Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Der Unterhalt der nicht verheirateten nichtehelichen Mutter

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Der Unterhaltsanspruch einer unverheirateten Mutter

Zahlreiche Frauen, die ein gemeinsames Kind mit ihrem ehemaligen Lebenspartner haben, wissen leider nicht, dass ihnen nach der Trennung gegen diesen ein Anspruch auf den Betreuungsunterhalt für sich selbst zusteht neben dem Anspruch des Kindes gegen den Vater auf Kindesunterhalt. Anschließend sollen zahlreiche Informationen rund um diesen Anspruch näher erörtert werden.

Verpflichtet werden den Unterhalt zu zahlen kann nur der Vater des Kindes, also derjenige Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

a) Die Mutter des Kindes hat gegen den Vater des Kindes, mit dem sie nicht verheiratet war, zunächst für die Dauer der allgemeinen Mutterschutzfrist von 6 Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt einen Anspruch auf Unterhalt. Sie soll damit, gestützt auf die Mutterschutzvorschriften, in dieser Zeit von jeder Erwerbspflicht freigestellt und wirtschaftlich abgesichert werden.

Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn die Mutter gar nicht erwerbstätig sein will oder bereits aus anderen Gründen, wie etwa wegen Krankheit, der Betreuung eines anderen Kindes oder wegen Arbeitslosigkeit.

b) Auch besteht ein Anspruch für den Zeitraum der Schwangerschaft oder von Komplikationen. Hier ist jedoch erforderlich, dass die unterbleibende Erwerbstätigkeit gerade auf der Schwangerschaft und deren Folgen beruht. Selbst wenn die Mutter schon zuvor erwerbslos war oder ein anderes Kind betreute, besteht jedoch auch dieser Anspruch fort.

c) Darüber hinaus hat die Mutter, die keiner Erwerbstätigkeit nach der Geburt nachgeht und ein Kind betreut, einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Unterhaltspflicht besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

Die Dauer verlängert sich, wenn dies die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung es erfordern. Damit soll eine Gleichbehandlung zum Unterhaltsanspruch einer ehelichen Mutter erreicht werden. Wichtig ist, dass dieser Anspruch auch einem Vater zusteht, der ein Kind betreut.

Bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, steht dem betreuenden Elternteil also ein Unterhaltsanspruch zu. Damit besteht zunächst ein zeitlich befristeter Anspruch auf Unterhalt. Die betreuende Mutter hat in diesem Zeitraum auch keine Pflicht für eine Erwerbstätigkeit. Selbst wenn die Mutter weiter studiert, wird ihr der Anspruch nicht verwehrt.

Auch kann das Kind in dieser Zeit in die Kita gehen, ohne dass der Anspruch erlischt.

Wird jedoch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist diese als überobligatorisch, also über das hinausgehend, was erwartet wird, anzusehen. Das erzielte Einkommen wird jedoch angerechnet.

Konkret ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, wie etwa die Kindesbetreuung mit den Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob und zu welchen Zeiten das Kind anderweitig beaufsichtigt wird und zeitweise nicht der Betreuung durch die Mutter bedarf oder ob ihr Betreuungskosten entstanden sind. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, ob die Mutter seit der Geburt des Kindes aus freien Stücken weiter erwerbstätig ist oder ob die Arbeitsaufnahme durch eine wirtschaftliche Notlage veranlasst war. Je nach Umstand erfolgt auch die entsprechende Anrechnung auf den Betreuungsunterhalt.

Die Verlängerung des Unterhalts über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus wird nur in Ausnahmefällen gewährt, weil hier die Eigenverantwortung der Mutter beginnt, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen. Liegen jedoch folgende Gründe vor, wird der Anspruch verlängert:

- das Kind ist dauerhaft krank, schwer in seiner Erziehung gestört, behindert und deshalb auf weitere Betreuung durch die Mutter angewiesen

- es liegen elternbezogene Gründe vor, wie die besondere Gestaltung der Kindererziehung und der Kinderbetreuung. Ob die Eltern längere Zeit, kurze Zeit oder gar nicht zusammengelebt haben, ist bei allen Umständen nicht bedeutend.

Bei Aufnahme eines Studiums oder einer neuen Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes wird kein Unterhalt mehr gewährt.

Die Mutter ist auch insgesamt in der Pflicht, genau vorzutragen, inwiefern sie sich um eine ausreichende anderweitige Kindesbetreuung bemüht hat und wie Bemühungen bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit aussahen, wenn sie weiterhin erwerbslos ist.

  

Umfang des Unterhaltsanspruchs:

Geschuldet wird vom Vater des Kindes der gesamte angemessene Bedarf für das Leben der Mutter. Erfasst wird auch der Unterhalt im Rahmen der Krankenvorsorge, also die Beiträge für die Krankenversicherung.

Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht nicht. Die Kosten für eine Grundausstattung des neu geborenen Kindes sind keine Kosten, die von der Mutter beansprucht werden können, sondern müssen durch das Kind geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft anerkannt wurde oder feststeht.

Die Mutter hat auch einen Anspruch auf Erstattung der weiteren notwendigen Aufwendungen, die durch die Schwangerschaft und die Entbindung entstehen, wie die medizinische Behandlung während der Schwangerschaft, sonstige schwangerschaftsbedingte Kosten wie Umstandskleidung, die Kosten anlässlich der Geburt (Kosten für Arzt, Hebamme, Medikamente, ggf. Bestattungskosten für das gestorbene Kind). Die Kosten für die Hebamme müssen auch dann übernommen werden, wenn diese schon früher als sechs Wochen vor der Geburt oder später als acht Wochen nach der Geburt entstehen.

Berücksichtigt werden insgesamt die Lebensstellung der Mutter und ihre Anschaffungen. Ist die Frau durch Leistungen einer privaten oder gesetzlichen Versicherung und des Arbeitgebers abgesichert, entfällt der Anspruch in dieser Hinsicht. Relevant ist auch, ob der Vater leistungsfähig ist, also die finanziellen Mittel vorliegen, um die Kosten zu bezahlen.

Maßgebend ist also das bereinigte Netto-Einkommen beider Elternteile im Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Bei der Frau wird ihr Verdienstausfall für die Ermittlung ihres Bedarfes herangezogen. Die Höhe des ihr zu gewährenden Unterhaltes richtet sich nach dem Einkommen, das die Mutter ohne die Geburt zur Verfügung gehabt hätte.

Ist die Mutter nach der Geburt weiter erwerbstätig und erzielt ein höheres Einkommen als vor der Geburt, ist die Lebensstellung zu beachten, die sie nunmehr hat. Auch ist die Situation zu berücksichtigen, wenn die Mutter die Aussicht auf eine bessere Tätigkeit hatte, diese jedoch zunächst wegen der Betreuung aufgeben muss. Es wird geschaut, wie sich das Einkommen ohne Unterbrechung der beruflichen Entwicklung wegen der Geburt und der Betreuung des Kindes entwickelt hätte und die neue hypothetische Lebensstellung wird herangezogen.

Der Mindestbedarf einer Studentin ist abzudecken genauso wie das einer Mutter, die Sozialhilfe bezogen hat.

Eine freiberuflich tätige Mutter hat Anspruch auf Erstattung der entgangenen eigenen Erwerbseinkünfte. Sie kann auch die Kosten verlangen für die Einstellung eines Vertreters für den Betrieb oder die Praxis.

Lebt die Mutter ohne Heirat mit einem anderen Mann zusammen, der nicht der Vater des Kindes ist, so kann die dadurch geprägte Lebensgemeinschaft als Maßstab für ihren Bedarf sein. Lebt die Mutter selbst bei ihren Eltern, leitet sie ihre Stellung von diesen ab.

Sind mehrere Kinder der unverheirateten Mutter vorhanden, sind auch für einen späteren Unterhaltsanspruch die Verhältnisse bei der Geburt des ersten Kindes maßgeblich. Denn diese Verhältnisse bestimmten zunächst als Lebensstellung die Höhe ihres Unterhaltsbedarfs während der Erziehung und Betreuung des ersten Kindes. 

Auch der Mutter, die im Ausland lebt, steht ein Anspruch zu.

 

Wirtschaftliche Verhältnisse des Kindesvaters:

Diese sind nicht maßgebend für die Bedarfsbemessung. Wenn der Vater also vermögend ist, kann die Mutter nicht davon ihren Anspruch ableiten. Ein gemeinsames Zusammenleben vor der Geburt des Kindes ist nicht relevant, da die Mutter in der Zeit vor der Geburt des Kindes nicht auf eine unterhaltsrechtliche Absicherung durch den Vater vertrauen durfte, weil das Gesetz für nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne gemeinsame Kinder keine Unterhaltsansprüche kennt.

Hat der Vater während des Zusammenlebens mit der Mutter und dem Kind teurere Anschaffungen für diese getätigt, ist dies als freiwillige Leistung seinerseits anzusehen, die jedoch keine Lebensstellung für die Mutter begründen.

Hatte die Mutter vor der Geburt des Kindes kein eigenes Einkommen, so ist für die Unterhaltsberechnung der Mindestbedarf von 880 Euro in Ansatz gebracht werden. Dem Vater steht ein Selbstbehalt zu in Höhe von 1.200 Euro.

Beispiel:

Verdienst der Mutter vor der Geburt des Kindes: 880 Euro

Einkommen des Vaters: 2.000 Euro

Sein Selbstbehalt: 1.200 Euro

Restliches verbleibendes Einkommen nach Abzug des Selbstbehaltes beim Vater, von welchem der Unterhalt für die Mutter abgezogen wird: 800 Euro

Weil der Unterhaltsbedarf der Mutter den Selbstbehalt des Vaters überschreitet, wird der Unterhalt der Mutter reduziert auf 800 Euro.

Bei einem hohen Einkommen der Mutter kann sich bei dieser Berechnung ein Unterhaltsanspruch ergeben, der das dem Vater verbleibende restliche Einkommen übersteigt, wenn nur auf seinen Selbstbehalt von 1.200 Euro abgestellt wird. Der Unterhalt der Mutter wird daher beschränkt, damit der Mutter nicht mehr zur Verfügung steht, als dem Vater verbleibt:

Beispiel:

Netto-Einkommen Mutter vor der Geburt: 3.000 Euro

Bedarf nach ihrer bisherigen Lebensstellung damit: 3.000 Euro

Netto-Einkommen Vater: 4.000 Euro

Sein Selbstbehalt: 1.200 Euro

Stellt man lediglich auf den Selbstbehalt ab, würde er 2.800 Euro an die Mutter zahlen. Der Mutter stünden dann 2.800 Euro zur Verfügung und ihm nur 1.200 Euro. Hier wird eine Korrektur vorgenommen durch den Halbteilungsgrundsatz, weswegen beiden Elternteilen die Hälfte von seinem Einkommen, also 2.000 Euro zur Verfügung stehen.

 

Bedürftigkeit der Mutter:

Bedürftig ist die Mutter nicht, wenn sie über ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt, um sich selbst zu unterhalten.

Eine Abfindung des Arbeitgebers für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ebenfalls bei der Unterhaltshöhe anzurechnen. Diese Abfindungszahlung ist jedoch nicht allein im Monat der Auszahlung zu berücksichtigten, sondern auf zwölf Monate aufzuteilen.

Bekommt die Mutter weiterhin Mutterschaftsgeld, besteht zunächst kein Anspruch auf den Betreuungsunterhalt. Dies gilt auch für das Elterngeld über 300 Euro. Wird dieser Betrag unterschritten, bleibt es unberücksichtigt.

Erziehungsgeld wird nicht angerechnet, ebenso wie das Wohngeld nicht. Ein Wohnvorteil, wenn die Mutter aufgrund der Überlassung der Wohnung durch Dritte hierfür nichts zahlt, wird nicht angerechnet. Allerdings sind die Vermögenserträge einzusetzen. Auch der Stamm ihres Vermögens ist zunächst zu verbrauchen, dies jedoch nur unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit der Mutter, um dieser nicht ihr gesamtes Erspartes wegzunehmen.

Die Eigeneinkünfte der Mutter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes bleiben anrechnungsfrei auf ihren Betreuungsunterhaltsanspruch, wenn der Vater wegen seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage nicht den Bedarf der Mutter decken kann, wenn der Vater der Mutter nicht einmal den Unterhaltsbetrag in Höhe des ihm zu belassenden Selbstbehalts zahlen kann.

Die Mutter kann die Tätigkeit jederzeit aufgeben, ohne dass ihr für die Zukunft Nachteile hinsichtlich des Anspruchs entstehen.

 

Kosten der Kinderbetreuung:

Die Kosten des Kindergartenbesuches sind Bedarf des Kindes und können daher nicht von der Mutter als eigener zusätzlicher Bedarf geltend gemacht werden. Andere Kosten der Kindesbetreuung wie Tagesmütter, Kinderfrau, nachmittägliche Schulbetreuung, Kindertagesstätte, Hort, die die Mutter trägt, werden vom Einkommen der Mutter abgezogen, welches dann bereinigt als Grundlage für die Höhe des Unterhalts herangezogen wird.

Fiktive Einkünfte:

Besteht eine Pflicht der Mutter zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes vor und liegen auch keine oben genannten Gründe, die dagegen sprechen könnten, vor, werden der Mutter die fiktiven Einkünfte angerechnet.

Lebt die Mutter in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, wird die von diesem an die Mutter erbrachte Leistung für ihre Versorgung auf ihren Anspruch gegen den Vater des Kindes angerechnet.

 

Leistungsfähigkeit des Vaters:

Damit der Mutter ein Betreuungsunterhalt zugesprochen werden kann, muss der Vater hierfür finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sein. Er hat aber genauso eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, wie dies bei ehelichen Kindern der Fall ist.

Der Vater muss auch sein Vermögen einsetzen. Ihm darf lediglich der Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro verbleiben.

 

Sonstiges:

Die Eltern können nicht auf den Anspruch des Betreuungsunterhalts für die Zukunft verzichten.

Die Mutter kann ihren Anspruch verfehlen, wenn sie sich beispielsweise eine schwere Verfehlung gegen den Vater geleistet hat.

Hat der Vater noch weitere Kinder, denen gegenüber er Unterhalt bezahlen muss oder einer geschiedenen Ehefrau, werden diese in ihrem Rang berücksichtigt. Die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder gehen im Rang denen der Mutter vor. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt der nicht verheirateten Mutter konkurriert mit dem Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf Unterhalt. Betreut die geschiedene Ehefrau ebenfalls Kinder, gehen ihre Ansprüche zunächst vor, wenn sie wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt ist oder wenn ihre Ehe von langer Dauer war.

Hat die Mutter noch Ansprüche gegen andere Väter, entsteht eventuell eine anteilige Haftung der Väter.

Die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung von Unterhalt geht der Verpflichtung durch die Eltern der Mutter vor. Die Eltern haften nur, wenn der Vater nicht leistungsfähig ist.

Dann hat die Mutter gegen die Eltern einen Unterhaltsanspruch, was vor allem der Fall ist, wenn die Tochter noch in der Ausbildung ist. Eine Schwangerschaft führt nicht dazu, dass sie ihren Unterhaltsanspruch gegen die Eltern dadurch verliert.

Heiratet die Mutter einen anderen Mann, kann sich eine anteilige Haftung hieraus ergeben:

Ist aus der Ehe ebenfalls ein Kind hervorgegangen, das von der Ehefrau betreut wird, steht ihr ein Anspruch auf Unterhalt gegen den Ehemann zu. Dann haften der Ehemann und der Vater des nichtehelichen Kindes anteilig.

Ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so besteht der Unterhaltsanspruch einer getrennt lebenden Ehefrau ohne die Geburt des Kindes im Regelfall nicht, wenn die Ehefrau in vollem Umfang erwerbstätig und damit nicht unterhaltsbedürftig wäre. In diesem Fall ist eine Alleinhaftung des nichtehelichen Vaters sachgerecht.

Es kann von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass sich die anteilige Haftung der verschiedenen Väter nach deren jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen richtet.

Betreut die Mutter ein anderes nichteheliches Kind, können ebenfalls anteilige Haftungen der Väter entstehen. Betreut die Mutter mehrere, nicht aus einer Ehe hervorgegangene Kinder von verschiedenen Vätern, so haften diese für den Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Lebt die Mutter mit einem der unterhaltspflichtigen Väter in einer neuen Lebensgemeinschaft, ist dieser Umstand so zu berücksichtigen, dass ihr Mindestbedarf um 10 % gekürzt wird und ihr für die Haushaltsführung ein fiktives Einkommen zugerechnet wird.

Verstirbt der Vater des Kindes, haften seine Erben für den Betreuungsunterhalt.

 

Verfahren:

Wenn die Vaterschaft des Mannes feststeht, kann der Betreuungsunterhalt geltend gemacht werden, wobei ein Anwalt für die Geltendmachung benötigt wird. Dabei kann die Mutter vom Vater alle Belege verlangen, um die Höhe des Anspruchs feststellen zu können.

Der Vater kann jedoch von der Mutter Auskunft verlangen, wer ihr zur Empfängniszeit beigewohnt hat.

Unterhaltsrückstände entstehen erst, wenn der Vater zur Abgabe der Auskunft über sein Einkommen und Vermögen aufgefordert wurde oder eine Frist gesetzt wurde.

Die Mutter muss den Unterhalt versteuern. Der Vater kann den Unterhalt hingegen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Vereinbarungen über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen für Nichtverheiratete nicht.