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Befristung von Unterhalt


 

Bei kinderlosen Ehegatten, die acht Jahre zusammengelebt haben und während der Zeit des Zusammenlebens beide erwerbstätig gewesen sind, ist eine Befristung des Unterhalts auf drei Jahre angemessen (OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.11.2004, 8 UF 207/04)