom" align="right">2&nbsp;140&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">Abzüglich Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (ab Juli 2005)</td><td rowsep="0" valign="bottom" align="right">1&nbsp;400&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">verbleiben</td><td rowsep="0" valign="bottom" align="right">740&nbsp;€</td></tr></tbody></table>
<sup>1</sup>/<sub>2</sub> hiervon = 370&nbsp;€ sind für den Elternunterhalt einsetzbar«
Dieses Ergebnis hat der BGH jedoch verworfen. Er geht davon aus, dass mit steigendem Einkommen eine erhöhte Haushaltsersparnis zu berücksichtigen ist. Dazu wird Folgendes ausgeführt:
»[37] ... Als angemessen kann eine Verteilung nur dann angesehen werden, wenn sie die durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten eintretende Ersparnis, die mit wachsendem Lebensstandard regelmäßig steigt, in einer Weise berücksichtigt, dass hieraus auch eine höhere Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen folgt. Das ist auch der Berechnungsweise des OLG Hamm (FamRZ 2008, 1650, 1651) entgegen zu halten, die eine über die Differenz der Selbstbehaltsbeträge hinausgehende Ersparnis nicht pauschal, sondern nur bei konkreter Feststellung im Einzelfall berücksichtigt. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis entspricht den vorgenannten Anforderungen ebenfalls nicht.«
Aus diesem Grunde hält der BGH es für erforderlich, das für den Elternunterhalt einsetzbare Einkommen in der Weise zu ermitteln, dass zunächst auf Grund der gemeinsamen Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten und seines Ehegatten das Familieneinkommen bestimmt wird. Von diesem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht, der sich aus den Leitlinien ergibt. Das nach Deckung dieses Familienselbstbehalts verbleibende Einkommen ist sodann um weitere 10&nbsp;% für die Haushaltsersparnis zu senken, um der steigenden Ersparnis Rechnung zu tragen. Von dem dann verbleibenden Einkommen ist die Hälfte für den Familienunterhalt einzusetzen, so dass der individuelle Familienbedarf sich aus dieser Hälfte zuzüglich des Familienselbstbehalts zusammensetzt. An diesem Familienbedarf muss sich der Unterhaltspflichtige im Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte beteiligen. Das restliche Einkommen ist sodann für den Elternunterhalt einsetzbar. Insgesamt stellt sich dann die Berechnung wie folgt dar:
»[39] ... Der Senat hält es in der Regel für angemessen und sachgerecht, bei der Fallgestaltung, in der der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte, die Leistungsfähigkeit wie folgt zu ermitteln:
[40] Von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird zur Ermittlung des für den individuellen Familienbedarf benötigten Betrages um eine in der Regel mit 10&nbsp;% zu bemessende Haushaltsersparnis vermindert (s. dazu unten 7&nbsp;b bb). Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
[41] An einem Beispiel verdeutlicht ergibt sich folgende Berechnung:
<table cellpadding="4" cellspacing="0" frame="box" rules="none" border="0" class="tabelle" width="576"><colgroup><col width="460" /><col width="115" /></colgroup><tbody><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">Einkommen des Unterhaltspflichtigen</td><td rowsep="0" valign="bottom" align="right">3&nbsp;000,00&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau</td><td rowsep="1" valign="bottom" align="right">1&nbsp;000,00&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">Familieneinkommen</td><td rowsep="0" valign="bottom" align="right">4&nbsp;000,00&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">abzüglich Familienselbstbehalt</td><td rowsep="1" valign="bottom" align="right">2&nbsp;450,00&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">&nbsp;</td><td rowsep="0" valign="bottom" align="right">1&nbsp;550,00&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">abzüglich 10&nbsp;% Haushaltsersparnis</td><td rowsep="1" valign="bottom" align="right">155,00&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">&nbsp;</td><td rowsep="0" valign="bottom" align="right">1&nbsp;395,00&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">davon <sup>1</sup>/<sub>2</sub></td><td rowsep="0" valign="bottom" align="right">697,50&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">+ Familienselbstbehalt</td><td rowsep="1" valign="bottom" align="right">2&nbsp;450,00&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">individueller Familienbedarf</td><td rowsep="0" valign="bottom" align="right">3&nbsp;147,50&nbsp;€</td></tr></tbody></table>
&#8659;&nbsp;&nbsp;<a name="FUR_2010_641"></a>Jahr: 2010&nbsp;&nbsp;&nbsp;Heft: 11&nbsp;&nbsp;&nbsp;Seite: 641&nbsp;&nbsp;&#8659;
<table cellpadding="4" cellspacing="0" frame="box" rules="none" border="0" class="tabelle" width="576"><colgroup><col width="460" /><col width="115" /></colgroup><tbody><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">Anteil des Unterhaltspflichtigen (75&nbsp;%)</td><td rowsep="0" valign="bottom" align="right">2&nbsp;360,63&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">Einkommen des Unterhaltspflichtigen</td><td rowsep="0" valign="bottom" align="right">3&nbsp;000,00&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">abzüglich</td><td rowsep="1" valign="bottom" align="right">2&nbsp;360,63&nbsp;€</td></tr><tr valign="top"><td rowsep="0" valign="top" align="left">für den Elternunterhalt einsetzbar</td><td rowsep="0" valign="bottom" align="right">639,37&nbsp;€</td></tr></tbody></table>
[42] Vereinfachend kann der individuelle Familienbedarf auch durch Addition des Familienselbstbehalts (im Beispiel: 2&nbsp;450&nbsp;€) und eines Betrages in Höhe von 45&nbsp;% des um den Familienselbstbehalt bereinigten Gesamteinkommens der Ehegatten (im obigen Beispiel: 45&nbsp;% von 1&nbsp;550&nbsp;€ = 697,50&nbsp;€) errechnet werden.«
Die 10&nbsp;%ige Haushaltsersparnis leitet der BGH letztlich aus den Regelungen des Sozialrechtes ab und führt dazu Folgendes aus:
»[44] ... Die Bemessung der Haushaltsersparnis leitet der Senat nicht aus dem Verhältnis der unterschiedlichen Selbstbehaltsbeträge ab. Dieses Verhältnis kann zum einen Veränderungen unterliegen; zum anderen erscheint es in seiner Aussagekraft hinsichtlich des Umfangs der Haushaltsersparnis, die wegen des den Familienselbstbehalt übersteigenden Einkommens eintritt, nicht zwingend. Nahe liegend ist es vielmehr, in Anlehnung an die Regelungen im Sozialrecht auf eine Haushaltsersparnis von 10&nbsp;% abzustellen.«
Ferner geht der BGH davon aus, dass nach wie vor die Hälfte des über dem Familienbedarf hinausgehende Einkommen für den Elternunterhalt einsetzbar ist. Dazu wird Folgendes erwogen:
»[46] ... Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, wenn das unter Berücksichtigung von Familienselbstbehalt und Haushaltsersparnis verbleibende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Hälfte für den individuellen Familienbedarf und zur anderen Hälfte als für den Elternunterhalt verfügbar in Ansatz gebracht wird. Danach ist es – auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität – grundsätzlich zu billigen, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens allein auf einen etwa hälftigen Anteil des Betrages abgestellt wird, der den Mindestbedarf übersteigt (vgl. 4b).«
Sodann berechnet der BGH in gleicher Weise das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen der Brüder des Beklagten und bildet auf Grund der für Unterhaltszwecke einsetzbaren Einkünfte der Geschwister die Haftungsquote.
<img src="LUCHTERHANDFUR/lpext.dll/FUR/2010/2010_november/fur_312/fur_312_003?f=images&amp;fn=PFEIL.JPG&amp;up=1&amp;2.0" alt="" />&nbsp;&nbsp;Praxishinweis
Bemerkenswert ist zunächst, dass der BGH zu einer großen Vereinfachung greift, indem er pauschal erklärt, dass bei einfachen und mittleren Einkünften der Elternunterhalt nicht als bedarfsprägend zu berücksichtigen ist, weil ansonsten der angemessene Bedarf des bevorrechtigten Ehegatten beeinträchtigt ist. Diese Ausführungen sind deswegen bedenklich, weil der BGH bisher ausgeführt hat, dass ein Vorwegabzug einer nachrangigen Unterhaltsverpflichtung nur dann nicht in Betracht kommt, wenn der Mindestbedarf des bevorrechtigten Ehegatten beeinträchtigt ist. Dies prüft der BGH im vorliegenden Fall gar nicht. Dies ist um so bedenklicher, als im vorliegenden Fall noch Haftungsquoten zu bilden sind und die Beteiligung der unterhaltsverpflichteten verheirateten Brüder wesentlich geringer ist, als wenn sie allein barunterhaltspflichtig wären. Letztlich geht es um Beträge die weit unter 150&nbsp;€ liegen. Aus welchem Grunde diese die ehelichen Lebensverhältnisse bei einem Familieneinkommen von rund 2&nbsp;900&nbsp;€ nicht prägen sollten, ist nicht einleuchtend.
Ferner geht der BGH davon aus, dass die Vorteile des Zusammenlebens nicht ausschließlich in der Differenz zwischen dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und dem Mindestbedarf des mit ihm zusammenlebenden Ehegatten liegen, sondern mit dem Familieneinkommen steigen. Je höher dieses ist, desto höher der Selbstbehalt. Der BGH bemisst den Selbstbehalt mit 10&nbsp;% des Familieneinkommens, das nach Abzug des Familienselbstbehalts verbleibt. Im vorliegenden Fall beträgt der Familienselbstbehalt entsprechend den Leitlinien zur Zeit 2&nbsp;450&nbsp;€, nämlich 1&nbsp;400&nbsp;€ für den Unterhaltspflichtigen und 1&nbsp;050&nbsp;€ für den mit ihm zusammen lebenden Ehegatten. In diesem Familienselbstbehalt sind die Ersparnisse durch die gemeinsame Haushaltsführung bereits enthalten. Aus diesem Grunde setzt der BGH diese auch nur bei den darüber hinausgehenden Einkünften an. Anlehnend an das Sozialrecht bemisst er die Ersparnisse mit 10&nbsp;% des verbleibenden Einkommens. Dabei geht er davon aus, dass sich jeder Ehegatte im Verhältnis seiner Einkünfte an dem individuellen Familienbedarf beteiligen muss. Das dann noch verbleibende Einkommen ist für den Elternunterhalt einsetzbar. Der Familienbedarf bemisst sich dabei zum einen nach dem Familienselbstbehalt und zum anderen nach der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, das – wie ausgeführt – durch die 10&nbsp;%ige Haushaltsersparnis bereinigt ist.]]></content:encoded>
			<category>Aktuelle Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt</category>
			<category>Kindesunterhalt und Eheverträgen</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 16:39:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gemeinsames Sorgerecht für nichtverheiratete Väter</title>
			<link>http://www.scheidungsanwalt-freiburg.de/index.php?id=29&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=153&#38;cHash=9993788fee211e1226c1c89c12d1ec40</link>
			<description>EMRK Art. 8, 14
BGB § 1626a
Die Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechts für nicht...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">EMRK Art.&nbsp;8, 14</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">BGB §&nbsp;1626a</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechts für nicht verheiratete Väter wegen fehlenden Einverständnisses der Mutter verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">EGMR, Urteil vom 03.12.2009 – 22028/04</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">&nbsp;&nbsp;Entscheidungsgründe</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der 1974 geborene Beschwerdeführer ist Vater einer 1995 nicht ehelich geborenen Tochter. Er und die Kindesmutter trennten sich im August 1998 nach fünfjähriger Beziehung. Bis Januar 2001 lebte die Tochter beim Beschwerdeführer, während die Mutter in eine andere Wohnung im selben Gebäude gezogen war. Da die Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hatten, erhielt die Mutter nach §&nbsp;1626a Abs.&nbsp;2 BGB die alleinige elterliche Sorge.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Im Januar 2001 zog das Kind in den Haushalt der Mutter. In der Folgezeit begannen die Eltern, über den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind zu streiten. Im Juni 2001 gelangten sie zu einer Einigung.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Im selben Jahr stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge, der sowohl vom AmtsG als auch vom OLG in der Beschwerdeinstanz im Hinblick auf die geltende Rechtslage verweigert wurde.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Am 15.&nbsp;12.&nbsp;2003 lehnte das BVerfG unter Hinweis auf sein Verfahrensrecht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Die Beschwerde hat Erfolg und führt dazu, dass dem betroffenen Vater eine Entschädigung von rund 7&nbsp;000&nbsp;€ von der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Der Gerichtshof sieht es als eine Diskriminierung unverheirateter Väter an, die erstmals das Sorgerecht beantragen wollen, wenn diese die elterliche Sorge nur mit Einverständnis der Mutter des Kindes erlangen </p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><span style="FONT-FAMILY: &quot;Cambria Math&quot;, &quot;serif&quot;">&#8659;</span>&nbsp;&nbsp;<a name="FUR_2010_215"></a>Jahr: 2010&nbsp;&nbsp;&nbsp;Heft: 4&nbsp;&nbsp;&nbsp;Seite: 215&nbsp;&nbsp;<span style="FONT-FAMILY: &quot;Cambria Math&quot;, &quot;serif&quot;">&#8659;</span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">können und nicht die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Entscheidung über die Übertragung der gemeinsamen Sorge herbeizuführen. Darin sieht der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art.&nbsp;8 und Art.&nbsp;14 der Menschenrechtskonvention.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Insoweit weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass eine Familie auch gegeben ist, wenn die Beteiligten in nicht ehelicher Gemeinschaft zusammen leben. Dazu heißt es wie folgt:</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">»[37] In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff der Familie nach dieser Bestimmung nicht auf durch Ehe begründete Beziehungen beschränkt ist und auch andere de facto ›Familien‹-Beziehungen umfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch seine Geburt ipso iure Teil dieses ›Familien‹-Verbandes. Zwischen dem Kind und seinen Eltern besteht also eine Bindung, die dem Familienleben gleichkommt (s. Urteil Keegan ./. Irland vom 26.&nbsp;5.&nbsp;1994, Serie&nbsp;A, Band&nbsp;290, Rdn.&nbsp;44). Ob ein ›Familienleben‹ iSv Art.&nbsp;8 besteht, ist im Wesentlichen eine Tatsachenfrage, bei der es darauf ankommt, ob tatsächlich und praktisch enge persönliche Bindungen vorliegen, insbesondere das nachweisbare Interesse des Vaters an dem Kind und sein Bekenntnis zu ihm sowohl vor als auch nach der Geburt (s. u.a. Lebbink ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr.&nbsp;45582/99, Rdn.&nbsp;36, ECHR 2004-IV).«</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Ferner geht der Gerichtshof davon aus, dass das Zusammensein eines Elternteils mit seinem Kind zu den grundlegenden Bestandteilen dieses Familienlebens gehört. Dazu wird Folgendes ausgeführt:</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">»[38] Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass für einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens darstellt, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und innerstaatliche Maßnahmen, welche die Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, einen Eingriff in das durch Art.&nbsp;8 der Konvention geschützte Recht bedeuten (s. u.a. Urteil Johansen ./. Norwegen vom 7.&nbsp;8.&nbsp;1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S.&nbsp;1001-1002, Rdn.&nbsp;52, und E. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.&nbsp;25735/94, Rdn.&nbsp;43, ECHR 2000-VIII).«</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Aus diesem Grunde erblickt der Gerichtshof in den Entscheidungen, mit denen der Antrag des Beschwerdeführers auf das gemeinsame Sorgerecht abgelehnt wurde, einen Verstoß gegen Art.&nbsp;8 der Konvention.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Er geht ferner davon aus, dass ein Verstoß gegen Art.&nbsp;14 (Gleichheitsgrundsatz) gegeben ist. Insoweit bezieht sich der Gerichtshof auf die geltende Rechtslage in Bezug auf Väter ehelicher Kinder im Vergleich zu Vätern nicht ehelicher Kinder. Dazu wird Folgendes erwogen:</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">»[44] Zur geltenden Rechtlage in Bezug auf Väter ehelicher Kinder im Vergleich zu Vätern nichtehelicher Kinder stellt der Gerichtshof fest, dass die geltenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Regelungen enthalten und zu einer unterschiedlichen Behandlung der beiden Gruppen von Elternteilen führen. Ein Elternteil der ersten Gruppe hat von vornherein und auch noch nach der Scheidung ein gesetzliches Recht auf die gemeinsame elterliche Sorge, das nur dann von einem FamG eingeschränkt oder für ruhend erklärt werden kann, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind hingegen der Mutter zusteht, es sei denn, die beiden Elternteile einigen sich darauf, die gemeinsame elterliche Sorge zu beantragen. Die einschlägigen Bestimmungen schließen zwar nicht kategorisch aus, dass der Vater künftig das gemeinsame Sorgerecht erlangen kann, doch nach §§&nbsp;1666 und 1672 BGB kann das FamG das Sorgerecht nur dann auf den Vater übertragen, wenn das Wohl des Kindes durch Vernachlässigung seitens der Mutter gefährdet ist oder wenn ein Elternteil mit Zustimmung des anderen Elternteils einen entsprechenden Antrag stellt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, d.h. ist das Wohl des Kindes nicht gefährdet und stimmt die Mutter einer Übertragung des Sorgerechts nicht zu, wie im vorliegenden Fall festgestellt wurde, sieht das deutsche Recht keine gerichtliche Überprüfung der Frage vor, ob die Zuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge an beide Elternteile dem Kindeswohl dienen würde.«</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Dabei hebt der Gerichtshof hervor, dass es durchaus Unterschiede zwischen den ehelichen Lebensverhältnissen nicht miteinander verheirateter Eltern und denen, die verheiratet sind, und es durchaus Fälle geben kann, in denen es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt ist, die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu übertragen. Diese Unterschiede, die eine unterschiedliche Sachbehandlung rechtfertigen, sieht der Gerichtshof im vorliegenden Fall jedoch nicht, zumal der Kindesvater regelmäßigen Umgang mit dem Kind hat und Streitigkeiten zwischen den Eltern im Grunde genommen nicht bestehen. Ausgeführt wird dazu Folgendes:</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">»[57] Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass die vorstehenden Erwägungen im Fall des Beschwerdeführers nicht zutrafen. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers stand von Beginn an fest; er lebte mit der Mutter und dem Kind zusammen, bis das Kind dreieinhalb Jahre alt war, und nach der Trennung der Eltern noch weitere zwei Jahre mit dem Kind, insgesamt also mehr als fünf Jahre. Nachdem das Kind zur Mutter gezogen war, übte der Vater weiterhin ein umfangreiches Umgangsrecht aus und sorgte für die täglichen Bedürfnisse des Kindes. Dennoch war es dem Beschwerdeführer von vornherein kraft Gesetzes verwehrt, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen, ob die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl dienen würde, und eine möglicherweise willkürliche Weigerung der Mutter, dem gemeinsamen Sorgerecht zuzustimmen, durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen zu lassen.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">[58] Der Gerichtshof ist nicht überzeugt von dem von der Regierung vorgetragenen und in der Begründung des BVerfGs enthaltenen Argument, der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass, wenn die Eltern zusammenlebten, die Mutter sich aber weigere, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, dies eine Ausnahme sei und die Mutter dafür schwerwiegende Gründe habe, die vom Kindeswohl getragen seien. In diesem Zusammenhang begrüßt der Gerichtshof die von der </p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><span style="FONT-FAMILY: &quot;Cambria Math&quot;, &quot;serif&quot;">&#8659;</span>&nbsp;&nbsp;<a name="FUR_2010_216"></a>Jahr: 2010&nbsp;&nbsp;&nbsp;Heft: 4&nbsp;&nbsp;&nbsp;Seite: 216&nbsp;&nbsp;<span style="FONT-FAMILY: &quot;Cambria Math&quot;, &quot;serif&quot;">&#8659;</span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Regierung ergriffenen Maßnahmen, um dem Auftrag des BVerfGs nachzukommen, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die dem Regelungskonzept zu Grunde liegenden Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand hätten. Er stellt jedoch fest, dass diese Untersuchungen noch keine klaren Ergebnisse erbracht haben und insbesondere, was die Beweggründe der Mütter für die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge angeht, zeigen, dass diese nicht notwendig von Erwägungen des Kindeswohls getragen sein müssen.«</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Ferner ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass u.U. nicht ausgeschlossen werden kann, dass die gerichtliche Anordnung der gemeinsamen Sorge zu Konflikten zwischen beiden Elternteilen führen und dies dem Kindeswohl abträglich sei. Dazu wird Folgendes ausgeführt:</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">»[61] Das insoweit von der Regierung angeführte Argument, unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gerichtliche Anordnung der gemeinsamen Sorge zu Konflikten zwischen beiden Elternteilen führe und dem Kindeswohl daher abträglich sei, überzeugt den Gerichtshof nicht. Es stimmt zwar, dass Gerichtsverfahren, die die Zuweisung der elterlichen Sorge betreffen, immer potenziell zur Verunsicherung eines kleinen Kindes führen; der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das innerstaatliche Recht eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Zuweisung der elterlichen Sorge und bei der Lösung von Konflikten zwischen getrennten Eltern immer dann vorsieht, wenn der Vater ehemals sorgeberechtigt war, entweder weil die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren oder danach geheiratet haben oder die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart hatten. In einem solchen Fall behalten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, es sei denn, das Gericht überträgt nach §&nbsp;1671 BGB auf Antrag eines Elternteils in Übereinstimmung mit dem Kindeswohl das alleinige Sorgerecht auf diesen Elternteil.«</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Aus diesem Grunde enthält sich der Gerichtshof auch Spekulationen darüber, ob dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge übertragen worden wäre, wenn dies zu prüfen gewesen wäre. Ausgeführt wird dazu Folgendes:</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">»[69] Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass er nicht darüber spekulieren kann, ob dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge übertragen worden wäre, wenn die innerstaatlichen Gerichte die Begründetheit seines Antrags in Übereinstimmung mit seinen Rechten aus der Konvention geprüft hätten. Unter Berücksichtigung ferner, dass der Beschwerdeführer – im Unterschied zu dem Vater in der Rechtssache E. – während des gesamten Verfahrens regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter hatte, stellt nach Ansicht des Gerichtshofs die Feststellung einer Verletzung eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar.«</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Als Folge von allem hat der Gerichtshof dem Beschwerdeführer Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe zuerkannt.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">&nbsp;&nbsp;Praxishinweis</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Art.&nbsp;8 der Menschenrechtskonvention lautet:</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">»1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.«</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Art.&nbsp;14 der Menschenrechtskonvention lautet wie folgt:</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">»Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.«</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Ursprünglich standen nicht ehelich geborene Kinder laut §&nbsp;1705 BGB automatisch unter der elterlichen Sorge der Mutter. Diese Bestimmung wurde jedoch 1996 vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt. Am 1.&nbsp;7.&nbsp;1998 trat die Reform zum Kindschaftsrecht zur Umsetzung des Urteils des BVerfG von 1996 in Kraft. Die einschlägigen Bestimmungen im BGB wurden dahingehend geändert, dass nach §&nbsp;1626a Abs.&nbsp;1 BGB die Eltern eines nicht ehelich geborenen minderjährigen Kindes die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgeben (Sorgeerklärung) oder einander heiraten. Andernfalls sieht §&nbsp;1626a Abs.&nbsp;2 BGB vor, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht erhält. Für den Fall des alleinigen Sorgerechts der Mutter sieht §&nbsp;1672 Abs.&nbsp;1 BGB vor, dass das FamG die elterliche Sorge dem anderen Elternteil allein übertragen kann, wenn ein Elternteil mit Zustimmung des anderen Elternteils den entsprechenden Antrag stellt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">Am 29.&nbsp;1.&nbsp;2003 befand das BVerfG, dass §&nbsp;1626a BGB nicht mit dem GG vereinbar sei, da eine Übertragungsregelung für unverheiratete Eltern fehle, die 1996 zusammen gelebt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.&nbsp;7.&nbsp;1998 getrennt hätten, also diejenigen, denen es unmöglich war, vor dem 1.&nbsp;7.&nbsp;1998 eine Sorgeerklärung abzu-</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"><span style="FONT-FAMILY: &quot;Cambria Math&quot;, &quot;serif&quot;">&#8659;</span>&nbsp;&nbsp;<a name="FUR_2010_217"></a>Jahr: 2010&nbsp;&nbsp;&nbsp;Heft: 4&nbsp;&nbsp;&nbsp;Seite: 217&nbsp;&nbsp;<span style="FONT-FAMILY: &quot;Cambria Math&quot;, &quot;serif&quot;">&#8659;</span></p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt">geben. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber am 31.&nbsp;12.&nbsp;2003 Art.&nbsp;224 §&nbsp;2a des EGBGB eingeführt, wonach ein Gericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Elternteils ersetzen kann, wenn nicht miteinander verheiratete Eltern längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem 1.&nbsp;7.&nbsp;1998 getrennt haben, vorausgesetzt die gemeinsame elterliche Sorge dient dem Kindeswohl. Im Übrigen hat allerdings das BVerfG befunden, dass §&nbsp;1626a Abs.&nbsp;2 BGB – von der fehlenden Übergangsregelung abgesehen – das Elternrecht des Vaters eines nicht ehelich geborenen Kindes nicht verletzt.</p>
<p style="MARGIN: 0cm 0cm 10pt"></p>]]></content:encoded>
			<category>Aktuelle Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt</category>
			<category>Kindesunterhalt und Eheverträgen</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 15:33:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: Unterhaltsbegrenzung und ehebedingte Nachteile</title>
			<link>http://www.scheidungsanwalt-freiburg.de/index.php?id=29&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=152&#38;cHash=c1bfc5cc10e9dce019b4c4c6200b649c</link>
			<description>Urteil vom 14.10.2009</description>
			<content:encoded><![CDATA[BGH 
Urteil vom 14.10.2009 – XII ZR 146/08 – (Original: XII ZR 146/08)

<table cellpadding="0" border="0"><tbody><tr><td valign="top" nowrap="nowrap"><p>a) </p></td><td valign="top"><p>Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach §&nbsp;1578b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht.</p></td></tr><tr><td valign="top" nowrap="nowrap"><p>b) </p></td><td valign="top"><p>Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des §&nbsp;1578b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.</p></td></tr><tr><td valign="top" nowrap="nowrap"><p>c) </p></td><td valign="top"><p>Nach §&nbsp;559 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen.</p></td></tr></tbody></table>
Normenkette: §&nbsp;1578b BGB §&nbsp;559 Abs.&nbsp;1 ZPO
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
…
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß §&nbsp;128 Abs.&nbsp;2&nbsp;ZPO i.V.m. Art.&nbsp;111&nbsp;FGG-RG aufgrund der bis zum 2.&nbsp;September 2009 eingegangenen Schriftsätze durch die Vorsitzende Richterin Dr.&nbsp;Hahne und die Richter Dose, Dr.&nbsp;Klinkhammer, Grupp und Schilling
für Recht erkannt:
<table cellpadding="0" border="0" width="90%"><tbody><tr><td valign="top" width="20"><p>Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 11.&nbsp;April 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.</p></td></tr></tbody></table>
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1 <br />Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch über den nachehelichen Unterhalt.
2 <br />Sie hatten am 1.&nbsp;Oktober 1993 geheiratet, am 12.&nbsp;Dezember 1993 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Nach der Trennung im April 2004 wurde die Ehe der Parteien mit Urteil vom 27.&nbsp;März 2007 geschieden.
3 <br />Die 1963 geborene Antragstellerin ist ausgebildete Gymnasiallehrerin, war aber seit 1991 als Texterin in der Werbebranche tätig. Nach ihrem Aufstieg zur Cheftexterin erzielte sie zuletzt im Jahre 2000 ein Nettoeinkommen, das sich ohne Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen auf 4&nbsp;974,38&nbsp;DM (= 2&nbsp;543,36&nbsp;€) belief. Diese Tätigkeit gab die Antragstellerin Mitte 2000 auf, weil die Parteien wegen der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners nach Brüssel umzogen. Dort erzielte sie lediglich Einkünfte aus untergeordneter Bürotätigkeit. Nach der Trennung war die Antragstellerin seit Oktober 2005 zunächst mit 80&nbsp;% als Lehrerin in einem Internat erwerbstätig und erzielte daraus Monatseinkünfte in Höhe von 3&nbsp;200&nbsp;€ brutto. Zum 23.&nbsp;August 2007 wechselte sei an ein privates Gymnasium, wo sie in Teilzeit (73&nbsp;%) Nettomonatseinkünfte erzielt, die ursprünglich 1&nbsp;489,85&nbsp;€ betrugen und sich seit Februar 2008 auf 1&nbsp;591,92&nbsp;€ belaufen. Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung würde sie aus dieser Erwerbstätigkeit Nettomonatseinkünfte in Höhe von 1&nbsp;848,19&nbsp;€ erzielen.
4 <br />Der 1957 geborene Antragsgegner arbeitete seit 1987 als freiberuflicher Konferenzdolmetscher für das Europäische Parlament in Straßburg und Brüssel. Während der Ehe studierte er daneben Rechtswissenschaften und schloss das Studium 1997&nbsp;ab. Im Frühjahr 2000 erhielt er beim Europäischen Parlament eine Stelle als Beamter im Sprachendienst. Deswegen zogen die Parteien mit dem gemeinsamen Kind Mitte 2000 nach Brüssel um. Zum 15.&nbsp;September 2007 wurde der Antragsgegner in eine leitende Position versetzt. Daraus erzielt er Einkünfte, die sich nach Abzug berufsbedingter Kosten und des Kindesunterhalts jedenfalls auf 5&nbsp;427,80&nbsp;€ netto belaufen.
5 <br />Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn in Höhe von monatlich 563,20&nbsp;€ sowie nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1&nbsp;545,70&nbsp;€ zu zahlen. Auf die gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt gerichtete Berufung des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht das Urteil für die Zeit ab Januar 2012 abgeändert und den nachehelichen Unterhalt auf &nbsp;500&nbsp;€ herabgesetzt. Die weitere Berufung des Antragsgegners mit dem Ziel einer Befristung des nachehelichen Unterhalts bis Ende Dezember 2009 hat es ebenso abgewiesen wie die auf einen höheren nachehelichen Unterhalt gerichtete Anschlussberufung der Antragstellerin. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Antragsgegners, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
6 <br />Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
7 <br />Das Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung der Antragstellerin zurückgewiesen, weil ihr kein höherer Unterhalt zustehe, als vom Amtsgericht zugesprochen. Zwar sei ihr die Aufgabe der ursprünglich nach der Trennung ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin in einem Internat nicht als Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, weil sie dort weitere überobligatorische Tätigkeiten ausgeübt habe. Im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Sohnes, der beim Wechsel an das private Gymnasium bereits fast 14 Jahre alt gewesen sei, sei die Antragstellerin allerdings zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen. Dass sie sich um eine solche Vollzeitstelle bemüht habe, habe die Antragstellerin selbst nicht behauptet. Ihr sei deswegen ein fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit in Höhe von 1&nbsp;848,19&nbsp;€ netto zuzurechnen.
8 <br />Auf die Berufung des Antragsgegners sei der nacheheliche Unterhalt für die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich &nbsp;500&nbsp;€ herabzusetzen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheide demgegenüber aus. Für die von der Berufung des Antragsgegners erfasste Zeit ab Januar 2010 gehe es allein um Aufstockungsunterhalt, zumal der Antragstellerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zumutbar sei. §&nbsp;1578b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2&nbsp;BGB konkretisiere im Rahmen der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts den Maßstab der Unbilligkeit. Eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts hänge im Wesentlichen davon ab, ob und in welchem Ausmaß durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dabei genüge es, wenn der Nachteil ganz überwiegend oder im Wesentlichen auf die vereinbarte Aufgabenverteilung während der Ehe zurückzuführen sei. Die Antragstellerin habe zu dem beruflichen Fortkommen des Antragsgegners wesentlich beigetragen, indem sie während der Ehe die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen und dem Antragsgegner sein Jurastudium neben der Dolmetschertätigkeit ermöglicht habe. Im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes nach Brüssel habe sie außerdem ihre Festanstellung als Cheftexterin in einer Werbeagentur aufgegeben und damit ihr berufliches Fortkommen zugunsten des Antragsgegners zurückgestellt. Infolge der Aufgabe dieser Tätigkeit habe die Antragstellerin bis heute fortwirkende ehebedingte Nachteile zu tragen, die auch durch eine Vollzeittätigkeit in ihrem Beruf als Lehrerin nicht aufgefangen würden. In ihrer Position als Cheftexterin würde sie heute ein Einkommen von mindestens 4&nbsp;500&nbsp;€ brutto verdienen. Zwar habe die Antragstellerin nach der mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit jetzt keine realistische Aussicht mehr auf eine Rückkehr auf einen gesicherten Arbeitsplatz in der Werbebranche. Das besage aber nichts zur Wahrscheinlichkeit der Fortbeschäftigung, wenn die Antragstellerin ihre Tätigkeit als Cheftexterin ohne die Ehe und den Umzug nach Brüssel nicht aufgegeben hätte. Sie sei seit 1991 mit nur sechsmonatiger Unterbrechung wegen der Geburt des Kindes dort tätig gewesen und habe im Zeitpunkt des Umzugs bereits seit mehreren Jahren eine Festanstellung als Cheftexterin gehabt. Es sei deswegen davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ohne den ehebedingten Umzug noch heute ausüben und daraus ein Monatseinkommen in Höhe von 4&nbsp;500&nbsp;€ brutto erzielen würde. Weil sie aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin jedenfalls kein höheres Bruttoeinkommen als 3&nbsp;630&nbsp;€ monatlich erzielen könne, errechne sich eine ehebedingte Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich rund &nbsp;900&nbsp;€ brutto.
9 <br />Unter Berücksichtigung des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe und des besonderen Einsatzes der Antragstellerin für ihre Vollzeittätigkeit, die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung in den ersten Jahren der Ehe sowie der ehebedingten Nachteile komme eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht in Betracht. Allerdings entspreche auch ein unbegrenzter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht der Billigkeit. Unter Abwägung aller Umstände sei eine Übergangszeit bis Ende 2012 angemessen, in der es der Antragstellerin zumutbar sei, sich persönlich und wirtschaftlich von den günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensstandard einzurichten, den sie erreicht hätte, wenn sie die vor dem Umzug nach Brüssel ausgeübte Beschäftigung fortgesetzt hätte. Weil es bei diesem Nachteil aller Voraussicht nach auf Dauer bleiben werde, sei der Unterhaltsanspruch hier nicht zeitlich zu befristen, sondern nach der Übergangszeit auf den Betrag zu begrenzen, der netto als Einkommenseinbuße verbleibe. Diesen Betrag schätzte das Berufungsgericht auf jedenfalls &nbsp;500&nbsp;€. Mit einem solchen Unterhalt und den Einkünften aus einer Vollzeittätigkeit aus dem ausgeübten Beruf stehe der Antragstellerin ein Betrag zur Verfügung, der ihren angemessenen Lebensbedarf i.S. von §&nbsp;1578b BGB erreiche. Eine unbefristete Unterhaltspflicht in Höhe von monatlich &nbsp;500&nbsp;€ belaste auch den Antragsgegner nicht unbillig, zumal dieser nach Abzug des Kindesunterhalts über ein bereinigtes Nettomonatseinkommen in Höhe von 5&nbsp;427,80&nbsp;€ verfüge.
10 <br />Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil es für die Neuregelung in §&nbsp;1578b BGB noch an höchstrichterlichen Maßstäben für die Billigkeitsprüfung bei Vorliegen ehebedingter Nachteile fehle.
II.
11 <br />Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich &nbsp;500&nbsp;€ unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Antragsgegners ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
12 <br />1. Nach §&nbsp;1578b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1&nbsp;BGB ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs (§&nbsp;1578 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1&nbsp;BGB) auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den in §&nbsp;1578b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3&nbsp;BGB genannten Gesichtspunkten.
13 <br />a) Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile begrenzen regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und stehen einer Befristung grundsätzlich entgegen. Sie können sich nach §&nbsp;1578b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3&nbsp;BGB vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BT-Drucks.&nbsp;16/1830 S.&nbsp;18&nbsp;f.; Senatsurteil vom 27.&nbsp;Mai 2009 – XII ZR&nbsp;111/08 - FamRZ 2009, 1207, 1210&nbsp;Tz.&nbsp;35).
14 <br />b) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach §&nbsp;1578b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7.&nbsp;Aufl. §&nbsp;4 Rdn.&nbsp;583).
15 <br />Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (Eschenbruch/Klinkhammer/Schürmann Der Unterhaltsprozess 5.&nbsp;Aufl.&nbsp;1. Rdn.&nbsp;1021; zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach §&nbsp;1573 Abs.&nbsp;5&nbsp;BGB a.F. vgl. Senatsurteil vom 12.&nbsp;April 2006 – XII ZR&nbsp;240/03 – FamRZ 2006, 1006, 1007 f.).
16 <br />Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach §&nbsp;1578b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt.
17 <br />c) Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach §&nbsp;1578b BGB setzt dabei nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach §&nbsp;238&nbsp;FamFG (= §&nbsp;323&nbsp;ZPO a.F.) vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 16.&nbsp;April 2008 – XII ZR&nbsp;107/06 – FamRZ 2008, 1325, 1328&nbsp;m.w.N.).
18 <br />d) Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil §&nbsp;1578b BGB als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die – wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf oder die Möglichkeit dazu – einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen (Senatsurteile vom 16.&nbsp;April 2008 – XII ZR&nbsp;107/06 – FamRZ 2008, 1325, 1328 und vom 14.&nbsp;November 2005 – XII ZR&nbsp;16/07 – FamRZ 2008, 134, 136). Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus seiner ausgeübten oder der ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen. Nur dann trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Bleibt das jetzt erzielte oder erzielbare Einkommen jedoch hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurück, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss.
19 <br />2. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 14.&nbsp;November 2007 – XII ZR&nbsp;16/07 – FamRZ 2008, 134, 136; vom 26.&nbsp;September 2007 – XII ZR&nbsp;11/05 – FamRZ 2007, 2049, 2051 und vom 28.&nbsp;Februar 2007 – XII ZR&nbsp;37/05 – FamRZ 2007, 793, 800). Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ( Senatsurteil vom 11.&nbsp;Februar 1987 – IVb ZR&nbsp;23/86 – FamRZ 1987, 470, 471). Das setzt voraus, dass in dem Urteil die wesentlichen Gründe aufgeführt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung im Rahmen der Billigkeitsabwägung leitend gewesen sind. Nicht erforderlich ist hingegen die ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren und fern liegenden Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung stattgefunden hat ( BGH Urteil vom 24.&nbsp;Juni 1993 – IX ZR&nbsp;96/92 – NJW-RR 1993, 1379).
20 <br />3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsabwägung zu Recht von einem fortdauernden ehebedingten Nachteil der Antragstellerin ausgegangen.
21 <br />Zutreffend sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach die Antragstellerin während der Ehe zuletzt als Cheftexterin in der Werbebranche beschäftigt war und aus dieser Tätigkeit heute ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde, als sie in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin erzielen kann. Die frühere Tätigkeit hat die Antragstellerin ehebedingt aufgegeben, weil sie nach dem Aufstieg des Antragsgegners mit ihm und dem gemeinsamen Kind nach Brüssel gezogen ist. Das Berufungsgericht durfte auch davon ausgehen, dass sich die eigene Lebensstellung der Antragstellerin – wenn sie die Tätigkeit nicht ehebedingt aufgegeben hätte – nach wie vor nach ihren Einkünften als Cheftexterin richten würde. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Bedenken erschöpfen sich in Mutmaßungen, die nicht den Schluss nahe legen, die Antragstellerin würde heute ohnehin nicht mehr in diesem Beruf arbeiten. Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Antragstellerin würde in diesem Beruf unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Einkommenssteigerungen gegenwärtig ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 4&nbsp;500&nbsp;€ erzielen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf substantiiertem Vortrag der Antragstellerin zur Entwicklung der Einkünfte in der Werbebranche, die von dem Antragsgegner bereits nicht hinreichend bestritten worden sind.
22 <br />Auch soweit das Berufungsgericht dem ohne Ehe erzielbaren Einkommen als Cheftexterin lediglich ein aus einer Vollzeittätigkeit als Gymnasiallehrerin erzielbares Einkommen gegenübergestellt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner trägt als Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des §&nbsp;1578b BGB. Er hat deswegen grundsätzlich auch das Fehlen eines ehebedingten Nachteils darzulegen. Dazu gehört auch ein Vortrag, dass die Ehefrau Einkünfte erzielt oder erzielen könnte, die in der Höhe den Einkünften entsprechen, die sie wegen der ehebedingten Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr erzielen konnte. Weil der Antragsgegner dem nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht eine fortdauernde ehebedingte Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich &nbsp;900&nbsp;€ brutto angenommen. Zwar ist die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Belange des im Dezember 1993 geborenen gemeinsamen Sohnes gehalten, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Zutreffend ist das Berufungsgericht deswegen von einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ausgegangen, der sich lediglich auf Aufstockungsunterhalt nach §&nbsp;1573 Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB richtet. Soweit es der Antragstellerin keine fiktiven Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit als Cheftexterin zugerechnet hat, widerspricht dies nicht den Ausführungen zum ehebedingten Nachteil infolge der Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts spricht der Umstand, dass die Antragstellerin einen Beruf als Cheftexterin ohne ehebedingte Unterbrechung bis heute ausüben würde, nicht notwendig dafür, dass sie nach der ehebedingten mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit auch heute noch eine solche Stelle bekommen würde. Wenn das Berufungsgericht stattdessen an der von der Antragstellerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin anknüpft, liegt das in seinem tatrichterlichen Ermessen.
23 <br />4. Auch die weiteren Angriffe der Revision gegen die Billigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts überzeugen nicht. Das Berufungsgericht hat insoweit alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Zu Recht ist es davon ausgegangen, dass eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß §&nbsp;1578b Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten beruht (Senatsurteil vom 12.&nbsp;April 2006 – XII ZR&nbsp;240/03 – FamRZ 2006, 1006, 1007 f. und seitdem in ständiger Rechtsprechung). Eine solche dauerhafte ehebedingte Einkommenseinbuße hat das Oberlandesgericht mit monatlich &nbsp;500&nbsp;€ ermittelt, was zur Höhe von der Revision nicht angegriffen wird. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hat das Oberlandesgericht außerdem die Dauer der Ehe der Parteien von Oktober 1993 bis zur Trennung im April 2004 sowie die Ausgestaltung der Kindererziehung und Erwerbstätigkeit während der Ehe berücksichtigt. Obwohl auch die Antragstellerin zunächst vollschichtig erwerbstätig war, hat sie – neben der Tagesbetreuung des gemeinsamen Kindes durch Au-pair-Mädchen und Tagesmütter – den überwiegenden Teil der weiteren Betreuung selbst sichergestellt. Denn der Antragsgegner war durch seine Berufstätigkeit in Straßburg und Brüssel und durch das parallel absolvierte Jurastudium dazu nur sehr eingeschränkt in der Lage. Auch die Einkommensverhältnisse beider Parteien hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, indem es ausführt, dass eine dauerhafte Unterhaltspflicht in Höhe von &nbsp;500&nbsp;€ den Antragsgegner bei dessen bereinigtem Nettoeinkommen von 5&nbsp;427,80&nbsp;€ nicht übermäßig belastet.
24 <br />Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht schließlich auch der gesetzlichen Intention des §&nbsp;1578b BGB. Denn es hat den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach einer im Wege der Billigkeit ermittelten Übergangsfrist bis Ende 2011 auf &nbsp;500&nbsp;€ monatlich und damit auf die Höhe des ehebedingten Nachteils reduziert. Ab diesem Zeitpunkt belaufen sich die Einkünfte der Antragstellerin aus ihrer Erwerbstätigkeit und dem Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner auf den Betrag, den sie ohne die Ehe selbst erzielen würde. Wenn das Berufungsgericht eine Befristung dieses Unterhaltsanspruchs nach §&nbsp;1578b Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB abgelehnt hat, um der Antragstellerin den Ausgleich ihrer ehebedingten Nachteile dauerhaft zu sichern, ist dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
25 <br />5. Die Revision des Antragsgegners hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit sie sich auf neue Umstände stützt, die nach Erlass des Berufungsurteils entstanden sind.
26 <br />a) Zwar hat der Antragsgegner mit der Revision dargelegt, dass die Antragstellerin ab September 2008 eine monatliche Kinder- und Haushaltszulage in Höhe von 478,94&nbsp;€ nebst einer Nachzahlung für die Zeit seit April 2007 erhält. Diese neue Tatsache ist aber im Revisionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Denn nach §&nbsp;559 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1&nbsp;ZPO i.V.m. Art.&nbsp;111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen ( BGHZ 104, 215, 220 = NJW 1988, 3092, 3094); neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
27 <br />b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist §&nbsp;559 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1&nbsp;ZPO allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann kann es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten sein, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, ggf. durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (Senatsurteil vom 21.&nbsp;November 2001 – XII ZR&nbsp;162/99 – FamRZ 2002, 318, 319&nbsp;m.w.N.).
28 <br />c) Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Selbst wenn die Zahlung der Kinder- und Haushaltszulage an die Antragstellerin unstreitig sein sollte, stünde damit noch nicht fest, auf welcher Grundlage dieser Betrag an die Antragstellerin gezahlt wird, wie er unterhaltsrechtlich einzuordnen ist und ob auch die Kinderzulage als ihr Einkommen zu berücksichtigen ist (zu einem vom Arbeitgeber gezahlten Kinderzuschlag vgl. Senatsurteil vom 14.&nbsp;März 2007 – XII ZR&nbsp;158/04 – FamRZ 2007, 882, 885; zum Kinderzuschlag nach §&nbsp;6a BKGG vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7.&nbsp;Aufl. §&nbsp;1 Rdn.&nbsp;462 b&nbsp;ff.).
29 <br />Schließlich wäre ein weiteres Einkommen der Antragstellerin auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung des §&nbsp;1578b Abs.&nbsp;1 und 2&nbsp;BGB zu berücksichtigen, zumal dann ihr ehebedingter Nachteil überwiegend kompensiert würde. Ob dieser Umstand, der zu einer weiteren Absenkung des ehebedingten Nachteils führen kann, im Hinblick auf die ungewisse Fortzahlung der Kinder- und Haushaltszulage nur zu einer weiteren Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs oder sogar zu einer Befristung des nachehelichen Unterhalts führen kann, muss deswegen einer umfassenden Prüfung im Abänderungsverfahren nach §&nbsp;238&nbsp;FamFG (§&nbsp;323&nbsp;ZPO a.F.) vorbehalten bleiben. Schließlich lässt die Zulage den ehebedingten Nachteil der Antragstellerin nicht entfallen, sondern kompensiert diesen lediglich teilweise. Damit sind auch schützenswerte Belange der Antragstellerin betroffen, die im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung Berücksichtigung finden müssen.
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			<category>Aktuelle Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt</category>
			<category>Kindesunterhalt und Eheverträgen</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 15:16:00 +0200</pubDate>
			
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