Scheidungsrecht Rechtsprechung: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehevertrag, Düsseldorfer Tabelle

Anrechnung von Urlaub-, Reise-, Kleidungs- und Hobbykosten auf den Kindesunterhalt

Kann die Kostenübernahme für Urlaub, Kleidung, Hobbys etc. auf den Kindesunterhalt angerechnet werden?

 

Nicht selten gibt es Streit, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil während seines Umgangs mit dem Kind z. B. Kleidungsstücke für das Kind kauft, Freizeitaktivitäten oder Reisen mit dem Kind bezahlt und dann die dafür aufgewendeten Kosten vom monatlich zu entrichtenden Unterhaltsbetrag abziehen will. Dieser Streit spielt besonders oft dann eine Rolle, wenn ein zeitlich deutlich erweiterter Umgang stattfindet, bei dem besonderer Aufwand beim Umgangselternteil anfällt. Aus unterhaltrechtlicher Sicht ist die Sache eindeutig –  ein solcher Abzug ist nicht zulässig.

Für die Begründung ist zu differenzieren zwischen getätigten Aufwendungen die zu einer teilweisen Deckung des kindlichen Bedarfs führen, also dem Kind Aufwendungen erspart bleiben, die eigentlich vom betreuenden Elternteil, zu dessen Händen der Kindesunterhalt gezahlt wird, mit den Mitteln des Barunterhalts hätten bestritten werden müssen, und solchen Kosten, die reinen Mehraufwand für die Ausübung des Umgangs bilden und den anderen Elternteil nicht entlasten.

Mehraufwand im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangs sind pauschal in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten.

Mit einer dem Kind geschuldeten Betreuung sind üblicherweise Naturalleistungen (z. B. Eintrittsgelder, Fahrten zum Kindergarten, zur Schule und zu Sportveranstaltungen etc.) verbunden, bei denen von dem betreuenden Elternteil nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) erwartet werden kann, für sie aufgrund der übernommenen Betreuungsverantwortlichkeit allein aufzukommen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind gerade vom obhuts- oder vom umgangsberechtigten Elternteil betreut wird. Für die Zeit seiner Betreuung hat jeder Elternteil also für die insoweit entstehenden Kosten aufzukommen.

Geht es um Kosten im Zusammenhang mit dem Mehraufwand infolge einer erweiterten Umgangs, können diese vom unterhaltspflichtigen Elternteil nicht gesondert geltende gemacht werden, weil diese Kosten bereits pauschal, nämlich durch den Verzicht auf eine ansonsten gebotene Heraufstufung in der Gruppeneinteilung der Düsseldorfer Tabelle bzw. eine durchgeführte Herabstufung bis hinab zum Mindestunterhalt, berücksichtigt wurden.

In diese „Kostenkategorie“ fallen insbesondere erhöhte Fahrtkosten für die vermehrten Fahrten zur Ausübung des erweiterten Umgangs sowie eventuelle, durch den erweiterten Umgang bedingte erhöhte Wohnkosten und diejenigen Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass aufgrund des erweiterten Umgangs vermehrter (doppelter) Schulbedarf, Spielzeug und auch Kleidung usw. anfällt. Zwar erwächst dem betreuenden Elternteil aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht der Eltern nach § 1684 Abs. 2 BGB die Verpflichtung, das Kind zum Umgang mit Kleidung und Wechselwäsche auszustatten und auch die damit verbundenen Kosten zu tragen. Denn die Bekleidung des Kindes ist ein Bestandteil seines Unterhaltsanspruchs. Die Unterhaltszahlungen des Barunterhaltspflichtigen sind gerade auch dazu bestimmt, um für das Kind Bekleidung etc. anzuschaffen. Trotz dieser grundsätzlichen Verpflichtung des Obhutselternteils, das Kind zum Umgang mit der nötigen Bekleidung auszustatten, kann sich die Notwendigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils ergeben, das eine oder andere „Extrakleidungsstück“ auf seine Kosten anzuschaffen.

Führen die getätigten Aufwendungen zu einer teilweisen Deckung des kindlichen Bedarf, indem dem Kind Aufwendungen erspart bleiben, die eigentlich vom betreuenden Elternteil, aus dem zu seinen Händen gezahlten Bar-Kindesunterhalt hätten bestritten werden müssen, liegt die Entscheidung darüber ob, wann und zu welchem Preis derartige Sachen erworben werden bei dem Obhutselternteil, der den Barunterhalt bezieht. Der umgangsberechtigte Elternteil kann nicht einfach Gegenstände/Positionen, von denen er meint, sie für die Ausübung des Umgangs zu benötigen, quasi einseitig – zu Lasten – des Kindesunterhalts anschaffen, um damit auf diese Weise seine Unterhaltszahlpflicht zu ermäßigen. Denn der geschuldete Kindesunterhalt ist grundsätzlich als Geldrente zu leisten (§1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sach- bzw. Naturalleistungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil erbracht werden.