Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Grundsätzliches zum Unterhalt wegen Kindesbetreuung - Betreuungsunterhalt

Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)

Der Anspruch aus § 1570 BGB stützt sich auf die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. Dabei sind unterschiedliche Voraussetzungen kodifiziert.

- Der allein auf die Betreuung des Kindes gestützte Anspruch des § 1570 Abs. 1 BGB, der sich wiederum unterteilt in

- einen verbindlichen Basisunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB und

- einen Billigkeitsunterhalts nach § 1570 Abs. 1 S.2 und 3 BGB nach dem Ablauf von drei Jahren, wobei die Belange des Kindes und dies bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind

- sowie der allgemeine ehebezogene Billigkeitsanspruch des § 1570 Abs. 2 BGB.

Die Kosten des Kindergartenbesuchs sind (Mehr-)Bedarf des Kindes, während sonstige Betreuungskosten als berufsbedingte Aufwendungen des jeweiligen Elternteils behandelt werden.

 

Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)

 

Der Anspruch aus § 1570 BGB stützt sich auf die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. Dabei sind unterschiedliche Voraussetzungen kodifiziert.

- Der allein auf die Betreuung des Kindes gestützte Anspruch des § 1570 Abs. 1 BGB, der sich wiederum unterteilt in

- einen verbindlichen Basisunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB und

- einen Billigkeitsunterhalts nach § 1570 Abs. 1 S.2 und 3 BGB nach dem Ablauf von drei Jahren, wobei die Belange des Kindes und dies bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind

- sowie der allgemeine ehebezogene Billigkeitsanspruch des § 1570 Abs. 2 BGB.

Die Kosten des Kindergartenbesuchs sind (Mehr-)Bedarf des Kindes, während sonstige Betreuungskosten als berufsbedingte Aufwendungen des jeweiligen Elternteils behandelt werden.