Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Ist eine Vereinbarung zum Verzicht auf Trennungsunterhalt wirksam?

Trennungsunterhalt / Verzicht / Ehevertrag / Trennungsvereinbarung

Worum geht es:

Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar 2012 bis Mai 2013. Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten im Januar 2005. Die Ehe blieb kinderlos. Ende Dezember 2011 trennten sie sich. Durch Beschluss vom 13.02.2013, bezüglich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig seit dem 07.05.2013, wurde ihre Ehe geschieden. Die Beteiligten hatten am 04.01.2005 einen notariellen Ehevertrag geschlossen der Regelungen zum nachehelichen Unterhalt enthielt. Außerdem wurde geregelt, dass die Beteiligten im Wege einer sog. Unterhaltsvereinbarung erklären, dass für den Trennungsunterhalt die Modalitäten des nachehelichen Unterhalts zur Anwendung kommen und insoweit eine Zahlungshöchstgrenze bzw. ein Nichtverlangen vereinbart sind. Im Übrigen haben die Beteiligten Gütertrennung vereinbart und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Verpflichtung zur Zahlung eines Trennungsunterhalts von monatlich 3.370 € steht zwischen ihnen nicht mehr im Streit. Die Antragstellerin macht jedoch weiteren Trennungsunterhalt geltend. Sie vertritt die Auffassung, in der getroffenen Vereinbarung zum ehelichen Unterhalt liege ein unwirksamer Unterhaltsverzicht. Der Antragsgegner hält die Vereinbarung für wirksam. Im Übrigen hat er sich auf Verwirkung berufen und den geltend gemachten konkreten Bedarf der Höhe nach bestritten. Das AG hat die Antragstellerin zu höherem Unterhalt verpflichtet. Das OLG hat den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Urteilsbegründung

Der BGH hat sich mit den Vorschriften der §§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 3, 1614 BGB auseinandergesetzt und geprüft, ob ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, der unwirksam ist und daher nach § 134 BGB nichtig ist. Insoweit weist der BGH darauf hin, dass das gesetzliche Verbot des Verzichts auf künftigen Trennungsunterhalt auch nicht durch ein sog. pactum de non petendo umgangen werden darf. Das Versprechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten Unterhalt nicht geltend zu machen, berührt zwar nach Auffassung des BGH den Bestand des Unterhaltsanspruchs nicht, begründet aber eine Einrede gegen den Unterhaltsanspruch, die wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis führt wie ein Unterhaltsverzicht. Deswegen handelt es sich um ein unwirksames Umgehungsgeschäft.

Hinsichtlich des Unterhaltsverzichts hat der BGH sich mit dem Ehevertrag auseinandergesetzt und ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Beteiligten einen Verzicht gewollt haben, sondern ob der kraft Gesetzes zustehende Unterhalt objektiv verkürzt wurde. Insbesondere darf der Unterhaltsberechtigte seine Rechte selbst dann nicht aufgeben, wenn ihm hierfür eine gleichwertige Gegenleistung gewährt worden ist.

Der BGH weist allerdings darauf hin, dass bei der Bemessung des Unterhalts ein Spielraum besteht, innerhalb dessen interessengerechte, angemessene Regelungen vereinbart werden können. Nur eine Abrede, die unterhalb eines solchen Rahmens des angemessenen Unterhalts liegt, kann keinen Bestand haben. Dabei bezieht der BGH sich auf Rechtsprechung und den überwiegenden Teil des Schrifttums, wonach die Unterschreitung des rechnerisch ermittelten Unterhalts von bis zu 20 % noch als angemessen und damit hinnehmbar erachtet wird, während eine Unterschreitung um 1/3 im Regelfall als mit § 1614 Abs. 1 BGB unvereinbar gesehen wird. In dem dazwischen liegenden Bereich soll aufgrund der Umstände des Einzelfalles entschieden werden.

Um dies zu klären, bedarf es allerdings nach Auffassung des BGH zunächst einer Berechnung der Höhe des angemessenen Unterhalts. Denn anderenfalls lässt sich nicht erkennen, ob ein Verzicht vorliegt. Insoweit beanstandet der BGH, dass das OLG offen gelassen hat, wie der aufgrund der gehobenen Einkommensverhältnisse geltend gemachte konkrete Bedarf der Antragstellerin zu beurteilen ist. Ebenso beanstandet der BGH, dass das OLG dem Einwand des Antragsgegners nicht nachgegangen ist, die Antragstellerin treffe eine Erwerbsobliegenheit. Der BGH weist darauf hin, dass das OLG dieser Prüfung nicht deswegen enthoben war, weil sich andere Teile des Ehevertrages als für die Antragstellerin vorteilhaft erweisen. Dies begründet er damit, dass die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts isoliert zu betrachten ist und nicht durch Vereinbarung zu anderen Gegenständen berührt wird.

 

 

Insbesondere hat der BGH das Argument verworfen, dass der Verzicht nach § 1614 BGB nur dann nichtig ist, wenn eine Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten entsteht. Dies begründet der BGH damit, dass § 1614 BGB nicht ausschließlich öffentliche Interessen im Blick hat, sondern auch dem Interesse des Unterhaltsberechtigten dient.

Für das weitere Verfahren weist der BGH darauf hin, dass zur groben Einschätzung zugrunde zu legen sein dürfte, dass eine Unterschreitung von bis zu 20 % grundsätzlich als noch angemessen und damit zulässig erscheint, eine solche von 1/3 in der Regel aber nicht mehr. Im Übrigen weist der BGH darauf hin, dass ein genereller Maßstab für die Frage der Nichtigkeit nicht herangezogen werden kann, sondern es in erster Linie darauf ankommt, ob der vereinbarte Unterhalt unter Berücksichtigung aller Umstände so erheblich von dem rechnerisch ermittelten Unterhalt abweicht, dass er nicht mehr als angemessen angesehen werden kann.

 

Praxishinweis zum Trennungsunterhalt und Verzicht in einem Ehevertrag

 

Hinzuweisen ist insb. auf die Entscheidung des BGH vom 29.01.2014 – XII ZB 303/13 (FuR 2014, 477), in der es ebenfalls um Trennungsunterhalt i.R. eines Ehevertrages ging. Beide Entscheidungen zeigen, wie gefährlich es ist, Beschränkungen des Trennungsunterhalts vorzunehmen. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Vergangenheit zulässig ist. In der Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt für längere Zeit liegt allerdings noch kein solcher Verzicht. Es ist allerdings zu prüfen, ob der Berechtigte einen triftigen Grund für einen solchen Verzicht hatte und ob nicht eine andere Erklärung für die Unterlassung der Rechtsausübung nahe liegt (BGH FamRZ 1981, 763 [BGH 20.05.1981 - IVb ZR 570/80]). Allerdings kann die verspätete Geltendmachung zur Verwirkung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben führen, wenn das Zeit- und Umstandsmoment erfüllt sind (BGH FamRZ 2002, 1698 = FuR 2003, 26). Im Übrigen ist dann, wenn die Regelungen zum Trennungsunterhalt nichtig sind, zu prüfen, ob eine etwaige Teilnichtigkeit auch die weiteren Bestimmungen in der notariellen Vereinbarung umfasst. Dies ist davon abhängig, ob und inwieweit ein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Vereinbarungen besteht und nach dem Willen der Parteien bestehen soll. Ob es sich bei der gemeinsamen beurkundeten Trennungs- und Scheidungsfolgenregelung aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Parteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen, wobei nach st. Rspr. bei gemeinsamer Aufnahme mehrerer Vereinbarungen in einer Urkunde eine tatsächliche Vermutung für einen Einheitlichkeitswillen besteht. Auch dann, wenn von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist, muss weiter ermittelt werden, ob die beteiligten Eheleute die gleichen Vereinbarungen auch getroffen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt oder eine ihm gleichstehende Beschränkung des Rechts auf Geltendmachung von Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht wirksam vereinbart werden kann. Insoweit ist allerdings auch zu prüfen, ob der unwirksame Ausschluss vom Trennungsunterhalt möglicherweise durch Leistungen ausgeglichen worden ist, die dem berechtigten Ehegatten i.R.d. Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen zugesagt worden sind. Dazu hat der BGH nunmehr ausgeführt, dass sich dies nicht auf die Frage der Wirksamkeit des Verzichts auf Trennungsunterhalt auswirkt. Es ist allerdings wichtig für die Frage des Einheitlichkeitswillens.

 

Im Rahmen eines pactum de non petendo, die letztlich eine unzulässige Umgehung des Unterhaltsverzichts darstellt, hat der BGH in der Entscheidung vom 29.01.2014 ferner darauf hingewiesen, dass auch eine Begründung zur Geltendmachung eines Verwirkungsgrundes als Rechtfertigung für Eingriffe in den Trennungsunterhalt dann unerheblich ist, wenn ein Verwirkungsgrund nicht gegeben ist. Der BGH weist darauf hin, dass der Schutzzweck von § 1614 BGB generell der unterhaltsberechtigten Person unter Hinweis auf den Parteiwillen verbietet, den Unterhaltsanspruch zu versagen. Damit wäre nicht in Einklang zu bringen, dass die Ehegatten unter einer Parteivereinbarung, der im Übrigen das Risiko einer unrichtigen Tatsachenermittlung oder falsche Einschätzung der Rechtslage anhaftet, ein den Trennungsunterhaltsanspruch ausschließende Situation darstellen und diese abschließend durch ein pactum de non petendo unangreifbar machen könnte. Aus diesem Grund bedarf es der Prüfung, ob ein Verwirkungsgrund tatsächlich gegeben ist, um festzustellen, ob tatsächlich in den Trennungsunterhalt eingegriffen wird.