Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Vermögensverschiebungen nach Trennung im Güterrecht/Zugewinnausgleich

Illoyale Vermögensverfügungen der Ehegatten nach der Trennung

Bei der Eheschließung entscheiden sich die meisten Eheleute für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hierbei verwaltet jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, schließt beispielsweise Lebensversicherungen und Sparverträge auf seinen Namen ab oder erwirbt Immobilien. Wird gemeinsames Vermögen erworben, steht es rechnerisch jedem zur Hälfte zu. Bei Beendigung dieses Güterstands durch Scheidung werden die jeweiligen Vermögen der Ehegatten miteinander verglichen, das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten von seinem Endvermögen abgezogen und anschließend der Zugewinn ermittelt. Wer den höheren Zugewinn während der Ehe erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz.

 

Nach der Trennung versuchen einige Ehegatten im Trennungsjahr ihre Vermögenswerte, die sie während der Ehe geschaffen haben und die somit für den Zugewinnausgleich herangezogen werden, dem anderen Ehepartner auf verschiedenen Wegen zu entziehen, um am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags über weniger Vermögen zu verfügen. Sobald dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag also zugestellt wird, ist nämlich jeder Gatte verpflichtet, Auskunft über sein Endvermögen im Zeitpunkt der Trennung und sein Anfangsvermögen zu erteilen.

 

Illoyal ist eine Vermögensverfügung, wenn Zuwendungen, die der Ehegatte vorgenommen hat, obwohl er dem anderen gegenüber einen Zugewinnausgleich leisten müsste, bewusst unentgeltlich erfolgten und nicht einer sittlichen Pflicht entsprechen. Erfasst hiervon sind beispielsweise auch gemischte Schenkungen, Spenden, Ausgründungen als Stiftung, Ausstattungen, verschwenderische Anschaffung von Gütern, überteuerte Reisen oder Vermögensübertragungen durch vorweggenommene Erbfolge. Aber auch derjenige Ehegatte, der den Zugewinnausgleichsanspruch hat, kann an ähnlichen Vermögensverfügungen sich selbst betreffend ein Interesse haben, indem er sein Vermögen vermindert, um auf diese Weise seinen Anspruch gegen den anderen weiter zu erhöhen.

 

Darüber hinaus fallen Verschwendungen von Werten, wie denen aus einer Lebensversicherung hierunter. Betrachtet werden muss jedoch insgesamt die Lebenssituation der Ehegatten während des Zusammenlebens und welchen Lebensstil sie pflegten. Pflegten die Ehegatten während der Ehezeit teuer zu verreisen, dann kann dies einem Ehegatten auch nach der Trennung zugesprochen werden. Auch die Anschaffung von Gegenständen kann angemessen und nicht verschwenderisch sein, wenn auch während der Ehezeit vergleichbare Anschaffungen getätigt wurden.

 

Muss der Ehegatte, der sein Vermögen gemindert hat, nunmehr vortragen, was mit den angegebenen Vermögenswerten geschehen ist, die er zum Zeitpunkt der Trennung angegeben hatte und gelingt es ihm nicht nachzuweisen, dass die Handlungen nicht illoyal waren, wird der weggegebene Wert dennoch dem Endvermögen wieder zugerechnet. Zum Zeitpunkt der Trennung gilt nämlich, dass der das Vermögen mindernde Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, dass die Vermögensminderung nicht illoyal gewesen ist. Gelingt dieser Beweis nicht, wird diese Vermögensminderung, die in der Trennungszeit eingetreten ist, dem Endvermögen hinzugerechnet und unterliegt damit dem Zugewinnausgleich.

Jeder Ehegatte sollte sich jedoch selbst vor einem Verlust von Vermögenswerten durch den anderen Ehegatten schützen, indem gezielt und rechtzeitig Vereinbarungen mit dem Ehegatten im Zeitpunkt vor oder nach der Trennung getroffen und diese am besten schriftlich festgehalten werden.

 

Besteht also bei einem Ehegatten der Verdacht, dass der Partner falsche und unrichtige Angaben zu seinem Endvermögen macht und kommt somit eine illoyale Vermögensverfügung in Betracht, hat er konkrete Anhaltspunkte hierfür vorzutragen, wobei eine solche Verfügung zumindest nahe gelegt werden muss und der in Rede stehende Betrag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht sein kann. Es kann hierbei auch auf Auskunft über den Verbleib dieses Vermögens geklagt werden.

 

Anschließend sollte ein vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt und dabei die Ansprüche unmittelbar geltend gemacht werden, ohne zuvor eine Auflösung der Zugewinngemeinschaft bei Gericht einzufordern. In einem solchen Fall wird nicht erst mit der Beendigung des Güterstandes abgerechnet, sondern in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf einen solchen vorzeitigen Zugewinnausgleich erhoben ist, also mit Zustellung der Antragsschrift an den anderen Partner.